Kurzdefinition
Bewertungsportale rechtlich in der Praxiswerbung bezeichnet den rechtlichen Rahmen, der das Verhältnis zwischen einer Zahnarztpraxis und dem Betreiber eines Arztbewertungsportals bestimmt: welchen Grundeintrag eine Praxis dulden muss, wann sie Löschung verlangen kann und welche Grenzen für eine öffentliche Antwort der Praxis selbst gelten.
Auf einen Blick
- Einen neutralen Grundeintrag samt echter Nutzerbewertungen müssen Praxen grundsätzlich dulden (BGH, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13)
- Verlässt ein Portal seine neutrale Vermittlerrolle, etwa durch verdeckte Bevorzugung zahlender Ärzte, kann daraus ein Löschungsanspruch entstehen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17)
- Eine öffentliche Antwort der Praxis darf kein bestehendes oder nicht bestehendes Behandlungsverhältnis erkennen lassen (§ 203 Abs. 1 StGB)
- Gefälschte, gekaufte oder von Mitarbeitenden verfasste Bewertungen sind unlauter und eröffnen Mitbewerbern einen Unterlassungsanspruch (Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)
- Werbung mit Empfehlungsschreiben oder Bewertungen bleibt zulässig, solange sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend erfolgt (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG)
Einordnung
Ein Bewertungsportal ist rechtlich ein Dritter, der nutzergenerierte Inhalte über die Praxis veröffentlicht, ohne dass die Praxis auf deren Entstehung unmittelbaren Einfluss hat. Das unterscheidet dieses Thema deutlich von der aktiven Nutzung einzelner Bewertungen im eigenen Werbematerial, bei der die Praxis selbst zur Werbenden wird: Hier ist die Praxis überwiegend die passive oder reaktive Partei gegenüber einem Portalbetreiber und einzelnen Bewertenden, deren Verhalten sie nicht steuert.
Der Bundesgerichtshof hat diese Grundkonstellation in zwei zentralen Entscheidungen eingeordnet. 2014 stellte er klar, dass Ärzte einen neutralen Grundeintrag mit Kontaktdaten und Nutzerbewertungen grundsätzlich dulden müssen, weil ein solches Portal eine gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt und die berufliche Tätigkeit zur sogenannten Sozialsphäre mit geringerem Schutz der Privatsphäre gehört (BGH, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13). 2018 zog er die Grenze dieser Duldungspflicht: Bevorzugt ein Portal zahlende Ärzte verdeckt gegenüber nicht zahlenden, verlässt es seine neutrale Vermittlerrolle, und der betroffene Arzt kann die Löschung seines Basisprofils verlangen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17).
Von dieser Duldungspflicht zu unterscheiden ist die Frage nach gefälschten oder unlauter erzeugten Bewertungen. Diese fallen nicht unter den Schutz, den echte Nutzerbewertungen genießen, sondern sind wettbewerbsrechtlich als unlauter eingestuft.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Praxisinhaber bedeutet die Duldungspflicht zunächst, dass eine bloß schlechte, aber echte Bewertung für sich genommen keinen Löschungsanspruch begründet. Ein Recht auf ausschließlich positive Außendarstellung besteht nicht.
Praktisch bedeutsamer ist häufig die Frage der öffentlichen Antwort. Reagieren Sie auf eine negative Bewertung mit einem Hinweis, der erkennen lässt, ob die bewertende Person tatsächlich bei Ihnen in Behandlung war oder nicht, offenbaren Sie damit ein Patientengeheimnis im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB, und zwar unabhängig davon, ob Sie dies bestätigen oder dementieren. Beide Reaktionen setzen die Angabe voraus, ob ein Behandlungsverhältnis bestand.
Vermuten Sie, dass eine negative Bewertung nicht von einem echten Patienten, sondern von einem Mitbewerber oder einer beauftragten dritten Person stammt, eröffnet Ihnen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG grundsätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Weg, allerdings in einer für Sie nicht immer direkt naheliegenden Rolle: Anspruchsberechtigt aus dieser Vorschrift sind in erster Linie Mitbewerber und Wettbewerbsverbände, nicht jede betroffene Praxis automatisch selbst. Sie sind hier zugleich Betroffene und, gegenüber dem tatsächlichen Urheber der Fälschung, möglicher Anspruchsteller.
Für kieferorthopädische Praxen ist zusätzlich relevant, dass Bewertungen häufig konkrete Behandlungsdetails wie eine bestimmte Aligner-Dauer nennen; eine öffentliche Richtigstellung solcher Details birgt dasselbe Risiko, ein Behandlungsverhältnis zu offenbaren, wie jede andere inhaltliche Antwort.
Was bei der Umsetzung zählt
Formulieren Sie öffentliche Antworten so, dass sie weder ein bestehendes noch ein nicht bestehendes Behandlungsverhältnis erkennen lassen. Eine allgemein gehaltene, sachliche Antwort, die um ein persönliches Gespräch bittet, ist regelmäßig die sicherere Wahl als eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geschilderten Fall.
Nutzen Sie vor jedem rechtlichen Schritt das interne Beanstandungsverfahren des jeweiligen Portals; viele Anbieter prüfen auf Hinweis, ob ein tatsächlicher Behandlungskontakt nachweisbar ist, und entfernen eine Bewertung schon auf dieser Grundlage.
Sichern Sie eine beanstandete Bewertung durch einen Screenshot mit Datum, bevor Sie eine Beanstandung einreichen, da Einträge nachträglich verändert oder gelöscht werden können und Sie die ursprüngliche Fassung sonst nicht mehr nachweisen können.
Bleiben Sie auch in einer Antwort auf eine unzutreffende Bewertung an das Sachlichkeitsgebot der Berufsordnung gebunden; eine anpreisende Gegendarstellung ist ebenso wenig zulässig wie eine anpreisende Werbeaussage außerhalb dieses Kontexts.
Klären Sie den Verdacht einer gezielten Fälschung durch einen Mitbewerber nicht öffentlich auf dem Portal, sondern über einen Rechtsbeistand oder einen Wettbewerbsverband, um keine eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine unbewiesene öffentliche Anschuldigung zu riskieren.
Zahlen und Kontext
Zwischen den beiden zentralen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Arztbewertungsportalen liegen knapp vier Jahre: Das Urteil zur grundsätzlichen Duldungspflicht datiert vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13), das Urteil zur Grenze der Neutralitätspflicht vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17).
§ 203 Abs. 1 StGB stellt die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das einem Arzt in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, unter Strafe; der Straftatbestand knüpft nicht an die Motivation der Offenbarung an, sondern allein daran, dass sie unbefugt erfolgt.
Zur Häufigkeit, mit der Zahnarztpraxen tatsächlich zivilrechtlich gegen einzelne Bewertungen oder Portale vorgehen, liegen keine belastbaren, veröffentlichten Fallzahlen vor.
Typische Fehler
In einer öffentlichen Antwort bestätigen oder dementieren, ob überhaupt ein Behandlungsverhältnis bestand. Beide Reaktionen können bereits als unbefugte Offenbarung eines Patientengeheimnisses gelten (§ 203 Abs. 1 StGB).
Vor der Beanstandung keinen Screenshot der ursprünglichen Bewertung anfertigen. Ohne Beweissicherung lässt sich eine spätere Veränderung oder Löschung nicht mehr nachweisen.
Bei jeder schlechten, aber echten Bewertung sofort eine Löschung fordern. Eine echte, sachlich gehaltene Bewertung unterliegt der grundsätzlichen Duldungspflicht.
Einen Fälschungsverdacht gegenüber einem Mitbewerber öffentlich auf dem Portal äußern. Eine unbewiesene öffentliche Anschuldigung birgt ein eigenes rechtliches Risiko und sollte über einen Rechtsbeistand geklärt werden.
Häufige Fragen
Müssen wir jede Bewertung auf einem Portal dulden? Einen neutralen Grundeintrag mit echten Nutzerbewertungen müssen Sie grundsätzlich dulden. Das gilt nicht für nachweislich gefälschte oder von Mitarbeitenden verfasste Bewertungen.
Dürfen wir auf eine unzutreffende Bewertung öffentlich antworten? Ja, jedoch ohne erkennen zu lassen, ob die bewertende Person bei Ihnen in Behandlung war. Eine sachliche, allgemein gehaltene Antwort ist die sicherere Form.
Was, wenn wir vermuten, ein Mitbewerber steckt hinter einer gefälschten Bewertung? Sichern Sie die Bewertung als Beweis, nutzen Sie zunächst das Beanstandungsverfahren des Portals und klären Sie einen konkreten Verdacht über einen Rechtsbeistand statt über eine öffentliche Reaktion.
Wie bekommen wir eine falsche Bewertung gelöscht? Über das interne Beanstandungsverfahren des Portals, bei nachgewiesener Fälschung zusätzlich über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, und bei einer Verletzung der Neutralitätspflicht des Portals selbst über einen zivilrechtlichen Löschungsanspruch.
Verliert ein Portal seine Duldungspflicht, wenn es Ärzten Premium-Profile verkauft? Nicht allein dadurch. Problematisch wird es erst, wenn die Bevorzugung zahlender Ärzte verdeckt erfolgt und die neutrale Vermittlerrolle des Portals dadurch aufgegeben wird.
Verwandte Begriffe
- Bewertungen nutzen in der Praxiswerbung: behandelt die aktive Übernahme einzelner Bewertungen in eigenes Werbematerial
- Agenturhaftung in der Praxiswerbung: relevant, wenn eine Agentur im Namen der Praxis auf Bewertungen reagiert
- Berufsordnung und Werbung: liefert den Sachlichkeitsmaßstab für jede öffentliche Antwort der Praxis
- Berufsordnung Zahnärzte und Werbung: ordnet ein, warum dieses Sachlichkeitsgebot auch reaktive Antworten bindet
- Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: beschreibt den organisatorischen Umgang mit Bewertungen im Tagesgeschäft
Quellen
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 23.09.2014, Aktenzeichen VI ZR 358/13, zur Duldungspflicht eines neutralen Portal-Grundeintrags.
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen VI ZR 30/17, zur Neutralitätspflicht und zum Löschungsanspruch bei verdeckter Bevorzugung zahlender Ärzte.
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen, Abs. 1. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 23c. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise, Abs. 1 Nr. 11. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Ob eine anspruchsberechtigte Praxis Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch dann unmittelbar selbst geltend machen kann, wenn sie selbst Ziel und nicht Mitbewerberin der Fälschung ist, hängt von der konkreten Anspruchsberechtigung im Einzelfall ab und wurde für diesen Beitrag nicht abschließend geklärt; im Zweifel ist anwaltlicher Rat einzuholen. Zur Frage, wie Portale in der Praxis tatsächlich auf Beanstandungen reagieren und wie oft sie Bewertungen ohne gerichtliche Auseinandersetzung entfernen, liegen keine veröffentlichten, systematischen Daten vor.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

