Kurzdefinition
Ausbildung im Praxisbetrieb bezeichnet die Möglichkeit, den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Zahntechniker beziehungsweise Zahntechnikerin direkt im eigenen Praxislabor zu vermitteln, statt fertig ausgebildete Fachkräfte einzustellen oder Aufträge an ein externes Labor zu vergeben. Voraussetzung sind eine geeignete Ausbildungsstätte und ein persönlich sowie fachlich geeigneter Ausbilder nach Handwerksordnung.
Auf einen Blick
- Die Ausbildung zum Zahntechniker beziehungsweise zur Zahntechnikerin dauert dreieinhalb Jahre (§ 2 Zahntechnikerausbildungsverordnung vom 23. März 2022, BGBl. I S. 589).
- Die Gesellenprüfung ist gestreckt: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Ausbildung (§ 7 ZahntechAusbV).
- Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist, einstellen nur, wer persönlich geeignet ist (§ 22 Absatz 1 Handwerksordnung).
- Die Mindestausbildungsvergütung steigt gestaffelt: 100 Prozent im ersten Jahr, mindestens 118 Prozent im zweiten, 135 Prozent im dritten und 140 Prozent im vierten Jahr (§ 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
- 2022 legten bundesweit 1.353 Personen die Gesellenprüfung ab, 1999 waren es noch 3.705, das entspricht rechnerisch einem Rückgang um rund 63 Prozent (Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, VDZI, 2022).
Einordnung
Wie jeder duale Ausbildungsberuf verbindet die Ausbildung zum Zahntechniker praktische Unterweisung im Betrieb mit Unterricht in der Berufsschule. Rechtliche Grundlage für die fachlichen Inhalte ist die Zahntechnikerausbildungsverordnung vom 23. März 2022, die eine Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren festlegt (§ 2 ZahntechAusbV) und die Gesellenprüfung in zwei zeitlich gestreckte Teile gliedert: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr, Teil 2 am Ende der Ausbildung stattfinden (§ 7 ZahntechAusbV).
Weil Zahntechniker ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A Nummer 37 der Handwerksordnung ist, gelten für den Ausbildungsbetrieb zusätzlich die Vorschriften der Handwerksordnung selbst. § 21 HwO verlangt eine geeignete Ausbildungsstätte und ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der Fachkräfte im Betrieb; können nicht alle Fertigkeiten im eigenen Labor vermittelt werden, lässt sich dies durch überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen ausgleichen (§ 21 Absatz 2 HwO). § 22 HwO verlangt darüber hinaus, dass Auszubildende nur einstellen darf, wer persönlich geeignet ist, und nur ausbilden darf, wer zusätzlich fachlich geeignet ist.
Ein Praxislabor kann diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen und damit selbst zur Ausbildungsstätte werden, muss dafür aber sowohl räumlich und sachlich als auch personell auf die Anforderungen des vollständigen Ausbildungsberufsbildes vorbereitet sein, nicht nur auf den im eigenen Alltag überwiegenden Ausschnitt der Tätigkeiten.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist die eigene Ausbildung zunächst eine Antwort auf einen schrumpfenden Bewerbermarkt. 2022 legten bundesweit 1.353 Personen die Gesellenprüfung ab, 1999 waren es noch 3.705, rechnerisch ein Rückgang um rund 63 Prozent innerhalb von 23 Jahren (VDZI). Wer wartet, bis fertig ausgebildete Fachkräfte auf dem Markt verfügbar sind, konkurriert um einen spürbar kleineren Pool als noch vor zwei Jahrzehnten. Eigene Ausbildung verschiebt diese Abhängigkeit in die eigene Praxis.
Zweitens ist die Eignungsprüfung der Ausbildungsstätte selbst eine Weichenstellung. Ein kleines Praxislabor, das im Alltag überwiegend Reparaturen und Anpassungen fertigt, deckt nicht automatisch das vollständige, in der Ausbildungsverordnung verankerte Berufsbild ab. Nach § 21 Absatz 2 HwO lässt sich dies durch überbetriebliche Lehrgänge ausgleichen, was aber zusätzliche Organisation und Abstimmung mit der Handwerkskammer bedeutet, bevor überhaupt ausgebildet werden kann.
Drittens bindet die Ausbilderfrage die Praxisleitung persönlich ein: Nach § 22 Absatz 1 HwO muss, wer selbst ausbildet, sowohl persönlich als auch fachlich geeignet sein. In der Praxis heißt das meist, dass entweder ein Zahntechnikermeister im Labor tätig ist oder ein vergleichbar qualifizierter Ausbilder bestellt wird, nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt selbst, da diese Qualifikation auf das Handwerk selbst bezogen ist.
Viertens ist die Vergütung ein eigenständiger Kostenfaktor: Mit einer gestaffelten Mindestvergütung von 100 Prozent im ersten bis 140 Prozent im vierten Jahr (§ 17 Absatz 2 BBiG) unterscheidet sich die Kalkulation einer Ausbildung deutlich von der Einstellung einer bereits ausgebildeten Fachkraft zum vollen Marktgehalt.
Was bei der Umsetzung zählt
Prüfen Sie vor der ersten Ausschreibung eines Ausbildungsplatzes, ob das Praxislabor als Ausbildungsstätte im Sinne von § 21 HwO geeignet ist, insbesondere ob das Verhältnis zwischen Auszubildenden und vorhandenen Fachkräften angemessen bleibt. Lassen sich einzelne Berufsbildpositionen im eigenen Labor nicht vermitteln, klären Sie frühzeitig mit der zuständigen Handwerkskammer, welche überbetrieblichen Lehrgänge das ausgleichen können.
Bestellen Sie einen Ausbilder oder eine Ausbilderin, deren persönliche und fachliche Eignung nach § 22 HwO tatsächlich nachgewiesen ist, in der Regel über die Meisterprüfung. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen ausbildungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat (§ 22a HwO).
Legen Sie den Ausbildungsvertrag rechtzeitig in Textform nieder und halten Sie die Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen an, die regelmäßig durchzusehen sind (§ 14 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Übertragen Sie nur Aufgaben, die dem Ausbildungszweck entsprechen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG).
Zahlen Sie mindestens die gestaffelte Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG und prüfen Sie die aktuelle Höhe vor jeder neuen Ausschreibung, da sich der Basisbetrag jährlich ändern kann. Stellen Sie zudem kostenlos die notwendigen Ausbildungsmittel wie Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG).
Zahlen und Kontext
Die Zahntechnikerausbildungsverordnung vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 589) legt die Ausbildungsdauer auf dreieinhalb Jahre fest (§ 2) und gliedert die Gesellenprüfung in zwei Teile: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr, Teil 2 am Ende der Ausbildung stattfinden (§ 7).
Nach § 21 Handwerksordnung muss die Ausbildungsstätte geeignet sein und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder Fachkräfte stehen; fehlende Fertigkeiten lassen sich durch außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen ergänzen. § 22 HwO verlangt persönliche Eignung für die Einstellung und zusätzlich fachliche Eignung für die Ausbildung selbst, § 22a HwO konkretisiert die persönliche Nichteignung unter anderem bei Beschäftigungsverboten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG steigt gestaffelt: Jahr 2 mindestens 18 Prozent über dem Basisbetrag des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs, Jahr 3 mindestens 35 Prozent, Jahr 4 mindestens 40 Prozent darüber. Für das erste Ausbildungsjahr lag der Basisbetrag 2025 bei 682 Euro monatlich, für 2026 rechnerisch bei rund 724 Euro.
Nach Angaben des VDZI legten 2022 bundesweit 1.353 Personen die Gesellenprüfung ab, 1999 waren es 3.705, rechnerisch ein Rückgang um rund 63 Prozent. Für das Jahr 2019 nennt der VDZI unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit 49.522 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Zahntechniker und Zahntechnikerinnen, darunter 5.239 Auszubildende.
Typische Fehler
Ausbildungsstätten-Eignung nicht geprüft. Ein Praxislabor, das im Alltag nur einen schmalen Ausschnitt des Berufsbildes abdeckt, erfüllt ohne ergänzende überbetriebliche Lehrgänge nicht automatisch die Anforderungen nach § 21 HwO an eine vollständige Ausbildungsstätte.
Ausbilder ohne nachgewiesene fachliche Eignung bestellt. Wird die Ausbildung informell von einer Person ohne Meisterprüfung oder vergleichbaren Nachweis geleitet, verstößt das gegen § 22 Absatz 1 HwO und gefährdet die Anerkennung der Ausbildung.
Vergütung unterhalb der gestaffelten Mindestsätze. Wer eine ältere Zahl fortschreibt statt die aktuelle Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG zu prüfen, riskiert einen Verstoß gegen zwingendes Recht, unabhängig von der Kalkulation der Praxis.
Ausbildungsnachweise werden nicht regelmäßig durchgesehen. Nach § 14 Absatz 2 BBiG ist der Ausbildende verpflichtet, das Berichtsheft regelmäßig zu kontrollieren, wird das versäumt, fehlt im Streitfall der Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausbildung.
Häufige Fragen
Kann jede Zahnarztpraxis mit Praxislabor selbst ausbilden? Nur, wenn das Labor als Ausbildungsstätte im Sinne von § 21 HwO geeignet ist und das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften angemessen bleibt. Fehlende Fertigkeiten lassen sich durch überbetriebliche Lehrgänge ergänzen, eine Rücksprache mit der zuständigen Handwerkskammer vor der ersten Ausschreibung ist deshalb sinnvoll.
Wer darf im Praxislabor ausbilden? Einstellen darf, wer persönlich geeignet ist, ausbilden zusätzlich nur, wer auch fachlich geeignet ist (§ 22 Absatz 1 HwO). In der Praxis ist das meist an eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis geknüpft.
Wie hoch ist die Mindestvergütung während der Ausbildung? Sie steigt gestaffelt von 100 Prozent im ersten Jahr auf mindestens 118 Prozent im zweiten, 135 Prozent im dritten und 140 Prozent im vierten Jahr (§ 17 Absatz 2 BBiG). Der Basisbetrag für das erste Jahr lag 2025 bei 682 Euro, für 2026 rechnerisch bei rund 724 Euro.
Was passiert, wenn das Praxislabor nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann? § 21 Absatz 2 HwO sieht für diesen Fall ausdrücklich außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen vor. Welche Lehrgänge infrage kommen, klärt die zuständige Handwerkskammer, die auch die Eignung der Ausbildungsstätte insgesamt beurteilt.
Verwandte Begriffe
Zahntechniker Aufgabenprofil definieren: die Grundlage, aus der sich ableitet, welche Berufsbildpositionen ein Praxislabor überhaupt selbst ausbilden kann.
Zahntechniker Fortbildung planen: der Weg, den ein selbst ausgebildeter Geselle nach der Ausbildung Richtung Meisterprüfung nehmen kann.
Zahntechniker Vorstellungsgespräch führen: das Auswahlverfahren, das jeder Ausbildungsplatzvergabe vorausgeht.
Zahntechniker Bewerbungen erhalten: der vorgelagerte Prozess, über den Bewerbungen auf einen Ausbildungsplatz überhaupt eingehen.
Zahntechniker Gehalt und Einstufung: die Vergütungssystematik nach der Ausbildung, wenn aus dem Auszubildenden ein Geselle wird.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV) vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 589), § 2 und § 7. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zahntechausbv/BJNR058900022.html
- Bundesministerium der Justiz: Handwerksordnung (HwO), § 21 (Eignung der Ausbildungsstätte). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__21.html
- Bundesministerium der Justiz: Handwerksordnung (HwO), § 22 und § 22a (Eignung des Ausbilders). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__22.html
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 14 (Pflichten der Ausbildenden) und § 17 (Vergütungsanspruch). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__14.html
- Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz für das Ausbildungsjahr 2026. 2026. https://www.bibb.de
- Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI): Basisdaten und Umfrageergebnisse, Gesellenprüfungen und Beschäftigtenzahlen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.vdzi.de/Basisdaten-und-Umfrageergebnisse
Unsicherheiten
Wie eine Handwerkskammer die Eignung eines Praxislabors als Ausbildungsstätte im Einzelfall konkret prüft, insbesondere die zulässige Verhältniszahl zwischen Auszubildenden und Fachkräften, wurde in dieser Recherche nicht anhand einer verbindlichen, bundesweiten Tabelle gefunden und deshalb nicht mit einer Zahl benannt. Die BIBB-Angabe zur Mindestausbildungsvergütung 2026 wurde über eine Zusammenfassung geprüft, nicht über eine BIBB-Publikation im Volltext. Zu einer aktuellen, über 2019 hinausgehenden Zahl der Auszubildenden im Zahntechniker-Handwerk wurde keine öffentlich zugängliche Fortschreibung gefunden.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

