Praxis-Betriebswirtschaft

Praxisübernahme bewerten

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Praxisübernahme bewerten bezeichnet die Ermittlung des angemessenen Kaufpreises für eine bestehende Zahnarztpraxis vor deren Übergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Praxiswert setzt sich aus dem Substanzwert der materiellen Ausstattung und dem ideellen Wert, dem sogenannten Goodwill für Patientenstamm und Ertragskraft, zusammen und bildet die Verhandlungsgrundlage für Kaufvertrag, Finanzierung und steuerliche Behandlung.

Auf einen Blick

  • Der Praxiswert besteht aus zwei getrennt ermittelten Bestandteilen: dem Substanzwert der Geräte, Einrichtung und Vorräte und dem ideellen Wert (Goodwill) für Patientenstamm und Standort.
  • Bei der Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis lagen Substanzwert und Goodwill 2024 bei durchschnittlich 73.000 Euro beziehungsweise 153.000 Euro, zusammen rechnerisch rund 226.000 Euro; das gesamte Investitionsvolumen einschließlich Modernisierung und Technik betrug rund 450.000 Euro [1].
  • Der durchschnittliche Einnahmen-Überschuss je Praxisinhaber lag 2023 bei 214.700 Euro, der Median bei 180.300 Euro [1]; darauf setzt die ertragswertorientierte Bewertung auf.
  • Die Zahl der Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte sank Ende 2024 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 Prozent auf 43.166, die Zahl der Praxen insgesamt seit 2014 um 14,3 Prozent [1].
  • Beim Verkauf gilt ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit ein einmaliger Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn, der oberhalb von 136.000 Euro schrittweise gekürzt wird [3].

Einordnung

Die Bewertung einer Praxisübernahme ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Für Arztpraxen haben Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung 2008 gemeinsame Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen veröffentlicht, die die zuvor gebräuchliche, rein umsatzbezogene sogenannte Ärztekammermethode durch eine ertragswertorientierte Methode ersetzt haben [2]. Eine vergleichbare, bundesweit abgestimmte Verlautbarung von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung eigens für Zahnarztpraxen ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht auffinden.

Von der Praxisübernahme ist die Praxisneugründung abzugrenzen. Beide unterscheiden sich deutlich im Investitionsbedarf: Eine Einzelpraxisübernahme erforderte 2024 im Durchschnitt rund 450.000 Euro Gesamtinvestition, eine Neugründung dagegen rund 853.000 Euro [1], da bei einer Neugründung weder Ausstattung noch Patientenstamm bereits vorhanden sind.

Der errechnete Praxiswert ist zudem von der tatsächlichen Kaufpreisfindung zu unterscheiden. Er markiert einen rechnerischen Ausgangspunkt, keinen bindenden Preis. Nach Beobachtung des Instituts der Deutschen Zahnärzte hat sich der Markt für Praxisabgaben zuletzt gewandelt: Die Bedeutung von Praxisabgaben nehme zu, während die Nachfrage nach Übernahmen tendenziell nachlasse [5], was die Verhandlungsposition zwischen Abgebenden und Übernehmenden verschiebt.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber entscheidet die Bewertung unmittelbar über die Finanzierbarkeit einer Übernahme. Bei einer durchschnittlichen Gesamtinvestition von rund 450.000 Euro für eine Einzelpraxisübernahme 2024, davon rechnerisch rund 226.000 Euro allein für Substanzwert und Goodwill der übernommenen Praxis, hängt die Kreditwürdigkeit gegenüber der finanzierenden Bank wesentlich davon ab, ob sich der Kaufpreis aus dem künftig erzielbaren Ertrag tragen lässt [1].

Die ertragswertorientierte Methode der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung errechnet den ideellen Wert aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn, also dem durchschnittlichen Praxisgewinn der letzten drei Jahre abzüglich eines kalkulatorischen Arztgehalts, multipliziert mit einem Prognosemultiplikator, der für Einzelpraxen in der Regel bei zwei Jahren liegt und für Berufsausübungsgemeinschaften bei 2,5 Jahren [2]. Als Praxisinhaber sollten Sie diese Rechengrößen selbst nachvollziehen, statt sich allein auf die Einschätzung der Gegenseite zu verlassen, da Fehler bei Substanzwert oder Goodwill den Gesamtpreis in unterschiedliche Richtungen verzerren.

Für Verkäuferinnen und Verkäufer ist zusätzlich die steuerliche Seite relevant: Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer freiberuflichen Praxis zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, für den die Regelungen zum Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG entsprechend gelten [3]. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro beantragen, der oberhalb eines Veräußerungsgewinns von 136.000 Euro schrittweise gekürzt wird [3]. Für Käuferinnen und Käufer wiederum stellt sich die Frage, über welchen Zeitraum sich der gezahlte Praxiswert steuerlich abschreiben lässt, ein Punkt, der auch die Finanzgerichte beschäftigt [4].

Was bei der Umsetzung zählt

Ermitteln Sie zunächst den übertragbaren Umsatz als Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre und bereinigen Sie ihn um Erträge, die an die Person der Abgeberin oder des Abgebers gebunden sind, etwa Gutachterhonorare oder Miet- und Zinserträge [2]. Ziehen Sie davon die übertragbaren Kosten ab, ebenfalls bereinigt um kalkulatorische und nicht übertragbare Posten, um den übertragbaren Gewinn zu erhalten.

Setzen Sie anschließend ein kalkulatorisches Arztgehalt an, das je nach Höhe des übertragbaren Umsatzes gestaffelt vom übertragbaren Gewinn abgezogen wird, bevor der verbleibende nachhaltig erzielbare Gewinn mit dem Prognosemultiplikator zum ideellen Wert hochgerechnet wird [2]. Erfassen Sie den Substanzwert getrennt davon anhand der Marktwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aus Anlageverzeichnis oder Bilanz, nicht anhand der Buchwerte, da Abschreibungen den tatsächlichen Zustand von Geräten und Einrichtung nicht abbilden.

Prüfen Sie wertbeeinflussende Faktoren wie Lage, Patientendichte im Umfeld, Mietvertrag und Praxisstruktur gesondert; nach den Hinweisen der Bundesärztekammer verändern sie den errechneten ideellen Wert in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent [2]. Klären Sie parallel die Finanzierung, da Substanzwert, Goodwill und Folgeinvestitionen in Modernisierung und Ausstattung zusammen die Kreditsumme bestimmen, über die die Bank entscheidet.

Zahlen und Kontext

  • Substanzwert und Goodwill bei Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis 2024: durchschnittlich 73.000 Euro beziehungsweise 153.000 Euro, zusammen rechnerisch rund 226.000 Euro; Gesamtinvestition einschließlich Modernisierung und Technik rund 450.000 Euro, bei einer Neugründung dagegen rund 853.000 Euro [1].
  • Durchschnittlicher Einnahmen-Überschuss je Praxisinhaber 2023: 214.700 Euro (Median 180.300 Euro), in den alten Bundesländern 222.900 Euro, in den neuen Bundesländern 178.800 Euro [1].
  • Zahl der Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Ende 2024: 43.166, ein Rückgang um 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr; Zahl der Praxen insgesamt 2024: 37.423 gegenüber 43.684 im Jahr 2014 [1].
  • Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte 2024: 50,4 Jahre; ein Viertel war bereits älter als 60 Jahre [1].
  • Freibetrag beim Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG: 45.000 Euro ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, Kürzung oberhalb von 136.000 Euro Veräußerungsgewinn [3].
  • Nutzungsdauer des Praxiswertes: Der Bundesfinanzhof hat in einem Übernahmefall eine angesetzte Nutzungsdauer von drei Jahren für den Praxiswert nicht beanstandet (Urteil vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 7/14) [4].

Typische Fehler

Kaufpreis allein am Umsatz bemessen: Wer sich am Praxisumsatz statt am nachhaltig erzielbaren Gewinn orientiert, übernimmt implizit auch unwirtschaftliche Kostenstrukturen der Vorgängerpraxis und zahlt einen Preis, der sich aus dem tatsächlichen Ertrag nicht refinanzieren lässt.

Kalkulatorisches Arztgehalt vergessen: Bleibt der Abzug eines Arztgehalts vor der Ermittlung des ideellen Werts aus, wird der Goodwill systematisch zu hoch angesetzt, da der Gewinn dann auch den Teil enthält, der ohnehin dem eigenen Lebensunterhalt dient.

Substanzwert anhand von Buchwerten statt Marktwerten geschätzt: Vollständig abgeschriebene, aber weiterhin funktionsfähige Geräte erscheinen dann mit einem Wert von null, während tatsächlich noch ein Marktwert besteht, oder veraltete Technik wird umgekehrt überbewertet.

Steuerliche Freibeträge und Fristen zu spät geprüft: Wird der Antrag auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Nutzungsdauer für die Abschreibung des Praxiswertes erst nach Vertragsschluss mit dem Steuerberater besprochen, lassen sich günstigere Gestaltungen häufig nicht mehr rückwirkend nutzen.

Häufige Fragen

Wer legt den Kaufpreis einer Zahnarztpraxis verbindlich fest? Niemand. Weder Kammern noch Kassenzahnärztliche Vereinigungen setzen einen bindenden Praxiswert fest. Die Hinweise der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung liefern für Arztpraxen lediglich Anhaltspunkte für eine ertragswertorientierte Berechnung; den tatsächlichen Preis vereinbaren Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer frei im Kaufvertrag [2].

Warum kostet eine Übernahme im Durchschnitt weniger als eine Neugründung? Bei einer Übernahme fließen mit dem Kaufpreis bereits vorhandene Ausstattung und ein eingeführter Patientenstamm mit. 2024 lag das durchschnittliche Investitionsvolumen bei Übernahmen bei rund 450.000 Euro, bei Neugründungen bei rund 853.000 Euro, da dort Räume, Technik und Patientenstamm erst aufgebaut werden müssen [1].

Wie lange lässt sich der gezahlte Praxiswert steuerlich abschreiben? Das hängt vom Einzelfall ab. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Übernahmefall wurde eine Nutzungsdauer von drei Jahren für den Praxiswert nicht beanstandet; andere Konstellationen können zu abweichenden Zeiträumen führen, sodass die Nutzungsdauer mit dem Steuerberater zu klären ist (BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 7/14) [4].

Gilt die Bewertungsmethode auch für kieferorthopädische Praxen? Die zugrunde liegende Logik aus Substanzwert und ideellem Wert gilt fachrichtungsunabhängig. Eine gesonderte, belastbare Datengrundlage speziell für kieferorthopädische Praxen ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht auffinden, sodass sich Aussagen zu einem abweichenden Goodwill gegenüber der Allgemeinzahnmedizin nicht belegen lassen.

Verwandte Begriffe

Ertragswertmethode: das Verfahren, das den Praxiswert aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn und einem Prognosemultiplikator ableitet.

Goodwill (ideeller Praxiswert): der immaterielle Teil des Praxiswertes, der auf Patientenstamm, Standort und Ruf der Praxis beruht.

Substanzwert: der auf Marktwerten basierende Wert von Einrichtung, Geräten und Vorräten einer Praxis.

Praxisfinanzierung: die Aufnahme von Fremdkapital zur Deckung von Kaufpreis, Modernisierung und Betriebsmitteln bei Übernahme oder Neugründung.

Due-Diligence-Prüfung beim Praxiskauf: die systematische Prüfung von Verträgen, Zulassung, Personal und Kennzahlen einer Praxis vor der Kaufentscheidung.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 51-52, 22. Dezember 2008. https://www.aekwl.de/fileadmin/rechtsabteilung/doc/a2778praxen.pdf
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 16 und § 18. Gesetze-im-Internet.de, Stand der Abfrage 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
  4. Bundesfinanzhof: Urteil vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 7/14. 2017. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710117/
  5. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Zahnärztliche Existenzgründungsforschung. Institutsseite, aufgerufen 2026. https://www.idz.institute/leuchtturmprojekte/zahnaerztliche-existenzgruendungsforschung/

Unsicherheiten

Eine bundesweit abgestimmte Bewertungsrichtlinie speziell für Zahnarztpraxen von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung war im Rahmen dieser Recherche nicht auffindbar; die im Text beschriebene Methode stammt aus den Hinweisen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Arztpraxen [2], deren unmittelbare Übertragbarkeit auf Zahnarztpraxen sich aus den eingesehenen Quellen nicht abschließend belegen lässt. Die Zahlen zu Substanzwert, Goodwill und Investitionsvolumen bei Praxisübernahme im Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung beruhen auf einer Erhebung von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank unter deren eigenen Finanzierungsfällen, nicht auf einer Vollerhebung aller Praxisübernahmen in Deutschland; für die Jahre 2020 bis 2022 weist das Jahrbuch dazu keine Werte aus [1]. Die Beobachtung des Instituts der Deutschen Zahnärzte zu einer nachlassenden Nachfrage nach Praxisübernahmen stammt von der Institutswebsite und ließ sich ohne Zugriff auf die zugrunde liegende Studie nicht mit einer eigenen Kennzahl unterlegen [5]. Die genannte Nutzungsdauer des Praxiswertes betrifft einen konkreten, vom Bundesfinanzhof entschiedenen Einzelfall und ist nicht ohne weiteres auf jede Praxisübernahme übertragbar [4].

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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