Kurzdefinition
Google Bewertungen Recht in der Praxiswerbung bezeichnet den rechtlichen Rahmen für Rezensionen im Google Unternehmensprofil einer Zahnarztpraxis. Er besteht aus zwei nebeneinander geltenden Ebenen: Googles eigener Rezensionsrichtlinie und staatlichem Wettbewerbs-, Straf- und Berufsrecht. Beide bestimmen gemeinsam, welche Bewertungen zulässig sind und wie eine Praxis werben, antworten und vorgehen darf.
Auf einen Blick
- Google untersagt Bewertungen, die nicht auf einer echten Erfahrung beruhen, sowie bezahlte oder incentivierte Bewertungen ausdrücklich (Google Rezensionsrichtlinie 2026)
- Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind zusätzlich ohne Interessenabwägung unlauter (Nr. 23c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)
- Eine öffentliche Antwort, die einen Behandlungskontakt bestätigt oder bestreitet, kann die Schweigepflicht verletzen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
- Bewertungsanfragen per Sammel-E-Mail ohne vorherige Einwilligung sind eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
- Ende 2024 waren 62.874 Zahnärzte einschließlich der in MVZ angestellten tätig (KZBV 2025)
Einordnung
Für eine Google-Bewertung gelten zwei Regelwerke gleichzeitig, die unabhängig voneinander greifen. Google definiert in einer eigenen Rezensionsrichtlinie, welche Inhalte auf seiner Plattform zulässig sind, unabhängig davon, ob ein Verstoß auch nach deutschem Recht angreifbar wäre. Staatliches Recht, allen voran das Wettbewerbsrecht und bei Zahnärzten zusätzlich die Schweigepflicht, gilt parallel dazu und unabhängig davon, ob Google einen Verstoß in der eigenen Richtlinie überhaupt erfasst. Ein Verstoß gegen die eine Ebene schließt einen Verstoß gegen die andere weder ein noch aus.
Von einem allgemeinen Bewertungsmanagement unterscheidet sich dieser Beitrag im Zuschnitt. Der übergreifende Prozess, Profile über mehrere Portale hinweg zu erfassen, Zuständigkeiten zu klären und Antworten freizugeben, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags in diesem Lexikon. Hier geht es ausschließlich um die Besonderheiten, die sich aus Googles eigenem Regelwerk und seinen konkreten Mechanismen ergeben, etwa der Meldefunktion und der plattformeigenen Definition eines Interessenkonflikts.
Von der bloßen Bitte um eine Bewertung ist außerdem die Frage zu trennen, auf welchem Weg diese Bitte geäußert wird. Google stellt dafür einen direkten Rezensionslink bereit, dessen Versand rechtlich anders zu beurteilen ist als eine automatisierte Massen-E-Mail aus der Praxisverwaltung.
Relevanz für die Praxis
Für den Umgang mit Google-Bewertungen ergibt sich ein Risiko-Dreiklang, der sich von dem anderer Portale unterscheidet, weil Google selbst als Akteur hinzukommt. Erstens sanktioniert Google gekaufte oder incentivierte Bewertungen unmittelbar plattformseitig, bis hin zur Einschränkung oder Entfernung des betroffenen Profils, unabhängig von einem parallel laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Zweitens bleibt die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in jeder öffentlichen Antwort bindend, gerade weil eine Google-Antwort für jeden Suchenden direkt unter der Bewertung erscheint und damit eine besonders breite, dauerhaft indexierte Öffentlichkeit erreicht.
Drittens definiert Google einen eigenen, in staatlichem Recht so nicht formulierten Ausschlussgrund: den Interessenkonflikt. Bewertungen von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitenden, von Angehörigen oder von anderen beruflich verbundenen Personen gelten als unzulässig, selbst wenn die Bewertung inhaltlich zutrifft und niemand dafür bezahlt wurde. Praxen übersehen das regelmäßig, wenn Teammitglieder aus Verbundenheit eine positive Bewertung für die eigene Praxis abgeben. Ein solcher Eintrag verstößt gegen Googles Richtlinie unabhängig davon, ob er wettbewerbsrechtlich überhaupt angreifbar wäre.
Für kieferorthopädische Praxen kommt hinzu, dass Google-Bewertungen zur Behandlung eines minderjährigen Patienten praktisch immer von der sorgeberechtigten Person im eigenen Namen abgegeben werden, da Google-Konten personenbezogen sind. Rechtlich ist das unproblematisch, weil die bewertende Person selbst als Begleitperson und Vertragspartnerin eine eigene Erfahrung wiedergibt. Für die Praxis bedeutet es aber, dass sich eine Bewertung stets auf den Kontakt mit den Eltern, nicht auf ein direktes Verhältnis zum behandelten Kind bezieht.
Was bei der Umsetzung zählt
Für den Umgang mit unzulässigen Bewertungen führt der Weg über Googles eigene Meldefunktion, nicht direkt über eine Abmahnung des Verfassers. Eine Bewertung lässt sich über die Kennzeichnung als unangemessen im Unternehmensprofil zur Prüfung einreichen. Eine verbindliche Bearbeitungsfrist sichert Google dafür nicht zu, eine pauschale Zeitangabe dazu lässt sich nicht belegen und sollte deshalb intern nicht als Planungsgröße verwendet werden.
Für die öffentliche Antwort selbst braucht es vorformulierte Bausteine, die weder einen Behandlungskontakt bestätigen noch bestreiten, sondern sachlich ein Gespräch außerhalb der Öffentlichkeit anbieten. Das gilt bei Google in besonderem Maß, weil die Antwort direkt unter der Bewertung erscheint, ohne redaktionelle Zwischeninstanz.
Für die aktive Bitte um eine Bewertung ist der native Google-Rezensionslink der Bitte per Sammel-E-Mail vorzuziehen. Wird der Link im persönlichen Kontakt am Empfang weitergegeben, handelt es sich nicht um Werbung im Fernabsatz, sodass die Einwilligungspflicht des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die sich auf E-Mail, Anruf und vergleichbare Fernkommunikation bezieht, in dieser Konstellation nicht greift. Ein automatisierter Versand aus der Praxissoftware an den gesamten Patientenstamm bleibt dagegen einwilligungspflichtig.
Schließlich gehört eine schriftliche Teamregel dazu, dass Mitarbeitende und deren Angehörige keine Bewertungen für die eigene Praxis abgeben, unabhängig vom Inhalt der beabsichtigten Bewertung.
Zahlen und Kontext
Zur Größe des Umfelds, in dem eine Praxis um Sichtbarkeit konkurriert, weist das Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung für Ende 2024 62.874 Zahnärzte einschließlich der in medizinischen Versorgungszentren angestellten aus (KZBV 2025).
Der Strafrahmen für eine Schweigepflichtverletzung nach § 203 Abs. 1 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Verstoß gegen das Verbot gekaufter Bewertungen nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG begründet keinen Bußgeldtatbestand, sondern einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, den jeder Mitbewerber sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbände geltend machen können.
Zur Frage, wie viele Google-Bewertungen deutscher Zahnarztpraxen jährlich gemeldet oder auf Meldung hin entfernt werden, liegen keine belastbaren, von einer Körperschaft oder amtlichen Statistik erhobenen Zahlen vor.
Typische Fehler
Teammitglieder oder Angehörige bewerten die eigene Praxis Ein solcher Eintrag verstößt gegen Googles Interessenkonflikt-Regel und riskiert eine plattformseitige Entfernung, unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Bewertung.
Öffentliche Antwort geht auf den Behandlungsverlauf ein Jede Erwähnung von Terminen, Befunden oder Kostenplänen offenbart ein fremdes Geheimnis und kann § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzen.
Bewertungsanfrage per automatisierter Sammel-E-Mail Ohne vorherige Einwilligung liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor.
Meldung ohne konkretes Bestreiten des Behandlungskontakts Eine pauschale Rüge löst weder bei Google noch bei einem klassischen Portal eine Prüfung mit belastbarer Erfolgsaussicht aus.
Häufige Fragen
Dürfen wir eine unwahre Google-Bewertung öffentlich richtigstellen? Nicht mit Bezug auf den Behandlungsverlauf. Eine Richtigstellung, die Termine, Diagnosen oder Kostenpläne erwähnt, verletzt die Schweigepflicht, unabhängig davon, wie unberechtigt die Bewertung war. Zulässig bleibt ein sachliches Gesprächsangebot außerhalb der Öffentlichkeit.
Dürfen Mitarbeitende die eigene Praxis bei Google bewerten? Nach Googles Richtlinie nein, da ein Interessenkonflikt vorliegt, sobald eine aktuelle oder frühere Beschäftigungsbeziehung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Bewertung inhaltlich zutrifft.
Wie melden wir eine gefälschte Google-Bewertung? Über die Kennzeichnungsfunktion im Unternehmensprofil, mit konkretem Bezug auf den verletzten Richtlinienpunkt. Eine bestimmte Bearbeitungsfrist sichert Google dafür nicht zu.
Dürfen wir Patienten aktiv um eine Google-Bewertung bitten? Ja, solange keine Gegenleistung angeboten wird. Eine persönliche Bitte mit dem Rezensionslink ist unproblematisch, eine automatisierte Sammel-E-Mail benötigt eine vorherige Einwilligung.
Was droht, wenn eine Praxis selbst Bewertungen kauft? Neben der plattformseitigen Sanktion durch Google droht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, den jeder Mitbewerber sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbände geltend machen können.
Verwandte Begriffe
- Google Maps optimieren zur Patientengewinnung: die Sichtbarkeitsseite desselben Profils, auf dem die Bewertungen erscheinen
- Google Unternehmensprofil aufbauen: legt fest, wer für das Profil und damit auch für dessen Bewertungen verantwortlich zeichnet
- Google Unternehmensprofil Beiträge optimieren: ein weiteres Feld im selben Profil mit eigenen Google-Richtlinien
- Google Unternehmensprofil Fotos aufbauen: unterliegt wie Bewertungen einer Kontrolle durch Dritte, die die Praxis nur eingeschränkt steuern kann
- Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: der übergreifende Prozess für alle Portale, in den der Umgang mit Google-Bewertungen eingebettet ist
Quellen
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 23c. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: UWG, § 7 Unzumutbare Belästigungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: UWG, § 8 Beseitigung und Unterlassung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Zahl der Zahnärzte einschließlich der in MVZ angestellten zum Jahresende 2024. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Google: Rezensionsrichtlinie für Nutzerinhalte, unzulässige und eingeschränkte Inhalte. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, Prüfpflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals. 2016. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.03.2016&Aktenzeichen=VI%20ZR%2034/15
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail als Werbung. 2018. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.07.2018&Aktenzeichen=VI%20ZR%20225/17
Unsicherheiten
Eine gerichtliche Entscheidung, die sich ausdrücklich auf Google-Bewertungen einer Zahnarztpraxis bezieht, ließ sich für diesen Beitrag nicht belegen. Die zitierte BGH-Entscheidung zu Prüfpflichten eines Bewertungsportals erging zu einem Arztbewertungsportal, nicht zu Google selbst. Dass ihre Grundsätze auf Google übertragbar sind, gilt in der Praxis als naheliegend, ist aber nicht höchstrichterlich entschieden.
Zur Häufigkeit von Interessenkonflikt-Verstößen oder deren Erkennung durch Google liegen keine veröffentlichten Zahlen vor. Die Angaben zu Googles Rezensionsrichtlinie geben den Stand vom 22.07.2026 wieder, Plattformrichtlinien werden ohne Ankündigung geändert. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

