Praxis-Betriebswirtschaft

Praxisfinanzierung in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Praxisfinanzierung in der Zahnarztpraxis bezeichnet die Beschaffung des Kapitals, das ein Zahnarzt für Neugründung, Übernahme oder größere Investitionen einer Praxis benötigt, meist eine Kombination aus Eigenkapital und Bankdarlehen. Sie umfasst Investitionsgüter wie medizintechnische Geräte, Umbau- und Modernisierungskosten sowie bei einer Übernahme den Substanzwert und den ideellen Praxiswert (Goodwill).

Auf einen Blick

  • Die Investitionssumme bei einer zahnärztlichen Praxisneugründung (Einzelpraxis) lag 2024 bei 853.000 Euro, bei einer Praxisübernahme bei 450.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025, Quelle IDZ/Deutsche Apotheker- und Ärztebank).
  • Seit Beginn dieser Erhebung 2008 hat eine Neugründung durchgehend mehr Kapital erfordert als eine Übernahme, 2024 rund 403.000 Euro beziehungsweise rund 90 Prozent mehr (eigene Berechnung).
  • Von 2019 bis 2024 stieg die Investitionssumme bei Neugründung um rund 73 Prozent, bei Übernahme um rund 27 Prozent (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025).
  • Bei einer Übernahme entfiel 2024 mit 153.000 Euro der größte Einzelposten auf den Goodwill, mehr als doppelt so viel wie der Substanzwert mit 73.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Zinsen für Praxisdarlehen machten 2023 im Schnitt 2.400 Euro je Praxisinhaber beziehungsweise 0,5 Prozent der Betriebsausgaben aus (KZBV Jahrbuch 2025).

Einordnung

Praxisfinanzierung ist kein gesetzlich geregelter Einzelbegriff, sondern die auf die Zahnarztpraxis angewandte allgemeine Existenzgründungs- und Investitionsfinanzierung. Als Datenbasis für die Investitionssummen zahnärztlicher Einzelpraxen dient eine gemeinsame Erhebung des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, die im KZBV Jahrbuch für Neugründung und Übernahme getrennt ausgewiesen wird.

Finanzierungsrelevant ist zunächst die Wahl des Niederlassungswegs. Eine Neugründung erfordert die vollständige Neuanschaffung von medizintechnischen Geräten, Einrichtung und IT sowie Umbau- und Modernisierungsleistungen. Eine Übernahme setzt sich dagegen aus dem Substanzwert der vorhandenen Ausstattung, dem Goodwill für den eingeführten Patientenstamm sowie ergänzenden Investitionen zusammen. Als kapitalärmere Alternative zur vollständigen Neugründung oder Übernahme kann ein Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt angestellt werden; die Anstellung bedarf nach § 32b Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V der Genehmigung des Zulassungsausschusses, ist aber, anders als eine eigene Zulassung, nicht mit vergleichbaren Investitionen in Praxisräume und -ausstattung verbunden.

Relevanz für die Praxis

Entgegen einer verbreiteten Annahme ist eine Praxisneugründung nicht die kapitalärmere Alternative zur Übernahme. In der Erhebung von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank überstieg die Investitionssumme einer Neugründung die einer Übernahme in jedem erfassten Jahr seit 2008; 2024 lag sie bei 853.000 Euro gegenüber 450.000 Euro, ein Unterschied von rund 403.000 Euro beziehungsweise rund 90 Prozent (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025). Grund dafür ist, dass eine Neugründung nahezu die gesamte medizintechnische Ausstattung neu finanzieren muss, während eine Übernahme bestehende Geräte, Räume und einen eingeführten Patientenstamm mit übernimmt.

Innerhalb der Übernahmefinanzierung ist der Goodwill der mit Abstand größte Einzelposten: 2024 entfielen 153.000 Euro von insgesamt 450.000 Euro, gut ein Drittel der Investitionssumme, auf den ideellen Praxiswert, mehr als doppelt so viel wie der Substanzwert mit 73.000 Euro (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025). Für Sie als finanzierende Praxis ist das relevant, weil Substanzwert und Goodwill sich für eine Bank unterschiedlich als Sicherheit eignen: Substanzwert lässt sich über die vorhandenen Wirtschaftsgüter greifbar bewerten, Goodwill beruht dagegen auf einer Prognose künftiger Erträge aus dem übernommenen Patientenstamm.

Für die Tragfähigkeit einer Finanzierung zählt zudem die realistische Einschätzung der künftigen Einnahmenentwicklung. Für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz durften die Punktwerte 2023 und 2024 gesetzlich nur eingeschränkt angehoben werden (§ 85 Absatz 2d und 3a SGB V), was den erzielbaren GKV-Honorarzuwachs in diesen Jahren begrenzte. Ein Finanzierungsplan, der von uneingeschränktem Umsatzwachstum ausgeht, unterschätzt damit möglicherweise die tatsächliche Kapitaldienstfähigkeit der Praxis.

Was bei der Umsetzung zählt

Lassen Sie bei einer Übernahme Substanzwert und Goodwill getrennt und nachvollziehbar ermitteln, bevor Sie mit einer Bank über die Finanzierungsstruktur verhandeln, da beide Werte unterschiedlich gut als Kreditsicherheit taugen.

Vergleichen Sie realistisch, ob Neugründung, Übernahme, ein Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft oder zunächst eine Anstellung nach § 32b Zahnärzte-ZV für Ihre Situation die passende Kapitalbelastung bedeutet; die Daten zeigen, dass eine Neugründung im Regelfall die kapitalintensivste Variante ist.

Kalkulieren Sie den Kapitaldienst auf Basis vorsichtiger Einnahmenannahmen. Berücksichtigen Sie insbesondere gesetzlich begrenzte Punktwertsteigerungen bei GKV-Leistungen sowie den erfahrungsgemäß mehrjährigen Aufbau eines privaten Patientenstamms nach einer Neugründung.

Planen Sie die laufende Zinsbelastung als festen Bestandteil der Kostenstruktur ein; sie war 2023 mit 0,5 Prozent der Betriebsausgaben zwar ein kleiner, aber realer und über die Kreditlaufzeit wiederkehrender Posten (KZBV Jahrbuch 2025).

Stimmen Sie den Finanzierungszeitplan mit dem Verfahren vor dem Zulassungsausschuss ab, damit Kreditzusagen nicht vor einer erteilten Zulassung unwiderruflich eingegangen werden.

Zahlen und Kontext

Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 (Quelle: IDZ/Deutsche Apotheker- und Ärztebank) betrug die Investitionssumme bei Praxisneugründung einer zahnärztlichen Einzelpraxis 2019 493.000 Euro (300.000 Euro medizintechnische Geräte, Einrichtung und IT; 71.000 Euro Modernisierung und Umbau; 122.000 Euro sonstige Investitionen inklusive Betriebsmittel), 2023 770.000 Euro (485.000; 129.000; 156.000) und 2024 853.000 Euro (460.000; 208.000; 185.000) (Tab. 5.44). Für die Jahre 2020 bis 2022 liegen keine Daten vor.

Bei einer Praxisübernahme lag die Investitionssumme 2019 bei 354.000 Euro (Substanzwert 60.000 Euro, Goodwill 116.000 Euro, Modernisierung/Umbau 25.000 Euro, medizintechnische Geräte/IT 98.000 Euro, Sonstiges 55.000 Euro), 2023 bei 463.000 Euro (76.000; 171.000; 34.000; 105.000; 77.000) und 2024 bei 450.000 Euro (73.000; 153.000; 36.000; 106.000; 82.000) (Tab. 5.46).

Rechnerisch entspricht das einem Anstieg der Neugründungssumme von 2019 bis 2024 um rund 73 Prozent und der Übernahmesumme um rund 27 Prozent; von 2023 auf 2024 stieg die Neugründungssumme um rund 11 Prozent, während die Übernahmesumme um rund 3 Prozent sank (eigene Berechnung).

Für die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung bezifferte die KZBV das Abschreibungsvolumen 2023 auf rund 1,11 Milliarden Euro und die Fremdkapitalzinsen auf rund 115 Millionen Euro; je Praxisinhaber entsprachen die Zinsen für Praxisdarlehen 2023 durchschnittlich 2.400 Euro beziehungsweise 0,5 Prozent der Betriebsausgaben, unverändert gegenüber 2022 (KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 5.3).

Typische Fehler

Eine Neugründung wird pauschal als günstiger eingeschätzt als eine Übernahme. Die Investitionssumme einer Neugründung lag in jedem erfassten Jahr seit 2008 über der einer Übernahme, 2024 um rund 90 Prozent (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025); eine pauschale Annahme des Gegenteils führt zu einer falschen Kapitalbedarfsplanung.

Substanzwert und Goodwill werden als gleichwertige Kreditsicherheit behandelt. Goodwill beruht auf einer Ertragsprognose, Substanzwert auf vorhandenen Wirtschaftsgütern; Banken bewerten beide Positionen in der Regel unterschiedlich, was die tatsächlich erzielbare Finanzierungsstruktur beeinflusst.

Der Finanzierungsplan unterstellt unbegrenztes GKV-Umsatzwachstum. 2023 und 2024 begrenzte § 85 Absatz 2d und 3a SGB V die Punktwertsteigerung für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz; wer davon unabhängig plant, überschätzt die kurzfristige Kapitaldienstfähigkeit.

Die laufende Zinsbelastung wird in der Nachkalkulation vergessen. Zinsen für Praxisdarlehen sind ein wiederkehrender Bestandteil der Betriebsausgaben, 2023 im Schnitt 2.400 Euro je Inhaber (KZBV Jahrbuch 2025); wer sie nur bei Abschluss, nicht aber in der laufenden Kostenplanung berücksichtigt, unterschätzt die Belastung über die Kreditlaufzeit.

Häufige Fragen

Was kostet eine Praxisneugründung im Vergleich zu einer Übernahme? 2024 lag die Investitionssumme einer zahnärztlichen Einzelpraxis bei Neugründung bei 853.000 Euro, bei Übernahme bei 450.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025, Quelle IDZ/apoBank). Eine Neugründung war damit rund 90 Prozent teurer, ein Muster, das seit Beginn der Erhebung 2008 durchgehend besteht.

Warum ist der Goodwill bei einer Übernahme der größte Posten? Weil er den Wert des eingeführten Patientenstamms und Standorts abbildet. 2024 entfielen 153.000 Euro von 450.000 Euro Investitionssumme auf den Goodwill, mehr als doppelt so viel wie auf den Substanzwert mit 73.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).

Wie hat sich die Investitionssumme in den letzten Jahren entwickelt? Von 2019 bis 2024 stieg sie bei Neugründung rechnerisch um rund 73 Prozent, bei Übernahme um rund 27 Prozent (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025). Für 2020 bis 2022 liegen in dieser Erhebung keine Werte vor.

Gibt es eine kapitalärmere Alternative zur vollständigen Niederlassung? Ja, die Anstellung bei einem Vertragszahnarzt nach § 32b Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V. Sie erfordert die Genehmigung des Zulassungsausschusses, ist aber nicht mit einer eigenen Investition in Praxisräume und -ausstattung verbunden.

Verwandte Begriffe

Laborkostenquote in der Zahnarztpraxis: ein laufender Kostenblock, der die künftige Kapitaldienstfähigkeit einer finanzierten Praxis mitbestimmt.

Liquiditätsplanung in der Zahnarztpraxis: die laufende Steuerung von Zahlungsströmen, in die der Kapitaldienst einer Praxisfinanzierung eingeplant werden muss.

Materialkostenquote in der Zahnarztpraxis: ein weiterer laufender Kostenblock, der neben dem Kapitaldienst in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt werden sollte.

Praxisformen und Niederlassung in der Zahnarztpraxis: die rechtliche Organisationsform, die mitbestimmt, welcher Finanzierungsweg infrage kommt.

Praxisübernahme bewerten: die Methodik zur Ermittlung von Substanzwert und Goodwill, die der Übernahmefinanzierung zugrunde liegt.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Abschnitt “Praxisfinanzierung”, Tab. 5.3, 5.44, 5.46, S. 118, 149 bis 151. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Zahnärztliche Existenzgründungsforschung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.idz.institute/leuchtturmprojekte/zahnaerztliche-existenzgruendungsforschung/
  3. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), § 32b Anstellung von Zahnärzten. Stand: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101). https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/__32b.html
  4. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 95 Absatz 9. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
  5. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Daten und Zahlen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen.html

Unsicherheiten

Für die Jahre 2020 bis 2022 liegen in der ausgewerteten Erhebung keine Investitionssummen vor; ob und wie stark die Pandemie die Investitionstätigkeit in diesem Zeitraum beeinflusst hat, lässt sich daraus nicht ablesen. Eine Aufteilung der Investitionssumme in Eigenkapital- und Fremdkapitalanteil sowie ein aktueller Zinssatz für Praxisdarlehen waren in den ausgewerteten Quellen nicht mit Jahresangabe verifizierbar und wurden deshalb bewusst weggelassen. Eine Aufschlüsselung nach Fachrichtung, etwa für eine ausschließlich kieferorthopädisch ausgerichtete Neugründung, oder nach Region enthalten die Tabellen nicht.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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