Kurzdefinition
Das Aufgabenprofil der Dentalhygienikerin (DH) legt schriftlich fest, welche präventiven und parodontologischen Leistungen eine Praxis dieser höchsten Aufstiegsfortbildungsstufe des zahnmedizinischen Fachpersonals überträgt. Es bewegt sich innerhalb der im Zahnheilkundegesetz benannten, delegationsfähigen Tätigkeiten. Die Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker*innen beschreibt die Rolle als weitgehend eigenverantwortlich, aber stets nach zahnärztlicher Anweisung und unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung ausgeübt.
Auf einen Blick
- Die Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker*innen (DGDH) definiert die DH als “besonders qualifizierte Mitarbeiterin des Zahnarztes”, die nach dessen Anweisung sowie unter dessen Aufsicht und Verantwortung unterstützende Begleitmaßnahmen leistet (DGDH, Tätigkeitsprofil, o. J.).
- § 1 Absatz 5 Zahnheilkundegesetz (ZHG) benennt konkrete, an qualifiziertes Prophylaxe-Personal wie die Dental-Hygienikerin delegationsfähige Leistungen, etwa die Entfernung von Belägen, Fluoridierungsmaßnahmen und Mundhygienemotivation.
- § 1 Absatz 6 ZHG erweitert den Rahmen für die Kieferorthopädie um Tätigkeiten wie das Ein- und Ausligieren von Bögen sowie die Politur nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
- Laut Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), beschlossen am 16.09.2009 und 2021 geprüft, können Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild eine Delegation im Einzelfall ausschließen, auch wenn eine Leistung grundsätzlich delegationsfähig ist.
- Nach Angabe der DGDH ist der DH-Abschluss “die höchste Fortbildungsstufe, die zahnärztliche Mitarbeiterinnen” in Deutschland erreichen können (DGDH, Qualifikation der DH, o. J.).
Einordnung
Das Aufgabenprofil einer DH bewegt sich zwischen drei Bezugspunkten. Der äußere Rahmen ist gesetzlich: § 1 Absatz 5 ZHG zählt auf, welche Tätigkeiten approbierte Zahnärzte an qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung, darunter ausdrücklich die Dental-Hygienikerin, delegieren können. § 1 Absatz 6 ZHG ergänzt dafür eigene, kieferorthopädische Tätigkeiten. Die vollständigen Aufzählungen beider Absätze finden Sie im Abschnitt Zahlen und Kontext.
Der zweite Bezugspunkt ist die fachliche Einschränkung dieses Rahmens durch die Standesvertretung: Der Delegationsrahmen der BZÄK stellt klar, dass sich der zulässige Rahmen an Hilfeleistungen nach Qualifikationsstufe richtet und dass Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild eine Delegation im Einzelfall ausschließen können. Das Gesetz beschreibt also die äußerste Grenze, nicht automatisch das, was in jedem Behandlungsfall übertragen werden darf.
Der dritte Bezugspunkt ist das berufliche Selbstverständnis der DH selbst. Die DGDH beschreibt ihr Tätigkeitsprofil inhaltlich über Unterstützung bei Mundhygienedefiziten, Gesundheits-, Ernährungs- und Mundhygieneberatung, Aufklärung über Zahnhartsubstanz- und Weichgewebsschäden, professionelle Zahnreinigung sowie begleitende systematische Parodontalbehandlung mit Schwerpunkt Vor- und Nachsorge und Recall. Ein praxisspezifisches Aufgabenprofil übersetzt diese drei Ebenen, gesetzlicher Rahmen, fachliche Einzelfallgrenze und berufliches Selbstbild, in ein konkretes, für eine bestimmte Praxis und eine bestimmte Person gültiges Dokument. Das unterscheidet es vom Aufgabenprofil einer Zahnmedizinischen Fachangestellten ohne DH-Qualifikation, das enger am Ausbildungsberufsbild bleibt.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist ein schriftliches Aufgabenprofil zunächst eine Frage der Delegationssicherheit. Die im ZHG vorgesehene Übertragung von Leistungen setzt voraus, dass die Person dafür qualifiziert ist und nach Anweisung sowie unter Aufsicht und Verantwortung des Zahnarztes handelt. Bleibt unklar dokumentiert, welche Leistungen eine DH eigenständig ausführt und wann eine erneute zahnärztliche Befundung nötig ist, wird die Nachweisbarkeit dieser Anweisungs- und Aufsichtsstruktur im Streitfall schwieriger, unabhängig davon, ob die Delegation inhaltlich korrekt war.
Zweitens beeinflusst das Profil, wie effizient sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin entlasten lässt. Nur wenn für jede Aufgabe aus § 1 Absatz 5 und 6 ZHG feststeht, ob sie an die DH im Team delegiert ist, lässt sich die Terminplanung so gestalten, dass parodontale Vor- und Nachsorge, professionelle Zahnreinigung und Recall bei der DH liegen und nicht aus Vorsicht beim Zahnarzt verbleiben, obwohl die Qualifikation dafür vorhanden ist.
Drittens ist das Profil ein Argument gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern. Weil die DGDH die Position als weitgehend eigenverantwortliche Tätigkeit mit hoher Bereitschaft zur permanenten Fort- und Weiterbildung beschreibt, prüfen erfahrene DH-Kandidatinnen, wie konkret eine Praxis den tatsächlichen Verantwortungsbereich beschreibt. Ein Profil, das nur allgemein von “Prophylaxe” spricht, wirkt auf diese Zielgruppe unterqualifiziert formuliert.
Viertens hat das Profil eine kieferorthopädische Besonderheit. § 1 Absatz 6 ZHG benennt eigene, an Dental-Hygienikerinnen delegationsfähige kieferorthopädische Tätigkeiten. In Praxen mit KFO-Schwerpunkt lohnt es sich, diese Aufgaben als eigenen Baustein in das Profil aufzunehmen, statt sie dem allgemeinzahnärztlichen Prophylaxeprofil zuzuschlagen oder zu übersehen, wodurch vorhandene Qualifikation ungenutzt bliebe.
Was bei der Umsetzung zählt
Für die Erstellung eines Aufgabenprofils hat es sich bewährt, die delegationsfähigen Tätigkeiten aus § 1 Absatz 5 ZHG, bei kieferorthopädischem Behandlungsspektrum ergänzt um § 1 Absatz 6 ZHG, als Ausgangsliste zu nehmen und pro Position im Team zu markieren, ob sie tatsächlich übertragen ist. Weil der Delegationsrahmen der BZÄK Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild als Einzelfallgrenzen nennt, lohnt sich eine dritte Spalte, die festhält, wann vor der Durchführung Rücksprache mit dem Zahnarzt nötig ist, statt eine pauschale Freigabe zu erteilen.
Für die inhaltliche Beschreibung der Kernaufgaben eignet sich die Systematik der DGDH: Mundhygieneberatung, professionelle Zahnreinigung, parodontale Vor- und Nachsorge einschließlich Recall sowie Prävention lassen sich als eigene Aufgabenblöcke abbilden, jeweils mit der Angabe, ob die DH sie eigenständig durchführt oder der Zahnarzt vorab befundet. Dokumentieren Sie zudem, wie Anweisung und Aufsicht organisatorisch erfolgen, etwa über ein festes Zeitfenster für Rücksprachen, damit die im ZHG vorausgesetzte Aufsichtsstruktur nachvollziehbar bleibt.
Schließlich braucht das Profil einen Anlass zur Aktualisierung: nach Abschluss einer Fortbildung, bei Einführung eines neuen Behandlungsschwerpunkts oder im jährlichen Mitarbeitergespräch. Ein Profil, das seit der Einstellung unverändert blieb, bildet weder neue Qualifikationen noch veränderte Verantwortlichkeiten ab.
Zahlen und Kontext
§ 1 Absatz 5 ZHG benennt als an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegationsfähig unter anderem Röntgenaufnahmen, die Entfernung von Belägen, Füllungspolituren, provisorische Verschlüsse, Abdrücke, Trockenlegen, Kariesprophylaxeerklärungen, Ernährungshinweise, Fluoridierungsmaßnahmen, Mundhygienemotivation sowie verschiedene Indizes und Versiegelungen. § 1 Absatz 6 ZHG nennt für die Kieferorthopädie zusätzlich das Ausligieren von Bögen, das Einligieren im ausgeformten Zahnbogen, Bandauswahl und -anprobe, die Entfernung von Kunststoffresten sowie die Zahnpolitur nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
Der Delegationsrahmen der BZÄK, novelliert und beschlossen vom Vorstand am 16.09.2009 und 2021 geprüft, ordnet den zulässigen Rahmen an Hilfeleistungen nach Qualifikationsstufe: Mit höherer Qualifikation wie der DH erweitert sich der delegationsfähige Rahmen gegenüber ZMP oder ZFA ohne Zusatzqualifikation. Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können unabhängig davon im Einzelfall gegen eine Delegation sprechen.
Typische Fehler
- Kein schriftliches Aufgabenprofil, nur mündliche Absprache. Ohne Dokumentation lässt sich im Streitfall kaum belegen, welche Leistungen tatsächlich delegiert waren und wie Anweisung und Aufsicht organisiert waren.
- Delegationsfähige Aufgaben pauschal statt einzelfallbezogen freigeben. Der Delegationsrahmen der BZÄK sieht vor, dass Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild eine Delegation im Einzelfall ausschließen können; eine Praxis, die das ignoriert, überträgt Aufgaben auch dort, wo vorab eine zahnärztliche Rücksprache nötig wäre.
- Kieferorthopädische Delegationsmöglichkeiten aus § 1 Absatz 6 ZHG übersehen. Praxen mit KFO-Schwerpunkt, die diese Tätigkeiten nicht ins Profil aufnehmen, lassen vorhandene DH-Qualifikation ungenutzt und binden zahnärztliche Zeit unnötig.
- Aufgabenprofil einer ZFA unverändert auf die DH übertragen. Weil die DH ein breiteres, gesetzlich eigens benanntes Delegationsspektrum hat, bildet ein unverändert übernommenes ZFA-Profil die tatsächliche Qualifikation nicht ab.
- Profil nach der Einstellung nie wieder aktualisiert. Abgeschlossene Fortbildungen oder ein neuer Behandlungsschwerpunkt der Praxis verändern, was sinnvoll delegierbar ist; ein starres Profil bildet das nicht ab.
Häufige Fragen
Was unterscheidet das Aufgabenprofil einer DH von dem einer ZFA? Die DH hat mit § 1 Absatz 5 und 6 ZHG eine gesetzlich eigens benannte, breitere Grundlage für delegationsfähige Leistungen als eine ZFA ohne Zusatzqualifikation. Das Aufgabenprofil sollte diese zusätzlichen, insbesondere parodontologischen und bei KFO-Schwerpunkt kieferorthopädischen Aufgaben eigens ausweisen.
Welche Aufgaben darf eine DH laut Gesetz übernehmen? § 1 Absatz 5 ZHG benennt delegationsfähige Leistungen wie Belagentfernung, Fluoridierung und Mundhygienemotivation, § 1 Absatz 6 ZHG ergänzt kieferorthopädische Tätigkeiten wie das Ein- und Ausligieren von Bögen. Die vollständige Aufzählung finden Sie im Abschnitt Zahlen und Kontext.
Gibt es Aufgaben, die eine DH nie ohne Rücksprache übernehmen sollte? Der Delegationsrahmen der BZÄK stellt klar, dass Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild eine Delegation im Einzelfall ausschließen können, auch wenn eine Leistung grundsätzlich delegationsfähig ist. Das Aufgabenprofil sollte solche Situationen benennen und eine vorherige zahnärztliche Rücksprache vorsehen.
Ist die DH auch für kieferorthopädische Aufgaben qualifiziert? Ja, im gesetzlich benannten Rahmen. § 1 Absatz 6 ZHG führt eigene, an Dental-Hygienikerinnen delegationsfähige kieferorthopädische Tätigkeiten auf, etwa das Ein- und Ausligieren von Bögen sowie die Bandauswahl und -anprobe.
Muss das Aufgabenprofil schriftlich vorliegen? Rechtlich zwingend vorgeschrieben ist das nicht. In der Praxis erleichtert ein schriftliches Profil jedoch den Nachweis, dass Delegation im Sinne des ZHG mit Anweisung, Aufsicht und Verantwortung des Zahnarztes organisiert ist, und bildet die Grundlage für Einarbeitung, Stellenanzeige und Vorstellungsgespräch.
Verwandte Begriffe
- Dentalhygienikerin Ausbildung im Praxisbetrieb: der Qualifikationsweg, auf dem das im Profil beschriebene Aufgabenspektrum beruht.
- Dentalhygienikerin Fortbildung planen: wie neu erworbene Kompetenzen laufend in das Aufgabenprofil einfließen.
- Dentalhygienikerin Vorstellungsgespräch führen: wie sich das Profil in konkrete Fragen zur Delegation und Eigenverantwortung übersetzen lässt.
- Dentalhygienikerin Gehalt und Einstufung: die tarifliche Einordnung, die sich am tatsächlichen Aufgabenzuschnitt orientieren sollte.
- ZFA-Aufgabenprofil definieren: das Vergleichsprofil der Basisqualifikation, auf der die DH-Fortbildung aufbaut.
Quellen
- Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker*innen e.V. (DGDH): Tätigkeitsprofil der Dentalhygienikerin. Abgerufen am 22.07.2026. https://dgdh.de/taetigkeitsprofil/
- Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker*innen e.V. (DGDH): Qualifikation der DH. Abgerufen am 22.07.2026. https://dgdh.de/qualifikation-der-dh/
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1 Absätze 5 und 6. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte. Beschluss vom 16.09.2009, geprüft 2021. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/delegationsrahmen-der-bundeszahnaerztekammer-fuer-zahnmedizinische-fachangestellte.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Zahnmedizinische Fachangestellte, Aufstiegschancen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/praxisteam/zahnmedizinische-fachangestellte/aufstiegschancen.html
- Bundesverband der Dentalhygienikerinnen in Deutschland e.V. (BDDH): Die Aufgaben einer Dentalhygienikerin. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bddh.info/die-aufgaben-einer-dentalhygienikerin/
Unsicherheiten
Zur Zahl der bundesweit tätigen Dentalhygienikerinnen liegt keine amtliche Einzelstatistik vor; die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führt DH in ihrer Praxispersonal-Statistik gemeinsam mit ZMF, ZMP und ZMV in einer Sammelkategorie. Wie einzelne Landeszahnärztekammern die im Delegationsrahmen der BZÄK genannten Einzelfallgrenzen konkret auslegen, wurde nicht kammerweise geprüft und kann regional abweichen. Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um die Delegation an Dentalhygienikerinnen wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

