Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Bewertungsportale und Umgang mit Bewertungen

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Bewertungsportale sind Internetplattformen Dritter, auf denen Nutzer Praxen öffentlich beurteilen, etwa jameda, Google-Unternehmensprofile oder Kartendienste. Der Umgang mit Bewertungen betrifft hier die grundsätzliche rechtliche Stellung der Praxis gegenüber diesen Plattformen: ob und wie ein Profil bestehen muss, wer über Basisdaten entscheidet und wo die Grenze zum eigentlichen Bewertungsinhalt verläuft.

Auf einen Blick

  • Ein genereller Anspruch auf Löschung des eigenen Portalprofils besteht nicht, weil die Sozialsphäre des Berufsträgers hinter das Informationsinteresse zurücktritt (BGH, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242)
  • Ausnahmsweise ist die Löschung des gesamten Profils möglich, wenn der Betreiber selbst seine Neutralität aufgibt (BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340)
  • Falsche Basisdaten wie Adresse, Fachgebiet oder Kontakt sind unabhängig von jeder Bewertung korrigierbar
  • Gefälschte oder in Auftrag gegebene Bewertungen sind ohne Interessenabwägung unzulässig (Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)
  • Ein Bestreiten des konkreten Behandlungskontakts löst die Prüfpflicht des Portalbetreibers aus (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15)

Einordnung

Der Begriff Bewertungsportale und Umgang mit Bewertungen befasst sich mit einer Frage, die dem operativen Bewertungsmanagement vorgelagert ist. Jenes regelt den Prozess, wie einzelne Einträge geprüft, beantwortet oder beanstandet werden. Dieser Beitrag klärt die Ebene davor: Welche rechtliche Stellung hat eine Praxis überhaupt gegenüber der Plattform, auf der sie erscheint, und was folgt daraus für die Beziehung zwischen Praxis und Portalbetreiber als solche.

Portale unterscheiden sich erheblich in ihrem Geschäftsmodell. Spezialisierte Arztbewertungsportale wie jameda erstellen Profile häufig automatisiert aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen, unabhängig davon, ob sich die Praxis dort angemeldet hat. Allgemeine Plattformen wie Google-Unternehmensprofile koppeln Bewertungen an ein Kartenverzeichnis, das ohnehin für die Auffindbarkeit gepflegt wird. Diese Unterscheidung ist mehr als technisch: Der Bundesgerichtshof hat 2018 gerade das Geschäftsmodell eines Arztbewertungsportals zum entscheidenden Kriterium dafür gemacht, ob eine Praxis eine vollständige Löschung verlangen kann.

Zentral ist die Trennung zwischen zwei Datenebenen. Zur Sozialsphäre zählen Basisdaten wie Name, Anschrift, Fachgebiet und Sprechzeiten. An dieser Information besteht ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, weshalb der Bundesgerichtshof 2014 entschieden hat, dass ein Arzt die Listung als solche nicht verhindern kann. Das Gericht wog das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz gegen die Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers und das Informationsinteresse der Nutzer ab und entschied zugunsten des Portals, weil dieses eine gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Von den Basisdaten zu unterscheiden ist der Bewertungsinhalt selbst, die subjektive Äußerung eines Nutzers über eine konkrete Erfahrung. Für ihn gilt eine andere Prüfungslogik, die der Beitrag zum Bewertungsmanagement im Detail darstellt.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis folgt aus dieser Rechtslage zunächst eine ernüchternde Erkenntnis: Ein vollständiger Rückzug von einem Bewertungsportal ist in aller Regel keine Option. Die Entscheidung von 2014 hat diesen Weg für den Regelfall verschlossen. Praktisch relevant wird das vor allem bei neu gegründeten oder übernommenen Praxen, deren Inhaber ein bereits bestehendes, möglicherweise veraltetes Profil vorfinden und feststellen, dass es sich weder abmelden noch verhindern lässt.

Wichtiger als die Auseinandersetzung um die Listung als solche ist deshalb die Pflege der Basisdaten. Eine falsche Adresse, ein veraltetes Fachgebiet oder eine nicht mehr erreichbare Telefonnummer lassen sich unabhängig von jeder Bewertung korrigieren, weil es sich um Tatsachenangaben und nicht um geschützte Meinungsäußerungen handelt. Gerade bei kieferorthopädisch tätigen Praxen ist die korrekte Fachgebietsangabe von Gewicht, weil Eltern vor einer mehrjährigen Behandlung häufig gezielt nach dem Fachgebiet filtern, nicht nach der allgemeinen Zahnmedizin. Ein falsch einsortiertes Profil wird schlicht nicht gefunden, unabhängig davon, wie gut die dort vorhandenen Bewertungen ausfallen. Hinzu kommt, dass sich eine Familie über die gesamte, oft mehrjährige Behandlungsdauer hinweg wiederholt an demselben Profil orientiert, sodass Fehler dort länger nachwirken als bei einer kurzen Einzelbehandlung.

Die Entscheidung von 2018 liefert eine zweite Lehre, die über den entschiedenen Einzelfall hinausreicht: Sie zeigt, dass das eigene Geschäftsmodell eines Portals dessen rechtliche Position verändern kann. Verkauft ein Betreiber zahlenden Praxen werbefreie Profile, während er auf den Profilen nicht zahlender Praxen Anzeigen von Wettbewerbern einblendet, verlässt er die neutrale Vermittlerrolle, die seine Kommunikationsfreiheit 2014 noch getragen hatte. Für die Praxis bedeutet das: Wer ein kostenpflichtiges Zusatzangebot eines Portals ablehnt, steht rechtlich nicht automatisch schlechter da, sondern behält im Zweifel sogar bessere Karten, sollte das Portal seine Neutralität erkennbar aufgeben.

Was bei der Umsetzung zählt

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme aller Plattformen, auf denen die Praxis erscheint, nicht nur der bekannten Adressen wie jameda oder Google. Kartendienste, regionale Verzeichnisse und branchenspezifische Portale legen Profile oft automatisiert an. Diese Bestandsaufnahme sollte zwischen zwei Kategorien trennen: Portalen mit reiner Verzeichnisfunktion ohne nennenswertes Bewertungsaufkommen und aktiven Bewertungsportalen, bei denen sich eine fortlaufende Beobachtung lohnt.

Im zweiten Schritt gehört die Prüfung der Basisdaten in einen wiederkehrenden Turnus, nicht in eine einmalige Aktion. Praxen mit mehreren Behandlern, Standortwechseln oder Schwerpunktänderungen veralten hier schneller als gedacht. Weil die Korrektur von Basisdaten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer Bewertung voraussetzt, ist dieser Schritt vergleichsweise risikoarm und sollte organisatorisch getrennt vom aufwendigeren Umgang mit einzelnen Bewertungen laufen.

Drittens lohnt sich ein realistisches Erwartungsmanagement innerhalb des Teams. Wer glaubt, ein unliebsames Profil ließe sich grundsätzlich entfernen, verschwendet Zeit auf aussichtslose Anfragen an den Portalbetreiber. Realistisch ist dagegen die Beobachtung, ob ein Portal sein Geschäftsmodell so verändert, dass die 2018 entschiedene Ausnahme greifen könnte, etwa durch neu eingeführte Bezahlmodelle mit sichtbarer Bevorzugung zahlender Profile.

Zahlen und Kontext

Die maßgeblichen Größen sind hier Entscheidungsdaten, keine Marktzahlen. Zwischen der grundsätzlichen Entscheidung von 2014 und der Ausnahmeentscheidung von 2018 liegen vier Jahre, dazwischen konkretisierte der Bundesgerichtshof 2016 die Prüfpflichten des Betreibers bei einer einzelnen Beanstandung. Diese drei Entscheidungen bilden zusammen die tragende Argumentationslinie für den Umgang mit Bewertungsportalen im deutschen Recht.

Verfassungsrechtlich stützt sich die Abwägung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz auf Seiten des Arztes und auf die Kommunikationsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf Seiten des Portals. Eine feste Quote oder ein Schwellenwert, ab dem ein Portal seine Neutralität verliert, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten, maßgeblich war 2018 die Gesamtschau des konkreten Geschäftsmodells.

Wettbewerbsrechtlich bleibt daneben Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG von Bedeutung, wonach gefälschte oder in Auftrag gegebene Bewertungen ohne Abwägung unzulässig sind. Zur Zahl der Portale, auf denen eine durchschnittliche Zahnarztpraxis in Deutschland gelistet ist, liegen keine belastbaren Erhebungen vor.

Typische Fehler

Antrag auf vollständige Löschung des Portalprofils ohne besonderen Grund Ohne einen Anhaltspunkt für eine Neutralitätsverletzung des Betreibers bleibt ein solcher Antrag nach der Rechtsprechung von 2014 erfolglos.

Basisdaten und Bewertungsinhalte in derselben Anfrage vermengen Die Korrektur einer falschen Adresse braucht keine inhaltliche Begründung, ein Löschantrag zu einer Bewertung dagegen schon. Wer beides vermischt, verzögert die einfachere Korrektur.

Nur die bekanntesten Portale beobachten Automatisiert angelegte Profile auf kleineren Verzeichnissen bleiben so über Jahre unbemerkt fehlerhaft.

Kostenpflichtige Zusatzangebote von Portalen ungeprüft ablehnen oder annehmen Die Entscheidung sollte die eigene Position im Licht der Rechtsprechung von 2018 einbeziehen, nicht allein das Preisschild des Angebots.

Häufige Fragen

Können wir verlangen, aus einem Bewertungsportal komplett gelöscht zu werden? In aller Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass die Sozialsphäre eines Berufsträgers hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktritt, solange das Portal neutral bleibt.

Gibt es dennoch Fälle, in denen eine vollständige Löschung möglich ist? Ja, ausnahmsweise. 2018 hat der Bundesgerichtshof die Löschung eines gesamten Profils zugelassen, weil der Betreiber durch sein Bezahlmodell die neutrale Vermittlerrolle verlassen hatte.

Müssen wir uns bei jedem Portal aktiv anmelden? Nein, viele Profile entstehen automatisiert aus öffentlichen Verzeichnissen, ohne dass die Praxis dem zugestimmt hat. Das Anmelden verschafft meist nur Zugriffsrechte, keine Grundlage für das Bestehen des Profils.

Was unterscheidet eine Korrektur der Basisdaten von einer Bewertungsbeanstandung? Basisdaten sind überprüfbare Tatsachen wie Adresse oder Fachgebiet und lassen sich unabhängig von jeder Bewertung berichtigen. Eine Bewertungsbeanstandung betrifft eine subjektive Äußerung und braucht eine inhaltliche Rüge, etwa das Bestreiten des Behandlungskontakts.

Gilt die Rechtsprechung zu jameda auch für Google-Rezensionen? Die Grundsätze zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheit sind übertragbar, weil sie nicht am Namen des Anbieters, sondern an der Funktion des Portals ansetzen. Zum Geschäftsmodell allgemeiner Kartendienste liegt aber keine der genannten Entscheidungen unmittelbar vor.

Verwandte Begriffe

  • Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: regelt den operativen Umgang mit einzelnen Bewertungen, während dieser Beitrag die grundsätzliche Stellung gegenüber dem Portal klärt
  • Co-Branding mit Herstellern in der Praxiswerbung: eine andere Form der Außendarstellung, bei der ebenfalls Dritte über die Reichweite der Praxis mitentscheiden
  • Datenschutz in der Praxiswerbung: betrifft die Verarbeitung von Patientendaten, während Portalprofile überwiegend Daten des Berufsträgers selbst enthalten
  • Datenschutz Marketing in der Praxiswerbung: relevant, sobald Bewertungen aktiv über Werbekampagnen beworben werden
  • Delegation rechtlich in der Praxiswerbung: klärt, wer im Team für die Beobachtung und Pflege von Portalprofilen zuständig sein darf

Quellen

  1. Bundesgerichtshof: Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13, Ärztebewertungsportal, BGHZ 202, 242, NJW 2015, 489. 2014. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.09.2014&Aktenzeichen=VI%20ZR%20358/13
  2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, Prüfpflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals. 2016. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.03.2016&Aktenzeichen=VI%20ZR%2034/15
  3. Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17, Löschung der Basisdaten bei Aufgabe der Neutralität, BGHZ 217, 340. 2018. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2018&Aktenzeichen=VI%20ZR%2030/17
  4. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 Schutz der Menschenwürde und Art. 2 Freiheitsrechte. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
  5. Bundesrepublik Deutschland: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 23c. Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
  6. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  7. Google: Maps User Generated Content Policy, Prohibited & restricted content. Abgerufen am 22.07.2026. https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114

Unsicherheiten

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zur Übertragbarkeit der jameda-Rechtsprechung auf allgemeine Kartendienste und deren jeweilige Geschäftsmodelle liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, die unmittelbar über diese Plattformen ergangen ist. Die im Text gezogene Parallele stützt sich auf die allgemeinen, plattformunabhängigen Grundsätze der Rechtsprechung, nicht auf eine eigene Entscheidung zu diesen Anbietern.

Ob und ab welchem Punkt ein Bezahlmodell eines Portals im Sinne der Entscheidung von 2018 als Aufgabe der Neutralität zu werten ist, hat der Bundesgerichtshof nur für den entschiedenen Einzelfall konkretisiert. Eine allgemeine Schwelle lässt sich daraus nicht ableiten.

Zur Zahl der Bewertungsportale, auf denen eine durchschnittliche Zahnarztpraxis in Deutschland gelistet ist, liegen keine belastbaren Erhebungen einer zahnärztlichen Körperschaft oder amtlichen Statistik vor.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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