Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung

Auszubildende Bewerbungen erhalten in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

“Auszubildende Bewerbungen erhalten” beschreibt den Prozess, mit dem eine Zahnarztpraxis Bewerbungen für die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) empfängt, sichtet und beantwortet. Dazu gehören die Ausschreibung der Stelle, der Bewerbereingang über digitale und analoge Kanäle sowie die rechtssichere Verarbeitung der Bewerberdaten bis zur Vertragsunterschrift oder zur Absage.

Auf einen Blick

  • Bundesweit wurden zum 30. September 2025 insgesamt 17.396 neue Ausbildungsverträge für ZFA abgeschlossen, ein Plus von 7,53 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr (Bundeszahnärztekammer, 2025).
  • Mit 16.542 neu abgeschlossenen Verträgen belegte der Ausbildungsberuf 2024 bundesweit Rang 5 unter allen Ausbildungsberufen, bei einem Frauenanteil von 94,3 Prozent (Bundesinstitut für Berufsbildung, 2024).
  • 95,2 Prozent der befragten Zahnärztinnen und Zahnärzte berichteten 2024 von zunehmenden Schwierigkeiten, geeignetes Praxispersonal zu finden (Zahnärztekammer Nordrhein, 2024).
  • Auszubildende gelten nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Beschäftigte, der Schutz erstreckt sich ausdrücklich auch auf Bewerberinnen und Bewerber.
  • Der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrags muss nach § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn, schriftlich niedergelegt werden.

Einordnung

Der Empfang von Bewerbungen für die ZFA-Ausbildung bildet den Auftakt eines mehrstufigen, gesetzlich gerahmten Prozesses. Er folgt auf die Stellenausschreibung und mündet, bei erfolgreicher Auswahl, in den schriftlichen Berufsausbildungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt nach § 11 BBiG spätestens vor Ausbildungsbeginn niedergelegt werden muss. Die Praxis selbst gilt dabei als Ausbildungsstätte im Sinne des § 27 BBiG, deren Eignung von der zuständigen Zahnärztekammer überwacht wird; der Vertrag ist anschließend in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Kammer einzutragen (§ 34 bis § 36 BBiG). Fachlich richtet sich die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022, die eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vorsieht (§ 2 ZahnmedAusbV).

Bereits der Bewerbungseingang selbst unterliegt rechtlichen Vorgaben, obwohl er dem eigentlichen Vertragsschluss vorausgeht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zählt ausdrücklich “die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten” sowie Bewerberinnen und Bewerber zu den geschützten Personen (§ 6 Absatz 1 AGG). Von der Ausbildungsbewerbung zu unterscheiden ist die Bewerbung bereits examinierter Zahnmedizinischer Fachangestellter um eine Anstellung: Für sie gelten andere Vorqualifikationen und ein eigener Arbeitsmarkt, während sich Ausbildungsbewerbungen an Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie an Quereinsteigende ohne einschlägige Vorerfahrung richten.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist ein funktionierender Bewerbungseingang die Voraussetzung dafür, eigenen Nachwuchs auszubilden, gerade weil examinierte Fachkräfte am externen Arbeitsmarkt schwer zu gewinnen sind. Der Ausbildungsmarkt selbst wächst, wie die eingangs genannten Zahlen von Bundeszahnärztekammer und Bundesinstitut für Berufsbildung zeigen: ZFA zählt weiterhin zu den meistgewählten Ausbildungsberufen in Deutschland. Diese Zahlen sagen jedoch nichts darüber aus, wie viele Bewerbungen eine einzelne Praxis auf eine konkrete Ausschreibung erhält.

Dass die Personalsuche insgesamt schwieriger geworden ist, zeigt eine Befragung der Zahnärztekammer Nordrhein aus dem Jahr 2024: 95,2 Prozent der befragten Zahnärztinnen und Zahnärzte gaben an, dass es zunehmend schwierig sei, geeignetes Praxispersonal zu finden (Zahnärztekammer Nordrhein, 2024). Für die einzelne Praxis bedeutet das, dass der Umgang mit eingehenden Bewerbungen, von der schnellen Rückmeldung bis zur strukturierten Auswahl, zum Wettbewerbsfaktor wird: Wer Bewerbungen erst nach Wochen sichtet, riskiert, dass sich Bewerberinnen und Bewerber zwischenzeitlich für eine andere Praxis entscheiden.

Rechtlich ist relevant, dass jede eingehende Bewerbung bereits Pflichten auslöst, unabhängig davon, ob am Ende ein Vertrag zustande kommt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für die Ausbildungsplatzvergabe ebenso wie für die Einstellung von Fachkräften, und im Streitfall kehrt sich die Beweislast nach § 22 AGG zulasten der Praxis um, sobald Indizien für eine Benachteiligung vorliegen. Für kieferorthopädisch ausgerichtete Praxen gilt hinsichtlich Ausbildungsordnung, Vertragsrecht und Diskriminierungsschutz derselbe Rahmen wie für allgemeinzahnärztliche Praxen, einen gesonderten Ausbildungsgang für die Kieferorthopädie gibt es nicht.

Was bei der Umsetzung zählt

Legen Sie für eingehende Bewerbungen einen einzigen, klar kommunizierten Kanal fest, etwa eine feste E-Mail-Adresse oder ein Online-Formular, statt Bewerbungen über private Nachrichten oder wechselnde Postfächer entgegenzunehmen. Bestätigen Sie den Eingang zeitnah: Da sich Schulabgängerinnen und Schulabgänger erfahrungsgemäß bei mehreren Praxen gleichzeitig bewerben, sinkt mit jeder Woche Wartezeit die Wahrscheinlichkeit, dass eine passende Bewerbung noch verfügbar ist, sobald die Praxis reagiert.

Sichten Sie Unterlagen anhand vorab festgelegter, für alle Bewerbungen gleicher Kriterien, etwa Schulabschluss, erste Praktikumserfahrung und Motivation, statt situativ zu entscheiden: Das erleichtert im Streitfall den Nachweis einer diskriminierungsfreien Auswahl, denn bei Indizien für eine Benachteiligung liegt die Beweislast nach § 22 AGG bei der Praxis. Vermeiden Sie im Vorstellungsgespräch Fragen zu geschützten Merkmalen wie Familienplanung oder Herkunft (§ 1 in Verbindung mit § 7 AGG). Verarbeiten Sie Bewerberdaten nur zweckgebunden für die Entscheidung über den Ausbildungsplatz, denn Bewerberinnen und Bewerber gelten nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Beschäftigte. Bei minderjährigen Bewerbern ist vor Beschäftigungsbeginn eine ärztliche Erstuntersuchung samt Bescheinigung nötig, die höchstens 14 Monate zurückliegen darf (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz). Löschen Sie Unterlagen abgelehnter Kandidaten nicht sofort: Die zweimonatige Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Absatz 4 AGG beginnt erst mit Zugang der Absage.

Zahlen und Kontext

Bundeszahnärztekammer, Ausbildungszahlen ZFA 2025: Bundesweit wurden zum 30. September 2025 insgesamt 17.396 Ausbildungsverträge für Zahnmedizinische Fachangestellte neu abgeschlossen (15.385 in den alten, 2.011 in den neuen Bundesländern), ein Plus von 7,53 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr.

Bundesinstitut für Berufsbildung, Rangliste 2024 der Ausbildungsberufe (Tabelle 67, Stand 06.12.2024): Mit 16.542 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen belegte der Beruf Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte bundesweit Rang 5 unter den 100 meistgewählten Ausbildungsberufen, bei einem Frauenanteil von 94,3 Prozent.

Zahnärztekammer Nordrhein, 2024: In einer Erhebung zum Stimmungsbild in der Zahnärzteschaft gaben 95,2 Prozent der Befragten an, dass die Suche nach geeignetem Praxispersonal zunehmend schwieriger werde.

Bundesministerium der Justiz, ZahnmedAusbV vom 16. März 2022, § 2: Die Berufsausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten dauert drei Jahre.

Bundesministerium der Justiz, BBiG § 20 und § 22 Absatz 1: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten; innerhalb dieser Zeit kann es jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden.

Bundesministerium der Justiz, AGG § 15 Absatz 4: Ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, die Frist beginnt mit Zugang der Ablehnung.

Bundesministerium der Justiz, JArbSchG § 32: Ein Jugendlicher darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beschäftigungsbeginn ärztlich untersucht wurde und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Typische Fehler

Stellenausschreibung nennt nur eine Geschlechtsform oder eine Altersgrenze. Verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG. Abgelehnte Bewerber können innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG geltend machen.

Eingehende Bewerbungen werden erst nach mehreren Wochen gesichtet. In der Praxis zeigt sich, dass gefragte Bewerberinnen und Bewerber sich parallel bei mehreren Ausbildungsbetrieben bewerben und sich für die Praxis entscheiden, die zuerst verbindlich reagiert. Die Stelle bleibt entsprechend länger unbesetzt.

Der Ausbildungsvertrag wird erst nach Ausbildungsbeginn schriftlich niedergelegt. Verstößt gegen § 11 Absatz 1 BBiG, der die Vertragsniederschrift spätestens vor Beginn der Berufsausbildung verlangt, und schwächt im Streitfall die Nachweisbarkeit der vereinbarten Konditionen.

Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidaten werden sofort vollständig gelöscht. Kommt es zum Streit über eine mögliche Benachteiligung nach § 15 AGG, fehlt der Praxis die Dokumentation, obwohl Bewerber die zweimonatige Frist zur Geltendmachung noch ausschöpfen können.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen sollte eine Bewerbung für die ZFA-Ausbildung enthalten? Üblich sind ein Anschreiben, ein Lebenslauf sowie die letzten beiden Schulzeugnisse; bei vorhandenen Praktika ist eine Praktikumsbescheinigung hilfreich. Eine gesetzliche Formvorschrift für den Inhalt der Bewerbung besteht nicht. Verbindlich wird es erst mit dem Ausbildungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt nach § 11 BBiG spätestens vor Ausbildungsbeginn schriftlich niederzulegen ist.

Dürfen Bewerber im Vorstellungsgespräch nach einer Schwangerschaft gefragt werden? Nein. Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion oder ähnlichen Merkmalen berühren die im AGG geschützten Merkmale. Das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG gilt bereits im Bewerbungsverfahren, unabhängig davon, ob am Ende ein Ausbildungsvertrag zustande kommt. Werden Bewerber deswegen benachteiligt, können sie nach § 15 AGG Entschädigung verlangen.

Wie lange dauert die Ausbildung und kann sie verkürzt werden? Die Ausbildung dauert nach § 2 ZahnmedAusbV drei Jahre. Auf gemeinsamen Antrag von Auszubildendem und Praxis kürzt die zuständige Zahnärztekammer die Ausbildungsdauer, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der kürzeren Zeit erreicht wird (§ 8 Absatz 1 BBiG).

Muss für Auszubildende eine Probezeit vereinbart werden? Ja. Nach § 20 BBiG beginnt jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist beenden (§ 22 Absatz 1 BBiG). Die genaue Dauer wird im Ausbildungsvertrag festgehalten.

Verwandte Begriffe

Auszubildende Stellenanzeige schalten in der Zahnarztpraxis: die Ausschreibung, aus der die hier beschriebenen Bewerbungen überhaupt erst entstehen. ZFA-Ausbildung im Praxisbetrieb: der dreijährige Ausbildungsalltag, der auf eine erfolgreiche Bewerbung folgt. ZFA-Gehalt und -Einstufung in der Zahnarztpraxis: die Vergütung nach bestandener Abschlussprüfung, die viele Bewerbende schon bei der Bewerbung interessiert. Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis: der strukturelle Hintergrund, vor dem sich die Bewerberlage für ZFA-Ausbildungsplätze entwickelt. Probezeit im ZFA-Arbeitsvertrag: die Phase nach Vertragsschluss, in der sich Praxis und Auszubildende ohne Kündigungsfrist trennen können.

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Ausbildungszahlen Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) 2025 in Deutschland. 2025. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/ZFA/ausbildungszahlen.pdf
  2. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Rangliste 2024 der Ausbildungsberufe nach Neuabschlüssen in Deutschland, Tabelle 67. Stand 06.12.2024. https://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309/naa309_2024_tab067_0bund.pdf
  3. Zahnärztekammer Nordrhein: Fachkräftemangel, wie Personalgewinnung gelingen kann. Stimmungsbild in der Zahnärzteschaft, Erhebung 2024. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/bereich/presse-publikationen/magazin/fachkraeftemangel-wie-personalgewinnung-gelingen-kann/
  4. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1, § 6, § 7 und § 11. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__11.html
  5. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 15 (Entschädigung und Schadensersatz) und § 22 (Beweislast). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
  6. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 8, § 11, § 20, § 22, § 27 sowie § 34 bis § 36. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__11.html
  7. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022, BGBl. I S. 487, § 2. 2022. https://www.gesetze-im-internet.de/zahnmedausbv_2022/BJNR048700022.html
  8. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
  9. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 32. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__32.html
  10. dental-wirtschaft.de: ZFA-Azubis finden und binden, 7 Strategien für Zahnarztpraxen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.dental-wirtschaft.de/praxis/praxisfuehrung/zfa-azubis-finden-und-binden

Rechtsstand der genannten Normen: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zur Zahl tatsächlich eingehender Bewerbungen je ausgeschriebenem ZFA-Ausbildungsplatz oder zur Zahl unbesetzt bleibender Ausbildungsplätze in Zahnarztpraxen lag keine im Original geprüfte, bundesweite Einzelstatistik vor, weshalb hierzu keine Zahl genannt wird. Die Zählungen der Bundeszahnärztekammer (Stichtag 30. September) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (Stand 06.12.2024) unterscheiden sich in Stichtag und Erhebungsweg und wurden deshalb bewusst getrennt, nicht rechnerisch zusammengeführt. Die Erhebung der Zahnärztekammer Nordrhein zum Stimmungsbild in der Zahnärzteschaft bezieht sich auf deren Kammerbereich; ob sie bundesweit erhoben wurde, ließ sich nicht abschließend klären, der Wert bleibt deshalb ausdrücklich dieser Kammer zugeordnet. Zu gerichtlichen Entscheidungen speziell zu Ausbildungsplatzbewerbungen in Zahnarztpraxen wurden keine Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind daher nicht Teil dieses Beitrags. Eine über die Zwei-Monats-Frist nach § 15 Absatz 4 AGG hinausgehende, belegte Empfehlung zur Aufbewahrungsdauer abgelehnter Bewerbungsunterlagen ließ sich nicht bestätigen und wurde daher nicht genannt.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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