Kurzdefinition
Praxisformen bezeichnen die rechtlich zulässigen Organisationsformen, in denen ein Zahnarzt vertragszahnärztlich tätig sein kann, von der Einzelpraxis über die Berufsausübungsgemeinschaft bis zum medizinischen Versorgungszentrum. Niederlassung meint den formalen Akt der Zulassung als Vertragszahnarzt an einem bestimmten Vertragszahnarztsitz, der Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist.
Auf einen Blick
- Ende 2024 gab es in Deutschland 37.423 zahnärztliche Praxen und medizinische Versorgungszentren, davon 79,8 Prozent Einzelpraxen, 16,2 Prozent Berufsausübungsgemeinschaften und 4,0 Prozent medizinische Versorgungszentren (KZBV Jahrbuch 2025).
- 1991 lag der Einzelpraxisanteil noch bei 92,5 Prozent, medizinische Versorgungszentren gab es damals noch nicht (KZBV Jahrbuch 2025).
- In den neuen Bundesländern lag der Einzelpraxisanteil 2024 bei 87,5 Prozent, in den alten Bundesländern nur bei 78,3 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025).
- Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum darf von einem Krankenhaus in der Regel nur gegründet werden, solange dessen zahnärztliche MVZ insgesamt höchstens 10 Prozent der vertragszahnärztlichen Versorgung im Planungsbereich der KZV abdecken (§ 95 Absatz 1b SGB V).
- Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf nach § 33 Absatz 3 Zahnärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Einordnung
Rechtsgrundlage für die Niederlassung als Vertragszahnarzt ist die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) auf Bundesebene, ergänzt um Vorschriften des SGB V zu medizinischen Versorgungszentren. Zusätzlich bestehen berufsrechtliche Regelungen der Landeszahnärztekammern, die je Bundesland abweichen und hier nicht im Einzelnen dargestellt werden.
Die Zahnärzte-ZV unterscheidet mehrere Kooperationsformen. Nach § 33 Absatz 2 ist die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz als örtliche Berufsausübungsgemeinschaft zulässig, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft. Davon zu unterscheiden ist die in § 33 Absatz 1 beschriebene gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen und Hilfspersonal durch mehrere Vertragszahnärzte ohne gemeinsame Berufsausübung, umgangssprachlich als Praxisgemeinschaft bezeichnet; der Begriff selbst kommt im Verordnungstext nicht vor. Die Anstellung von Zahnärzten regelt § 32b Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V, die Zweigpraxis § 24 Absatz 3 Zahnärzte-ZV.
Für medizinische Versorgungszentren (MVZ) gilt die Zahnärzte-ZV nach ihrem § 1 Absatz 3 entsprechend. § 95 SGB V regelt, wer ein MVZ gründen darf: zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, unter engen Voraussetzungen Dialyseleistungserbringer, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger sowie Kommunen (Absatz 1a). Nach § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V gelten auf Ärzte bezogene Vorschriften entsprechend für Zahnärzte und MVZ.
Relevanz für die Praxis
Die Verteilung der Praxisformen hat sich seit 1991 grundlegend verschoben: Der Anteil der Einzelpraxen sank von 92,5 auf 79,8 Prozent (2024), Berufsausübungsgemeinschaften stiegen von 7,5 auf 16,2 Prozent, medizinische Versorgungszentren, die es 1991 noch nicht gab, erreichten 4,0 Prozent (1.511 Einrichtungen) (KZBV Jahrbuch 2025). Nach eigener Darstellung der KZBV prägten zwei Gesetzesänderungen diese Entwicklung wesentlich: das seit Anfang 2007 geltende Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das Anstellung, Zweigpraxen und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften erleichterte, und das seit dem 23.07.2015 geltende GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das fachgruppengleiche statt nur fachgruppenübergreifende zahnärztliche MVZ sowie Kommunen als MVZ-Gründer ermöglichte (KZBV Jahrbuch 2025).
Regional zeigt sich ein deutliches Gefälle: 2024 lag der Einzelpraxisanteil in den neuen Bundesländern bei 87,5 Prozent, in den alten Bundesländern nur bei 78,3 Prozent; der MVZ-Anteil erreichte im Westen 4,5 Prozent, im Osten lediglich 1,7 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025). Für Sie als Praxisinhaber im Osten Deutschlands bedeutet das: Kooperations- und Anstellungsmodelle sind dort strukturell weniger verbreitet, was bei Nachfolgeplanung und der Einschätzung des lokalen Wettbewerbsumfelds relevant ist.
Wirtschaftlich bemerkenswert ist zudem, dass die Zahl der niedergelassenen Vertragszahnärzte rückläufig ist, während die Gesamtzahl der versorgenden Zahnärzte einschließlich angestellter und in MVZ tätiger Kollegen stabiler bleibt: Zwischen 2014 und 2024 sank die Zahl der Vertragszahnärzte um 18,3 Prozent, unter Einbeziehung der bei ihnen angestellten Zahnärzte nur noch um rund 0,6 Prozent jährlich, unter zusätzlicher Einbeziehung der in MVZ Angestellten ergibt sich sogar ein leichter jahresdurchschnittlicher Anstieg um rund 0,2 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025). Wer heute über eine Niederlassung nachdenkt, sollte diesen Strukturwandel einbeziehen.
Für zahnärztliche MVZ, die von einem Krankenhaus gegründet werden, gilt eine zahnärztespezifische Beschränkung des § 95 SGB V: Der Versorgungsanteil aller von einem Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen MVZ an der vertragszahnärztlichen Versorgung im jeweiligen Planungsbereich der KZV darf 10 Prozent grundsätzlich nicht überschreiten, mit Ausnahmen bis 20 Prozent in unterversorgten und bis 5 Prozent in überversorgten Planungsbereichen (§ 95 Absatz 1b SGB V). Für Praxen, die eine Übernahme durch ein krankenhausgetragenes MVZ erwägen, ist diese Kappungsgrenze ein relevanter Prüfpunkt.
Was bei der Umsetzung zählt
Klären Sie vorab, ob Ihr Vorhaben eine genehmigungspflichtige Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Absatz 2 und 3 Zahnärzte-ZV) oder eine lediglich anzuzeigende Praxisgemeinschaft (§ 33 Absatz 1 Zahnärzte-ZV) ist; beide unterscheiden sich in Genehmigungsaufwand und Reichweite der gemeinsamen Berufsausübung erheblich.
Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Sitzen in mehreren Zulassungsbezirken müssen die Mitglieder einen maßgeblichen Vertragszahnarztsitz wählen, der für mindestens zwei Jahre unwiderruflich für Vergütung, Abrechnung sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gilt (§ 33 Absatz 3 Zahnärzte-ZV).
Prüfen Sie bei der Anstellung eines Zahnarztes die Genehmigungspflicht des Zulassungsausschusses (§ 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV) sowie die Möglichkeit, eine Anstellung später in eine eigene Zulassung umzuwandeln, sofern der Tätigkeitsumfang einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht (§ 32b Absatz 5 Zahnärzte-ZV).
Wenn ein Krankenhaus als MVZ-Gründer auftritt, lassen Sie sich die aktuelle Übersicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Versorgungsgrad im betreffenden Planungsbereich vorlegen, um die Kappungsgrenzen nach § 95 Absatz 1b SGB V nachzuvollziehen.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 (Grundlage: Zulassungsstatistiken der KZVen) gab es Ende 2024 in Deutschland 37.423 zahnärztliche Praxen und MVZ, davon 29.850 Einzelpraxen (79,8 Prozent), 6.062 Berufsausübungsgemeinschaften (16,2 Prozent) und 1.511 medizinische Versorgungszentren (4,0 Prozent); die durchschnittliche Behandlerzahl je Praxis/MVZ lag bei 1,68 (2023: 1,64; 1995: 1,15) (Tab. 6.15).
Regional lag die Verteilung 2024 in den alten Bundesländern (31.370 Einrichtungen) bei 78,3 Prozent Einzelpraxen, 17,2 Prozent Berufsausübungsgemeinschaften und 4,5 Prozent MVZ; in den neuen Bundesländern (6.053 Einrichtungen) bei 87,5 Prozent, 10,8 Prozent und 1,7 Prozent (Tab. 6.15 und 6.17).
Die Zahl der Vertragszahnärzte betrug Ende 2024 43.166 (alte Bundesländer inklusive Berlin: 36.447; neue Bundesländer: 6.719), ein Rückgang von 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der bei ihnen angestellten Zahnärzte lag bei 14.915. Unter Einbeziehung der in MVZ Angestellten betrug die Gesamtzahl der versorgenden Zahnärzte 62.874, nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr (KZBV Jahrbuch 2025).
Typische Fehler
Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft werden gleichgesetzt. Nur die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine gemeinsame Berufsausübung und bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 33 Absatz 2 und 3 Zahnärzte-ZV); die Praxisgemeinschaft teilt lediglich Räume, Einrichtung und Personal.
Die Kappungsgrenzen für krankenhausgetragene zahnärztliche MVZ werden übersehen. § 95 Absatz 1b SGB V begrenzt den Versorgungsanteil, den ein Krankenhaus über von ihm gegründete zahnärztliche MVZ in einem Planungsbereich abdecken darf; wer dies bei einer MVZ-Übernahme ignoriert, unterschätzt ein rechtliches Prüfkriterium.
Der Sitz einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft wird ohne Bindungsfrist gewählt. Die Wahl des maßgeblichen Vertragszahnarztsitzes gilt nach § 33 Absatz 3 Zahnärzte-ZV für mindestens zwei Jahre unwiderruflich; eine kurzfristige Änderung ist nicht vorgesehen.
Der Rückgang der Vertragszahnärzte wird als Schrumpfung der Zahnärzteschaft gedeutet. Zwischen 2014 und 2024 sank die Zahl der Vertragszahnärzte um 18,3 Prozent, unter Einbeziehung angestellter Zahnärzte in Praxen und MVZ ergibt sich dagegen ein nahezu stabiler bis leicht steigender Bestand (KZBV Jahrbuch 2025); die Versorgungsstruktur verschiebt sich, ohne in gleichem Maß zu schrumpfen.
Häufige Fragen
Welche Praxisformen gibt es für Zahnärzte? Einzelpraxis als Grundfall, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Absatz 2 Zahnärzte-ZV), Anstellung (§ 32b) sowie, über § 95 SGB V, das medizinische Versorgungszentrum. Daneben besteht die formlosere Praxisgemeinschaft (§ 33 Absatz 1 Zahnärzte-ZV).
Was unterscheidet eine Berufsausübungsgemeinschaft von einer Praxisgemeinschaft? Eine Berufsausübungsgemeinschaft übt die vertragszahnärztliche Tätigkeit gemeinsam aus und benötigt die Genehmigung des Zulassungsausschusses. Eine Praxisgemeinschaft teilt nur Räume, Einrichtung und Hilfspersonal, die einzelnen Zahnärzte behandeln jeweils eigene Patienten und rechnen getrennt ab.
Wer darf ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum gründen? Nach § 95 Absatz 1a SGB V zugelassene Ärzte beziehungsweise Zahnärzte, zugelassene Krankenhäuser, unter engen Voraussetzungen Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger sowie Kommunen. Für von Krankenhäusern gegründete zahnärztliche MVZ gelten zusätzliche Versorgungsanteil-Grenzen nach § 95 Absatz 1b SGB V.
Wie hat sich die Verteilung der Praxisformen entwickelt? Der Einzelpraxisanteil sank von 92,5 Prozent (1991) auf 79,8 Prozent (2024), Berufsausübungsgemeinschaften stiegen auf 16,2 Prozent, MVZ auf 4,0 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025). Regional ist dieser Wandel in den alten Bundesländern deutlich weiter fortgeschritten.
Verwandte Begriffe
Laborkostenquote in der Zahnarztpraxis: eine Kennzahl, bei der die gewählte Praxisform bestimmt, ob sie je Praxis oder je Inhaber gebildet wird.
Liquiditätsplanung in der Zahnarztpraxis: Einnahmen und Zahlungsrisiken verteilen sich je nach Praxisform unterschiedlich auf mehrere Beteiligte.
Materialkostenquote in der Zahnarztpraxis: eine weitere Kennzahl, deren Bezugsgröße von der Organisationsform der Praxis abhängt.
Praxisfinanzierung in der Zahnarztpraxis: der Kapitalbedarf unterscheidet sich deutlich zwischen Neugründung, Übernahme, Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft und Anstellung.
Praxisübernahme bewerten: die Bewertungsmethodik, die bei einem Wechsel der Praxisform durch Übernahme zur Anwendung kommt.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Zahnärzte- und Bevölkerungszahlen”, Abschnitte “Zahnarztdichte und Zahl der Vertragszahnärzte” sowie “Praxisformen”, Tab. 6.15, 6.17, S. 151 bis 173. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), §§ 1, 24, 32b und 33. Stand: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101). https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), §§ 72 und 95. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Daten und Zahlen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen.html
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Zahnärztliche Existenzgründungsforschung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.idz.institute/leuchtturmprojekte/zahnaerztliche-existenzgruendungsforschung/
Unsicherheiten
Der Begriff Praxisgemeinschaft kommt im Text der Zahnärzte-ZV nicht vor; er wird hier als gebräuchliche Bezeichnung für die in § 33 Absatz 1 beschriebene Konstellation verwendet. Berufsrechtliche Regelungen der Landeszahnärztekammern, die je Bundesland abweichen können, wurden nicht im Einzelnen ausgewertet. Zu Praxisformen nach Fachrichtung enthält die KZBV-Quelle keine Angaben. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ-Gründung wurde für diesen Beitrag nicht mit Aktenzeichen verifiziert und deshalb nicht zitiert.
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