Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Heilmittelwerbegesetz in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 23. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Das Heilmittelwerbegesetz in der Zahnarztpraxis bezeichnet die Anwendung des bundesweit geltenden Heilmittelwerbegesetzes auf die zahnärztliche Behandlungswerbung. Das Gesetz nennt Zahnärzte im Wortlaut nicht ausdrücklich, erfasst ihre Werbung aber über den allgemeinen Anwendungsbereich für Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten.

Auf einen Blick

  • § 1 Abs. 1 HWG erfasst Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie andere Verfahren und Behandlungen, soweit sie auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zielt; zahnärztliche Behandlungen fallen darunter, ohne dass „Zahnarzt” im Gesetzestext steht
  • § 2 HWG definiert Fachkreise als Angehörige der Heilberufe sowie weitere im Gesundheitswesen tätige Personen und Einrichtungen; Zahnärzte zählen als Heilberufsangehörige dazu
  • Die Unterscheidung zwischen Fachkreis- und Publikumswerbung ist zentral, weil der Verbotskatalog des § 11 HWG nur außerhalb der Fachkreise gilt
  • Ein HWG-Verstoß ist über § 3a UWG (Rechtsbruch) zugleich ein Wettbewerbsverstoß, verfolgbar durch Mitbewerber und nach § 8 Abs. 3 UWG auch durch Kammern
  • Neben dem HWG gilt parallel die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer (§ 21 MBO-Z), die zusätzliche Sachlichkeitsanforderungen stellt

Einordnung

Das Heilmittelwerbegesetz wurde geschaffen, um Werbung im Gesundheitsbereich strengeren Maßstäben zu unterwerfen als gewöhnliche Wirtschaftswerbung, weil eine irreführende Gesundheitsaussage nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch gesundheitlichen Schaden anrichten kann. Diese Grundausrichtung erklärt, warum das Gesetz an mehreren Stellen strenger ist als das allgemeine Wettbewerbsrecht.

Für Zahnärzte ergibt sich die Anwendbarkeit nicht aus einer ausdrücklichen Nennung, sondern aus § 1 Abs. 1 HWG, der neben Arzneimitteln und Medizinprodukten auch andere Verfahren und Behandlungen erfasst, sofern sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht. Eine zahnärztliche Behandlung, von der Füllung bis zur kieferorthopädischen Zahnstellungskorrektur, fällt unter diese Definition, weil sie stets auf einen Krankheits- oder Beschwerdebezug abzielt.

Eine zweite zentrale Weichenstellung ist die Unterscheidung zwischen Fachkreisen und der Öffentlichkeit. § 2 HWG definiert Fachkreise als Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes sowie Einrichtungen und Personen, die einschlägige Mittel oder Verfahren berufsmäßig anwenden oder damit handeln. Zahnärzte gehören als Angehörige eines Heilberufs selbst zu den Fachkreisen. Für die eigene Werbung bedeutet das: Kommunikation, die sich gezielt an andere Zahnärzte oder Ärzte richtet, etwa ein Fachvortrag oder ein Zuweiserschreiben, unterliegt anderen, meist großzügigeren Maßstäben als Werbung, die sich an Patientinnen und Patienten richtet.

Neben dem HWG als eigenständigem Gesetz wirkt eine zweite Ebene mit: das Berufsrecht der Landeszahnärztekammern in Gestalt der jeweiligen Berufsordnung, die sich an der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer orientiert. Beide Ebenen sind unabhängig voneinander zu prüfen; eine Werbeaussage kann HWG-konform und dennoch berufsrechtswidrig sein oder umgekehrt.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis zählt vor allem, dass das HWG unabhängig vom gewählten Kanal gilt. Website, Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Beiträge, Anzeigen, Flyer und Aushänge im Wartezimmer unterliegen denselben Maßstäben, sobald sie sich an Patientinnen und Patienten richten. Ein häufiger Irrtum besteht darin, neue Kanäle wie Kurzvideos oder Stories als rechtlich unbeachtet zu behandeln, weil das Gesetz aus einer Zeit vor diesen Formaten stammt; die inhaltlichen Grenzen gelten dort in gleicher Weise.

Wirtschaftlich bedeutsam ist die Fachkreis-Publikum-Grenze überall dort, wo eine Praxis sowohl mit Patienten als auch mit zuweisenden Kollegen kommuniziert, etwa über einen eigenen Zuweiserbereich der Website oder ein Fortbildungsangebot für andere Zahnärzte. Wird ein für Fachkreise gedachter Inhalt versehentlich öffentlich zugänglich, etwa weil eine Unterseite nicht vor Suchmaschinen geschützt ist, gilt für ihn der strengere Maßstab der Publikumswerbung.

Für kieferorthopädische Praxen ist die duale Prüfung durch HWG und Berufsordnung besonders relevant, weil ein Großteil der Patientengewinnung über bezahlte Online-Werbung läuft, die unmittelbar als Publikumswerbung im Sinne des HWG einzustufen ist, während gleichzeitig Zuweisernetzwerke zu Hauszahnärzten gepflegt werden, für die die lockereren Fachkreis-Maßstäbe gelten.

Was bei der Umsetzung zählt

Klassifizieren Sie jeden Kommunikationskanal vorab danach, ob er sich an Fachkreise oder an die Öffentlichkeit richtet, und dokumentieren Sie diese Einordnung. Nur so lässt sich später nachvollziehen, welcher Maßstab für einen konkreten Inhalt galt.

Prüfen Sie neue Werbeformate, etwa Kurzvideos oder automatisierte Chat-Antworten, ausdrücklich gegen die bestehenden HWG-Grundsätze, statt sie als rechtliches Neuland ohne bestehenden Rahmen zu behandeln.

Bauen Sie eine zweistufige Prüfroutine auf: zunächst die HWG-Prüfung anhand des allgemeinen Irreführungsverbots und der spezifischen Verbote, danach gesondert die berufsrechtliche Prüfung anhand des Sachlichkeitsgebots der eigenen Landesberufsordnung. Beide Prüfungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Sichern Sie Fachkreis-Bereiche der Website technisch ab, etwa durch Registrierung oder Ausschluss aus der Suchmaschinenindexierung, wenn dort Inhalte mit anderem Maßstab stehen als im öffentlichen Bereich.

Bestimmen Sie eine einzelne verantwortliche Person, die bei Unsicherheit über die Fachkreis-Publikum-Einordnung entscheidet, damit unterschiedliche Mitarbeitende nicht nach unterschiedlichen Maßstäben veröffentlichen.

Zahlen und Kontext

Der Sanktionsrahmen ist eindeutig belegt. Nach § 15 Abs. 2 HWG beträgt das Bußgeld für einen fahrlässigen Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 HWG bis zu 20.000 Euro. Für Verstöße gegen weitere Vorschriften wie § 7 HWG (Zuwendungen) oder § 11 HWG (Werbung außerhalb der Fachkreise) sieht § 15 Abs. 1 und 3 HWG ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro vor.

Über § 3a UWG wird ein HWG-Verstoß zusätzlich zu einem Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber sowie nach § 8 Abs. 3 UWG auch Kammern und andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgen können. Der zugehörige Unterlassungsanspruch verjährt nach § 11 UWG sechs Monate ab Kenntnis, spätestens nach drei Jahren.

Zur Zahl der jährlich in Deutschland wegen HWG-Verstößen geahndeten Zahnarztpraxen liegen keine veröffentlichten Behörden- oder Kammerstatistiken vor.

Typische Fehler

Annehmen, das HWG gelte mangels ausdrücklicher Nennung nicht für Zahnärzte. Der Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 HWG erfasst zahnärztliche Behandlungen über den allgemeinen Verfahrens- und Behandlungsbegriff, unabhängig von einer ausdrücklichen Nennung.

Neue Werbeformate wie Kurzvideos als rechtsfreien Raum behandeln. Die inhaltlichen Grenzen des HWG knüpfen an die Aussage an, nicht an das Format, in dem sie verbreitet wird.

Fachkreis-Inhalte ungeschützt öffentlich zugänglich machen. Ohne technische Absicherung gilt für versehentlich öffentlich einsehbare Fachkreis-Kommunikation der strengere Maßstab der Publikumswerbung.

Nur eine der beiden Prüfebenen anwenden. Wer ausschließlich HWG-konform, aber nicht berufsrechtskonform formuliert, oder umgekehrt, hat nur die halbe rechtliche Prüfung durchgeführt.

Häufige Fragen

Gilt das HWG auch für die eigene Praxis-Website? Ja, jede an Patientinnen und Patienten gerichtete Werbung unterliegt dem HWG, unabhängig davon, ob sie auf der eigenen Website, in sozialen Medien oder in gedruckter Form erfolgt.

Was unterscheidet Fachkreis- von Publikumswerbung konkret? Maßgeblich ist der Adressat: Kommunikation, die gezielt an Angehörige der Heilberufe gerichtet ist, unterliegt anderen, meist lockereren Maßstäben als an Patienten gerichtete Werbung, die dem vollen Verbotskatalog des § 11 HWG unterliegt.

Reicht die Einhaltung des HWG aus, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Nein, zusätzlich gilt die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer mit eigenem Sachlichkeitsgebot, die auch HWG-konforme Aussagen berufsrechtlich noch beanstanden kann.

Wer kontrolliert die Einhaltung des HWG in der Praxis? Verfolgt wird ein Verstoß meist über Abmahnungen von Mitbewerbern oder Kammern nach dem UWG sowie über Ordnungswidrigkeitenverfahren der zuständigen Behörden.

Gilt das HWG auch für Werbung gegenüber überweisenden Zahnärzten? Für reine Fachkreis-Kommunikation gelten die speziellen Verbote des § 11 HWG nicht, das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 HWG bleibt aber anwendbar.

Verwandte Begriffe

  • Heilmittelwerbegesetz Zahnarztpraxis: konkretisiert einzelne Verbotstatbestände des § 11 HWG für den Praxisalltag
  • Haftung externe Dienstleister in der Praxiswerbung: klärt, wer für HWG-widrige Inhalte einsteht, wenn externe Anbieter sie erstellen
  • Haftung für beauftragte Agenturen: vertieft diese Frage für die Vertragsbeziehung mit einer Werbeagentur
  • Hinweis auf zweite Meinung in der Praxiswerbung: ein Anwendungsfall, der HWG- und berufsrechtliche Maßstäbe gleichzeitig berührt
  • Werbeaussagen zulässig in der Praxiswerbung: vertieft das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 HWG im Detail

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): HWG, § 2 Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__2.html
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): HWG, § 7 (Zuwendungen und sonstige Werbegaben). Abgerufen am 23.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): HWG, § 11 (Werbung außerhalb der Fachkreise). Abgerufen am 23.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  5. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): HWG, § 15 Straf- und Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
  6. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
  7. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): UWG, § 8 Beseitigung und Unterlassung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  8. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): UWG, § 11 Verjährung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__11.html
  9. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html

Unsicherheiten

Ob einzelne Landeszahnärztekammern die Fachkreis-Publikum-Abgrenzung in ihrer eigenen Berufsordnung abweichend von der hier zitierten Musterberufsordnung konkretisiert haben, wurde nicht kammerweise geprüft; maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Kammer. Zur Zahl der jährlich verfolgten HWG-Verstöße gegen Zahnarztpraxen in Deutschland liegen keine amtlichen Statistiken vor. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 23.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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