Recht und Compliance in der Praxiswerbung

Delegation rechtlich in der Praxiswerbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Delegation rechtlich in der Praxiswerbung beschreibt, wer innerhalb und außerhalb der Praxis Werbeinhalte erstellen und veröffentlichen darf, und wie sich die Verantwortung des Praxisinhabers dabei verändert. Die Ausführung lässt sich an Team oder Agentur delegieren, die rechtliche und berufsrechtliche Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt bleibt dagegen beim Zahnarzt.

Auf einen Blick

  • Der Unternehmensinhaber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG für Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern und Beauftragten, auch ohne eigenes Verschulden
  • § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO-Z verbietet dem Zahnarzt, berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden
  • Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG muss eine konkrete verantwortliche Person benennen, unabhängig davon, wer die Website tatsächlich betreut
  • Externe Agenturen mit Zugriff auf Patientendaten brauchen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO
  • Die Delegation ärztlicher Tätigkeit nach § 19 MBO-Z folgt anderen Regeln als die hier behandelte Delegation von Werbemaßnahmen

Einordnung

Der Begriff Delegation wird im Praxisalltag für zwei unterschiedliche Vorgänge verwendet, die rechtlich getrennten Regeln folgen. Die Delegation ärztlicher Leistungen betrifft die Frage, welche Tätigkeiten am Patienten von qualifiziertem Personal unter Aufsicht des Zahnarztes ausgeführt werden dürfen. Sie ist in § 19 Abs. 2 und 3 MBO-Z geregelt und verlangt, dass Praxismitarbeiter nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausreichend qualifiziert sind, unter Aufsicht und Anleitung des Zahnarztes. Die Delegation von Werbemaßnahmen, um die es in diesem Beitrag geht, betrifft dagegen die Erstellung, Freigabe und Veröffentlichung von Praxiswerbung durch Mitarbeitende, Agenturen oder sonstige Dritte.

Für diese zweite Form der Delegation gilt ein eigenes Regelgefüge aus drei Bausteinen. Der erste ist wettbewerbsrechtlich: § 8 Abs. 2 UWG bestimmt, dass der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters oder Beauftragten auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet ist. Diese Haftung setzt kein eigenes Verschulden des Praxisinhabers voraus, sie knüpft allein daran an, dass die Handlung im Unternehmen und für dessen Zwecke erfolgt ist. Als Beauftragter gilt dabei nicht nur eigenes Personal, sondern auch eine beauftragte Agentur, wenn sie im Interesse und nach den Vorgaben der Praxis handelt.

Der zweite Baustein ist berufsrechtlich: § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO-Z verpflichtet den Zahnarzt, berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte weder zu veranlassen noch zu dulden. Schon das bloße Dulden, also das Unterlassen einer möglichen Kontrolle, genügt für einen Verstoß. Der dritte Baustein betrifft die Außendarstellung selbst: § 5 DDG verlangt eine Anbieterkennzeichnung mit Namen und Kontaktdaten einer verantwortlichen Person, unabhängig davon, welche Agentur die Website technisch betreut.

Relevanz für die Praxis

In der Praxis zeigt sich diese Rechtslage am deutlichsten dort, wo Kanäle in sozialen Netzwerken an eine Auszubildende, eine Praxismanagerin oder eine externe Agentur übergeben werden, ohne dass ein Freigabeprozess vor der Veröffentlichung besteht. Formuliert die verantwortliche Person eine Aussage wie eine Garantie für ein bestimmtes Behandlungsergebnis, haftet nach § 8 Abs. 2 UWG der Praxisinhaber, unabhängig davon, dass er die Formulierung selbst weder verfasst noch freigegeben hat.

Agenturen, die eine vollständige Übernahme der Praxiskommunikation anbieten, ändern an dieser Verantwortungsverteilung nichts. Die vertragliche Abrede zwischen Praxis und Agentur wirkt nur im Innenverhältnis, etwa für einen möglichen Regress. Im Außenverhältnis zu Mitbewerbern, Verbänden oder Kammern bleibt der Praxisinhaber Adressat von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Wichtiger als die vertragliche Aufgabenverteilung ist deshalb die Frage, ob die Praxis werbliche Inhalte tatsächlich vor der Veröffentlichung prüft, denn bereits das Unterlassen dieser Prüfung kann als Dulden im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO-Z gewertet werden.

Ein weiterer, oft übersehener Punkt betrifft die Anbieterkennzeichnung selbst. Übernimmt eine Agentur den technischen Betrieb der Website vollständig, darf das Impressum trotzdem nicht die Agentur als allein verantwortliche Stelle für die Inhalte einer Zahnarztpraxis ausweisen. Verantwortlich im Sinne des § 5 DDG bleibt die Praxis als Anbieterin des eigenen Angebots.

Was bei der Umsetzung zählt

Ein Freigabeprozess vor jeder Veröffentlichung ist der wirksamste einzelne Baustein, um die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG praktisch zu begrenzen. Dabei sollte eine fachlich verantwortliche Person, der Praxisinhaber selbst oder eine von ihm benannte Vertretung, jeden Inhalt vor der Veröffentlichung prüfen, nicht nur stichprobenartig danach.

Verträge mit Agenturen sollten ausdrücklich regeln, wer medizinische Aussagen fachlich verantwortet und wer im Innenverhältnis für einen Verstoß haftet. Diese Klärung ändert nichts an der Außenhaftung des Praxisinhabers, reduziert aber das wirtschaftliche Risiko im Innenverhältnis.

Wo eine Agentur Zugriff auf Patientendaten erhält, etwa zur Bearbeitung von Bildmaterial, gehört ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ebenso zur Umsetzung wie die berufs- und wettbewerbsrechtliche Prüfung der Inhalte. Beide Verträge decken unterschiedliche Risiken ab und ersetzen einander nicht.

Schließlich sollte das Team, dem Veröffentlichungsrechte übertragen werden, regelmäßig zu den inhaltlichen Grenzen geschult werden, insbesondere zu Heilmittelwerberecht und Berufsordnung, nicht nur zu Tonalität und Gestaltung. Wer nur gestalterische Vorgaben macht, aber die rechtlichen Grenzen nicht vermittelt, verlagert das eigentliche Risiko nicht, sondern vergrößert es.

Zahlen und Kontext

§ 8 Abs. 2 UWG begründet die Haftung des Unternehmensinhabers ohne eigenen Verschuldensnachweis, § 8 Abs. 3 UWG benennt die zur Geltendmachung berechtigten Stellen: Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

§ 5 Abs. 1 DDG listet acht Kategorien von Pflichtangaben für die Anbieterkennzeichnung, von Name und Anschrift über die elektronische Erreichbarkeit bis zu Angaben zur zuständigen Kammer bei reglementierten Berufen. Diese Vorschrift hat die entsprechende Regelung des früheren Telemediengesetzes abgelöst.

Zur Zahl der Zahnarztpraxen, die ihre Werbemaßnahmen ganz oder teilweise an externe Agenturen delegieren, liegen keine belastbaren Erhebungen einer zahnärztlichen Körperschaft oder amtlichen Statistik vor.

Typische Fehler

Kanäle in sozialen Netzwerken ohne Freigabeprozess an Mitarbeitende übergeben Fehlt eine Prüfung vor Veröffentlichung, haftet der Praxisinhaber trotzdem nach § 8 Abs. 2 UWG für die Inhalte.

Vollständige Verantwortung vertraglich an eine Agentur abgeben wollen Der Vertrag wirkt nur im Innenverhältnis, im Außenverhältnis bleibt der Praxisinhaber Adressat von Ansprüchen.

Agentur als verantwortliche Stelle im Impressum ausweisen Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG muss die Praxis selbst als Anbieterin benennen, nicht die technisch beauftragte Agentur.

Team nur gestalterisch, nicht rechtlich schulen Ohne Kenntnis der Grenzen aus Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung entstehen Verstöße unabhängig vom Gestaltungsniveau der Inhalte.

Häufige Fragen

Haften wir für eine Werbeaussage, die eine Agentur ohne unsere Kenntnis veröffentlicht hat? In der Regel ja. § 8 Abs. 2 UWG begründet die Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte unabhängig von einem eigenen Verschulden. Die fehlende Kenntnis ändert daran nichts, sie kann allenfalls im Innenverhältnis gegenüber der Agentur relevant werden.

Reicht es, wenn die Agentur vertraglich die volle Verantwortung übernimmt? Im Verhältnis zur Praxis ja, im Verhältnis zu Mitbewerbern, Verbänden oder Kammern nicht. Diese können weiterhin unmittelbar gegen den Praxisinhaber vorgehen.

Dürfen Auszubildende oder ungelernte Kräfte Werbeinhalte veröffentlichen? Rechtlich ist das nicht grundsätzlich ausgeschlossen, entscheidend ist aber, dass ein Freigabeprozess besteht, der die inhaltliche Prüfung durch eine fachlich verantwortliche Person sicherstellt.

Wer muss im Impressum als verantwortlich genannt werden, wenn eine Agentur die Website betreut? Die Praxis selbst als Anbieterin des Angebots, mit Name, Anschrift und weiteren Pflichtangaben nach § 5 DDG. Die Agentur kann zusätzlich genannt werden, ersetzt die Praxis als verantwortliche Stelle aber nicht.

Unterscheidet sich diese Delegation von der Delegation ärztlicher Leistungen? Ja, deutlich. Die Delegation ärztlicher Leistungen nach § 19 MBO-Z betrifft Tätigkeiten am Patienten unter fachlicher Aufsicht. Die hier behandelte Delegation betrifft die Erstellung und Freigabe von Werbeinhalten und folgt eigenen wettbewerbs- und berufsrechtlichen Regeln.

Verwandte Begriffe

  • Bewertungsportale und Umgang mit Bewertungen: klärt, wer im Team für die Beobachtung von Portalprofilen zuständig sein sollte
  • Co-Branding mit Herstellern in der Praxiswerbung: wirft eigene Freigabefragen auf, wenn Kooperationsinhalte gemeinsam mit einem Hersteller entstehen
  • Datenschutz in der Praxiswerbung: bleibt bei jeder Delegation an Dritte unabhängig von der wettbewerbs- und berufsrechtlichen Verantwortung zu prüfen
  • Datenschutz Marketing in der Praxiswerbung: betrifft die Verwaltung von Werbekonten und Tracking-Einstellungen, die häufig ebenfalls delegiert wird
  • Impressum rechtssicher aufbauen: setzt die hier beschriebene Anbieterkennzeichnung konkret um

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und Unterlassung, Abs. 2 und 3. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  2. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Gesetz über digitale Dienste (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
  3. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 19 Abs. 2 und 3 Delegation sowie § 21 Abs. 1 Werbung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
  4. Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28 Auftragsverarbeiter. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/

Unsicherheiten

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zur Frage, ab welchem Grad organisatorischer Selbstständigkeit eine Agentur als Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG gilt, liegt keine zahnmedizinspezifische höchstrichterliche Entscheidung mit Aktenzeichen vor. Die Darstellung folgt der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Auslegung des Beauftragtenbegriffs.

Die genaue Reichweite des Dulden-Merkmals in § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO-Z, insbesondere welches Maß an Kontrolle ein Zahnarzt gegenüber einer beauftragten Agentur mindestens ausüben muss, ist berufsrechtlich nicht abschließend konkretisiert.

Zur Zahl der Zahnarztpraxen, die einen dokumentierten Freigabeprozess für Werbeinhalte einsetzen, liegen keine belastbaren Erhebungen vor.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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