Praxis-Betriebswirtschaft

Arbeitsvertrag Angestellter Zahnarzt in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Der Arbeitsvertrag eines angestellten Zahnarztes regelt das Beschäftigungsverhältnis zwischen einer approbierten, aber nicht niedergelassenen Zahnärztin oder einem Zahnarzt und der anstellenden Praxis oder dem Medizinischen Versorgungszentrum. Er folgt dem allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere Nachweispflicht, Befristungsrecht und Kündigungsfristen, und braucht bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit zusätzlich eine sozialrechtliche Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Auf einen Blick

  • Zum Jahresende 2024 waren bundesweit 19.708 Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Vertragszahnärzten oder in einem MVZ angestellt, 2010 waren es erst 5.041, ein Plus von 4,7 Prozent allein gegenüber 2023 (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Nach der Mitgliederstatistik der Zahnärztekammern zählte die Bundeszahnärztekammer zum 31. Dezember 2024 sogar 26.506 in einer Zahnarztpraxis angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die abweichende Abgrenzung erklärt die Differenz zur KZBV-Zahl (BZÄK, Nachgezählt).
  • Im Durchschnitt kamen 2023 auf jede Praxis 0,52 angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Assistenzzahnärzte, das entspricht 6,4 Prozent aller Beschäftigten einer Praxis (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Die Anstellung eines Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt bedarf einer Genehmigung des Zulassungsausschusses, sachgrundlose Befristungen sind ohne Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen zulässig (§ 95 Abs. 9 SGB V, § 14 Abs. 2 TzBfG).
  • Wesentliche Vertragsbedingungen müssen gestaffelt, ein Teil bereits am ersten Arbeitstag, der Rest spätestens innerhalb eines Monats schriftlich ausgehändigt werden, ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis 2.000 Euro geahndet werden (§ 2 und § 4 NachwG).

Einordnung

Rechtlich ist der Arbeitsvertrag eines angestellten Zahnarztes zunächst ein gewöhnlicher Dienstvertrag im Sinne des Arbeitsrechts, für den dieselben Grundregeln gelten wie für andere Angestelltenverhältnisse: Nachweisgesetz, Kündigungsfristenrecht des BGB und, bei zeitlich begrenzter Beschäftigung, das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hinzu kommt bei der Anstellung durch einen Vertragszahnarzt eine sozialrechtliche Besonderheit: Nach § 95 Abs. 9 SGB V, der über § 72 Abs. 1 SGB V entsprechend für Zahnärzte gilt, darf ein Vertragszahnarzt approbierte, im Zahnarztregister eingetragene Kolleginnen und Kollegen nur anstellen, wenn der Zulassungsausschuss dies genehmigt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn für die Praxis Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, es sei denn, gesetzlich vorgesehene Ausnahmen greifen.

Diese sozialrechtliche Genehmigungspflicht knüpft ausdrücklich an die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen, also der gesetzlichen, Versorgung an. Für eine reine Privatpraxis ohne Kassenzulassung ergibt sich diese besondere Genehmigungspflicht aus § 95 SGB V nicht, das allgemeine Arbeitsrecht gilt dort unverändert.

Im Kern des Vertrags selbst stehen die üblichen Bausteine eines Anstellungsvertrags: Vergütungsmodell, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen sowie, häufig als eigener Vertragspunkt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für Letzteres bilden die §§ 74 ff. HGB, obgleich unmittelbar für kaufmännische Handlungsgehilfen geschrieben, in der arbeitsrechtlichen Praxis den Maßstab für Schriftform und Karenzentschädigung, an dem sich Wettbewerbsklauseln auch außerhalb des Handelsrechts orientieren.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist die Anstellung eines Zahnarztes zunächst eine Kapazitätsentscheidung mit Vorlauf: Bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit muss die Genehmigung des Zulassungsausschusses eingeholt werden, bevor die Tätigkeit beginnt, wer diesen Vorlauf nicht einplant, riskiert eine verzögerte oder formal ungenehmigte Beschäftigung. Der bundesweite Anstieg von 5.041 auf 19.708 angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte seit 2010, ein rechnerischer Faktor von rund 3,9 über 14 Jahre, zeigt zudem, dass Anstellung als Berufsmodell strukturell an Bedeutung gewonnen hat und für viele Praxen längst eine reguläre Wachstumsoption neben der klassischen Einzelpraxis ist.

Zweitens bleibt die Anstellung eines Zahnarztes trotz dieses Anstiegs quantitativ ein knappes Gut: 0,52 angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte je Praxis im Schnitt bedeuten, dass die meisten Praxen entweder keinen oder genau einen angestellten Zahnarzt beschäftigen. Eine offene Stelle für einen angestellten Zahnarzt konkurriert damit um ein Berufsbild, das anteilig nur 6,4 Prozent aller Praxisbeschäftigten stellt, ein rechnerisch kleiner, aber für die Behandlungskapazität besonders wirksamer Personenkreis.

Drittens ist die Vertragsgestaltung selbst ein strategisches Instrument, nicht nur Formsache: Eine Befristung mit sachlichem Grund eignet sich etwa für eine Elternzeitvertretung, eine sachgrundlose Befristung für die Erprobung neuer Kolleginnen und Kollegen ohne Kündigungsschutzrisiko. Ein wirksames Wettbewerbsverbot kann verhindern, dass ein ausscheidender angestellter Zahnarzt unmittelbar in der Nachbarschaft eine eigene Praxis eröffnet und Patienten mitnimmt, es bindet die Praxis aber gleichzeitig an eine laufende Karenzentschädigung.

Was bei der Umsetzung zählt

Vor der Einstellung eines Zahnarztes in einer Vertragszahnarztpraxis sollte die Genehmigungsfähigkeit beim Zulassungsausschuss frühzeitig geklärt werden, insbesondere wenn im Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen bestehen. Die Anstellung ohne erteilte Genehmigung ist sozialrechtlich unzulässig, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag zivilrechtlich bereits unterschrieben ist.

Bei der Nachweispflicht zählt die gestaffelte Frist genau: Name, Anschrift, Beginn, Befristungsdauer, Arbeitsort und Tätigkeit müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere Angaben wie Probezeit, Überstundenregelung oder Abrufarbeit spätestens am siebten Kalendertag, alle übrigen Pflichtangaben, etwa zu Kündigungsvorschriften, spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn (§ 2 NachwG). Wer diese Etappen nicht dokumentiert, riskiert ein Bußgeld bis 2.000 Euro und im Streitfall Beweisnachteile.

Bei einer sachgrundlosen Befristung ist entscheidend, dass mit derselben Praxis zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sonst ist nur eine Befristung mit sachlichem Grund möglich (§ 14 Abs. 1 und 2 TzBfG). Für Praxisneugründungen gilt in den ersten vier Jahren eine erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit bis zu vier Jahren (§ 14 Abs. 2a TzBfG), was gerade in der Aufbauphase Planungssicherheit ohne dauerhafte Bindung schafft.

Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist, der Zahnarzt eine unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen erhält und die Praxis für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen pro Jahr zahlt. Fehlt die Entschädigungszusage, ist das Verbot in aller Regel unverbindlich und für die Praxis wirtschaftlich wertlos.

Zahlen und Kontext

Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 stieg die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in Medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte von 5.041 im Jahr 2010 auf 19.708 zum Jahresende 2024, ein Zuwachs von 4,7 Prozent allein im letzten erfassten Jahr. Diese Zahl bezieht sich ausdrücklich auf die vertragszahnärztliche Versorgung. Die Bundeszahnärztekammer weist für denselben Stichtag auf Basis der Mitgliederstatistik der Landeszahnärztekammern 26.506 in einer Zahnarztpraxis angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte aus, hier zählen auch rein privatzahnärztlich Tätige mit.

Je Praxis waren 2023 im Schnitt 0,52 angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Assistenzzahnärzte beschäftigt, das entspricht 6,4 Prozent aller 8,13 Beschäftigten je Praxis. Zum Vergleich stellten Zahnmedizinische Fachangestellte im weiteren Sinn mit 5,13 Personen je Praxis 63,1 Prozent der Belegschaft, Auszubildende 9,7 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025).

Für die zulässige Zahl angestellter Zahnärzte je Vertragszahnarzt verweist das KZBV Jahrbuch 2025 auf eine Änderung des Bundesmantelvertrags Zahnärzte im Februar 2019: Seither können grundsätzlich bis zu drei, mit gesonderter Begründung auch vier angestellte Zahnärzte je Vertragszahnarzt tätig sein. Für ein MVZ gelten davon unabhängige eigene Zulassungsregeln.

Arbeitsrechtlich gilt für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB).

Typische Fehler

Die Anstellung ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses beginnen. Bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist die Anstellung ohne diese sozialrechtliche Genehmigung unzulässig, selbst wenn der zivilrechtliche Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde.

Ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbaren. Ohne die zugesagte Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen pro Jahr ist das Verbot regelmäßig nicht durchsetzbar, die Praxis verliert den beabsichtigten Schutz vor abwandernden Patienten vollständig.

Sachgrundlose Befristung trotz früherer Beschäftigung nutzen. Bestand mit derselben Praxis bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis, ist eine erneute sachgrundlose Befristung unzulässig, der Vertrag gilt dann häufig als unbefristet mit vollem Kündigungsschutz.

Die gestaffelten Nachweisfristen ignorieren und alles erst zum Monatsende dokumentieren. Ein Teil der Pflichtangaben muss bereits am ersten Arbeitstag oder spätestens am siebten Kalendertag vorliegen, ein pauschales Sammeln aller Angaben erst nach einem Monat verstößt gegen § 2 NachwG und kann bußgeldbewehrt sein.

Häufige Fragen

Braucht jede Praxis eine Genehmigung, um einen Zahnarzt anzustellen? Nur bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Nach § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 72 Abs. 1 SGB V ist die Anstellung eines im Zahnarztregister eingetragenen Zahnarztes durch einen Vertragszahnarzt genehmigungspflichtig. Für eine reine Privatpraxis ohne Kassenzulassung ergibt sich diese besondere Genehmigungspflicht aus dieser Norm nicht.

Wie viele Zahnärzte darf ein Vertragszahnarzt anstellen? Nach einer Änderung des Bundesmantelvertrags Zahnärzte von Februar 2019 sind grundsätzlich bis zu drei, mit gesonderter Begründung auch vier angestellte Zahnärzte je Vertragszahnarzt möglich, so die Angabe im KZBV Jahrbuch 2025. Für ein MVZ gelten eigene, davon unabhängige Zulassungsregeln.

Wie lange darf ein angestellter Zahnarzt ohne sachlichen Grund befristet werden? Ohne vorherige Beschäftigung bei derselben Praxis bis zu zwei Jahre, mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieser Gesamtdauer. In den ersten vier Jahren nach einer Praxisneugründung ist eine sachgrundlose Befristung sogar bis zu vier Jahren möglich (§ 14 Abs. 2 und 2a TzBfG).

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam? Es braucht Schriftform mit einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde für den Zahnarzt sowie eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für jedes Jahr des Verbots. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot in der Regel nicht durchsetzbar.

Wie viele angestellte Zahnärzte gibt es in Deutschland tatsächlich? Je nach Zählweise unterschiedlich: Die KZBV zählt 19.708 bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellte Zahnärzte zum Jahresende 2024. Die Bundeszahnärztekammer kommt für denselben Stichtag über die Mitgliederstatistik der Kammern auf 26.506 in einer Zahnarztpraxis angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Verwandte Begriffe

Abschreibungen Praxis: Personalkosten für angestellte Zahnärzte und Abschreibungen bilden gemeinsam die größten planbaren Kostenblöcke einer wachsenden Praxis.

Break-Even-Punkt Praxis: Das Gehalt eines angestellten Zahnarztes zählt zu den Fixkosten, die der erwirtschaftete Umsatz mindestens decken muss.

Businessplan Zahnarztpraxis: Die geplante Anstellung von Zahnärzten gehört in die Personalplanung eines Businessplans für Wachstum über die Einzelpraxis hinaus.

Cashflow Zahnarztpraxis: Gehaltszahlungen an angestellte Zahnärzte sind ein regelmäßiger, liquiditätswirksamer Abfluss, der in der Cashflow-Planung fest eingeplant werden muss.

Angestellter Zahnarzt Gehalt und Einstufung: die inhaltliche Ergänzung zu diesem Beitrag, die Vergütungsmodelle und Verdienstspannen angestellter Zahnärzte behandelt.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Abschnitt „Beschäftigte” (Tab. 5.37). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_145_bis_147_KZBVJB2025.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Nachgezählt. Zahlen und Fakten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html (abgerufen am 22.07.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
  5. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): SGB V, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__72.html
  6. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), § 14 Zulässigkeit der Befristung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
  7. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Nachweisgesetz (NachwG), §§ 2 bis 4, Nachweispflicht, Änderung der Angaben, Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
  8. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
  9. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Handelsgesetzbuch (HGB), § 74 Wettbewerbsverbot. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html

Unsicherheiten

Erstens sind die §§ 74 ff. HGB unmittelbar für kaufmännische Handlungsgehilfen geschrieben, nicht für angestellte Zahnärzte. Dass Schriftform und Karenzentschädigung in vergleichbarer Höhe auch für Wettbewerbsverbote angestellter Zahnärzte als Maßstab herangezogen werden, entspricht etablierter arbeitsrechtlicher Praxis, eine im Rahmen dieser Recherche geprüfte gerichtliche Entscheidung mit Aktenzeichen speziell zu angestellten Zahnärzten liegt diesem Beitrag jedoch nicht zugrunde.

Zweitens wird die Zahl angestellter Zahnärzte von KZBV und BZÄK unterschiedlich abgegrenzt, die vertragszahnärztliche Zählung der KZBV und die kammerbezogene Mitgliederstatistik der BZÄK sind in sich stimmig, aber nicht direkt austauschbar.

Drittens wurde die Genehmigungspraxis der Zulassungsausschüsse nur anhand des Gesetzestextes von § 95 SGB V geprüft, regionale Verfahrensunterschiede zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder waren nicht Gegenstand dieser Recherche.

Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um Kündigungsschutz, Befristung oder Wettbewerbsverbote speziell angestellter Zahnärzte wurden im Rahmen dieser Recherche keine weiteren belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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