Kurzdefinition
Angestellter Zahnarzt Bewerbungen erhalten bezeichnet den Prozess, mit dem eine Zahnarztpraxis Bewerbungen für die Anstellung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes empfängt, sichtet und beantwortet. Anders als bei Assistenzberufen konkurriert die Praxis dabei um akademisches Fachpersonal, dessen Beschäftigung in Vertragszahnarztpraxen zusätzlich einer behördlichen Genehmigung unterliegt.
Auf einen Blick
- Zum 31. Dezember 2024 waren 26.506 Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis angestellt (Bundeszahnärztekammer, 2025).
- Deutschland zählte 2024 insgesamt 73.511 behandelnd tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte, aber nur noch 43.663 niedergelassene (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Statistisches Jahrbuch 2025).
- Die Zahl niedergelassener Zahnärzte sank von 52.776 im Jahr 2015 auf 43.663 im Jahr 2024, während die Zahnarztdichte mit 0,88 behandelnd tätigen Zahnärzten je 1.000 Einwohner nahezu stabil blieb (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Statistisches Jahrbuch 2025).
- Wer einen Zahnarzt in einer Vertragszahnarztpraxis anstellen will, braucht dafür die Genehmigung des Zulassungsausschusses nach § 32b Absatz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in Verbindung mit § 95 Absatz 9 SGB V.
- Stellenanzeigen dürfen nach § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG kein Merkmal wie Alter oder Geschlecht benachteiligen.
Einordnung
Im deutschen Praxisalltag unterscheidet sich die angestellte Zahnärztin oder der angestellte Zahnarzt rechtlich von der niedergelassenen Kollegenschaft, auch wenn die Approbation selbst keine Bedingung an die Beschäftigungsform knüpft: Wer approbiert ist, darf grundsätzlich sowohl selbstständig als auch angestellt behandeln. Innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Anstellung jedoch zusätzlich reguliert, denn nach § 32b Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte kann ein Vertragszahnarzt Zahnärzte nur nach Maßgabe des § 95 Absatz 9 SGB V anstellen, und die Anstellung bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung; für die Praxis als Arbeitgeberin bedeutet das, dass eine Bewerbung erst dann zu einer wirksamen Beschäftigung führt, wenn neben dem Arbeitsvertrag auch die behördliche Genehmigung vorliegt. Der Markt, aus dem Bewerbungen kommen, hat sich dabei verschoben: Laut Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ist die Zahl niedergelassener Zahnärzte zwischen 2015 und 2024 gesunken, während die Gesamtzahl der Zahnärzte und die Zahl behandelnd tätiger Zahnärzte leicht gestiegen ist, sodass rechnerisch ein wachsender Anteil angestellt statt niedergelassen tätig ist. Das Institut der Deutschen Zahnärzte begleitet diesen Wandel seit 2014 mit einer Längsschnittstudie zum Berufsweg zwischen Niederlassung und Anstellung.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber entscheidet die Fähigkeit, Bewerbungen für angestellte Zahnärzte zu gewinnen, zunehmend über die Behandlungskapazität der Praxis, denn die Praxis konkurriert hier mit anderen Praxen, zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren und Kliniken um dieselbe, überschaubare Gruppe approbierter Bewerberinnen und Bewerber; bleibt ein Behandlungsstuhl über Monate unbesetzt, sinken Umsatz und die Fähigkeit, Neupatienten aufzunehmen oder Wartezeiten für Bestandspatienten zu halten. Die Anstellung eines Zahnarztes ist zugleich ein Instrument der Nachfolgeplanung: Praxen, die über mehrere Jahre eine angestellte Zahnärztin oder einen angestellten Zahnarzt aufbauen, schaffen damit häufig die Grundlage für eine spätere Praxisabgabe oder Teilhaberschaft, weil sich Eignung und Passung im laufenden Betrieb zeigen, bevor ein Kaufvertrag verhandelt wird; umgekehrt bindet jede Anstellung in einer Vertragszahnarztpraxis eine Genehmigung des Zulassungsausschusses, die im Vorfeld eingeplant werden muss, damit die Bewerberin oder der Bewerber nicht wochenlang auf den Arbeitsbeginn wartet. Wie eine Praxis Bewerbungen entgegennimmt, wirkt zudem auf die Außenwahrnehmung zurück: Eine unklare oder verzögerte Rückmeldung spricht sich in einer vergleichsweise kleinen Fachöffentlichkeit schnell herum und beeinflusst damit auch künftige Bewerbungen auf andere offene Stellen der Praxis, während ein strukturiertes, rechtssicheres Verfahren das Risiko von Diskriminierungsvorwürfen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz reduziert und die Praxis im Wettbewerb um raren akademischen Nachwuchs als verlässliche Arbeitgeberin positioniert.
Was bei der Umsetzung zählt
Formulieren Sie die Stellenanzeige geschlechtsneutral, üblich ist der Zusatz „m/w/d”, und nennen Sie Stundenumfang, Vergütungsmodell und angestrebtes Startdatum, um Konflikte mit § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG zu vermeiden. Sichten Sie eingehende Bewerbungen nach einem festen Ablauf: zunächst Approbation und fachliche Qualifikation, dann Schwerpunkte und Fortbildungsstand, anschließend ein persönliches Gespräch und, wo möglich, ein Hospitationstag. Bereiten Sie bei einer Vertragszahnarztpraxis den Antrag auf Anstellungsgenehmigung beim Zulassungsausschuss frühzeitig vor, denn ohne die Genehmigung nach § 32b Zahnärzte-ZV verzögert sich der Arbeitsbeginn. Behandeln Sie Bewerberdaten als Beschäftigtendaten im Sinne von § 26 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz und verarbeiten Sie sie nur für die Entscheidung über die Einstellung. Antworten Sie zügig und verbindlich: In der Praxis zeigt sich, dass ein transparenter Ablauf von der Sichtung bis zum Vertragsangebot häufiger zu einer Zusage führt als ein langsames Verfahren, weil geeignete Kandidatinnen meist parallel mit mehreren Praxen im Gespräch stehen.
Zahlen und Kontext
Zum 31. Dezember 2024 waren 26.506 Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis angestellt (Bundeszahnärztekammer, 2025). Deutschland zählte im selben Jahr 103.998 Zahnärztinnen und Zahnärzte insgesamt, davon 73.511 behandelnd tätig und nur noch 43.663 niedergelassen einschließlich Privatzahnärzten gegenüber 52.776 im Jahr 2015, während die Zahnarztdichte mit 0,88 behandelnd tätigen Zahnärzten je 1.000 Einwohner nahezu konstant blieb (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Statistisches Jahrbuch 2025). Rechnerisch ergibt sich aus der Differenz von behandelnd tätigen und niedergelassenen Zahnärzten für 2024 eine Gruppe von rund 29.800 Zahnärztinnen und Zahnärzten, die nicht als Praxisinhaber, sondern angestellt oder anderweitig beschäftigt waren. Von einem bundesweiten Engpassberuf im Sinne der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit ist dabei nur die Rede, wenn es um Zahnmedizinische Fachangestellte geht, die im Berichtsjahr 2024 den ersten Platz aller ausgewerteten Berufe belegten (Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, 2025); für den akademischen Beruf des Zahnarztes liegt keine vergleichbare, öffentlich dokumentierte Einstufung als bundesweiter Engpassberuf vor, weshalb sich beide Personalmärkte nicht gleichsetzen lassen.
Typische Fehler
Diskriminierende Formulierungen in der Stellenanzeige: Eine Ausschreibung, die nach Alter, Geschlecht oder anderen Merkmalen im Sinne des AGG sucht, verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG; abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können daraufhin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 4 AGG geltend machen.
Anstellung vor Genehmigung durch den Zulassungsausschuss: Beginnt der angestellte Zahnarzt die Tätigkeit, bevor die Genehmigung nach § 32b Zahnärzte-ZV erteilt ist, fehlt der Beschäftigung die vertragszahnärztliche Grundlage, was Abrechnungsprobleme mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach sich ziehen kann.
Verzögerte Rückmeldung an Bewerberinnen und Bewerber: Bleibt eine Bewerbung wochenlang unbeantwortet, wenden sich geeignete Kandidatinnen und Kandidaten anderen Praxen zu, da sie in der Regel parallel mehrere Optionen prüfen.
Fehlende Angaben zu Vergütung und Stundenumfang: Bleibt die Ausschreibung hier vage, sortieren sich passende Bewerberinnen und Bewerber häufig schon vor dem ersten Kontakt selbst aus, weil sich der Aufwand einer Bewerbung ohne Vergleichsbasis nicht abschätzen lässt.
Häufige Fragen
Muss die Anstellung eines Zahnarztes immer genehmigt werden? In einer Vertragszahnarztpraxis ja: Nach § 32b Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte kann ein Vertragszahnarzt einen Zahnarzt nur nach Maßgabe des § 95 Absatz 9 SGB V anstellen, und die Anstellung bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. In einer reinen Privatpraxis ohne Kassenzulassung gilt diese Genehmigungspflicht nicht in gleicher Form.
Wie viele angestellte Zahnärzte gibt es in Deutschland? Zum 31. Dezember 2024 waren 26.506 Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis angestellt, wie die Bundeszahnärztekammer auf Basis der Mitgliederstatistiken der Landeszahnärztekammern ausweist. Das entspricht rechnerisch gut einem Drittel der 73.511 behandelnd tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung für dasselbe Jahr zählt.
Gilt der Fachkräftemangel in der Zahnmedizin auch für angestellte Zahnärzte? Die häufig zitierte Spitzenposition im Engpass-Ranking der Bundesagentur für Arbeit betrifft Zahnmedizinische Fachangestellte, nicht approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte. Für den akademischen Beruf des Zahnarztes liegt keine vergleichbare offizielle Einstufung als bundesweiter Engpassberuf vor, auch wenn die sinkende Zahl niedergelassener Kolleginnen und Kollegen auf eine angespanntere Wettbewerbslage um geeignete Bewerbungen hindeutet.
Muss die Stellenanzeige für einen angestellten Zahnarzt bestimmte Pflichtangaben enthalten? Zwingend vorgeschrieben ist vor allem die diskriminierungsfreie Formulierung nach § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG, üblicherweise umgesetzt über den Zusatz „(m/w/d)”. Angaben zu Vergütung, Beschäftigungsumfang oder Fortbildungsbudget sind rechtlich nicht zwingend, verkürzen in der Praxis jedoch die Zeit bis zur ersten geeigneten Bewerbung.
Wie lange dürfen Bewerberdaten nach einer Absage gespeichert werden? Bewerberdaten gelten nach § 26 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz als Beschäftigtendaten und dürfen nur so lange verarbeitet werden, wie es der Zweck der Einstellungsentscheidung erfordert. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist für Entschädigungsansprüche nach § 15 Absatz 4 AGG, danach sollten die Unterlagen gelöscht werden, sofern keine Einwilligung für einen längeren Verbleib im Bewerberpool vorliegt.
Verwandte Begriffe
Stellenanzeige für angestellte Zahnärzte: legt Pflichtangaben und AGG-konforme Formulierung für die Ausschreibung selbst fest.
Gehalt und Einstufung angestellter Zahnärzte: ordnet Vergütungsmodelle wie Festgehalt und Umsatzbeteiligung ein.
AGG-konforme Stellenausschreibung: bündelt die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an jede Ausschreibung der Praxis.
Mitarbeiterbindung in der Zahnarztpraxis: schließt an, sobald die Anstellung erfolgreich zustande gekommen ist.
ZFA-Bewerbungen erhalten: betrifft den laut Bundesagentur für Arbeit deutlich stärker vom Fachkräftemangel betroffenen Assistenzberuf im selben Praxisteam.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: „Nachgezählt”, Mitgliederstatistik der (Landes-)Zahnärztekammern (Zahl angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte zum 31.12.2024). 2025. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tabelle 6.1 „Entwicklung der Zahnarztdichte 1991 bis 2024 – Deutschland”. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_162_und_163_KZBVJB2025.pdf
- Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 11, § 15. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), § 32b. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/
- Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Fachkräftemangel: ZFA auf Platz eins der Engpassberufe (zitiert die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit für das Berichtsjahr 2024). 2025. https://www.kzvbw.de/aktuelles/2025/fachkraeftemangel-zfa-auf-platz-eins-der-engpassberufe/
Unsicherheiten
Zur durchschnittlichen Zahl eingehender Bewerbungen je Stellenanzeige oder zur Dauer bis zur Besetzung ließen sich keine belastbaren, mit Jahr belegten Werte ermitteln; entsprechende Angaben wurden deshalb nicht genannt. Eine Einstufung des akademischen Berufs Zahnarzt als bundesweiter Engpassberuf durch die Bundesagentur für Arbeit ließ sich nicht verifizieren, der Text grenzt diesen Punkt deshalb bewusst von der belegten Engpasslage bei Zahnmedizinischen Fachangestellten ab. Konkrete Gehaltsspannen für angestellte Zahnärzte wurden hier nicht genannt, da sie eine eigene, gesondert zu prüfende Betrachtung erfordern. Mögliche KFO-spezifische Abweichungen beim Bewerbungseingang sind plausibel, aber nicht durch eigene Zahlen belegt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

