Kurzdefinition
Investitionsentscheidungen in der Praxis sind Einzelentscheidungen über die Anschaffung konkreter Wirtschaftsgüter, etwa eines Behandlungsstuhls, eines Röntgengeräts oder einer neuen Praxissoftware. Sie unterscheiden sich von der langfristigen Investitionsplanung dadurch, dass sie eine einzelne, meist zeitnah zu treffende Anschaffung anhand von Kosten, Nutzen und Amortisationsdauer bewerten, nicht das gesamte mehrjährige Investitionsprogramm einer Praxis.
Auf einen Blick
- Zahnärztliche Einzelpraxen investierten 2024 im Schnitt 460.000 Euro bei Neugründung beziehungsweise 106.000 Euro bei Übernahme allein in medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT (KZBV Jahrbuch 2025).
- Die lineare Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 EStG).
- Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten lassen sich bei einem Gewinn bis 200.000 Euro vorab steuerlich abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG).
- Praxen verfügten 2023 im Bundesdurchschnitt über 3,4 Behandlungsstühle, eine Kennzahl, die vor jeder Erweiterungsentscheidung geprüft werden sollte (KZBV Jahrbuch 2025).
- 6,4 Prozent der Zahnärzte erzielten 2023 einen Einnahmen-Überschuss von unter 50.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025), ein Hinweis darauf, wie stark eine einzelne Fehlinvestition die Marge belasten kann.
Einordnung
Eine Investitionsentscheidung ist der punktuelle Abschluss eines Prüfprozesses: Sie beginnt mit der Frage, ob eine bestimmte Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist, und endet mit der Bestellung oder der Ablehnung. Die betriebswirtschaftliche Investitionsrechnung kennt dafür mehrere Verfahren. Statische Verfahren wie die Kostenvergleichsrechnung oder die Amortisationsrechnung setzen durchschnittliche Kosten und Erlöse eines Jahres an und ermitteln, nach welcher Zeit sich eine Anschaffung aus den zusätzlichen Einnahmen finanziert hat. Dynamische Verfahren wie die Kapitalwertmethode berücksichtigen zusätzlich, wann genau Zahlungen anfallen, und sind bei größeren, mehrjährigen Investitionen aussagekräftiger.
In der Zahnarztpraxis betreffen die meisten Investitionsentscheidungen medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT: Bei einer Praxisneugründung entfielen davon 2024 im Schnitt 460.000 Euro auf diese Position, bei einer Übernahme 106.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025). Diese Größenordnung zeigt, dass es sich selten um Bagatellentscheidungen handelt, sondern um Summen, die eine strukturierte Prüfung rechtfertigen.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist die Qualität einzelner Investitionsentscheidungen deshalb relevant, weil die Gewinnspannen in der Breite der Branche eng sind. 6,4 Prozent der Zahnärzte erzielten 2023 einen Einnahmen-Überschuss von unter 50.000 Euro, in den neuen Bundesländern waren es 9,2 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025). In dieser Ausgangslage kann eine unwirtschaftliche Anschaffung, etwa ein zusätzlicher Behandlungsstuhl ohne verfügbares Personal, die Marge spürbar belasten, während eine gut begründete Investition den Unterschied zwischen einer durchschnittlichen und einer überdurchschnittlichen Praxis ausmachen kann.
Besonders bei Kapazitätsentscheidungen wie einem zusätzlichen Behandlungsstuhl zählt der Abgleich mit der bestehenden Auslastung. Praxen verfügten 2023 im Bundesdurchschnitt über 3,4 Behandlungsstühle, mit 3,5 in den alten und 2,9 in den neuen Bundesländern (KZBV Jahrbuch 2025). Ein zusätzlicher Stuhl bindet nicht nur Kapital für Gerät und Einrichtung, sondern erfordert in aller Regel auch zusätzliches, am Arbeitsmarkt oft knappes Assistenzpersonal, ohne das sich die Kapazität nicht in Umsatz übersetzt.
Auch die steuerliche Seite wirkt unmittelbar auf die Entscheidung: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 1 EStG kann bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd berücksichtigen, sofern der Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigt, was die tatsächliche Kapitalbindung im Jahr der Anschaffung reduziert.
Was bei der Umsetzung zählt
Definieren Sie die Entscheidungskriterien, bevor Sie Angebote einholen, nicht danach. Legen Sie fest, welche Amortisationsdauer akzeptabel ist und welche Auslastung das neue Wirtschaftsgut mindestens erreichen muss, damit ein Angebot nicht allein wegen eines überzeugenden Verkaufsgesprächs zur Fehlentscheidung wird. Rechnen Sie bei größeren Anschaffungen wie einem zusätzlichen Behandlungsstuhl oder einem digitalen Volumentomografen mit mehreren Szenarien, einem realistischen und einem vorsichtigen, statt nur mit der optimistischen Auslastung des Anbieters zu kalkulieren.
Prüfen Sie vor jeder Kapazitätserweiterung, ob tatsächlich Personal für die zusätzliche Ausstattung verfügbar ist. Ein zusätzlicher Behandlungsstuhl ohne zusätzliche Assistenz erhöht die gebundenen Fixkosten, ohne dass sich daraus automatisch zusätzlicher Umsatz ergibt. Holen Sie bei größeren Anschaffungen mehrere Angebote ein und vergleichen Sie nicht nur den Anschaffungspreis, sondern auch Wartungskosten, Verbrauchsmaterial und die voraussichtliche Nutzungsdauer, da diese über § 7 Absatz 1 EStG auch den jährlichen Abschreibungsbetrag bestimmt.
Binden Sie die Steuerberatung frühzeitig ein, insbesondere wenn ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG genutzt werden soll: Er muss vor der Investition gebildet und elektronisch übermittelt werden, eine nachträgliche Inanspruchnahme nach der Anschaffung ist in dieser Form nicht vorgesehen.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 (Tab. 5.44 und 5.46) entfielen bei einer Praxisneugründung 2024 von insgesamt 853.000 Euro Investitionsvolumen 460.000 Euro auf medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT, 208.000 Euro auf Modernisierung und Umbau sowie 185.000 Euro auf sonstige Investitionen einschließlich Betriebsmittel. Bei einer Übernahme entfielen von insgesamt 450.000 Euro 106.000 Euro auf medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT, neben 73.000 Euro Substanzwert, 153.000 Euro Goodwill, 36.000 Euro Modernisierung und Umbau sowie 82.000 Euro sonstige Investitionen. Für die Jahre 2020 bis 2022 liegen dazu keine Werte vor.
Nach § 7 Absatz 1 EStG bemisst sich die jährliche Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, im Anschaffungsjahr zeitanteilig um ein Zwölftel je Monat vor der Anschaffung gekürzt. Nach § 7g Absatz 1 EStG lassen sich bei einem Gewinn bis 200.000 Euro bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab abziehen, nach Absatz 5 zusätzlich bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr und den folgenden vier Jahren.
Zur Kapazitätsseite weist das KZBV Jahrbuch 2025 für 2023 durchschnittlich 3,4 Behandlungsstühle je Praxis aus, mit 3,5 in den alten und 2,9 in den neuen Bundesländern.
Typische Fehler
Amortisationsrechnung mit der optimistischen Auslastung des Anbieters kalkulieren. Wird die vom Verkäufer genannte Bestauslastung ungeprüft übernommen, fällt die tatsächliche Amortisationsdauer nach der Anschaffung oft deutlich länger aus als geplant.
Kapazitätserweiterung ohne geprüfte Personalverfügbarkeit beschließen. Ein zusätzlicher Behandlungsstuhl ohne verfügbares Assistenzpersonal bindet Kapital, ohne dass sich die Kapazität in zusätzlichen Umsatz übersetzt, gerade angesichts von bundesweit 3,4 Stühlen je Praxis im Schnitt (KZBV Jahrbuch 2025).
Nur den Anschaffungspreis vergleichen, nicht die Folgekosten. Wartung, Verbrauchsmaterial und die für die Abschreibung maßgebliche Nutzungsdauer unterscheiden sich zwischen Anbietern oft erheblich und verändern die tatsächliche Wirtschaftlichkeit stärker als der reine Kaufpreis.
Investitionsabzugsbetrag erst nach der Anschaffung prüfen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wirkt vor der Investition und muss vorab elektronisch übermittelt werden. Nach Abschluss der Anschaffung lässt sich diese Gestaltung in dieser Form nicht mehr nachholen.
Häufige Fragen
Welches Verfahren eignet sich für eine einzelne Investitionsentscheidung? Für kleinere, kurzfristig wirkende Anschaffungen reicht häufig eine Amortisationsrechnung, die zeigt, nach wie vielen Jahren sich die Investition aus dem zusätzlichen Einnahmenüberschuss finanziert hat. Bei größeren, mehrjährigen Investitionen wie einem Praxisumbau liefert die Kapitalwertmethode ein genaueres Bild, da sie den Zeitpunkt einzelner Zahlungen berücksichtigt.
Wie viel investieren Praxen typischerweise in medizintechnische Geräte? 2024 entfielen bei einer Neugründung im Schnitt 460.000 Euro und bei einer Übernahme 106.000 Euro des gesamten Investitionsvolumens auf medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT (KZBV Jahrbuch 2025). Einzelne Anschaffungen wie ein Behandlungsstuhl oder ein Röntgengerät machen davon jeweils einen Teilbetrag aus.
Wann lohnt sich ein zusätzlicher Behandlungsstuhl? Erst dann, wenn die vorhandenen Stühle nachweislich ausgelastet sind und zusätzliches Assistenzpersonal verfügbar ist. Der Bundesdurchschnitt von 3,4 Behandlungsstühlen je Praxis (KZBV Jahrbuch 2025) ist dabei nur ein grober Anhaltspunkt, entscheidend ist die tatsächliche Auslastung der eigenen Praxis.
Wirkt sich der Investitionsabzugsbetrag auf die Entscheidung selbst aus? Er verändert die Liquiditätswirkung und den Zeitpunkt der Steuerzahlung, nicht aber die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit der Investition. Eine unwirtschaftliche Anschaffung wird durch die steuerliche Förderung nach § 7g EStG nicht wirtschaftlich, sie verschiebt lediglich die Steuerlast.
Gilt die Investitionsrechnung auch für kieferorthopädische Geräte wie Intraoralscanner? Die Methodik gilt fachrichtungsunabhängig. Da kieferorthopädische Behandlungen häufig über mehrjährige Behandlungsstrecken und Ratenzahlungen abgerechnet werden, lohnt sich bei der Amortisationsrechnung für solche Geräte ein Ansatz je Behandlungsfall statt je Einzeltermin.
Verwandte Begriffe
Investitionsplanung in der Zahnarztpraxis: der mehrjährige Rahmen, in den einzelne Investitionsentscheidungen eingeordnet werden.
Controlling-Instrumente in der Zahnarztpraxis: liefern die Kennzahlen, auf denen jede Investitionsentscheidung aufbaut.
Fördermöglichkeiten für die Zahnarztpraxis: steuerliche und kreditbasierte Instrumente, die die Finanzierung einer Investitionsentscheidung erleichtern.
GKV- und PKV-Umsatzstruktur in der Zahnarztpraxis: beeinflusst, welche Erlöse eine Investition tatsächlich refinanzieren muss.
Umsatz je Behandlungsstuhl: die Kennzahl, an der sich eine Kapazitätsentscheidung wie ein zusätzlicher Behandlungsstuhl unmittelbar messen lässt.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Abschnitt “Praxisfinanzierung”, Tab. 5.44 und 5.46. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
Unsicherheiten
Zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einzelner zahnmedizinischer Geräte, etwa Behandlungseinheiten oder Röntgengeräte, liegt keine im Rahmen dieser Recherche verifizierte amtliche AfA-Tabelle vor, weshalb hier bewusst keine Jahreszahlen zu einzelnen Gerätearten genannt werden. Welcher Anteil der Investitionssumme für medizintechnische Geräte konkret auf Behandlungsstühle entfällt, weist das KZBV-Jahrbuch nicht gesondert aus. Die Investitionszahlen beruhen auf einer Erhebung von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank unter deren eigenen Finanzierungsfällen, nicht auf einer Vollerhebung aller Praxen in Deutschland.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

