Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung

Angestellter Zahnarzt Fortbildung planen in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Fortbildung planen bedeutet für einen angestellten Zahnarzt und seine Praxis, die laufende fachliche Weiterentwicklung nach der Approbation systematisch zu organisieren, zeitlich einzuplanen und nachzuweisen. Die Pflicht dazu ergibt sich aus der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer sowie, für die vertragszahnärztliche Tätigkeit, aus § 95d Sozialgesetzbuch V, der einen Fortbildungsnachweis in einem Fünfjahreszeitraum verlangt.

Auf einen Blick

  • Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer verpflichtet in § 5 jeden ausübenden Zahnarzt zur beruflichen Fortbildung “in dem Umfange… wie es zur Erhaltung und Entwicklung der… erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist”, ohne eine feste Punktzahl oder Frist zu nennen (Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung, Wortlaut, Stand 2026).
  • § 95d Sozialgesetzbuch V verpflichtet Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zur fachlichen Fortbildung in Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie und verlangt alle fünf Jahre einen Nachweis gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet, SGB V, Stand 2026).
  • Nach § 95d Absatz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend auch für angestellte Ärzte bei einem Vertragsarzt, einem medizinischen Versorgungszentrum oder bestimmten weiteren Einrichtungen (SGB V § 95d).
  • Bei fehlendem Nachweis drohen laut § 95d SGB V zunächst eine Honorarkürzung von 10 Prozent für bis zu vier Quartale, danach 25 Prozent, und nach zwei Jahren ohne Nachweis ein Antrag auf Entziehung der Zulassung (SGB V § 95d).
  • Die Zahl angestellter Zahnärzte, für die Praxen eine Fortbildungsplanung organisieren müssen, lag zum ersten Halbjahr 2025 bei 20.501, ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum (KZBV Jahrbuch 2025).

Einordnung

Für die Fortbildung eines angestellten Zahnarztes bestehen zwei rechtlich unterschiedliche Ebenen. Die erste ist die Berufsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer, die üblicherweise der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer folgt: § 5 MBO-Z verpflichtet jeden Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, zur beruflichen Fortbildung im notwendigen Umfang, ohne eine bundesweit einheitliche Punktzahl oder Frist festzulegen. Diese Pflicht trifft den angestellten Zahnarzt als Kammermitglied persönlich, unabhängig vom Anstellungsverhältnis. Die zweite Ebene betrifft die vertragszahnärztliche, also GKV-bezogene Tätigkeit: § 95d Sozialgesetzbuch V verpflichtet Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, sich in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang in Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie fortzubilden und dies alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Absatz 5 dieser Vorschrift erstreckt die Nachweispflicht ausdrücklich auch auf angestellte Ärzte bei einem Vertragsarzt, einem medizinischen Versorgungszentrum oder bestimmten weiteren Einrichtungen; da die Grundpflicht in Absatz 1 ausdrücklich zahnmedizinische Fachkenntnisse einschließt, betrifft diese Erstreckung in der vertragszahnärztlichen Versorgung auch angestellte Zahnärzte. Anders als die allgemeine Berufsordnungspflicht ist die Vorschrift des SGB V mit konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen verknüpft: Wer den Nachweis nicht erbringt, riskiert eine gestaffelte Honorarkürzung und im Extremfall den Antrag auf Entziehung der Zulassung. Von dieser laufenden Fortbildungspflicht zu unterscheiden ist die mehrjährige Fachzahnarzt-Weiterbildung, etwa zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, die eigenen Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern folgt und einen einmaligen Qualifikationserwerb darstellt, während die Fortbildungspflicht den gesamten Berufsweg begleitet.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist die Fortbildungsplanung angestellter Zahnärzte aus mehreren Gründen relevant. Erstens betrifft die Nachweispflicht nach § 95d SGB V letztlich das Honorar der gesamten Praxis, unabhängig davon, ob der Praxisinhaber selbst oder ein angestellter Zahnarzt den Nachweis schuldig bleibt. Zweitens verlangt die gestaffelte Sanktion, erst 10, dann 25 Prozent Honorarkürzung und nach zwei Jahren ein Antrag auf Zulassungsentziehung, eine vorausschauende Planung, damit der Fünfjahreszeitraum nicht unbemerkt verstreicht. Drittens verschiebt sich mit der wachsenden Zahl angestellter Zahnärzte, die laut KZBV Jahrbuch 2025 zum ersten Halbjahr 2025 bei 20.501 lag, auch der organisatorische Aufwand: Praxen mit mehreren angestellten Zahnärzten müssen mehrere parallele Fünfjahreszyklen im Blick behalten statt eines einzigen für den Praxisinhaber. Viertens ist Fortbildung ein Faktor der Mitarbeiterbindung: Wer die zeitliche und finanzielle Beteiligung an Fortbildungen im Arbeitsvertrag klar regelt, signalisiert Entwicklungsperspektive und unterscheidet sich von Praxen, die Fortbildung allein dem Zahnarzt überlassen. Fünftens ist die Fortbildungsplanung von der einmaligen Fachzahnarzt-Weiterbildung zu trennen, da beide unterschiedlichen Verpflichtungen und Zeitplänen folgen.

Was bei der Umsetzung zählt

Für jeden angestellten Zahnarzt sollte die Praxis den laufenden Fünfjahreszeitraum nach § 95d SGB V dokumentieren, etwa mit Beginn- und Fälligkeitsdatum, damit der Nachweis rechtzeitig vor Ablauf erbracht werden kann. Da weder die Musterberufsordnung noch das SGB V in den hier ausgewerteten Fassungen eine feste Punktzahl vorgeben, orientieren sich Praxen meist an den Fortbildungsangeboten und -nachweisen der jeweiligen Landeszahnärztekammer; diese sollten vor Planungsbeginn direkt bei der zuständigen Kammer erfragt werden. Der Arbeitsvertrag sollte regeln, in welchem Umfang Fortbildungszeit als Arbeitszeit gilt und ob sich die Praxis an Kosten für Kongresse, Kurse oder Fachliteratur beteiligt, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Sinnvoll ist zudem, Fortbildungsschwerpunkte am Aufgabenprofil des jeweiligen angestellten Zahnarztes auszurichten, etwa gezielte Fortbildung in Chirurgie, Endodontie oder Kieferorthopädie, statt Fortbildung unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsfeld zu buchen. Bei mehreren angestellten Zahnärzten hilft eine gemeinsame Übersicht aller laufenden Fünfjahreszyklen, damit keine Frist übersehen wird.

Zahlen und Kontext

Die folgenden Angaben stammen aus der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, dem Sozialgesetzbuch V und dem KZBV Jahrbuch 2025.

Berufsrechtliche Grundlage: § 5 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer verpflichtet jeden ausübenden Zahnarzt zur beruflichen Fortbildung im notwendigen Umfang, ohne Punktzahl oder festen Zeitrahmen zu benennen. Da die Musterberufsordnung als Vorlage für die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern dient, ist die im Einzelfall verbindliche Fassung bei der zuständigen Kammer zu erfragen.

Sozialrechtliche Grundlage: § 95d SGB V verpflichtet Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, sich in dem für ihre Tätigkeit in Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie erforderlichen Umfang fortzubilden und dies alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Nach Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder bestimmter weiterer Einrichtungen. Bei fehlendem Nachweis kürzt sich das Honorar für die ersten vier Quartale nach Fristablauf um 10 Prozent, danach um 25 Prozent; bleibt der Nachweis auch nach zwei Jahren aus, kann die Zulassung entzogen werden, wobei die Fortbildung innerhalb dieser zwei Jahre noch nachgeholt werden kann.

Beschäftigungskontext laut KZBV Jahrbuch 2025: Die Zahl der bei Vertragszahnärzten und in MVZ angestellten Zahnärzte stieg von 5.041 im Jahr 2010 auf 19.708 zum Jahresende 2024 und weiter auf 20.501 zum ersten Halbjahr 2025, ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Für jeden dieser angestellten Zahnärzte läuft grundsätzlich ein eigener Fünfjahreszyklus nach § 95d SGB V, soweit er vertragszahnärztlich tätig ist.

Typische Fehler

  • Fünfjahreszeitraum aus den Augen verloren: Ohne Dokumentation des individuellen Fristbeginns pro angestelltem Zahnarzt bemerken Praxen den drohenden Fristablauf oft erst, wenn die Honorarkürzung bereits einsetzt.
  • Allgemeine Berufsordnungspflicht mit SGB-V-Nachweis verwechselt: § 5 MBO-Z verlangt Fortbildung im notwendigen Umfang ohne feste Punktzahl; wer daraus schließt, es gebe auch im Rahmen von § 95d SGB V keine harten Fristen oder Sanktionen, unterschätzt das wirtschaftliche Risiko.
  • Fortbildungskosten im Arbeitsvertrag ungeregelt: Bleibt offen, ob und in welchem Umfang die Praxis Zeit und Kosten für Fortbildung trägt, entstehen wiederkehrende Diskussionen bei jeder Anmeldung.
  • Fachzahnarzt-Weiterbildung mit laufender Fortbildungspflicht vermischt: Wer beides gleichsetzt, verliert den Überblick, welche Verpflichtung bereits mit Basis-Fortbildung erfüllt ist und welche eine eigenständige, mehrjährige Qualifizierung erfordert.

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Punktzahl, die angestellte Zahnärzte pro Jahr nachweisen müssen? In der hier ausgewerteten Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer und im Wortlaut von § 95d SGB V ist keine bundesweit einheitliche Punktzahl genannt; maßgeblich ist der notwendige Umfang zur Erhaltung der beruflichen Kenntnisse. Details zu Nachweisformaten sollten bei der zuständigen Landeszahnärztekammer beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden.

Gilt die Fortbildungspflicht nach SGB V auch für angestellte, nicht nur für niedergelassene Zahnärzte? Ja. § 95d Absatz 5 SGB V erstreckt die Nachweispflicht nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend auf angestellte Ärzte bei einem Vertragsarzt oder einem medizinischen Versorgungszentrum; da die Grundpflicht ausdrücklich zahnmedizinische Fachkenntnisse einschließt, betrifft dies in der vertragszahnärztlichen Versorgung auch angestellte Zahnärzte.

Was passiert, wenn der Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht wird? Nach § 95d SGB V kürzt sich das Honorar zunächst für bis zu vier Quartale um 10 Prozent, danach um 25 Prozent. Bleibt der Nachweis auch zwei Jahre nach Fristablauf aus, kann die Zulassungsentziehung beantragt werden; innerhalb dieser zwei Jahre kann die Fortbildung noch nachgeholt werden.

Ist die Fachzahnarzt-Weiterbildung Teil der laufenden Fortbildungspflicht? Nein. Die mehrjährige Weiterbildung zum Fachzahnarzt, etwa für Kieferorthopädie, folgt eigenen Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern und ist ein einmaliger Qualifikationserwerb, während die Fortbildungspflicht nach MBO-Z und SGB V den gesamten Berufsweg begleitet.

Wer trägt die Verantwortung für den Fortbildungsnachweis eines angestellten Zahnarztes gegenüber der KZV? Dazu wurde in den ausgewerteten Quellen keine eindeutige, auf die Anstellungskonstellation bezogene Regelung gefunden; Praxen sollten die genaue Zuständigkeit für Meldung und Nachweis direkt mit der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung klären.

Verwandte Begriffe

  • Fachzahnarzt-Weiterbildung: die mehrjährige, einmalige Qualifizierung etwa zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, geregelt in eigenen Weiterbildungsordnungen.
  • Aufgabenprofil des angestellten Zahnarztes: die praxisinterne Aufgabenteilung, an der sich sinnvolle Fortbildungsschwerpunkte ausrichten lassen.
  • Ausbildung im Praxisbetrieb: die der laufenden Fortbildungspflicht vorgelagerte Vorbereitungszeit vor der Eintragung ins Zahnarztregister.
  • Honorarkürzung wegen Fortbildungsversäumnis: die gestaffelte wirtschaftliche Sanktion nach § 95d SGB V bei fehlendem Fortbildungsnachweis.
  • Arbeitsvertrag des angestellten Zahnarztes: die vertragliche Ebene, in der Fortbildungszeit und Kostenbeteiligung geregelt werden können.

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), Wortlaut, § 5. 2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
  2. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 95d. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html
  3. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf

Unsicherheiten

Der Wortlaut von § 95d SGB V wurde über die auf gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung ausgewertet; ob und wie die dortige Formulierung “angestellte Ärzte” in Absatz 5 in der Verwaltungspraxis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einheitlich auf angestellte Zahnärzte angewendet wird, ließ sich anhand der hier eingesehenen Quellen nicht abschließend klären; Praxen sollten dies im Zweifel direkt bei ihrer KZV verifizieren. Eine bundesweit einheitliche Fortbildungspunktzahl, wie sie in anderen Heilberufen kursiert, konnte für Zahnärzte in den ausgewerteten Quellen nicht bestätigt werden und wird deshalb nicht genannt. Zu gerichtlichen Entscheidungen über Grenzfälle der Fortbildungspflicht wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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