Kurzdefinition
Ein Gewinnspiel in der Zahnarztpraxis ist eine Werbeaktion, bei der eine Leistung oder ein Sachpreis nach dem Zufallsprinzip vergeben wird. Rechtlich berührt das gleichzeitig mehrere Ebenen: das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes, wenn der Preis eine Behandlung ist, die wettbewerbsrechtlichen Fairnessregeln für die Durchführung selbst und die datenschutzrechtliche Behandlung der Teilnehmerdaten. Ob ein Gewinnspiel zulässig ist, entscheidet sich vor allem am gewählten Preis, nicht an der Idee des Gewinnspiels selbst.
Auf einen Blick
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG verbietet Verlosungen nur, soweit sie eine unzweckmäßige oder übermäßige Verwendung von Arzneimitteln fördern, Behandlungen sind davon nicht erfasst
- Praktisch maßgeblich ist stattdessen § 7 HWG: Zuwendungen und Werbegaben sind unzulässig, außer bei Gegenständen von geringem Wert
- Ein Gericht stufte eine kostenlose professionelle Zahnreinigung im Wert von rund 100 Euro als nicht geringwertig ein (LG Stuttgart, 2015), ein Sachpreis in dieser Größenordnung ist damit riskant
- Nach dem UWG-Blacklistkatalog ist es stets unzulässig, ein Gewinnspiel zu bewerben, dessen Preise nicht vergeben werden, oder Gewinne vorzutäuschen
- Teilnahmedaten aus einem Gewinnspiel dürfen nicht ohne gesonderte, kanalspezifische Einwilligung für weitere Werbung verwendet werden (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09)
Einordnung
Für Gewinnspiele in der Zahnarztpraxis wird häufig die falsche Norm herangezogen. Nahe liegt der Blick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, der Preisausschreiben, Verlosungen und vergleichbare Zufallsverfahren erfasst. Diese Vorschrift verbietet solche Verfahren jedoch ausdrücklich nur, soweit sie einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Wird als Preis keine Arznei, sondern eine zahnärztliche Behandlung oder ein Sachwert ausgelobt, greift diese spezielle Nummer nicht.
Die praktisch relevante Norm ist stattdessen § 7 HWG, das allgemeine Zuwendungsverbot. Es untersagt, Zuwendungen und Werbegaben anzubieten oder zu gewähren, und lässt nur enge Ausnahmen zu, etwa Gegenstände von geringem Wert mit dauerhafter Kennzeichnung oder handelsübliches Zubehör. Da der Anwendungsbereich des HWG nach § 1 nicht auf Arzneimittel beschränkt ist, sondern auch Verfahren und Behandlungen umfasst, gilt das Zuwendungsverbot ebenso für einen als Gewinn ausgelobten zahnärztlichen Behandlungstermin.
Wie eng die Geringwertigkeitsgrenze gezogen wird, zeigt eine Entscheidung, die zwar kein Gewinnspiel, aber eine strukturell vergleichbare Konstellation betraf: Das Landgericht Stuttgart bewertete eine kostenlos angebotene professionelle Zahnreinigung im Wert von rund 100 Euro als nicht mehr geringwertig (LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2015, 11 O 75/15). Das Gericht hat nicht über eine Verlosung entschieden, die Wertung überträgt sich aber, weil § 7 HWG unabhängig von der Vergabeform an den wirtschaftlichen Wert der Leistung anknüpft, ob sie nun direkt verschenkt oder verlost wird.
Eine weitere, unabhängige Ebene ist das allgemeine Wettbewerbsrecht. Der als Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG geführte Katalog stets unzulässiger Geschäftspraktiken untersagt unter anderem, mit einem Gewinnspiel zu werben, dessen Preise tatsächlich gar nicht vergeben werden, sowie die unwahre Behauptung, ein Verbraucher habe bereits gewonnen. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der ausgelobte Preis überhaupt eine zahnärztliche Leistung ist.
Relevanz für die Praxis
Gewinnspiele sind ein beliebtes Format, um auf Social-Media-Kanälen Reichweite und Kontaktdaten zu gewinnen, gerade weil die Teilnahmehürde niedrig ist. Genau diese Eigenschaft macht sie riskant, weil mehrere Rechtsebenen gleichzeitig greifen, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar wäre. Eine als Gewinn ausgelobte kostenlose Behandlung, etwa eine Zahnaufhellung oder eine kieferorthopädische Erstberatung mit Schienenanpassung, bewegt sich strukturell in derselben Zone, die das Landgericht Stuttgart bereits für ein direktes Gratisangebot als unzulässig beurteilt hat.
Für kieferorthopädisch ausgerichtete Praxen ist das Format besonders verlockend, weil sich eine verloste „kostenlose Aligner-Beratung” oder ein Zuschuss zu einer Schienenbehandlung gut bewerben lässt, zugleich aber schnell die Wertgrenze überschreitet, ab der die Geringwertigkeitsausnahme des § 7 HWG nicht mehr trägt. Ein neutraler Sachpreis ohne Behandlungsbezug, etwa ein Pflegeset, umgeht dieses Risiko von vornherein.
Zusätzlich zur HWG-Ebene tritt die berufsrechtliche Bewertung: § 21 der Musterberufsordnung verlangt sachangemessene Information und untersagt anpreisende Werbung. Eine als Verlosung inszenierte Werbeaktion mit Countdown, auffälliger Grafik und Aufforderungscharakter kann bereits wegen ihrer Aufmachung als anpreisend gewertet werden, unabhängig vom Zuwendungsverbot. Schließlich ist jedes Gewinnspiel eine Datenerhebung: Name, E-Mail-Adresse und teils Telefonnummer der Teilnehmer werden erfasst, was eine eigene datenschutzrechtliche Prüfung auslöst, sobald diese Daten über die reine Gewinnermittlung hinaus verwendet werden sollen.
Was bei der Umsetzung zählt
Die wichtigste Weichenstellung ist die Wahl des Preises. Ein Sachpreis ohne unmittelbaren Behandlungsbezug und unterhalb einer spürbaren Wertgrenze ist rechtlich deutlich unproblematischer als eine verloste Behandlung. Wird dennoch eine Behandlung ausgelobt, sollte vorab geprüft werden, ob ihr Wert nach der bekannten Rechtsprechung noch als geringwertig durchgehen könnte, was bei einer professionellen Zahnreinigung oder einer Zahnaufhellung nach der vorliegenden Einzelfallentscheidung eher zu verneinen ist.
Die Teilnahmebedingungen sollten Veranstalter, Teilnahmeberechtigung, Ablauf der Auslosung, Ausschluss von Mitarbeitern und den Rechtsweg regeln. Die Datenerhebung für die Teilnahme und eine mögliche Einwilligung in weitere Werbung, etwa einen Newsletter, gehören strikt getrennt und dürfen nicht als eine einzige, gebündelte Zustimmung erscheinen. Genau diese Bündelung war Ausgangspunkt eines vielzitierten BGH-Verfahrens, in dem eine Gewinnspielteilnahme mit einer Einwilligung in Telefonwerbung verknüpft war; der Bundesgerichtshof verlangte eine Einwilligung, die konkret zu dem späteren Werbekanal passt, statt einer pauschalen Zustimmung im Rahmen der Teilnahme (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09).
Nach Auslosung muss der Preis tatsächlich vergeben werden; eine Verlosung ohne echte Vergabe ist nach dem Blacklistkatalog des UWG stets unzulässig. Es empfiehlt sich, die Auslosung und die Übergabe des Preises kurz zu dokumentieren, um im Streitfall die ordnungsgemäße Durchführung belegen zu können.
Zahlen und Kontext
Verstöße gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG können mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 HWG). Die Orientierungsgröße für die Geringwertigkeitsgrenze aus der bekannten Rechtsprechung liegt deutlich darunter: Ein Wert von rund 100 Euro wurde vom Landgericht Stuttgart bereits als nicht mehr geringwertig behandelt, verbunden mit einer Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2015, 11 O 75/15). Eine allgemeingültige Euro-Schwelle für „geringwertig” existiert im Gesetz selbst nicht, diese Entscheidung ist der greifbarste verfügbare Anhaltspunkt.
Auf der datenschutzrechtlichen Seite der Teilnehmerdaten reichen Bußgelder für Verstöße gegen die Einwilligungsvoraussetzungen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Typische Fehler
Eine Zahnbehandlung als Hauptpreis auslosen Das bewegt sich in derselben rechtlichen Zone, die für ein direktes Gratisangebot bereits als unzulässige Werbegabe beurteilt wurde.
Teilnahme und Werbeeinwilligung in einer einzigen Zustimmung bündeln Nach der Rechtsprechung braucht jede spätere Werbeform ihre eigene, passende Einwilligung.
Den Gewinn am Ende nicht oder nur teilweise vergeben Das ist nach dem Blacklistkatalog des UWG unabhängig vom Einzelfall stets unzulässig.
Auffällig anpreisende Gestaltung der Gewinnspielwerbung Reklamehafte Aufmachung kann zusätzlich zum Zuwendungsverbot das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot verletzen.
Häufige Fragen
Darf ich eine kostenlose Zahnbehandlung als Gewinn auslosen? Rechtlich riskant. Zwar erfasst § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG nur Arzneimittel, das allgemeine Zuwendungsverbot des § 7 HWG gilt aber auch für Behandlungen. Nach der bekannten Rechtsprechung wird ein Wert von rund 100 Euro bereits nicht mehr als geringwertig eingestuft, ein üblicher Behandlungspreis liegt regelmäßig darüber.
Was zählt rechtlich als geringwertig? Eine feste Euro-Grenze nennt das Gesetz nicht. Als Orientierung dient die vorliegende Einzelfallentscheidung, nach der rund 100 Euro nicht mehr geringwertig sind. Neutrale Sachpreise deutlich unterhalb dieser Größenordnung sind der sicherere Weg.
Brauche ich für Folgewerbung an Gewinnspiel-Teilnehmer eine gesonderte Einwilligung? Ja. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel allein deckt keine weitere Werbung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Einwilligung konkret den späteren Werbekanal benennen und darf nicht pauschal im Rahmen der Teilnahmebedingungen miterteilt werden.
Muss ich den ausgelobten Gewinn wirklich vergeben? Ja, uneingeschränkt. Ein Gewinnspiel zu bewerben, dessen Preise nicht oder nicht vollständig vergeben werden, zählt zu den nach dem UWG-Blacklistkatalog stets unzulässigen Geschäftspraktiken.
Verwandte Begriffe
Dokumentationspflichten Werbung: die Auslosung und Vergabe eines Gewinns sollten aus Nachweisgründen kurz dokumentiert werden.
DSGVO Newsletter Praxis: zeigt, welche gesonderten Anforderungen gelten, wenn Gewinnspiel-Kontakte später für einen Newsletter genutzt werden sollen.
Einwilligungen für Bild- und Videomaterial: relevant, wenn Gewinnspiel-Teilnehmer oder Gewinner im Nachgang fotografiert oder gefilmt werden.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): liefert sowohl die Blacklistregeln für die Durchführung als auch die Anspruchsgrundlage bei Zuwendungsverstößen.
Bleaching-Spezialangebot: ein Leistungsbereich, der in Gewinnspielen häufig als Preis ausgelobt wird und daher denselben Wertgrenzen unterliegt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 7 Zuwendungen, Werbegaben. Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise. Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 15 Straf- und Bußgeldvorschriften. Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anlage (zu § 3 Absatz 3). Abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Stand 2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
- Bundeszahnärztekammer: Werbung mit kostenloser professioneller Zahnreinigung. LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2015, 11 O 75/15. Urteilsdatenbank Berufsrecht. https://www.bzaek.de/recht/urteiledatenbank-berufsrecht/urteil/werbung-mit-kostenloser-professionellen-zahnreinigung.html
- Bundesgerichtshof: Double-Opt-in-Verfahren, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09, NJW 2011, 2657. https://dejure.org/2011,63
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen. 2016. https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/
Unsicherheiten
Der Stand dieses Beitrags ist der 22.07.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Übertragung der Wertgrenze aus dem Fall des Landgerichts Stuttgart, der eine direkte Gratisleistung und keine Verlosung betraf, auf Gewinnspiel-Konstellationen ist eine Einordnung dieser Redaktion nach der allgemeinen Systematik des § 7 HWG. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem als Gewinn ausgelobten zahnärztlichen Behandlungstermin liegt nicht vor.
Eine im Gesetz selbst fixierte Euro-Grenze für „Gegenstände von geringem Wert” nach § 7 Abs. 1 HWG existiert nicht, die Bewertung erfolgt im Einzelfall durch die Gerichte. Angaben zu einer allgemeingültigen Schwelle wären deshalb spekulativ und unterbleiben.
Belastbare Daten dazu, wie viele Zahnarztpraxen in Deutschland Gewinnspiele zur Patientengewinnung einsetzen, liegen nicht vor. Eine Quantifizierung unterbleibt deshalb.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

