Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung Auch für KFO-Praxen

Angestellter Zahnarzt Gehalt und Einstufung in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Gehalt und Einstufung eines angestellten Zahnarztes beschreiben, wie eine Zahnarztpraxis die Vergütung einer approbierten, nicht selbstständig niedergelassenen Zahnärztin oder eines Zahnarztes festlegt. Anders als bei Zahnmedizinischen Fachangestellten gibt es dafür keinen bundesweiten Tarifvertrag; Praxisinhaber verhandeln Fixgehalt, Umsatzbeteiligung oder Mischmodelle individuell, orientiert an Berufserfahrung, Zusatzqualifikation und Vergütungsmodell.

Auf einen Blick

  • Kein Tarifvertrag: Für angestellte Zahnärzte in Zahnarztpraxen konnte, anders als für ZFA, kein bundesweiter Tarifvertrag ermittelt werden; der Marburger Bund vertritt laut Selbstbeschreibung ausschließlich Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahnärzte (Marburger Bund, 2026).
  • Deutlich mehr Anstellungen: Die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellten Zahnärzte stieg von 5.041 (2010) auf 19.708 zum Jahresende 2024, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber 2023 (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Andere Zählweise, andere Zahl: Nach der Mitgliederstatistik der Zahnärztekammern waren zum 31. Dezember 2024 bundesweit 26.506 Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis angestellt (BZÄK, Nachgezählt).
  • Vergütungsspannen: Bei umsatzunabhängiger Vergütung liegen die mittleren 50 Prozent zwischen 56.400 und 65.500 Euro brutto im Jahr, bei umsatzabhängiger Vergütung inklusive Beteiligung zwischen 70.000 und 108.000 Euro (apoBank, Karrierekompass, ohne im Quelltext genanntes Erhebungsjahr).
  • Frauenanteil hoch: Bei den angestellten Zahnärzten lag der Frauenanteil 2024 bei 64,7 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025).

Einordnung

Ein angestellter Zahnarzt ist approbiert, arbeitet aber nicht als Praxisinhaber, sondern in einem Anstellungsverhältnis bei einem Vertragszahnarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Approbationspflichtig ist nicht die Anstellung selbst, sondern die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde als solche: Wer diese dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt (§1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz). Rechtlich und wirtschaftlich unterscheidet sich die Position damit grundlegend von der Zahnmedizinischen Fachangestellten, für die vielerorts Vergütungstarifverträge oder Kammerempfehlungen mit festen Tätigkeitsgruppen gelten, die Berufserfahrung und Fortbildungsnachweise tabellarisch verknüpfen. Für angestellte Zahnärzte in Zahnarztpraxen konnte kein vergleichbares bundesweites Regelwerk ermittelt werden; die Vergütung wird individuell zwischen Praxisinhaber und Zahnarzt verhandelt. Begünstigt wurde die Anstellung als Berufsform laut KZBV Jahrbuch 2025 durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Anfang 2007 sowie durch das seit 23. Juli 2015 geltende GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, die beide die Anstellungs- und MVZ-Möglichkeiten von Vertragszahnärzten erweiterten. Für die Einstufung zählt deshalb in der Praxis weniger eine tarifliche Tätigkeitsgruppe als die Kombination aus Berufserfahrung, anerkannter Zusatzqualifikation und dem vereinbarten Vergütungsmodell.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist die Einstufung angestellter Zahnärzte aus mehreren Gründen relevant. Erstens verschiebt sich die Berufsstruktur messbar: Die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellten Zahnärzte stieg von 5.041 im Jahr 2010 auf 19.708 Ende 2024, während die Zahl niedergelassener Vertragszahnärzte im selben Jahr auf 43.166 sank, ein Rückgang von 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV Jahrbuch 2025). Wer wachsen oder eine Nachfolge vorbereiten will, muss angestellte Zahnärzte aktiv gewinnen und binden, denn ohne ausreichend angestellte Zahnärzte lassen sich weder Behandlungskapazität noch geordnete Praxisübergabe sichern. Zweitens beeinflusst das Vergütungsmodell die Wettbewerbsfähigkeit eines Angebots direkt: Zahnärzte mit umsatzabhängiger Vergütung verdienen laut apoBank im Schnitt bis zu 40 Prozent mehr als Kollegen mit umsatzunabhängiger Vergütung, ein Unterschied, den Bewerber beim Vergleich von Stellenangeboten zunehmend kennen und einfordern. Drittens fehlt anders als bei ZFA ein bundesweiter Tarifvertrag als Orientierung; Praxisinhaber müssen Fixgehalt, Beteiligungsquote und ein etwaiges Garantiefixum selbst kalkulieren und vertraglich eindeutig regeln, um spätere Auseinandersetzungen über die Berechnungsgrundlage zu vermeiden. Viertens ist der hohe Frauenanteil unter angestellten Zahnärzten von 64,7 Prozent im Jahr 2024 (KZBV Jahrbuch 2025) ein Planungsfaktor für Teilzeitmodelle und Elternzeitvertretungen. Fünftens bleibt die Zahl neuer Approbationen 2024 mit 2.448 überdurchschnittlich hoch (KZBV Jahrbuch 2025), sodass viele Berufseinsteiger zwischen Anstellung und Niederlassung entscheiden.

Was bei der Umsetzung zählt

In der Praxis besteht die Vergütung meist aus Festgehalt, umsatzabhängiger Beteiligung oder einer Kombination aus beidem. Entscheidend ist, im Arbeitsvertrag eindeutig festzulegen, ob sich eine Beteiligung auf Brutto- oder Nettoumsatz nach Abzug von Material- und Laborkosten bezieht, da dies die Auszahlung erheblich verändert. Für die Einarbeitungsphase empfiehlt sich ein befristetes Garantiefixum, das unabhängig vom tatsächlich erzielten Umsatz gezahlt wird und mit festem Enddatum in das reguläre Vergütungsmodell übergeht. Zusatzqualifikationen wie eine abgeschlossene Fachzahnarzt-Weiterbildung, etwa für Kieferorthopädie, sollten als eigener Einstufungsfaktor dokumentiert werden, da sie laut apoBank mit spürbar höherer Vergütung einhergehen. Wer mehr angestellte Zahnärzte beschäftigen will, muss Kapazitätsgrenzen kennen: Seit einer Änderung des Bundesmantelvertrags Zahnärzte im Februar 2019 können bis zu drei, mit Begründung auch vier angestellte Zahnärzte je Vertragszahnarzt tätig werden (KZBV Jahrbuch 2025). Bei einer MVZ-Anstellung gelten eigene Zulassungsregeln, getrennt von Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Eine jährliche Überprüfung der Vergütung verhindert ein Auseinanderdriften zwischen Marktniveau und vereinbartem Gehalt, da eine tarifliche Anpassungsautomatik fehlt.

Zahlen und Kontext

Die folgenden Werte stammen aus institutionellen Quellen; eine Bankenanalyse ohne offengelegte Erhebungsmethodik ist gesondert gekennzeichnet.

Beschäftigung laut KZBV Jahrbuch 2025: Angestellte Zahnärzte bei Vertragszahnärzten und in MVZ stiegen von 5.041 (2010) über 14.859 (2019) und 18.817 (2023) auf 19.708 zum Jahresende 2024, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber 2023; das entspricht rechnerisch rund dem Vierfachen des Werts von 2010. Niedergelassene Vertragszahnärzte sanken 2024 auf 43.166, ein Rückgang von 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Ende 2024 gab es 1.511 zahnärztliche MVZ mit 4.793 dort angestellten Zahnärzten. Der Frauenanteil unter angestellten Zahnärzten lag 2024 bei 64,7 Prozent, das Durchschnittsalter beider Gruppen bei 50,4 Jahren. Vertragszahnärzte, ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassen, zählte die KZBV 2024 gesondert mit 2.820. Approbationen erreichten 2024 mit 2.448 eine laut KZBV überdurchschnittlich hohe Zahl.

Kammerstatistik laut BZÄK, Nachgezählt (Stand 31.12.2024): 26.506 Zahnärztinnen und Zahnärzte waren in einer Zahnarztpraxis angestellt, 43.663 in eigener Praxis niedergelassen. Die Kammerstatistik erfasst alle Kammermitglieder, die KZBV-Zahl nur die vertragszahnärztliche, GKV-bezogene Versorgung.

Vergütungsspannen laut apoBank, Karrierekompass für angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte (kein Erhebungsjahr im Quelltext genannt): Bei umsatzunabhängiger Vergütung liegen die mittleren 50 Prozent zwischen 56.400 und 65.500 Euro brutto im Jahr, bei umsatzabhängiger Vergütung inklusive Beteiligung zwischen 70.000 und 108.000 Euro. Zum Vergleich lag das durchschnittliche Einkommen eines selbstständigen Zahnarztes 2023 bei 220.800 Euro im Jahr, wovon noch Steuern, Altersvorsorge und Praxiskosten abgehen.

Typische Fehler

  • Bundesweiten ZFA-Tarif fälschlich auf Zahnärzte übertragen: Weil für ZFA regionale Vergütungstarifverträge gelten, wird oft ein vergleichbares Modell für Zahnärzte vermutet, das sich für diesen Beitrag nicht ermitteln ließ; wer sich darauf beruft, verhandelt auf falscher Grundlage.
  • Berechnungsgrundlage der Umsatzbeteiligung offenlassen: Bleibt im Arbeitsvertrag unklar, ob sich die Beteiligung auf Brutto- oder Nettoumsatz bezieht, entstehen Streitigkeiten, oft erst nach Monaten sichtbar.
  • Kammerstatistik und KZBV-Zahl gleichsetzen: Wer die BZÄK-Zahl von 26.506 angestellten Zahnärzten mit der engeren KZBV-Zahl von 19.708 verwechselt, schätzt die Marktgröße je nach Fragestellung falsch ein.
  • Garantiefixum unbefristet fortführen: Fehlt dem Garantiefixum ein festes Enddatum, entfällt der Anreiz zum Wechsel ins reguläre Vergütungsmodell, was die Personalkosten dauerhaft über dem vereinbarten Niveau hält.

Häufige Fragen

Gibt es einen Tarifvertrag für angestellte Zahnärzte wie bei ZFA? Nein. Für ZFA gelten regionale Vergütungstarifverträge oder Kammerempfehlungen; für angestellte Zahnärzte in Zahnarztpraxen konnte kein vergleichbares bundesweites Regelwerk ermittelt werden. Auch der Marburger Bund als größte deutsche Ärztegewerkschaft vertritt laut Selbstbeschreibung ausschließlich Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahnärzte. Die Vergütung wird individuell verhandelt.

Wie viele Zahnärzte sind in Deutschland angestellt statt niedergelassen? Je nach Zählweise unterschiedlich: Die KZBV zählt 19.708 bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellte Zahnärzte zum Jahresende 2024, bezogen auf die vertragszahnärztliche Versorgung. Die Bundeszahnärztekammer zählt zum selben Stichtag 26.506 in einer Zahnarztpraxis angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Basis der Kammermitgliedschaft.

Was verdient ein angestellter Zahnarzt im Vergleich zu einem niedergelassenen? Nach einer Einordnung der apoBank liegen die mittleren 50 Prozent bei umsatzabhängiger Vergütung zwischen 70.000 und 108.000 Euro brutto im Jahr, bei umsatzunabhängiger Vergütung zwischen 56.400 und 65.500 Euro. Selbstständige Zahnärzte erzielten 2023 im Schnitt 220.800 Euro, wovon noch Steuern, Altersvorsorge und Praxiskosten abgehen.

Wie viele angestellte Zahnärzte darf ein Vertragszahnarzt beschäftigen? Seit einer Änderung des Bundesmantelvertrags Zahnärzte im Februar 2019 können grundsätzlich bis zu drei, mit gesonderter Begründung auch vier angestellte Zahnärzte je Vertragszahnarzt tätig werden, so die Angabe im KZBV Jahrbuch 2025. Für ein MVZ gelten davon unabhängig eigene Zulassungsregeln, die gesondert zu prüfen sind.

Ist die Fachzahnarzt-Anerkennung für die Einstufung relevant? Ja. Eine abgeschlossene Fachzahnarzt-Weiterbildung, etwa für Kieferorthopädie, geht laut apoBank mit spürbar höherer Vergütung einher als bei allgemeinzahnärztlich tätigen Kollegen ohne Zusatzqualifikation. In Kieferorthopädie-Praxen zählte die KZBV 2024 2.820 ausschließlich für dieses Fachgebiet zugelassene Vertragszahnärzte gesondert.

Verwandte Begriffe

  • Umsatzbeteiligung angestellter Zahnarzt: das Vergütungsmodell, bei dem sich das Gehalt ganz oder teilweise am erzielten Praxisumsatz bemisst.
  • Assistenzzahnarzt Berufseinstieg: die typische erste Anstellungsphase nach der Approbation mit umsatzunabhängiger Vergütung.
  • Fachzahnarzt-Weiterbildung Kieferorthopädie: die Zusatzqualifikation, die Einstufung und Vergütung angestellter Zahnärzte in KFO-Praxen von allgemeinzahnärztlicher Tätigkeit abhebt.
  • Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt: die vertragliche Grundlage, in der Vergütungsmodell, Berechnungsgrundlage und Garantiefixum festgehalten werden.
  • MVZ als Arbeitgebermodell: die Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum als Alternative zur klassischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Nachgezählt. Zahlen und Fakten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2024. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
  3. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz, ZHG), §1. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
  4. Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank): Karrierekompass für angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte. Gehalt und Work-Life-Balance. 2026. https://www.apobank.de/studenten/karrierekompass-heilberufler/zahnarzt-gehalt-und-work-life-balance
  5. Marburger Bund: Selbstbeschreibung als Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands. 2026. https://www.marburger-bund.de

Unsicherheiten

Die Zahl angestellter Zahnärzte wird von KZBV und BZÄK unterschiedlich abgegrenzt; beide Werte sind in sich stimmig, aber nicht austauschbar. Die apoBank-Quelle nennt für die Vergütungsspannen kein Erhebungsjahr und keinen Befragungsumfang; zudem zeigt dieselbe Seite in Bildunterschriften Einzelwerte, die nicht widerspruchsfrei zu den mittleren 50 Prozent im Fließtext oder zum für 2023 genannten Selbstständigeneinkommen passen, weshalb diese Einzelwerte hier nicht übernommen wurden. Ob Kliniken, Universitäten oder öffentliche Arbeitgeber eigene Tarifverträge anwenden, wurde nicht geprüft; die Aussage zum fehlenden Tarifvertrag bezieht sich auf niedergelassene Zahnarztpraxen und MVZ. Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um Einstufung oder Vergütung angestellter Zahnärzte wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt; sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung