Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Berufsordnung und Werbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 6 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Berufsordnung und Werbung bezeichnet den Teil des zahnärztlichen Berufsrechts, der bestimmt, welche Außendarstellung einer Praxis erlaubt ist. Kernvorschrift ist § 21 der Musterberufsordnung (MBO-Z) mit fünf Absätzen, die von der allgemeinen Sachlichkeitsgrenze über Hinweise auf besondere Kenntnisse bis zum Verbot bestimmter Praxisbezeichnungen reichen.

Auf einen Blick

  • § 21 Abs. 1 MBO-Z erlaubt sachangemessene Information und untersagt insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (Bundeszahnärztekammer, Stand 13.01.2026)
  • § 21 Abs. 2 MBO-Z gestattet Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern keine Verwechslung mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung entsteht
  • Wer ohne den Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie mit diesem Begriff wirbt, muss der entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken (BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20)
  • § 21 Abs. 4 MBO-Z untersagt, die zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten
  • § 21 Abs. 5 MBO-Z verbietet, eine Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft als „Akademie”, „Institut”, „Poliklinik”, „Ärztehaus” oder als Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb zu bezeichnen

Einordnung

Die Berufsordnung ist die Satzung, mit der eine Landeszahnärztekammer das Berufsrecht ihrer Mitglieder im Einzelnen regelt. Die Bundeszahnärztekammer legt dazu eine Musterberufsordnung vor, die als Empfehlung dient und von den Landeskammern eigenständig in geltendes Satzungsrecht umgesetzt wird. Innerhalb dieser Satzung bildet § 21 den Abschnitt, der die Werbung regelt, und zwar in fünf sachlich getrennten Absätzen.

Absatz 1 formuliert die Grundregel: erlaubt ist sachangemessene Information, untersagt ist anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung, auch wenn sie durch einen beauftragten Dritten erfolgt. Absatz 2 öffnet einen begrenzten Spielraum für Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, etwa einen Tätigkeitsschwerpunkt, solange keine Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung wie dem Fachzahnarzttitel entsteht. Absatz 3 betrifft den engen Sonderfall der belegzahnärztlichen oder konsiliarischen Tätigkeit. Absatz 4 und 5 schließlich schützen die zahnärztliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der Praxis selbst vor einer Vermischung mit gewerblichen Kategorien.

Diese fünf Absätze unterscheiden sich deutlich von den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes: Während das HWG nur eingreift, wenn für eine konkrete Behandlung geworben wird (§ 1 HWG), erfasst § 21 MBO-Z die gesamte berufliche Außendarstellung, auch dort, wo kein Krankheitsbezug besteht, etwa bei der Bezeichnung der Praxis selbst.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaber sind in der laufenden Außendarstellung vor allem die weniger bekannten Absätze 2, 4 und 5 relevant, weil Absatz 1 bereits Gegenstand der allgemeinen Regeln zu zulässigen Werbeaussagen ist. Absatz 2 wird praktisch bedeutsam, sobald Sie einen Tätigkeitsschwerpunkt wie Kieferorthopädie, Implantologie oder Ästhetik kommunizieren, ohne den entsprechenden Fachzahnarzttitel zu führen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Angabe eine Fehlvorstellung beim Publikum hervorrufen kann und der Zahnarzt dieser durch einen zumutbaren, aufklärenden Zusatz entgegenwirken muss (BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20). Ein bloßer Hinweis auf „Tätigkeitsschwerpunkt” statt „Fachzahnarzt” reicht danach nicht in jedem Fall automatisch aus.

Absatz 4 wird relevant, sobald eine Praxis über die Behandlung hinaus eigene Produkte vertreibt, etwa Pflegeprodukte unter dem Namen des behandelnden Zahnarztes. Die persönliche Berufsbezeichnung darf dafür nicht gewerblich eingesetzt werden.

Absatz 5 betrifft die Namensgebung der Praxis selbst, ein Thema, das bei der Eröffnung eines zweiten Standorts oder einer Umbenennung im Rahmen eines Wachstumskonzepts an Bedeutung gewinnt. Eine Bezeichnung, die den Eindruck einer Akademie, eines Instituts oder eines gewerblichen Unternehmens erweckt, ist der Berufsordnung nach ausgeschlossen, unabhängig davon, wie werbewirksam sie erscheint.

Was bei der Umsetzung zählt

Prüfen Sie jede Tätigkeitsschwerpunkt-Angabe darauf, ob ein durchschnittlicher Patient sie mit einem geschützten Fachzahnarzttitel verwechseln könnte, und ergänzen Sie im Zweifel einen klarstellenden Zusatz, etwa dass es sich um einen Schwerpunkt innerhalb der allgemeinen Zahnheilkunde und nicht um eine Facharztausbildung handelt.

Trennen Sie den Vertrieb eigener Produkte klar von Ihrer persönlichen Berufsbezeichnung. Ein Markenname für Pflegeprodukte sollte nicht so gestaltet sein, dass er wie eine gewerbliche Zweitverwertung des eigenen Zahnarzttitels wirkt.

Lassen Sie jede neue Praxis- oder Standortbezeichnung vor der Umsetzung gegen den Katalog des Absatzes 5 prüfen, insbesondere bei Rebranding-Vorhaben oder der Eröffnung weiterer Standorte. Begriffe wie „Zentrum” sind nicht per se untersagt, „Institut”, „Akademie” oder „Poliklinik” dagegen ausdrücklich genannt.

Beziehen Sie bei der belegzahnärztlichen oder konsiliarischen Tätigkeit nach Absatz 3 nur eine tatsächlich nicht nur vorübergehende Tätigkeit in Ihre Außendarstellung ein, da die Vorschrift diese Dauerhaftigkeit ausdrücklich voraussetzt.

Zahlen und Kontext

Die maßgebliche Fassung des § 21 MBO-Z trägt den Stand 13.01.2026 (Bundeszahnärztekammer). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Verwechslungsgefahr bei Fachgebietsbezeichnungen zuletzt am 29.07.2021 unter dem Aktenzeichen I ZR 114/20 entschieden.

Zum Jahresende 2024 waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie in Deutschland tätig (Bundeszahnärztekammer, Nachgezählt 2025). Dieser Zahl steht eine deutlich größere Gruppe von Praxen gegenüber, die kieferorthopädische Leistungen ohne den geschützten Fachzahnarzttitel als Tätigkeitsschwerpunkt anbieten und deshalb besonders sorgfältig zwischen beiden Bezeichnungen unterscheiden müssen.

Zur Häufigkeit, mit der Landeszahnärztekammern gegen unzulässige Praxisbezeichnungen nach Absatz 5 tatsächlich vorgehen, liegen keine veröffentlichten Fallzahlen vor.

Typische Fehler

„Tätigkeitsschwerpunkt” ohne abgrenzenden Zusatz wie einen Fachzahnarzttitel kommunizieren. Ohne aufklärenden Hinweis kann eine Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Fachzahnarzttitel entstehen (BGH, I ZR 114/20).

Eine Zweigpraxis unternehmerisch klingend benennen, ohne den Katalog des Absatzes 5 zu prüfen. Bezeichnungen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb sind ausdrücklich untersagt.

Eigene Pflege- oder Merchandiseprodukte unter der persönlichen Berufsbezeichnung vermarkten. Absatz 4 untersagt die gewerbliche Nutzung der zahnärztlichen Berufsbezeichnung.

Belegärztliche Tätigkeit erwähnen, obwohl sie nur vereinzelt und nicht dauerhaft ausgeübt wird. Absatz 3 setzt eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit voraus.

Häufige Fragen

Dürfen wir „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie” schreiben, ohne Fachzahnarzt zu sein? Nur mit Vorsicht. Die Angabe ist nicht grundsätzlich untersagt, kann aber eine Fehlvorstellung erzeugen, der Sie durch einen zumutbaren, klarstellenden Zusatz entgegenwirken müssen (BGH, I ZR 114/20).

Dürfen wir unsere Praxis „Zahnzentrum” nennen? Die Berufsordnung nennt „Akademie”, „Institut”, „Poliklinik” und „Ärztehaus” ausdrücklich als unzulässig, ebenso jede Bezeichnung mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb. Ob „Zentrum” darunterfällt, hängt von der konkreten Gesamtgestaltung ab.

Gilt § 21 MBO-Z unmittelbar für uns? Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, die sich an der Musterberufsordnung orientiert, im Wortlaut aber abweichen kann.

Dürfen wir eigene Pflegeprodukte unter unserem Namen verkaufen? Den Vertrieb selbst schließt die Berufsordnung nicht generell aus, untersagt aber, die persönliche zahnärztliche Berufsbezeichnung dafür gewerblich einzusetzen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 21 MBO-Z? Möglich sind berufsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Landeszahnärztekammer bis hin zu einem berufsgerichtlichen Verfahren, daneben kann derselbe Sachverhalt wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Verwandte Begriffe

  • Berufsordnung Zahnärzte und Werbung: vertieft, warum diese Regeln je Bundesland unterschiedlich verbindlich werden
  • Agenturhaftung in der Praxiswerbung: erklärt, wie die Verantwortung nach Absatz 1 greift, wenn ein Dritter für die Praxis wirbt
  • Werbeaussagen zulässig in der Praxiswerbung: vertieft den Sachlichkeitsmaßstab aus Absatz 1
  • Bewertungen nutzen in der Praxiswerbung: zeigt, wie derselbe Sachlichkeitsmaßstab auf fremde Patientenstimmen angewendet wird
  • Bewertungsportale rechtlich in der Praxiswerbung: behandelt die Grenzen im Umgang mit Bewertungen als Drittinhalt

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, Abs. 1 bis 5. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20 („Kieferorthopädie”). Abgerufen am 22.07.2026. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
  3. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
  5. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Die verbindliche Berufsordnung wird von der jeweiligen Landeszahnärztekammer als eigene Satzung erlassen und kann von der hier zitierten Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer im Wortlaut abweichen. Maßgeblich ist stets die Fassung der zuständigen Kammer. Ob eine konkrete, noch nicht gerichtlich geprüfte Praxisbezeichnung unter Absatz 5 fällt, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von der Gesamtgestaltung des Namens ab. Zur Häufigkeit kammerrechtlicher Beanstandungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 liegen keine veröffentlichten Fallzahlen vor.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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