Kurzdefinition
Ein DSGVO-konformer Praxis-Newsletter braucht neben einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO zusätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil Werbung per E-Mail ohne diese Einwilligung als unzumutbare Belästigung gilt. Eine enge Ausnahme besteht für bestehende Patientenbeziehungen unter mehreren kumulativen Voraussetzungen. Für die Praxis zählt vor allem, dass Einwilligung, Informationspflicht und Nachweis technisch sauber zusammenspielen.
Auf einen Blick
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist stets eine unzumutbare Belästigung
- Die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG greift nur, wenn alle vier dort genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind
- Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, die Einwilligung nachweisen zu können, ein Double-Opt-in-Verfahren allein genügt dafür nicht in jedem Fall (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09)
- Verstöße gegen die Einwilligungsvoraussetzungen können mit Bußgeld bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 Abs. 5 DSGVO)
- Fehlende oder unzureichende Datenschutzhinweise auf der Anmeldeseite selbst sind nach zwei Landgerichtsentscheidungen von 2018 unabhängig davon abmahnfähig
Einordnung
Ein Praxis-Newsletter berührt zwei voneinander unabhängige Rechtsregime, die in der Praxis oft vermengt werden. Das Datenschutzrecht regelt, auf welcher Grundlage E-Mail-Adressen verarbeitet werden dürfen; hierfür kommt bei Werbung praktisch nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO infrage, weil ein berechtigtes Interesse nach Buchst. f bei Werbeversand regelmäßig hinter das wettbewerbsrechtliche Sonderregime zurücktritt. Das Wettbewerbsrecht regelt unabhängig davon, ob der Versand selbst zulässig ist: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stuft Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung ein, unabhängig von der datenschutzrechtlichen Bewertung.
Eine Ausnahme bildet § 7 Abs. 3 UWG für bestehende Kundenbeziehungen: Zulässig ist Direktwerbung ohne gesonderte Einwilligung nur, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurde, sie für eigene ähnliche Leistungen verwendet wird, der Kunde nicht widersprochen hat und bei Erhebung wie bei jeder Verwendung klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob eine zahnärztliche Behandlung im Sinne dieser Norm als „Verkauf einer Dienstleistung” gilt, ist für privatärztliche Leistungen naheliegend zu bejahen, für Kassenleistungen jedoch nicht höchstrichterlich geklärt. Praxen, die auf Nummer sicher gehen wollen, holen deshalb unabhängig von dieser Ausnahme eine gesonderte Einwilligung ein.
Von der werblichen Direktansprache zu unterscheiden sind rein organisatorische Mitteilungen wie Terminerinnerungen oder Rückrufe zu Befunden. Diese stützen sich auf die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO und unterliegen nicht dem Einwilligungserfordernis des § 7 UWG, solange sie keinen werblichen Inhalt transportieren. Sobald ein und dieselbe Adresse für Werbezwecke weiterverwendet wird, ändert sich der Zweck, und es braucht eine eigene Rechtsgrundlage.
Relevanz für die Praxis
Praktisch entsteht das größte Risiko dort, wo E-Mail-Adressen aus der Praxisverwaltungssoftware, ursprünglich für Termine oder Abrechnung erfasst, ohne weitere Prüfung in ein Newsletter-Tool übernommen werden. Diese Zweckänderung ist ohne gesonderte Einwilligung nicht gedeckt. Für Praxen, die regelmäßig Angebote bewerben, etwa saisonale Bleaching-Aktionen oder Recall-Kampagnen, bedeutet das: Die Reichweite des Verteilers ist nicht identisch mit der Zahl der Patienten in der Kartei, sondern nur mit der Zahl der wirksamen Einwilligungen.
Für kieferorthopädisch ausgerichtete Praxen kommt ein Zeitfaktor hinzu. Alignerbehandlungen haben lange Entscheidungswege, weshalb Newsletter dort häufig als mehrstufige Aufklärungsstrecke vor der Erstberatung eingesetzt werden. Genau diese Konstruktion, bei der die Einwilligung meist über ein Formular auf der Website eingeholt wird, ist anfällig für formale Fehler: eine vorangekreuzte Checkbox, eine mit der Terminbuchung gekoppelte Einwilligung oder eine fehlende Erwähnung von Zweck und Kanal im Einwilligungstext.
Der wettbewerbsrechtliche Charakter des § 7 UWG bedeutet zudem, dass nicht nur die betroffene Person, sondern auch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Kammern gegen unzulässigen Newsletter-Versand vorgehen können. Die Reichweite eines Verstoßes ist damit größer als bei einer rein zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit einem einzelnen Empfänger.
Was bei der Umsetzung zählt
Das Anmeldeformular sollte die Einwilligung zum Newsletter als eigenständige, nicht vorangekreuzte Option führen, getrennt von der Einwilligung zur Behandlung und getrennt von einer möglichen Termin-Erinnerungsfunktion. Der Einwilligungstext sollte Zweck, Absender und die vorgesehenen Inhalte konkret benennen, allgemeine Formulierungen wie „für Informationen” reichen für den Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO erfahrungsgemäß nicht.
Ein Double-Opt-in-Verfahren ist technisch sinnvoll, um Tippfehler und Fremdanmeldungen auszuschließen, es ersetzt aber nicht automatisch den vollständigen Einwilligungsnachweis. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bestätigungsmail aus einem Double-Opt-in-Verfahren keinen ausreichenden Nachweis für eine kanalfremde Werbeform darstellt, im entschiedenen Fall für Telefonwerbung nach vorangegangener Gewinnspielteilnahme (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09). Für die Praxis heißt das: Der bestätigte Einwilligungstext muss exakt zu dem passen, was später tatsächlich versendet wird.
Beim Einsatz externer Newsletter-Software ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Pflichten des Anbieters regelt. Jede Zusendung braucht zudem eine funktionierende, kostenlose Abmeldemöglichkeit; ohne sie ist auch eine ursprünglich zulässige Bestandskunden-Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG nicht mehr gedeckt. Der Widerruf selbst muss zeitnah technisch umgesetzt und der Zeitpunkt dokumentiert werden.
Zahlen und Kontext
Die zentralen Schwellenwerte sind rechtlicher, nicht statistischer Natur. Nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO reichen Bußgelder für Verstöße gegen die Einwilligungsvoraussetzungen der Art. 5 bis 7 und 9 bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, maßgeblich ist der höhere Wert. Für die formalen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO, die auch die Anmeldeseite eines Newsletters betreffen, liegt der Rahmen nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Dass Informationspflichten praktisch durchgesetzt werden, zeigen zwei Entscheidungen aus demselben Jahr: Das Landgericht Würzburg untersagte einer Website den Betrieb ohne ausreichende Datenschutzerklärung und stufte den Verstoß gegen §§ 13, 14 DSGVO als wettbewerbswidrig ein (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, 11 O 1741/18), das Landgericht Bochum entschied im selben Sinn (LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2018, I-12 O 85/18). Beide Verfahren betrafen keine Zahnarztpraxis, zeigen aber die Linie, nach der auch die Anmeldeseite eines Newsletters selbst eine vollständige Datenschutzerklärung braucht, nicht nur der Einwilligungstext.
Typische Fehler
Vorangekreuzte Checkbox für den Newsletter Eine Einwilligung, die nicht aktiv erteilt wurde, gilt datenschutzrechtlich nicht als wirksam.
Terminerinnerung und Newsletter über dieselbe Einwilligung laufen lassen Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke und brauchen getrennte Rechtsgrundlagen.
Patientendaten aus der Praxisverwaltungssoftware ungeprüft in ein Marketing-Tool übernehmen Ohne gesonderte Einwilligung fehlt für den Werbeversand die Rechtsgrundlage.
Fehlende oder versteckte Abmeldemöglichkeit Das verstößt sowohl gegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG als auch gegen die Informationspflichten der DSGVO.
Häufige Fragen
Darf ich bestehende Patienten ohne gesonderte Einwilligung anschreiben? Nur innerhalb der engen Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG, wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Adresse aus einer Leistungsbeziehung, Werbung für ähnliche eigene Leistungen, kein Widerspruch, klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung und bei jeder Zusendung. Für Kassenleistungen ist die Einordnung als Dienstleistungsverkauf nicht höchstrichterlich geklärt, weshalb viele Praxen stattdessen eine gesonderte Einwilligung einholen.
Reicht eine Double-Opt-in-Bestätigung als vollständiger Nachweis? Sie ist ein wichtiger Baustein, aber kein Freibrief für jede spätere Werbeform. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Nachweis zu der konkret genutzten Werbeform passen, eine Bestätigung für eine bestimmte Information deckt nicht automatisch andere Kanäle oder Inhalte ab.
Brauche ich für ein externes Newsletter-Tool einen gesonderten Vertrag? Ja. Nach Art. 28 DSGVO ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich, der unter anderem Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung sowie die Pflichten des Anbieters regelt.
Was passiert, wenn ich die Abmeldung nicht sofort umsetze? Der weitere Versand ist ab dem Widerruf ohne Rechtsgrundlage und kann sowohl von der betroffenen Person als auch von Mitbewerbern oder Verbänden nach § 7 UWG beanstandet werden.
Verwandte Begriffe
Dokumentationspflichten Werbung: definiert, welche Nachweise für eine Newsletter-Einwilligung konkret vorgehalten werden müssen.
Einwilligungen für Bild- und Videomaterial: folgt einer ähnlichen Logik der Zweckbindung, allerdings für Bildinhalte statt E-Mail-Adressen.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): liefert mit § 7 die zentrale Norm gegen unerwünschten Newsletter-Versand.
Gewinnspiele in der Zahnarztpraxis: eine häufige Quelle von E-Mail-Adressen, deren Weiterverwendung für Newsletter gesondert geprüft werden muss.
Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: nutzt teils dieselben Patientenkontakte wie ein Newsletter und braucht eine vergleichbar saubere Einwilligungsbasis.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7 Unzumutbare Belästigungen. Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-7-dsgvo/
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28 Auftragsverarbeiter. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/
- Bundesgerichtshof: Double-Opt-in-Verfahren, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09, NJW 2011, 2657. https://dejure.org/2011,63
- Bundeszahnärztekammer: Zur Abmahnfähigkeit von Verstößen nach der DSGVO. LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, 11 O 1741/18. Urteilsdatenbank Berufsrecht. https://www.bzaek.de/recht/urteiledatenbank-berufsrecht/urteil/zur-abmahnfaehigkeit-von-verstoessen-nach-der-dsgvo.html
- Bundeszahnärztekammer: Zur Abmahnfähigkeit von Verstößen nach der DSGVO (LG Bochum). LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2018, I-12 O 85/18. Urteilsdatenbank Berufsrecht. https://www.bzaek.de/recht/urteiledatenbank-berufsrecht/urteil/zur-abmahnfaehigkeit-von-verstoessen-nach-der-dsgvo0.html
Unsicherheiten
Der Stand dieses Beitrags ist der 22.07.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ob eine kassenzahnärztliche Behandlung als „Verkauf einer Ware oder Dienstleistung” im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG gilt und die Bestandskundenausnahme damit für GKV-Patienten eröffnet, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Die im Text empfohlene gesonderte Einwilligung ist eine vorsichtige Auslegung dieser Redaktion, keine gerichtlich bestätigte Pflicht.
Die zitierten Entscheidungen des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Bochum betrafen jeweils Rechtsanwaltskanzleien, nicht Zahnarztpraxen. Die Übertragung auf Praxis-Websites folgt der allgemeinen Systematik des § 3a UWG, ist branchenspezifisch aber nicht gesondert entschieden.
Belastbare Daten dazu, wie viele Zahnarztpraxen in Deutschland einen Newsletter mit wirksamer Einwilligung betreiben, liegen nicht vor. Eine Quantifizierung unterbleibt deshalb.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

