Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Co-Branding mit Herstellern in der Praxiswerbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Co-Branding mit Herstellern bezeichnet die gemeinsame Vermarktung von Praxis und Produktmarke, etwa als zertifizierter Anwender eines Aligner- oder Implantatsystems. Rechtlich berührt das die berufsrechtliche Unabhängigkeit des Zahnarztes, das Verbot der Vorteilsannahme für eine Produktbevorzugung und die Pflicht, werbliche Kooperationen als solche erkennbar zu machen.

Auf einen Blick

  • § 2 Abs. 8 MBO-Z untersagt Vorteile für die Zuweisung oder Bevorzugung von Patienten und mittelbar von Produkten
  • §§ 299a und 299b StGB stellen die Vorteilsannahme beziehungsweise -gewährung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Medizinprodukten unter Strafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in Kraft seit 04.06.2016 (BGBl. I S. 1254)
  • § 7 HWG verbietet Zuwendungen und Werbegaben, von engen Ausnahmen wie geringwertigen, gekennzeichneten Gegenständen abgesehen
  • Der kommerzielle Zweck einer Kooperation muss nach § 5a Abs. 4 UWG erkennbar gemacht werden, sonst liegt Irreführung durch Unterlassen vor
  • §§ 16 und 17 MBO-Z verlangen auch bei Kooperationen eine fachlich unabhängige, freiberufliche Berufsausübung

Einordnung

Co-Branding mit Herstellern bewegt sich zwischen drei rechtlich unterschiedlich geregelten Konstellationen, die in der Praxis oft nicht sauber getrennt werden. Reines Sponsoring liegt vor, wenn ein Hersteller eine Maßnahme finanziert, ohne dass die Marke in der Außendarstellung der Praxis sichtbar wird. Co-Branding geht darüber hinaus: Praxis und Hersteller treten gemeinsam auf, etwa durch ein Partnersiegel, eine gemeinsame Kampagne oder die Nennung als zertifizierter Anwender eines Systems. Die dritte, verbotene Konstellation ist die Zuweisung gegen Entgelt, bei der ein Vorteil unmittelbar an die Bevorzugung eines bestimmten Produkts oder Bezugswegs gekoppelt ist.

Zwischen der zulässigen zweiten und der verbotenen dritten Konstellation verläuft die entscheidende Grenze, und sie ist schmaler, als viele Kooperationsangebote vermuten lassen. §§ 299a und 299b StGB stellen seit dem 4. Juni 2016 die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe, wenn ein Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil dafür fordert oder erhält, dass er beim Bezug von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Der Vorteil muss dabei keine Geldzahlung sein: Kostenlose Geräte, verbilligte Schulungen oder ein übernommenes Marketingbudget können denselben Tatbestand erfüllen, wenn im Gegenzug eine bevorzugte Verwendung oder Empfehlung erwartet wird. Berufsrechtlich ergänzt § 2 Abs. 8 der Musterberufsordnung dieses Verbot, indem er dem Zahnarzt untersagt, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen.

Unabhängig von dieser strafrechtlichen Ebene verlangen §§ 16 und 17 MBO-Z, dass die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige Berufsausübung auch bei jeder Form der Zusammenarbeit gewahrt bleibt. Eine Kooperation, die diese Unabhängigkeit erkennbar einschränkt, etwa weil Produktempfehlungen sichtbar an eine Vertriebsvereinbarung gekoppelt sind, wird dadurch angreifbar, selbst wenn kein strafbarer Vorteil im engeren Sinne vorliegt.

Relevanz für die Praxis

In der Praxis erscheint Co-Branding mit Herstellern meist in vergleichsweise unauffälligen Formen: ein Partnerlogo auf der Website, die Erwähnung als zertifizierter Anwender eines Schienen- oder Implantatsystems, gemeinsam gestaltete Beiträge in sozialen Netzwerken oder vom Hersteller bereitgestellte Werbevorlagen. Rechtlich entscheidend ist nicht die Form, sondern die Frage, ob mit der Kooperation eine Gegenleistung in Richtung Produktbevorzugung verbunden ist. Reine Zertifizierungen, die eine bestimmte Fortbildung oder Ausstattung bestätigen und ohne finanzielle Gegenleistung des Herstellers auskommen, liegen deutlich unproblematischer als Kooperationen, bei denen ein Hersteller Marketingleistungen im Gegenzug für zugesagte Bezugsmengen erbringt.

Besonders ausgeprägt ist diese Konstellation bei Herstellern kieferorthopädischer Schienensysteme, deren Partnerprogramme Praxen häufig nach Behandlungsvolumen in Stufen einteilen und dafür sichtbare Marketingunterstützung gewähren, etwa die Aufnahme in eine Anbietersuche oder gemeinsam finanzierte Anzeigen. Eine solche Staffelung ist für sich genommen nicht automatisch unzulässig, sie verschiebt aber die Beweislast: Die Praxis sollte belegen können, dass die Empfehlung eines bestimmten Systems im Einzelfall medizinisch begründet ist und nicht allein der erreichten Partnerstufe folgt.

Ein weiteres Risiko liegt in der Kennzeichnung. Wirkt ein gemeinsam mit einem Hersteller erstellter Beitrag wie redaktioneller Inhalt, obwohl er kommerziell veranlasst ist, liegt nach § 5a Abs. 4 UWG eine Irreführung durch Unterlassen vor. Diese Vorschrift verlangt, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung erkennbar zu machen, sofern er sich nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Was bei der Umsetzung zählt

Vor jeder Kooperation lohnt sich eine einfache, aber selten gestellte Frage: Wer zahlt wofür. Eine reine Aufwandsentschädigung für eine Schulung unterscheidet sich rechtlich grundlegend von einer Zahlung, die an erreichte Abnahmemengen oder Empfehlungen gekoppelt ist. Verträge mit Herstellern sollten diese Trennung ausdrücklich abbilden und keine Formulierungen enthalten, die eine Marketingleistung an den Absatz eines bestimmten Produkts koppeln.

Zweitens gehört die Kennzeichnung von Anfang an in die Umsetzung, nicht in eine nachträgliche Prüfung. Gemeinsam erstellte Beiträge sollten von Beginn an als Kooperation, Partnerschaft oder Anzeige erkennbar sein, in einer Form, die für einen durchschnittlichen Betrachter unmittelbar verständlich ist.

Drittens sollte die medizinische Indikation für ein empfohlenes Produkt unabhängig von der Kooperation dokumentiert werden. Gerade bei Systemen, für die eine Partnerschaft besteht, schützt eine nachvollziehbare, fachlich begründete Entscheidung im Einzelfall davor, dass eine spätere Prüfung die Empfehlung als Folge der Kooperation statt der Indikation deutet.

Viertens gehört eine bestehende Kooperation regelmäßig auf die Tagesordnung, insbesondere wenn sich Vertragsbedingungen ändern, etwa bei einem Wechsel von fester Marketingunterstützung zu volumenabhängiger Vergütung. Solche Änderungen verschieben die rechtliche Einordnung, ohne dass sich am äußeren Erscheinungsbild der Kooperation etwas ändert.

Zahlen und Kontext

Der Strafrahmen der §§ 299a und 299b StGB liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016 eingeführt und traten am 4. Juni 2016 in Kraft (BGBl. I S. 1254).

Verstöße gegen § 7 HWG, also gegen das Verbot unzulässiger Zuwendungen und Werbegaben, sind nach § 15 Abs. 1 HWG eine Ordnungswidrigkeit und werden nach § 15 Abs. 3 HWG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet, demselben Rahmen wie bei anderen Werbeverboten außerhalb der Fachkreise.

Zur Zahl der Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxen und Herstellern in Deutschland liegen keine belastbaren Erhebungen einer zahnärztlichen Körperschaft oder amtlichen Statistik vor, eine Quantifizierung unterbleibt deshalb.

Typische Fehler

Marketingunterstützung an Abnahmemengen koppeln Sobald eine Gegenleistung erkennbar von der bevorzugten Verwendung eines Produkts abhängt, rückt die Kooperation in die Nähe der §§ 299a, 299b StGB.

Gemeinsame Beiträge ohne erkennbare Kennzeichnung veröffentlichen Wirkt ein kommerziell veranlasster Beitrag wie redaktioneller Inhalt, liegt nach § 5a Abs. 4 UWG eine Irreführung durch Unterlassen vor.

Partnerstufen-Programme ohne dokumentierte Indikation nutzen Ohne eine im Einzelfall nachvollziehbare medizinische Begründung lässt sich eine Empfehlung nicht von der erreichten Kooperationsstufe abgrenzen.

Werbegaben des Herstellers ungeprüft an Patienten weitergeben Zuwendungen, die über geringwertige, gekennzeichnete Gegenstände hinausgehen, sind nach § 7 HWG grundsätzlich unzulässig, unabhängig davon, wer sie ursprünglich bereitgestellt hat.

Häufige Fragen

Dürfen wir uns als zertifizierter Anwender eines bestimmten Systems bezeichnen? Ja, sofern die Bezeichnung eine tatsächliche Qualifikation oder Zertifizierung wiedergibt und nicht an eine Gegenleistung für bevorzugte Empfehlung gekoppelt ist. Die fachlich unabhängige Berufsausübung nach §§ 16, 17 MBO-Z muss dabei erkennbar gewahrt bleiben.

Ist jede Zusammenarbeit mit einem Hersteller strafbar? Nein. Strafbar wird eine Kooperation erst, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Produkten oder bei der Patientenzuführung gewährt oder gefordert wird. Reine Fortbildungs- oder Zertifizierungspartnerschaften ohne diesen Gegenleistungsbezug fallen nicht darunter.

Müssen wir eine gemeinsam mit dem Hersteller erstellte Anzeige besonders kennzeichnen? Ja, wenn der kommerzielle Zweck nicht bereits unmittelbar aus den Umständen erkennbar ist. § 5a Abs. 4 UWG verlangt eine erkennbare Kennzeichnung, etwa als Anzeige oder Kooperation.

Dürfen wir Werbematerial oder Geräte kostenlos vom Hersteller erhalten? Geringwertige, dauerhaft gekennzeichnete Gegenstände oder handelsübliches Zubehör sind nach § 7 HWG zulässig. Wertvollere Zuwendungen ohne eine der engen Ausnahmen sind grundsätzlich untersagt.

Was passiert, wenn sich die Vertragsbedingungen einer bestehenden Kooperation ändern? Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den aktuellen Bedingungen, nicht nach der ursprünglichen Vereinbarung. Eine Praxis sollte Kooperationsverträge deshalb bei jeder Änderung erneut gegen §§ 299a, 299b StGB und § 2 Abs. 8 MBO-Z prüfen.

Verwandte Begriffe

  • Bewertungsportale und Umgang mit Bewertungen: eine andere Form der Fremdbestimmung über die öffentliche Darstellung der Praxis
  • Datenschutz in der Praxiswerbung: relevant, wenn im Rahmen einer Kooperation Patientendaten oder Bildmaterial an den Hersteller weitergegeben werden
  • Datenschutz Marketing in der Praxiswerbung: betrifft die technische Umsetzung gemeinsamer Kampagnen, etwa über Tracking-Pixel des Herstellers
  • Delegation rechtlich in der Praxiswerbung: klärt, wer innerhalb der Praxis Kooperationsinhalte freigeben darf
  • Rabattaktionen recht in der Praxiswerbung: zeigt verwandte Grenzen des Heilmittelwerberechts bei wertbezogenen Werbeformen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Strafgesetzbuch (StGB), § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, eingefügt durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung vom 4. Juni 2016. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
  2. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Strafgesetzbuch (StGB), § 299b Bestechung im Gesundheitswesen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html
  3. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz, § 7 Zuwendungen und Werbegaben. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
  4. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz, § 15 Straf- und Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
  5. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Irreführung durch Unterlassen, Abs. 4. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html
  6. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 2 Abs. 8 sowie §§ 16, 17 Gemeinsame Berufsausübung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html

Unsicherheiten

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zur Frage, ab welchem Umfang eine Marketingunterstützung durch einen Hersteller als strafrechtlich relevanter Vorteil im Sinne der §§ 299a, 299b StGB zu werten ist, liegt keine zahnmedizinspezifische höchstrichterliche Entscheidung mit Aktenzeichen vor. Die Einordnung im Text folgt dem Wortlaut der Normen, nicht einer branchenspezifischen Rechtsprechung.

Zur Verbreitung von Co-Branding-Kooperationen zwischen deutschen Zahnarztpraxen und Herstellern liegen keine belastbaren Erhebungen vor, eine Quantifizierung unterbleibt deshalb.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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