Kurzdefinition
Hinweis auf zweite Meinung in der Praxiswerbung bezeichnet die werbliche Kommunikation einer Zahnarztpraxis, mit der sie eine unabhängige Einschätzung eines bereits erstellten Behandlungsplans anbietet. Da das Berufsrecht ein Verunglimpfen der Erstbehandlung untersagt und das Heilmittelwerbegesetz Irreführung verbietet, braucht dieser Hinweis eine besonders sachliche Formulierung.
Auf einen Blick
- § 27b SGB V begründet für gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung nur für vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte planbare Eingriffe; der Gesetzestext nennt keine zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung
- § 76 SGB V sichert Versicherten die freie Wahl unter den zugelassenen (Zahn-)Ärzten und bildet damit die Grundlage dafür, dass ein Patient überhaupt formlos eine zweite Praxis aufsuchen kann
- § 21 Abs. 1 MBO-Z verbietet insbesondere herabsetzende und vergleichende Werbung, was eine allzu pointierte Zweitmeinungswerbung schnell berufsrechtswidrig machen kann
- Das Kollegialitätsgebot nach § 8 MBO-Z wird von der Bundeszahnärztekammer ausdrücklich zur Begründung des generellen Verbots vergleichender Werbung herangezogen
- Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG ist bei Fahrlässigkeit mit Bußgeld bis 20.000 Euro bewehrt (§ 15 Abs. 2 HWG)
Einordnung
In der gesetzlichen Krankenversicherung existiert mit § 27b SGB V ein eigener, benannter Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Er greift jedoch nur für planbare Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss in einer eigenen Richtlinie im Einzelnen bestimmt. Der Gesetzestext selbst benennt keine zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung; eine vollständige Prüfung der aktuellen, laufend erweiterten Richtlinienliste auf zahnmedizinische Indikationen war im Rahmen dieses Beitrags nicht möglich. Ein Hinweis auf eine zweite Meinung in der Zahnarztwerbung bezieht sich damit in aller Regel nicht auf dieses gesetzlich benannte Verfahren, sondern auf ein freiwilliges, kommerzielles Angebot der Praxis.
Rechtlich stützt sich die Möglichkeit, überhaupt eine zweite Praxis aufzusuchen, auf die allgemeine freie Arztwahl nach § 76 SGB V, die Versicherten die Wahl unter den zugelassenen Ärzten und Zahnärzten offenlässt. Diese Freiheit ist der Hintergrund, vor dem Praxen eine Zweitmeinung als eigenes Leistungsangebot bewerben.
Werberechtlich bewegt sich ein solcher Hinweis im Spannungsfeld zweier Grundsätze der Berufsordnung. Zum einen erlaubt § 21 Abs. 1 MBO-Z sachangemessene Information, verbietet aber ausdrücklich anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Zum anderen zieht die Bundeszahnärztekammer in ihrer Kommentierung das Kollegialitätsgebot des § 8 MBO-Z heran, um zu begründen, warum vergleichende Werbung im zahnärztlichen Bereich generell untersagt bleibt, selbst wenn eine Aussage objektiv zutrifft. Eine Zweitmeinungswerbung, die implizit oder ausdrücklich die Behandlung einer anderen Praxis abwertet, gerät damit gleich in zwei Richtungen unter Druck.
Relevanz für die Praxis
Wirtschaftlich ist der Hinweis auf eine Zweitmeinung vor allem dort verbreitet, wo Behandlungspläne hohe Kosten oder große Tragweite haben, etwa bei umfangreicher Implantatversorgung, ästhetischen Frontzahnsanierungen oder kieferorthopädischen Aligner-Kostenvoranschlägen. Patientinnen und Patienten holen in solchen Fällen häufig von sich aus eine zweite Einschätzung ein, bevor sie eine kostenintensive private Behandlung beginnen.
Für die eigene Werbung bedeutet das, dass eine Praxis eine Zweitmeinungs-Leistung grundsätzlich anbieten und bewerben darf, die Formulierung aber strikt auf die eigene Leistung beschränkt bleiben muss, ohne die Erstbehandlung oder die Erstpraxis zu bewerten. Ein Werbetext, der suggeriert, andere Praxen würden häufig falsch behandeln oder überteuert kalkulieren, überschreitet die Grenze zur herabsetzenden und vergleichenden Werbung nach § 21 Abs. 1 MBO-Z, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich Fehler vorlagen.
Für kieferorthopädische Praxen ist dieses Thema besonders relevant, weil Aligner-Kostenvoranschläge zwischen Anbietern stark variieren können und Zweitmeinungs-Anfragen dort in der Praxis häufig vorkommen. Gerade weil ein neuer Heil- und Kostenplan hier oft günstiger oder scheinbar überzeugender wirkt als der erste, besteht ein Anreiz, die eigene Einschätzung werblich zu stark gegen die Erstplanung abzugrenzen, was berufsrechtlich riskant ist.
Was bei der Umsetzung zählt
Formulieren Sie den Hinweis konsequent leistungsbezogen, etwa als unabhängige Zweitbefundung oder ergänzende Einschätzung eines Behandlungsplans, statt die Qualität einer namentlich nicht genannten anderen Praxis explizit oder erkennbar in Zweifel zu ziehen.
Verzichten Sie in Anzeigen und auf der Website vollständig auf Formulierungen, die eine andere Praxis, auch ohne Namensnennung, erkennbar als fehlerhaft oder überteuert darstellen; das Kollegialitätsgebot und das Verbot herabsetzender Werbung nach § 21 Abs. 1 MBO-Z gelten unabhängig davon, ob die konkrete Praxis identifizierbar ist.
Klären Sie in der Werbung eindeutig, ob die Zweitmeinung kostenfrei oder gebührenpflichtig angeboten wird, und kalkulieren Sie eine gebührenpflichtige Leistung nach den allgemeinen Grundsätzen der GOZ, damit die Aussage nicht nachträglich als irreführend im Sinne des § 3 HWG gilt.
Schulen Sie das Praxisteam darauf, auch im persönlichen Gespräch mit dem Patienten keine abwertenden Bemerkungen über die Erstbehandlung oder die Erstpraxis zu machen; eine im Beratungsgespräch geäußerte Kritik kann berufsrechtlich ähnlich bewertet werden wie eine schriftliche Werbeaussage, auch wenn sie nicht Teil der veröffentlichten Werbung ist.
Dokumentieren Sie bei jeder Zweitmeinung, auf welcher Grundlage, etwa eigener Befund, vorliegende Röntgenbilder oder Unterlagen der Erstpraxis, die abweichende Einschätzung beruht, damit sie im Streitfall nachvollziehbar bleibt.
Zahlen und Kontext
Der gesetzlich benannte Zweitmeinungsanspruch nach § 27b SGB V erfasst ausschließlich planbare Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss per Richtlinie einzeln bestimmt; eine zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung wird im Gesetzestext selbst nicht genannt. Die freie Arztwahl nach § 76 SGB V gilt dagegen allgemein für alle zugelassenen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, unabhängig von einer Zweitmeinungsindikation.
Werberechtlich bleibt der bekannte Sanktionsrahmen maßgeblich: Ein fahrlässiger Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG ist mit Bußgeld bis 20.000 Euro bewehrt (§ 15 Abs. 2 HWG). Berufsrechtliche Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot werden dagegen nicht bußgeldrechtlich, sondern über die berufsgerichtlichen Verfahren der Landeszahnärztekammern geahndet.
Zur Häufigkeit, mit der Patientinnen und Patienten in der Zahnmedizin tatsächlich eine zweite Meinung einholen, oder zu einem üblichen Preis für eine solche Leistung, liegen keine amtlichen oder standeseigenen Erhebungen vor.
Typische Fehler
Die eigene Zweitmeinung als gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren darstellen. § 27b SGB V begründet einen solchen Anspruch nur für bestimmte, vom Gemeinsamen Bundesausschuss benannte Eingriffe, die zahnärztliche Behandlungen nach dem Gesetzestext nicht umfassen; eine gegenteilige Darstellung ist irreführend.
Die Erstbehandlung pauschal als mangelhaft oder überteuert bezeichnen. Solche Aussagen sind herabsetzende oder vergleichende Werbung im Sinne des § 21 Abs. 1 MBO-Z, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag.
Kostenfreiheit ankündigen, ohne den Umfang der Leistung zu klären. Bleibt unklar, ob eine vollständige Neudiagnostik oder nur ein kurzes Gespräch gemeint ist, kann der Hinweis als irreführend im Sinne des § 3 HWG gelten.
Kritik an der Erstpraxis nur mündlich im Beratungsgespräch äußern, in der Annahme, das falle nicht unter das Werberecht. Auch mündliche, im Rahmen der Patientengewinnung geäußerte Herabsetzungen können berufsrechtlich relevant sein.
Häufige Fragen
Muss eine Zahnarztpraxis auf die Möglichkeit einer Zweitmeinung hinweisen? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu, vergleichbar dem Verfahren nach § 27b SGB V bei bestimmten ärztlichen Eingriffen, ließ sich für zahnärztliche Behandlungen nicht belegen.
Dürfen wir mit kostenloser Zweitmeinung werben? Eine solche Werbung ist grundsätzlich möglich, sofern klar bleibt, welchen Umfang die kostenfreie Leistung hat und keine Aussage über die Qualität der Erstbehandlung getroffen wird.
Dürfen wir sagen, dass wir häufig Fehler anderer Praxen korrigieren? Eine solche pauschale Aussage ist als herabsetzende und vergleichende Werbung berufsrechtlich riskant, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt im Einzelfall.
Gilt für die Zweitmeinung eine eigene Honorarordnung? Eine spezielle Gebührenziffer für eine Zweitmeinung existiert in der GOZ nicht; abgerechnet wird nach den allgemeinen Grundsätzen für die tatsächlich erbrachte diagnostische Leistung.
Was, wenn der Patient von sich aus nach unserer Meinung zu einer anderen Praxis fragt? Eine sachliche, auf den eigenen Befund gestützte Einschätzung ist zulässig; problematisch wird es erst, wenn daraus eine pauschale Abwertung der anderen Praxis oder ihrer Behandler wird.
Verwandte Begriffe
- Heilmittelwerbegesetz in der Zahnarztpraxis: liefert den allgemeinen Rahmen des Irreführungsverbots, der auch für Zweitmeinungswerbung gilt
- Heilmittelwerbegesetz Zahnarztpraxis: zeigt weitere Verbotstatbestände, etwa gegen Angstmache, die bei zugespitzter Zweitmeinungswerbung relevant werden können
- Haftung externe Dienstleister in der Praxiswerbung: relevant, wenn ein externer Anbieter die Zweitmeinungswerbung zu pointiert gegenüber der Erstbehandlung formuliert
- Haftung für beauftragte Agenturen: vertieft dieselbe Frage für die vertragliche Zusammenarbeit mit einer Werbeagentur
- Werbeaussagen zulässig in der Praxiswerbung: erläutert das generelle Verbot vergleichender Werbung, das auch Zweitmeinungshinweise begrenzt
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 27b Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): SGB V, § 76 Behandlung durch Vertragsärzte. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): HWG, § 15 Straf- und Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, mit Kommentierung, einschließlich Verweis auf das Kollegialitätsgebot nach § 8. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (keine eigene Gebührenposition für eine Zweitmeinung). Abgerufen am 23.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): GOZ, § 6 Gebühren für andere Leistungen. Abgerufen am 23.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
Unsicherheiten
Ob die aktuelle Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V eine zahnärztliche oder kieferorthopädische Indikation enthält, wurde anhand des Gesetzestextes selbst geprüft, nicht anhand der vollständigen, laufend erweiterten Richtlinienliste; eine abschließende Aussage dazu trifft dieser Beitrag nicht. Der wörtliche Text des Kollegialitätsgebots nach § 8 MBO-Z lag für diesen Beitrag nur in Form eines Verweises innerhalb der Kommentierung zu § 21 MBO-Z vor, nicht im vollständigen eigenen Wortlaut. Zur Häufigkeit von Zweitmeinungsanfragen in der Zahnmedizin und zu üblichen Preisen liegen keine amtlichen oder standeseigenen Zahlen vor. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 23.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

