Kurzdefinition
Liquiditätsplanung in der Zahnarztpraxis bezeichnet die systematische Gegenüberstellung erwarteter Ein- und Auszahlungen einer Praxis über einen bestimmten Zeitraum, um jederzeit zahlungsfähig zu bleiben. Sie berücksichtigt insbesondere den zeitlichen Abstand zwischen Behandlung und Honorareingang sowie Rücklagen für Investitionen, Steuern und die private Lebenshaltung des Praxisinhabers.
Auf einen Blick
- 2023 wurden bundesweit 52,1 Prozent der zahnärztlichen Einnahmen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vereinnahmt, 47,9 Prozent außerhalb der KZV, etwa direkt mit Patienten oder Privatversicherern (KZBV Jahrbuch 2025).
- Der Verteilungsmaßstab, mit dem die KZV die Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte verteilt, muss nach § 85 Absatz 4 Satz 4 SGB V sicherstellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das Jahr verteilt werden.
- 2023 erzielten 6,4 Prozent der Zahnärzte in Deutschland einen Einnahmen-Überschuss von unter 50.000 Euro, in den neuen Bundesländern waren es 9,2 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025).
- Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz durften 2023 und 2024 nur eingeschränkt angehoben werden (§ 85 Absatz 2d und 3a SGB V), was das Wachstum der GKV-Einnahmen zusätzlich begrenzt.
- Für kieferorthopädische Behandlungen sieht das BEMA eigene Abschlagszahlungs- und Verlängerungspositionen vor (BEMA-Positionen 119a bis d, 120a bis d), die das Honorar über die Behandlungsdauer strecken (KZBV Jahrbuch 2025).
Einordnung
Liquiditätsplanung ist kein zahnmedizinischer oder ausschließlich vertragszahnärztlicher Fachbegriff, sondern die auf die Zahnarztpraxis angewandte allgemeine betriebswirtschaftliche Planung von Zahlungsströmen. Ihre Besonderheit in der Zahnarztpraxis liegt in der Struktur der Einnahmen: Ein erheblicher Teil des Honorars fließt nicht direkt vom Patienten, sondern über das System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach § 85 SGB V entrichten die Krankenkassen eine Gesamtvergütung an die jeweilige KZV (Absatz 1), deren Höhe im Gesamtvertrag vereinbart wird (Absatz 2). Die KZV verteilt diese Gesamtvergütung anschließend nach einem eigenen Verteilungsmaßstab an die Vertragszahnärzte (Absatz 4); dieser Maßstab muss laut Gesetz eine gleichmäßige Verteilung über das Jahr sicherstellen. Die konkrete Ausgestaltung, etwa Rhythmus und Höhe von Abschlagszahlungen, legt jede Kassenzahnärztliche Vereinigung im eigenen Verteilungsmaßstab für ihren Bezirk selbst fest; einen bundeseinheitlichen Zahlungstakt gibt das Gesetz nicht vor.
Der Teil der Einnahmen, der nicht über die KZV läuft, etwa Privatpatienten- und Selbstzahlerleistungen nach GOZ, unterliegt dagegen den allgemeinen zivilrechtlichen Zahlungsregeln und wird meist direkt oder über eine private Abrechnungsstelle fakturiert. Beide Einnahmequellen folgen unterschiedlichen Liquiditätslogiken, obwohl sie sich 2023 mit 52,1 zu 47,9 Prozent nahezu die Waage hielten (KZBV Jahrbuch 2025).
Relevanz für die Praxis
Die KZBV benennt Liquidität in ihrem Jahrbuch selbst als offenes Thema für die Zahnärzteschaft: Aus dem verfügbaren Einkommen muss der Zahnarzt den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten und zugleich Rücklagen für steigende Reinvestitionskosten bilden; insbesondere bei Zahnärzten mit unterdurchschnittlichen Praxisergebnissen, die einen nicht unerheblichen Teil aller Zahnärzte ausmachen, könnten bereits Liquiditätsprobleme auftreten (KZBV Jahrbuch 2025).
Wie groß dieser unterdurchschnittliche Teil sein kann, zeigen die Verteilungsdaten: 2023 erzielten 6,4 Prozent der Zahnärzte in Deutschland einen Einnahmen-Überschuss von weniger als 50.000 Euro vor Steuern, in den alten Bundesländern waren es 6,2 Prozent, in den neuen Bundesländern 9,2 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025). Für diese Praxen bedeutet ein zusätzlicher Zahlungsverzug, etwa durch eine unerwartet hohe Fremdlaborrechnung oder eine schwankende KZV-Abschlagszahlung, ein spürbar höheres Risiko als für eine überdurchschnittlich verdienende Praxis.
Verschärfend kommt hinzu, dass die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz 2023 und 2024 gesetzlich nur eingeschränkt angehoben werden durften, begrenzt auf die um 0,75 beziehungsweise 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (§ 85 Absatz 2d und 3a SGB V). Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Der GKV-Honoraranteil wächst in diesen Jahren gesetzlich gedeckelt, während Personal-, Material- und Laborkosten davon unberührt steigen können, was den Spielraum für den Aufbau von Liquiditätsreserven zusätzlich einengt.
Eine praxisspezifische Besonderheit betrifft kieferorthopädisch tätige Praxen. Für Leistungen nach den BEMA-Positionen 119a bis d und 120a bis d sind eigene Abschlagszahlungen einschließlich Verlängerungszahlungen vorgesehen (KZBV Jahrbuch 2025). Das Honorar einer mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung fließt damit strukturell über die Behandlungsdauer verteilt und nicht als einmalige Zahlung zu Behandlungsbeginn, was sowohl Chance als auch Planungsaufgabe für die Liquidität einer kieferorthopädisch ausgerichteten Praxis ist.
Was bei der Umsetzung zählt
Führen Sie GKV- und Privat-/Selbstzahlereinnahmen in der Liquiditätsplanung getrennt, weil sie unterschiedlichen Zahlungslogiken folgen: Der KZV-Anteil unterliegt dem quartalsweise organisierten Abrechnungs- und Verteilungssystem Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, der übrige Anteil den vereinbarten oder gesetzlichen Zahlungsfristen direkter Rechnungsstellung.
Bilden Sie einen Liquiditätspuffer, der die Zeitspanne zwischen Behandlung und tatsächlichem Honorareingang über die KZV überbrückt; erkundigen Sie sich bei Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach dem für Ihren Bezirk geltenden Rhythmus der Abschlagszahlungen, da dieser nicht bundeseinheitlich festgelegt ist.
Berücksichtigen Sie Fremdlaborrechnungen als eigenen, meist kurzfristig fälligen Liquiditätsposten, der beglichen werden muss, bevor die zugehörige Vergütung von Krankenkasse oder Patient eingeht.
Planen Sie Rücklagen nicht nur für Reinvestitionen, sondern auch für Steuernachzahlungen ein, da der steuerliche Einnahmen-Überschuss einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft im laufenden Jahr erwirtschaftet, aber erst zeitversetzt versteuert wird.
Prüfen Sie bei kieferorthopädischem Schwerpunkt zusätzlich, wie sich die gestaffelten BEMA-Abschlagszahlungen zu den laufenden Kosten einer mehrjährigen Behandlung verhalten, damit Vorleistungen der Praxis nicht dauerhaft die Honorareingänge überholen.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 wurden 2023 von den Gesamteinnahmen je Praxisinhaber (677.900 Euro) 353.400 Euro (52,1 Prozent) über die KZV vereinnahmt und 324.500 Euro (47,9 Prozent) außerhalb der KZV; 2022 lag das Verhältnis bei denselben Anteilen (Tab. 5.3).
Das verfügbare Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben lag 2023 bei 113.400 Euro je Praxisinhaber (alte Bundesländer: 117.800 Euro, neue Bundesländer: 100.700 Euro) (KZBV Jahrbuch 2025, Abb. 5C). Zugleich erzielten 6,4 Prozent der Zahnärzte bundesweit, 6,2 Prozent in den alten und 9,2 Prozent in den neuen Bundesländern nur einen Einnahmen-Überschuss von unter 50.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
§ 85 Absatz 2d und 3a SGB V begrenzten die Anhebung der Punktwerte beziehungsweise Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz 2023 auf die um 0,75 Prozentpunkte und 2024 auf die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V.
Für die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung bezifferte die KZBV das Abschreibungsvolumen 2023 auf rund 1,11 Milliarden Euro und die Fremdkapitalzinsen auf rund 115 Millionen Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
Typische Fehler
GKV- und Privateinnahmen werden liquiditätsseitig gleich behandelt. Der KZV-Anteil (2023: 52,1 Prozent der Einnahmen) unterliegt einem eigenen Verteilungssystem mit von der KZV festgelegtem Zahlungsrhythmus, der übrige Anteil den Regeln der direkten Rechnungsstellung; wer beide identisch plant, unterschätzt mögliche Verzögerungen.
Die gesetzliche Deckelung der Punktwerte wird bei der Umsatzplanung übersehen. 2023 und 2024 durften die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz nur eingeschränkt steigen (§ 85 Absatz 2d und 3a SGB V); eine Liquiditätsplanung mit unrealistisch hohen GKV-Zuwächsen führt zu Fehlplanungen.
Der Durchschnittswert des verfügbaren Einkommens wird auf die eigene Praxis übertragen. 6,4 Prozent der Zahnärzte lagen 2023 bei einem Einnahmen-Überschuss von unter 50.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025); wer sich am arithmetischen Mittel orientiert, unterschätzt das Risiko am unteren Rand der Verteilung.
Kieferorthopädische Abschlagszahlungen werden wie eine Einmalzahlung eingeplant. Die BEMA-Positionen 119a bis d und 120a bis d verteilen das Honorar über die Behandlungsdauer; wer die volle Vergütung bereits zu Behandlungsbeginn erwartet, plant an der tatsächlichen Zahlungsstruktur vorbei.
Häufige Fragen
Warum ist Liquiditätsplanung für Zahnarztpraxen ein eigenes Thema? Weil ein erheblicher Teil der Einnahmen, 2023 bundesweit 52,1 Prozent, nicht direkt vom Patienten, sondern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung fließt und einem eigenen, gesetzlich nur in Grundzügen (§ 85 Absatz 4 Satz 4 SGB V) geregelten Verteilungssystem folgt.
Wie beeinflusst die KZV-Honorarverteilung die Praxisliquidität? Die KZV muss ihre Gesamtvergütung gleichmäßig über das Jahr verteilen, den konkreten Rhythmus der Abschlagszahlungen legt aber jede Kassenzahnärztliche Vereinigung für ihren Bezirk selbst fest. Dadurch entsteht ein zeitlicher Abstand zwischen Behandlung und tatsächlichem Zahlungseingang, dessen genaue Länge bundesweit nicht einheitlich ist.
Was hat die Punktwert-Deckelung 2023/2024 mit Liquidität zu tun? § 85 Absatz 2d und 3a SGB V begrenzten die Anhebung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz in beiden Jahren auf eine reduzierte Veränderungsrate. Das begrenzt das Wachstum der GKV-Einnahmen, während Kosten unabhängig davon steigen können.
Gibt es Liquiditätsbesonderheiten für kieferorthopädische Praxen? Ja. Für Leistungen nach den BEMA-Positionen 119a bis d und 120a bis d sind eigene Abschlagszahlungen einschließlich Verlängerungszahlungen vorgesehen, die das Honorar einer mehrjährigen Behandlung über deren Dauer verteilen, statt es als Einmalzahlung auszuzahlen.
Verwandte Begriffe
Laborkostenquote in der Zahnarztpraxis: Fremdlaborrechnungen sind ein eigener, meist kurzfristig fälliger Auszahlungsposten, der vor dem zugehörigen Honorareingang beglichen werden muss.
Materialkostenquote in der Zahnarztpraxis: laufende Materialverbindlichkeiten, die ebenfalls in die kurzfristige Liquiditätsplanung einfließen.
Praxisfinanzierung in der Zahnarztpraxis: Kreditlinien und Finanzierungspuffer, mit denen Praxen zeitliche Lücken zwischen Ausgaben und Honorareingang überbrücken.
Praxisformen und Niederlassung in der Zahnarztpraxis: die Organisationsform, von der abhängt, wie Einnahmen und Liquiditätsrisiken zwischen mehreren Inhabern verteilt werden.
Personalkostenquote Zahnarztpraxis: der größte laufende Auszahlungsposten, dessen monatliche Fälligkeit unabhängig vom Zahlungsrhythmus der KZV besteht.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen” (S. 109 bis 126) sowie Kapitel “Einzelleistungsstatistik”, Abschnitt Kieferorthopädie (Tab. 4.11), Tab. 5.3, Abb. 5C. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 85 Gesamtvergütung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__85.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Daten und Zahlen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen.html
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressevorschau, Ankündigung der Veröffentlichung “Aufwendungen, Einnahmen und Reinerträge von Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutischen Praxen” für den 23.07.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html
- Zentralinstitut für die kassenzahnärztliche Versorgung in Deutschland (Zi): Zahnärzte-Praxis-Panel. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.zi.de/themen/panel-befragungen-und-oekonomie/zahnaerzte-praxis-panel
Unsicherheiten
Den genauen Rhythmus und die Höhe der Abschlagszahlungen legt jede Kassenzahnärztliche Vereinigung für ihren Bezirk selbst fest; eine bundeseinheitliche Zahl an Tagen oder Wochen zwischen Behandlung und Zahlungseingang lässt sich den ausgewerteten Quellen nicht entnehmen und wurde deshalb bewusst nicht angegeben. Wie viele Praxen tatsächlich akute Liquiditätsprobleme haben, beziffert die KZBV nicht; ihre Aussage bleibt qualitativ, die 6,4-Prozent-Kennzahl zum Einnahmen-Überschuss unter 50.000 Euro ist ein Näherungswert für das Risiko, kein direkter Liquiditätsindikator. Zur Liquiditätslage nach Praxisform, etwa Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber Einzelpraxis, enthalten die Quellen keine Angaben.
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