Kurzdefinition
Investitionsplanung in der Zahnarztpraxis ist der mehrjährige, vorausschauende Prozess, mit dem eine Praxis anstehende Anschaffungen, deren Finanzierung und deren zeitliche Abfolge über mehrere Jahre hinweg plant, statt einzelne Investitionen isoliert zu entscheiden. Sie verknüpft Abschreibungsverläufe, Liquiditätsplanung und die Lebensphase der Praxis, etwa Wachstum, Konsolidierung oder Nachfolge, zu einem zusammenhängenden Investitionsplan.
Auf einen Blick
- Das Investitionsvolumen zahnärztlicher Einzelpraxen bei Neugründung stieg von 493.000 Euro (2019) auf 853.000 Euro (2024), bei Übernahme von 354.000 Euro auf 450.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
- Für die Jahre 2020 bis 2022 liegen im KZBV-Jahrbuch keine Investitionsdaten vor, eine Lücke, die den Wert einer eigenen, durchgehenden Planungsdokumentation zeigt.
- Bundesweit entsprach das Abschreibungsvolumen der vertragszahnärztlichen Versorgung 2023 mit rund 1,11 Milliarden Euro in etwa dem tatsächlich investierten Betrag (KZBV Jahrbuch 2025).
- Das Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war bereits über 60 Jahre alt (KZBV Jahrbuch 2025), eine Größenordnung, die Investitionsplanung eng mit Nachfolgefragen verknüpft.
- Für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs schreibt das Gesetz eine einheitliche Nutzungsdauer von 15 Jahren vor (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG), für den ideellen Praxiswert einer freiberuflichen Praxis wurde in einem Einzelfall dagegen eine Nutzungsdauer von nur 3 Jahren richterlich nicht beanstandet (BFH, Urteil vom 21.02.2017, Az. VIII R 7/14).
Einordnung
Investitionsplanung unterscheidet sich von der einzelnen Investitionsentscheidung durch ihren Zeithorizont und ihren Gegenstand: Sie plant nicht, ob eine bestimmte Anschaffung sinnvoll ist, sondern wann innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums welche Anschaffungen anstehen und wie sie sich in die Liquidität der Praxis einfügen. Grundlage ist häufig ein schriftlicher Investitionsplan, der geplante Anschaffungen, deren voraussichtliche Kosten und den geplanten Finanzierungsmix aus Eigenkapital, Kredit und steuerlicher Förderung über mehrere Jahre auflistet.
Die amtlichen Zahlen zeigen, wie sehr sich der Investitionsbedarf über die Zeit verändert: Bei einer Praxisneugründung stieg das Investitionsvolumen von 493.000 Euro (2019) auf 853.000 Euro (2024), bei einer Übernahme von 354.000 Euro auf 450.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025). Eine Investitionsplanung, die auf mehrere Jahre alten Zahlen beruht, unterschätzt den heutigen Kapitalbedarf erheblich. Für die Jahre 2020 bis 2022 fehlen im Jahrbuch zudem Werte, was zeigt, wie schnell auch amtsnahe Datenreihen Lücken bekommen und wie wichtig eine eigene, durchgehende Dokumentation der Praxis ist.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber verknüpft die Investitionsplanung zwei Fragen, die einzeln betrachtet oft zu kurz greifen: den laufenden Ersatzbedarf abgeschriebener Ausstattung und die strategische Frage nach der eigenen Lebensphase der Praxis. Das Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war bereits über 60 Jahre alt (KZBV Jahrbuch 2025). Wer sich in den letzten Berufsjahren vor einer Übergabe befindet, plant Investitionen anders als jemand am Anfang der Selbstständigkeit: Größere Neuanschaffungen mit langer Nutzungsdauer rechnen sich für eine kurz bevorstehende Übergabe oft nicht mehr in vollem Umfang, wirken sich aber auf den Substanzwert aus, den eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger übernimmt.
Auch die schiere Größenordnung spricht für eine mehrjährige statt einer Jahr-für-Jahr-Planung: Bundesweit entsprach das Abschreibungsvolumen der vertragszahnärztlichen Versorgung 2023 mit rund 1,11 Milliarden Euro in etwa dem tatsächlich investierten Betrag (KZBV Jahrbuch 2025), ein Hinweis darauf, dass Reinvestitionen in etwa im Umfang der laufenden Abschreibungen erfolgen müssen, damit die Substanz einer Praxis nicht schleichend altert. Wird diese Reinvestitionsnotwendigkeit nicht eingeplant, sondern erst sichtbar, wenn ein Gerät ausfällt, geraten Ersatzbeschaffung und Liquiditätsplanung unter Zeitdruck.
Was bei der Umsetzung zählt
Bauen Sie einen Investitionsplan über einen Zeithorizont von mindestens drei bis fünf Jahren auf, der geplante Anschaffungen, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 1 EStG und den daraus folgenden Abschreibungsverlauf enthält. So lässt sich frühzeitig erkennen, wann mehrere größere Anschaffungen zeitlich zusammenfallen und die Liquidität besonders belasten, statt dass dies erst im Jahr der Fälligkeit auffällt.
Bilden Sie laufend Rücklagen für Reinvestitionen, statt den gesamten Einnahmen-Überschuss als verfügbares Einkommen zu behandeln. Ein Teil des Überschusses muss steigende Wiederbeschaffungspreise auffangen und die Anschaffung von Ausstattung ermöglichen, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht, eine Notwendigkeit, die insbesondere Praxen mit unterdurchschnittlichem Ergebnis schnell an Liquiditätsgrenzen bringen kann.
Verknüpfen Sie die Investitionsplanung mit Ihrer persönlichen Zeitplanung als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber. Steht eine Übergabe in den kommenden Jahren an, sollten größere Investitionen mit langer Nutzungsdauer mit der Nachfolge abgestimmt werden, da sie sowohl die laufende Rentabilität als auch den späteren Substanzwert beeinflussen. Für den ideellen Praxiswert selbst gilt zudem keine pauschale gesetzliche Nutzungsdauer wie bei einem Gewerbebetrieb, sie ist im Einzelfall mit der Steuerberatung zu klären.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 (Tab. 5.44) stieg das Investitionsvolumen zahnärztlicher Einzelpraxen bei Neugründung von 493.000 Euro (2019) auf 770.000 Euro (2023) und 853.000 Euro (2024). Nach Tab. 5.46 stieg es bei Übernahme im gleichen Zeitraum von 354.000 Euro (2019) auf 463.000 Euro (2023) und 450.000 Euro (2024). Für die Jahre 2020 bis 2022 weist das Jahrbuch keine Werte aus.
Bundesweit belief sich das Abschreibungsvolumen der vertragszahnärztlichen Versorgung 2023 auf rund 1,11 Milliarden Euro, in etwa der Größenordnung der tatsächlich getätigten Investitionen; hinzu kamen rund 115 Millionen Euro Fremdkapitalzinsen (KZBV Jahrbuch 2025).
Das Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war älter als 60 Jahre; die Zahl der Praxen insgesamt sank von 43.684 (2014) auf 37.423 (2024) (KZBV Jahrbuch 2025).
Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG beträgt die Nutzungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs einheitlich 15 Jahre. Für den ideellen Praxiswert einer freiberuflich geführten Zahnarztpraxis fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Festlegung; in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Übernahmefall wurde eine Nutzungsdauer von lediglich 3 Jahren nicht beanstandet (BFH, Urteil vom 21.02.2017, Az. VIII R 7/14).
Typische Fehler
Investitionsplanung anhand veralteter Vergleichszahlen aufstellen. Das durchschnittliche Investitionsvolumen bei Neugründung stieg von 493.000 Euro (2019) auf 853.000 Euro (2024) (KZBV Jahrbuch 2025). Wer mit mehrere Jahre alten Werten plant, unterschätzt den heutigen Kapitalbedarf erheblich.
Reinvestitionen nicht als laufende Rücklage einplanen. Wird der gesamte Einnahmen-Überschuss als verfügbares Einkommen behandelt, fehlt im Bedarfsfall die Liquidität für notwendige Ersatzbeschaffungen, gerade wenn mehrere Abschreibungszeiträume gleichzeitig enden.
Investitionsplanung und Nachfolgeplanung getrennt betrachten. Bei einem Durchschnittsalter von 50,4 Jahren und einem Viertel der Zahnärzte über 60 Jahren (KZBV Jahrbuch 2025) treffen viele Praxen Investitionsentscheidungen, ohne den absehbaren Zeitpunkt einer Übergabe einzubeziehen, was spätere Substanzwert- und Rentabilitätsfragen erschwert.
Nutzungsdauer des Praxiswertes pauschal mit 15 Jahren ansetzen. Diese Frist gilt gesetzlich für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG), nicht automatisch für den ideellen Praxiswert einer freiberuflichen Zahnarztpraxis, wie der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren zeigt.
Häufige Fragen
Über welchen Zeitraum sollte eine Investitionsplanung reichen? Ein Zeithorizont von drei bis fünf Jahren hat sich in der betriebswirtschaftlichen Praxis bewährt, da er lang genug ist, um mehrere größere Anschaffungen und deren Abschreibungsverläufe zu überblicken, aber kurz genug bleibt, um noch belastbar zu schätzen.
Wie hängen Investitionsplanung und Abschreibung zusammen? Die Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG verteilt Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Eine Investitionsplanung, die diese Nutzungsdauern über mehrere Anschaffungen hinweg zusammenführt, zeigt, wann Ersatzbeschaffungen zeitlich zusammenfallen und die Liquidität besonders belasten.
Muss eine Investitionsplanung schriftlich dokumentiert sein? Rechtlich nicht vorgeschrieben, betriebswirtschaftlich aber sinnvoll: Ein schriftlicher Investitionsplan lässt sich mit der Steuerberatung, einer finanzierenden Bank und im Fall einer Nachfolge auch mit Übernehmenden nachvollziehbar besprechen.
Welche Rolle spielt das eigene Alter bei der Investitionsplanung? Eine erhebliche: Bei einem Durchschnittsalter von 50,4 Jahren und einem Anteil von einem Viertel über 60 Jahren unter den Zahnärzten (KZBV Jahrbuch 2025) rückt für viele Praxen die Frage näher, ob sich eine größere Investition vor einer geplanten Übergabe noch amortisiert oder besser der Nachfolge überlassen wird.
Gilt für den Praxiswert eine feste steuerliche Nutzungsdauer? Nur für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs, dort schreibt § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG einheitlich 15 Jahre vor. Für den ideellen Praxiswert einer freiberuflichen Zahnarztpraxis fehlt eine entsprechende feste gesetzliche Vorgabe, die Nutzungsdauer ist im Einzelfall zu bestimmen, wie der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall mit 3 Jahren zeigt.
Verwandte Begriffe
Investitionsentscheidungen in der Praxis: die einzelne Anschaffungsentscheidung, die sich in den mehrjährigen Investitionsplan einfügt.
Fördermöglichkeiten für die Zahnarztpraxis: steuerliche und kreditbasierte Instrumente, deren Einsatz sich am besten im Rahmen einer mehrjährigen Planung terminieren lässt.
Controlling-Instrumente in der Zahnarztpraxis: liefern die laufenden Kennzahlen, auf denen eine realistische Investitionsplanung aufbaut.
GKV- und PKV-Umsatzstruktur in der Zahnarztpraxis: bestimmt mit, welche Erlöse künftige Investitionen tragen müssen.
Praxisübernahme bewerten: die Bewertung, in die eine vorausschauende Investitionsplanung über den Substanzwert unmittelbar einfließt.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Abschnitte “Praxisfinanzierung” und “Zahnärzte- und Bevölkerungszahlen”, Tab. 5.44 und 5.46. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 7/14. 2017. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710117/
Unsicherheiten
Ob und in welchem Umfang sich die gesetzlich fixierte Nutzungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) auf den ideellen Praxiswert einer freiberuflich geführten Zahnarztpraxis übertragen lässt, war im Rahmen dieser Recherche nicht abschließend zu klären. Der zitierte Fall des Bundesfinanzhofs betrifft einen konkreten Einzelfall und ist nicht ohne Weiteres verallgemeinerbar. Eine amtliche AfA-Tabelle mit Nutzungsdauern einzelner zahnmedizinischer Ausstattungsgegenstände wurde in dieser Recherche nicht verifiziert und deshalb nicht herangezogen. Die Investitionszahlen des KZBV-Jahrbuchs beruhen auf einer Erhebung von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank unter deren eigenen Finanzierungsfällen, nicht auf einer Vollerhebung aller Praxen in Deutschland.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

