Kurzdefinition
Eine Stellenanzeige für einen angestellten Zahnarzt ist die Ausschreibung, mit der eine Zahnarztpraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum einen approbierten Zahnarzt als Angestellten sucht, nicht als Praxisnachfolger oder Partner. Sie unterliegt dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und setzt eine gültige Approbation sowie, bei Kassenzulassung, eine Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses voraus.
Auf einen Blick
- Ende 2024 waren bundesweit 19.708 Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Vertragszahnärzten und in Medizinischen Versorgungszentren angestellt, ein Plus von 891 gegenüber 2023 (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
- Im gleichen Zeitraum sank die Zahl der niedergelassenen Vertragszahnärzte auf 43.166, ein Rückgang um 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
- Der Frauenanteil unter den angestellten Zahnärzten lag 2024 bei 64,7 Prozent, deutlich über dem Anteil unter allen Vertrags- und angestellten Zahnärzten von 47,5 Prozent (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
- Die Anstellung eines Zahnarztes durch einen Vertragszahnarzt bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V).
- Eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige kann bei einer abgelehnten Bewerbung eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern nach sich ziehen (§ 15 Absatz 2 AGG).
Einordnung
Der angestellte Zahnarzt ist vom niedergelassenen Vertragszahnarzt zu unterscheiden: Der Vertragszahnarzt ist als Praxisinhaber selbst zugelassen, der angestellte Zahnarzt arbeitet im Arbeitsverhältnis bei einem Vertragszahnarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Grundvoraussetzung für beide ist die Approbation nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG); ohne sie darf die Zahnheilkunde nicht dauerhaft ausgeübt werden.
Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz von 2007 können Vertragszahnärzte in größerem Umfang Zahnärzte anstellen. Innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ist diese Anstellung zusätzlich genehmigungspflichtig: Nach § 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V erteilt der Zulassungsausschuss die Genehmigung, bevor der angestellte Zahnarzt vertragszahnärztlich tätig werden darf. Bei rein privatzahnärztlicher Tätigkeit ohne Kassenzulassung entfällt diese sozialrechtliche Pflicht, die Approbationspflicht bleibt bestehen.
Die Stellenanzeige selbst ist eine Ausschreibung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Absatz 1 AGG verstoßen (§ 11 AGG).
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist die Ausgangslage doppelt: Ende 2024 stieg die Zahl der angestellten Zahnärzte bundesweit auf 19.708, während die Zahl der niedergelassenen Vertragszahnärzte im selben Zeitraum auf 43.166 zurückging (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025). Die KZBV führt diese gegenläufige Entwicklung unter anderem darauf zurück, dass Berufsanfänger heute stärker als noch vor einigen Jahren statt der Selbstständigkeit ein Angestelltenverhältnis bei Vertragszahnärzten wählen.
Diese Entwicklung verschärft den Wettbewerb um Bewerberinnen und Bewerber, denn Praxen konkurrieren zunehmend auch mit Medizinischen Versorgungszentren: Ende 2024 beschäftigten 1.511 MVZ bundesweit 4.793 angestellte Zahnärzte (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025). Eine Anzeige ohne konkrete Angaben zu Perspektive und Arbeitsbedingungen tritt gegen Angebote an, die genau das bieten. Der hohe Frauenanteil unter angestellten Zahnärzten von 64,7 Prozent im Jahr 2024 spricht zudem dafür, Arbeitszeitmodelle und Vereinbarkeit von Beruf und Familie aktiv anzusprechen (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
Rechtlich unterscheidet die zusätzliche Genehmigungspflicht des Zulassungsausschusses (§ 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV) die Anstellung eines Zahnarztes von der Anstellung nichtzahnärztlichen Personals. Für kieferorthopädisch ausgerichtete Praxen und MVZ gilt dieselbe Grundlage; eine begleitende Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie setzt zusätzlich eine anerkannte Weiterbildungsstätte der zuständigen Landeszahnärztekammer voraus. Auch hier gilt das allgemeine AGG-Risiko: Eine diskriminierende Ablehnung kann eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern nach sich ziehen (§ 15 Absatz 2 AGG).
Was bei der Umsetzung zählt
Legen Sie vor der Formulierung fest, ob eine reine Anstellung, ein Jobsharing-Modell oder eine Perspektive auf spätere Praxisteilhabe gemeint ist, und benennen Sie das im Anzeigentext.
Formulieren Sie die Berufsbezeichnung geschlechtsneutral, etwa als “Zahnarzt/Zahnärztin (m/w/d)”, da die Anzeige sonst gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG verstößt.
Fordern Sie den Approbationsnachweis konkret an, nicht nur eine Angabe im Lebenslauf; ohne Approbation ist die dauerhafte Ausübung der Zahnheilkunde nicht zulässig (§ 1 Absatz 1 ZHG).
Beantragen Sie bei Kassenzulassung die Anstellungsgenehmigung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung frühzeitig, da sie Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Tätigkeit ist (§ 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV).
Nennen Sie Vergütungsmodell und Arbeitszeitrahmen konkret, etwa Festgehalt, Umsatzbeteiligung oder eine Kombination. Eine Pflicht zur Gehaltsangabe besteht in Deutschland derzeit nicht: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sah eine Umsetzungsfrist bis 7. Juni 2026 vor, ein nationales Gesetz lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor (Personalwirtschaft.de, 19.06.2026).
Als Kanäle eignen sich die kostenfreie Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit sowie Stellenbörsen der Landeszahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, ergänzt um private zahnmedizinische Fachportale und die eigene Praxis-Website.
Zahlen und Kontext
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Jahrbuch 2025, Köln, Dezember 2025: Ende 2024 waren bei Vertragszahnärzten und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zusammen 19.708 Zahnärztinnen und Zahnärzte angestellt, 891 mehr als 2023 (18.817), davon 4.793 in 1.511 MVZ. Die Zahl der niedergelassenen Vertragszahnärzte sank im selben Zeitraum um 2,0 Prozent auf 43.166.
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Jahrbuch 2025: Der Frauenanteil unter den angestellten Zahnärzten lag 2024 bei 64,7 Prozent. Unter allen Vertrags- und angestellten Zahnärzten zusammen stieg der Frauenanteil von 41,4 Prozent (2015) auf 47,5 Prozent (2024).
Rechtlich bedarf die Anstellung eines Zahnarztes der Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V). Grundvoraussetzung jeder zahnärztlichen Tätigkeit ist die Approbation nach § 1 Absatz 1 ZHG. Die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt; der Anspruch muss binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 2 und 4 AGG).
Personalwirtschaft.de, 19.06.2026: Deutschland hat die Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) zum 7. Juni 2026 verstreichen lassen; die Kabinettsbefassung wurde auf August 2026 verschoben. Die Richtlinie sieht vor, dass Beschäftigende Bewerbenden vor einem Vorstellungsgespräch das Einstiegsentgelt oder eine Entgeltspanne mitteilen; eine unmittelbare Entsprechung im deutschen Recht bestand zum Berichtszeitpunkt nicht.
Typische Fehler
Anstellungsgenehmigung erst nach Vertragsunterzeichnung beantragen. Ohne Genehmigung nach § 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV darf der angestellte Zahnarzt trotz Arbeitsvertrag nicht vertragszahnärztlich tätig werden.
Fehlender Zusatz m/w/d oder eine sonst nicht geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung. Verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG und liefert im Ablehnungsfall ein Indiz für eine Entschädigungsklage bis zu drei Monatsgehältern (§ 15 Absatz 2 AGG).
Approbation nur als Selbstauskunft akzeptieren, statt den Nachweis zu prüfen. Ohne gültige Approbation ist die dauerhafte Ausübung der Zahnheilkunde nicht zulässig (§ 1 Absatz 1 ZHG); die Praxis trägt im Zweifel die Folgen mit.
Unklar lassen, ob Anstellung, Jobsharing oder eine Perspektive auf spätere Teilhabe gemeint ist. Die Anzeige erreicht Bewerbende mit abweichenden Erwartungen und verlängert die Suche in einem Markt mit wachsender Zahl angestellter Zahnärzte (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen angestellten Zahnarzt von einem Vertragszahnarzt? Der Vertragszahnarzt ist als Praxisinhaber selbst zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, der angestellte Zahnarzt arbeitet im Anstellungsverhältnis bei einem Vertragszahnarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ. Beide benötigen die Approbation (§ 1 Absatz 1 ZHG), die Anstellung selbst bedarf zusätzlich der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Braucht die Praxis für die Anstellung eines Zahnarztes eine behördliche Genehmigung? Innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ja, gemäß § 32b Absatz 2 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V. Bei rein privatzahnärztlicher Tätigkeit ohne Kassenzulassung entfällt diese sozialrechtliche Pflicht, die Approbationspflicht besteht unabhängig davon fort.
Muss die Stellenanzeige bereits jetzt eine Gehaltsangabe enthalten? Rechtlich verpflichtend ist das in Deutschland derzeit nicht. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sah eine Umsetzungsfrist bis 7. Juni 2026 vor, ein nationales Gesetz lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor (Personalwirtschaft.de, 19.06.2026). Eine freiwillige Angabe kann dennoch ein Wettbewerbsvorteil sein.
Wächst der Markt für angestellte Zahnärzte tatsächlich? Ja. Ende 2024 waren 19.708 Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellt, 891 mehr als 2023, während die Zahl der Vertragszahnärzte im selben Zeitraum um 2,0 Prozent sank (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2025).
Wo lässt sich eine Stelle für einen angestellten Zahnarzt ausschreiben? Die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nimmt Stellenanzeigen kostenfrei auf. Ergänzend eignen sich Stellenbörsen der Landeszahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie private zahnmedizinische Fachportale und die eigene Praxis-Website; bei Perspektive auf spätere Praxisteilhabe hilft zusätzlich das eigene berufliche Netzwerk.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Köln, Dezember 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz: Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), § 32b. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/__32b.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95 Absatz 9. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
- Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1, § 7 Absatz 1 und § 11. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 15 Absatz 2 und 4. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- Personalwirtschaft.de: EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Deutschland verpasst Frist, das sind die Konsequenzen. 19.06.2026. https://www.personalwirtschaft.de/news/verguetung/eu-entgelttransparenzrichtlinie-deutschland-verpasst-frist-das-sind-die-konsequenzen-203783/ (abgerufen am 22.07.2026)
Rechtsstand: 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Erstens beziehen sich die KZBV-Zahlen auf den vertragszahnärztlichen Bereich; eine gesonderte Statistik zu angestellten Zahnärzten in rein privatzahnärztlichen Praxen ohne Kassenzulassung lag nicht vor.
Zweitens war der Stand der deutschen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie zum Zeitpunkt der Recherche (Berichtsstand 19.06.2026) in Bewegung; ob eine Gehaltsangabepflicht in Kraft tritt, war noch offen.
Drittens variieren Vergütungsmodelle für angestellte Zahnärzte stark; eine belastbare bundesweite Gehaltsstatistik hierfür ließ sich nicht zweifelsfrei verifizieren und wurde daher nicht aufgenommen.
Zu gerichtlichen Entscheidungen speziell zu Stellenanzeigen für angestellte Zahnärzte wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

