Kurzdefinition
Abschreibungen, steuerlich die Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern einer Zahnarztpraxis, etwa Behandlungseinheit, Röntgengerät oder Praxisräume, gleichmäßig auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie mindern jährlich den steuerpflichtigen Gewinn, ohne dass im jeweiligen Jahr tatsächlich Geld abfließt, das Geld ist bereits bei der Anschaffung geflossen.
Auf einen Blick
- Abschreibungen lagen 2023 bei 23.500 Euro je Praxisinhaber, das entspricht 5,1 Prozent der Betriebsausgaben, nach 25.000 Euro beziehungsweise 5,8 Prozent im Jahr 2022, rechnerisch ein Rückgang um 6,0 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025).
- Je Praxis, teils mit mehreren Inhabern, betrugen die Abschreibungen 2023 rund 28.000 Euro, 2022 noch 29.800 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
- Über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG lassen sich bis zu 50 Prozent voraussichtlicher Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd ansetzen, wenn der Gewinn 200.000 Euro im betreffenden Jahr nicht übersteigt (§ 7g Abs. 1 EStG).
- Zusätzlich zur regulären linearen AfA ist im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten möglich (§ 7g Abs. 5 EStG).
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro Anschaffungskosten netto dürfen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, für Güter zwischen 250 und unter 1.000 Euro ist wahlweise ein über fünf Jahre aufzulösender Sammelposten möglich (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Einordnung
Rechtlich beruht jede Abschreibung auf § 7 Abs. 1 EStG: Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß über mehr als ein Jahr erstreckt, werden mit dem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt, der bei gleichmäßiger Verteilung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entfällt, die sogenannte lineare AfA. Die meisten Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung, dort wirkt die AfA als eine der wenigen zeitlich gestreckten Ausgabenpositionen neben tatsächlichen Zahlungsabflüssen.
Für Praxisgebäude gilt ein eigener, in § 7 Abs. 4 EStG festgelegter Satz: Bei einem Bauantrag nach dem 31. März 1985 sind 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich abzuschreiben, unabhängig von der tatsächlich geschätzten Nutzungsdauer des Gebäudes. Bewegliche Anlagegüter wie Behandlungseinheiten, Röntgengeräte oder Praxis-EDV folgen dagegen der individuell zu schätzenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG.
Ergänzend erlaubt § 7g EStG kleinen und mittleren Betrieben zwei Instrumente: den Investitionsabzugsbetrag, der bis zu 50 Prozent einer erst geplanten Anschaffung schon vor dem Kauf gewinnmindernd vorwegnimmt, und die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre, zusätzlich zur regulären linearen AfA. Voraussetzung für beide ist eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im jeweiligen Wirtschaftsjahr sowie die fast ausschließliche betriebliche Nutzung über mindestens zwei Wirtschaftsjahre.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist die Abschreibung zunächst ein Liquiditäts- und kein Kostenthema im engeren Sinn: Das Geld für eine neue Behandlungseinheit oder ein digitales Röntgensystem ist bei der Anschaffung geflossen, die steuerliche Entlastung folgt über Jahre verzögert. Wer diese Verzögerung bei der Finanzierungsplanung übersieht, unterschätzt die Liquiditätslücke zwischen Investitionsauszahlung und steuerlicher Entlastung in den ersten Betriebsjahren nach einer größeren Anschaffung.
Zweitens verschiebt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG diese Verzögerung in die andere Richtung: Bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten mindern den Gewinn schon vor dem Kauf, was gerade in einem ertragsstarken Jahr vor einer größeren Investition, etwa der Erneuerung mehrerer Behandlungseinheiten, die Steuerlast gezielt vorverlagern kann.
Drittens zeigt der bundesweite Rückgang der Abschreibungen von 25.000 auf 23.500 Euro je Praxisinhaber zwischen 2022 und 2023 einen Trend, den die einzelne Praxis an ihrer eigenen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) spiegeln sollte: Sinkende Abschreibungen können bedeuten, dass ältere Wirtschaftsgüter regulär auslaufen, ohne dass in gleichem Umfang neu investiert wurde, was mittelfristig einen Investitionsstau anzeigen kann.
Viertens ist die Wahl zwischen sofortiger GWG-Abschreibung, Sammelposten und regulärer AfA über mehrere Jahre eine laufende Detailentscheidung bei jeder Neuanschaffung, von der Behandlungsleuchte bis zum Praxiscomputer, die über Jahre hinweg die Gewinnverteilung und damit auch die Steuerprogression beeinflusst.
Was bei der Umsetzung zählt
Vor jeder größeren Investition lohnt der Blick auf den Investitionsabzugsbetrag: Er muss vor der Anschaffung gebildet werden, nicht rückwirkend, und das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr tatsächlich angeschafft werden, sonst ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 1 und 3 EStG). Wer den Zeitpunkt der Anschaffung verschiebt, sollte diese Dreijahresfrist aktiv im Blick behalten.
Bei der Nutzungsdauer beweglicher Anlagegüter zählt die eigene, nachvollziehbare Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die der Steuerberater regelmäßig anhand einschlägiger Erfahrungswerte ansetzt. Wichtig ist eine saubere, jederzeit prüfbare Dokumentation von Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und angesetzter Nutzungsdauer je Wirtschaftsgut, gerade weil Betriebsprüfungen diesen Bereich regelmäßig aufgreifen.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zwischen 250 und 800 Euro netto lohnt der Vergleich zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten: Die Sofortabschreibung wirkt schneller, der Sammelposten glättet die Gewinnwirkung über fünf Jahre, was bei schwankenden Jahresergebnissen steuerlich günstiger sein kann. Für Gegenstände über 250 Euro verlangt § 6 Abs. 2 EStG zudem ein gesondertes Verzeichnis, sofern diese Angaben nicht bereits aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind.
Schließlich sollte die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht isoliert, sondern zusammen mit der geplanten Kreditlaufzeit betrachtet werden: Eine hohe steuerliche Entlastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung verbessert kurzfristig die Liquidität, kehrt sich aber in späteren Jahren um, wenn die AfA planmäßig geringer ausfällt als die dann fällige Tilgung.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025, das auf dem Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi (Erhebung 2024 für die Betriebsjahre 2022 und 2023) beruht, entfielen 2023 von den Betriebsausgaben je Praxisinhaber (463.200 Euro) 5,1 Prozent, also 23.500 Euro, auf Abschreibungen. Im Jahr zuvor waren es 25.000 Euro beziehungsweise 5,8 Prozent von 431.200 Euro Betriebsausgaben. Rechnerisch ist das ein Rückgang um 6,0 Prozent, während die gesamten Betriebsausgaben im selben Zeitraum um 7,4 Prozent stiegen, die Abschreibungsposition entwickelte sich damit gegenläufig zum übrigen Kostengefüge.
Je Praxis, in der auch mehrere Inhaber gemeinsam abrechnen, weist das Jahrbuch für 2023 Abschreibungen von 28.000 Euro aus, 2022 waren es 29.800 Euro, jeweils ebenfalls 5,1 beziehungsweise 5,8 Prozent der Betriebsausgaben. Zum Vergleich lagen 2023 je Inhaber die Raumkosten bei 27.700 Euro (6,0 Prozent) und die übrigen Betriebsausgaben bei 63.000 Euro (13,6 Prozent), beide höher als die Abschreibungen, während die Zinsen für Praxisdarlehen mit 2.400 Euro (0,5 Prozent) darunter blieben, Abschreibungen bilden damit innerhalb der sogenannten restlichen Betriebsausgaben den zweitkleinsten der vier Einzelposten und übertreffen dort nur die Zinsen.
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten, gedeckelt auf insgesamt 200.000 Euro Abzugsvolumen über vier Jahre je Betrieb, und ist nur bei einer Gewinngrenze von 200.000 Euro im Abzugsjahr zulässig. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kommt mit bis zu 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten hinzu, verteilbar über das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre, zusätzlich zur regulären AfA.
Typische Fehler
Den Investitionsabzugsbetrag erst nach der Anschaffung bilden wollen. Der Abzug muss vor dem Kauf gebildet werden, eine rückwirkende Bildung für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut ist nicht vorgesehen und führt zur Versagung durch die Finanzverwaltung.
Die Dreijahresfrist für die tatsächliche Anschaffung übersehen. Wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr angeschafft, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, meist mit Zinsnachteilen durch die spätere Steuernachzahlung (§ 7g Abs. 3 EStG).
Abschreibungen mit Liquidität gleichsetzen. Weil Abschreibungen den Gewinn mindern, ohne dass Geld fließt, verwechseln manche Praxisinhaber eine hohe AfA-Position mit tatsächlich verfügbarer Liquidität, tatsächlich ist das Geld bereits bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts abgeflossen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter ohne Verzeichnis abschreiben. Für Anschaffungen über 250 Euro netto verlangt § 6 Abs. 2 EStG ein gesondertes Verzeichnis, fehlt es und ist es auch aus der Buchführung nicht ersichtlich, kann die Finanzverwaltung die Sofortabschreibung im Einzelfall versagen.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Abschreibungen einer Zahnarztpraxis im Durchschnitt? Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 lagen sie 2023 bei 23.500 Euro je Praxisinhaber, das sind 5,1 Prozent der Betriebsausgaben, gegenüber 25.000 Euro beziehungsweise 5,8 Prozent im Jahr 2022. Der bundesweite Durchschnitt ersetzt jedoch nicht die Betrachtung der eigenen Anlagenliste, die je nach Investitionszyklus stark abweichen kann.
Was ist der Unterschied zwischen normaler AfA und Sonderabschreibung? Die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kommt bei kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich hinzu, verteilbar über das Anschaffungsjahr und vier Folgejahre.
Ab wann gilt ein Wirtschaftsgut als geringwertig? Bis 800 Euro netto Anschaffungskosten ist eine sofortige volle Abschreibung möglich. Für Werte zwischen 250 und unter 1.000 Euro kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre zu je einem Fünftel aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Kann jede Zahnarztpraxis den Investitionsabzugsbetrag nutzen? Nur, wenn der Gewinn im Jahr der Bildung 200.000 Euro nicht übersteigt und das Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr muss die tatsächliche Anschaffung erfolgen, sonst ist der Abzug rückgängig zu machen.
Welcher AfA-Satz gilt für das Praxisgebäude? Bei einem Bauantrag nach dem 31. März 1985 beträgt der lineare AfA-Satz für Betriebsgebäude 3 Prozent jährlich, unabhängig von der geschätzten tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes (§ 7 Abs. 4 EStG).
Verwandte Begriffe
Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt: Personalkosten sind der größte Kostenblock neben den Abschreibungen und beeinflussen gemeinsam mit ihnen die Rentabilität der Praxis.
Break-Even-Punkt Praxis: Abschreibungen zählen als nicht auszahlungswirksame Fixkosten in die Berechnung des Punktes, ab dem eine Praxis kostendeckend arbeitet.
Businessplan Zahnarztpraxis: Die geplante AfA auf das Investitionsvolumen ist ein fester Baustein der Rentabilitätsvorschau bei Gründung oder Übernahme.
Cashflow Zahnarztpraxis: Abschreibungen mindern den steuerlichen Gewinn, ohne den Cashflow zu belasten, und müssen bei der Liquiditätsplanung wieder hinzugerechnet werden.
Personalkostenquote Zahnarztpraxis: Der zweitgrößte Fixkostenblock nach den Personalausgaben, mit dem Abschreibungen häufig gemeinsam in der Kostenstrukturanalyse betrachtet werden.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Kapitel „Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Abschnitt „Kostenstruktur und Einkommensverteilung” (Tab. 5.3, 5.5). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_116_bis_121_130_131_KZBVJB2025.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Bewertung, Absatz 2 und 2a (geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
Unsicherheiten
Erstens veröffentlicht das KZBV Jahrbuch die Abschreibungsposition nur als aggregierten Wert innerhalb der Betriebsausgaben, eine Aufschlüsselung nach Anlagenklassen wie Behandlungseinheiten, Röntgentechnik oder Praxis-EDV enthält die ausgewertete Quelle nicht.
Zweitens wurde in dieser Recherche keine branchenspezifische amtliche AfA-Tabelle für zahnärztliche Anlagegüter mit geprüften Nutzungsdauer-Angaben je Gerätetyp gefunden, weshalb solche Einzelwerte hier bewusst nicht genannt werden. Für die Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter sollte der Steuerberater die einschlägigen amtlichen AfA-Tabellen im Original heranziehen.
Drittens beruhen die genannten Beträge auf dem Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi und damit auf einer Stichprobe, keiner Vollerhebung aller Zahnarztpraxen, regionale und praxisindividuelle Abweichungen sind entsprechend zu erwarten.
Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um die Nutzungsdauer einzelner Praxis-Wirtschaftsgüter oder des Praxiswerts wurden im Rahmen dieser Recherche keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

