Kurzdefinition
Das Aufgabenprofil eines angestellten Zahnarztes legt fest, welche zahnärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten eine Praxis ihm überträgt, abgegrenzt von den Aufgaben des Praxisinhabers und von den an Praxispersonal delegierbaren Leistungen. Es orientiert sich am gesetzlichen Kernbereich approbationspflichtiger Zahnheilkunde sowie an Berufserfahrung und Zusatzqualifikation und bildet die Grundlage für Arbeitsvertrag und Einsatzplanung.
Auf einen Blick
- Approbationspflichtig ist, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will (§ 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz); dieser Kernbereich lässt sich nicht an Praxispersonal delegieren (Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet, ZHG, Stand 2026).
- § 1 Absatz 5 ZHG erlaubt die Delegation bestimmter Leistungen an ausreichend qualifiziertes Personal, etwa Röntgenaufnahmen, das Entfernen weicher und harter klinisch erreichbarer Beläge, Politur, Abdrucknahme, Mundhygieneinstruktion und die Versiegelung kariesfreier Fissuren (ZHG § 1 Absatz 5).
- In der Kieferorthopädie erweitert § 1 Absatz 6 ZHG den delegierbaren Rahmen um das Ausligieren von Bögen, das Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen sowie das Entfernen von Kunststoffresten nach ärztlich durchgeführter Bracketentfernung (ZHG § 1 Absatz 6).
- Die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellten Zahnärzte stieg zum ersten Halbjahr 2025 auf 20.501, ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum (KZBV Jahrbuch 2025).
- Zugleich sank die Zahl der Zahnarztpraxen von 43.684 im Jahr 2014 auf 37.423 im Jahr 2024, ein Rückgang von 6.261 Praxen bzw. rund 14,3 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025), was den Abstimmungsbedarf zwischen mehreren angestellten Zahnärzten in größeren Praxen erhöht.
Einordnung
Ein Aufgabenprofil beschreibt nicht die Approbation selbst, die einheitlich zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt, sondern die praxisinterne Aufteilung von Tätigkeiten. Approbationspflichtig ist nach § 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will; dieser Kernbereich, etwa Diagnose, Indikationsstellung und die eigentliche Behandlung, bleibt dem Zahnarzt vorbehalten, ob Praxisinhaber oder angestellt. Daneben definiert § 1 Absatz 5 ZHG einen Katalog an Leistungen, die approbierte Zahnärzte an dafür qualifiziertes Prophylaxepersonal delegieren dürfen, und § 1 Absatz 6 ZHG einen eigenen, engeren Katalog für die kieferorthopädische Assistenz. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer konkretisiert diesen Rahmen in § 19: Praxismitarbeiter dürfen nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausreichend qualifiziert sind, und die Delegation muss sich im Rahmen von § 1 Absatz 5 und 6 ZHG bewegen; die Verantwortung für Aufsicht und Anleitung verbleibt beim Zahnarzt (Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung, Wortlaut, Stand 2026). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens bleibt Spielraum für die praxisinterne Ausgestaltung: Ein angestellter Zahnarzt kann schwerpunktmäßig Neupatienten übernehmen, chirurgisch tätig sein oder in der Kieferorthopädie eingesetzt werden, je nach Zusatzqualifikation und Berufserfahrung. Mit der wachsenden Zahl angestellter Zahnärzte, die laut KZBV Jahrbuch 2025 zum ersten Halbjahr 2025 bundesweit 20.501 erreichte, gewinnt diese praxisinterne Aufgabenteilung an Bedeutung, weil Praxen zunehmend mehrere Zahnärzte parallel beschäftigen und deren Zuständigkeiten gegeneinander abgrenzen müssen.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist ein klar definiertes Aufgabenprofil aus mehreren Gründen relevant. Erstens schützt es vor Delegationsfehlern: Überträgt eine Praxis Leistungen an Personal, das dafür nicht ausreichend qualifiziert ist, oder überschreitet die Delegation den Rahmen von § 1 Absatz 5 und 6 ZHG, trägt der Zahnarzt nach der Musterberufsordnung die Verantwortung für Aufsicht und Anleitung; ein schriftlich fixiertes Profil macht sichtbar, wo diese Grenze verläuft. Zweitens begrenzt der Bundesmantelvertrag Zahnärzte seit einer Änderung im Februar 2019 die Zahl angestellter Zahnärzte je Vertragszahnarzt auf drei, mit Begründung auf vier (KZBV Jahrbuch 2025); wer diese knappen Stellen besetzt, sollte Zuständigkeiten vorab planen statt erst im laufenden Betrieb. Drittens verstärkt der Trend zur Praxiskonzentration, mit einem Rückgang der Praxiszahl von 43.684 im Jahr 2014 auf 37.423 im Jahr 2024 laut KZBV Jahrbuch 2025, den Koordinationsbedarf: Größere Praxen mit mehreren angestellten Zahnärzten benötigen klar abgegrenzte Zuständigkeiten, um Doppelarbeit und Zuständigkeitslücken zu vermeiden. Viertens unterscheidet sich das Aufgabenprofil einer kieferorthopädisch ausgerichteten Praxis von dem einer allgemeinzahnärztlichen Praxis, weil § 1 Absatz 6 ZHG einen eigenen Delegationsrahmen für die kieferorthopädische Assistenz vorsieht; wer eine Praxis mit kieferorthopädischem Schwerpunkt führt, sollte das Profil entsprechend anders zuschneiden als für die allgemeinzahnärztliche Behandlung. Fünftens wirkt ein klar kommuniziertes Aufgabenprofil auf die Personalgewinnung zurück, weil Bewerber Zuständigkeiten zwischen Stellenangeboten vergleichen, bevor sie sich entscheiden.
Was bei der Umsetzung zählt
In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Delegationsliste, die zahnärztliche Vorbehaltsaufgaben von den nach § 1 Absatz 5 und 6 ZHG delegierbaren Leistungen trennt und als Anlage zum Arbeitsvertrag dient. Das Profil sollte an die individuelle Qualifikation anknüpfen, etwa an Erfahrung in Chirurgie, Endodontie, Parodontologie oder eine Fachzahnarzt-Weiterbildung für Kieferorthopädie, statt pauschal nach Bedarf zu delegieren. Die Aufsichtspflicht nach § 19 der Musterberufsordnung sollte konkret benannt werden: Wer im Team welche delegierten Leistungen anleitet und kontrolliert, sollte nicht offenbleiben. Bei mehreren angestellten Zahnärzten lohnt sich eine Abstimmung der Zuständigkeiten, etwa nach Behandlungsschwerpunkt, um Reibung zu vermeiden. Für kieferorthopädisch tätige Praxen ist der Delegationsrahmen nach § 1 Absatz 6 ZHG gesondert zu prüfen, da er sich von der allgemeinzahnärztlichen Delegation nach Absatz 5 unterscheidet. Sobald sich die Praxis der Kapazitätsgrenze von drei beziehungsweise vier angestellten Zahnärzten je Vertragszahnarzt nähert, sollte das Aufgabenprofil aller Beteiligten überprüft werden, damit die vorhandene Kapazität sinnvoll verteilt bleibt. Eine regelmäßige, etwa jährliche Überprüfung des Profils hält es im Einklang mit der tatsächlichen Praxisentwicklung.
Zahlen und Kontext
Die folgenden Angaben stammen aus Gesetzestexten sowie dem KZBV Jahrbuch 2025 und wurden für diesen Beitrag am Original geprüft.
Rechtlicher Rahmen: Nach § 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. § 1 Absatz 5 ZHG erlaubt die Delegation von Leistungen wie Röntgenaufnahmen, der Entfernung weicher und harter klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, Zahnsteinentfernung, Politur, Abdrucknahme, Trockenlegung, Mundhygieneinstruktion, Fluoridierungsmaßnahmen und der Versiegelung kariesfreier Fissuren an dafür qualifiziertes Personal. § 1 Absatz 6 ZHG regelt gesondert die kieferorthopädische Assistenz: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im bereits ausgeformten Zahnbogen, das Anpassen von Bändern sowie das Entfernen von Kunststoffresten und Polieren nach einer durch den Zahnarzt durchgeführten Bracketentfernung.
Beschäftigungszahlen laut KZBV Jahrbuch 2025: Die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellten Zahnärzte stieg von 5.041 im Jahr 2010 über 19.708 zum Jahresende 2024 auf 20.501 zum ersten Halbjahr 2025, ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im gleichen Zeitraum sank die Zahl der Vertragszahnärzte auf 42.548, ein Rückgang von 2,1 Prozent. Ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassene Vertragszahnärzte zählte die KZBV zum ersten Halbjahr 2025 mit 2.794, nach 2.820 zum Jahresende 2024. Die Zahl der Zahnarztpraxen insgesamt sank von 43.684 im Jahr 2014 auf 37.423 im Jahr 2024, ein Rückgang von 6.261 Praxen bzw. rund 14,3 Prozent. Der Bundesmantelvertrag Zahnärzte erlaubt seit einer Änderung im Februar 2019 drei, mit Begründung auch vier angestellte Zahnärzte je Vertragszahnarzt.
Typische Fehler
- Kein schriftliches Aufgabenprofil: Bleiben Zuständigkeiten nur mündlich vereinbart, zeigen sich Lücken oder Überschneidungen oft erst im laufenden Betrieb, wenn sie am schwersten zu korrigieren sind.
- Delegation über § 1 Absatz 5 und 6 ZHG hinaus: Werden diagnostische oder planerische Aufgaben an nicht approbiertes Personal übertragen, überschreitet dies den gesetzlichen Rahmen und begründet ein Haftungsrisiko für den Zahnarzt.
- KFO-Delegation wie allgemeinzahnärztliche Delegation behandelt: Wer den engeren Rahmen von § 1 Absatz 6 ZHG ignoriert und Praxispersonal in der Kieferorthopädie wie in der Allgemeinzahnmedizin einsetzt, delegiert unter Umständen unzulässig.
- Mehrere angestellte Zahnärzte ohne abgestimmte Zuständigkeiten: Ohne Abgrenzung der Aufgabenbereiche entstehen in wachsenden Praxen Doppelarbeit und Unklarheit gegenüber Patienten und Team.
Häufige Fragen
Welche Aufgaben darf nur der Zahnarzt selbst ausführen? Approbationspflichtig ist nach § 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde als solche; Diagnose, Indikationsstellung und die eigentliche Behandlung zählen zum nicht delegierbaren Kernbereich, unabhängig davon, ob der Zahnarzt Praxisinhaber oder angestellt ist.
Welche Leistungen dürfen an Praxispersonal delegiert werden? § 1 Absatz 5 ZHG nennt unter anderem Röntgenaufnahmen, die Entfernung weicher und harter klinisch erreichbarer Beläge, Politur, Abdrucknahme, Mundhygieneinstruktion und die Versiegelung kariesfreier Fissuren, sofern das Personal dafür ausreichend qualifiziert ist.
Gilt für kieferorthopädische Praxen ein anderer Delegationsrahmen? Ja. § 1 Absatz 6 ZHG regelt eigenständig, welche Tätigkeiten in der Kieferorthopädie an qualifiziertes Personal delegiert werden dürfen, etwa das Ein- und Ausligieren von Bögen oder das Entfernen von Kunststoffresten nach ärztlicher Bracketentfernung.
Wie hängt das Aufgabenprofil mit der Zahl beschäftigbarer angestellter Zahnärzte zusammen? Der Bundesmantelvertrag Zahnärzte begrenzt seit Februar 2019 die Zahl angestellter Zahnärzte je Vertragszahnarzt auf drei, mit Begründung auf vier (KZBV Jahrbuch 2025); innerhalb dieser knappen Kapazität sollte das Aufgabenprofil jedes einzelnen Zahnarztes gezielt geplant werden.
Muss das Aufgabenprofil schriftlich festgehalten werden? Verpflichtend schreibt das keine der hier ausgewerteten Quellen vor; in der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung aber, um Delegationsgrenzen und Zuständigkeiten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Verwandte Begriffe
- Delegation zahnärztlicher Leistungen: die gesetzlich geregelte Übertragung einzelner Tätigkeiten an qualifiziertes Praxispersonal nach § 1 Absatz 5 und 6 ZHG.
- Ausbildung im Praxisbetrieb: die Vorbereitungszeit, in der ein angestellter Zahnarzt vor der Eintragung ins Zahnarztregister praktische Erfahrung sammelt.
- Fortbildungspflicht des Zahnarztes: die laufende Pflicht zur fachlichen Weiterentwicklung, die unabhängig vom Aufgabenprofil für jeden Zahnarzt persönlich gilt.
- Arbeitsvertrag des angestellten Zahnarztes: die vertragliche Grundlage, in der das Aufgabenprofil häufig als Anlage verankert wird.
- Aufsichtspflicht des Praxisinhabers: die Verantwortung für Anleitung und Kontrolle bei delegierten Leistungen nach § 19 der Musterberufsordnung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz, ZHG), § 1. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), Wortlaut, § 19. 2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
Unsicherheiten
Der Wortlaut von § 19 der Musterberufsordnung wurde über die Wortlaut-Fassung der Bundeszahnärztekammer ausgewertet; da die Musterberufsordnung als Vorlage für die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern dient, kann die im Einzelfall bindende Landesfassung in Details abweichen, was für diesen Beitrag nicht länderspezifisch geprüft wurde. Ob und in welchem Umfang einzelne Landesberufsordnungen weitergehende oder engere Regelungen zur Delegation treffen, wurde nicht untersucht. Zu gerichtlichen Entscheidungen über Umfang oder Grenzen der Delegation zahnärztlicher Leistungen wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt; sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

