Kurzdefinition
ZFA-Ausbildung im Praxisbetrieb bezeichnet die dreijährige duale Berufsausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die in Ihrer Zahnarztpraxis und in der Berufsschule stattfindet. Rechtsgrundlage ist die Ausbildungsverordnung ZFA (ZahnmedAusbV) in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz. Zuständige Stelle für Ausbildungsvertrag und Prüfung ist die jeweilige Landeszahnärztekammer.
Auf einen Blick
- Dauer: Die Berufsausbildung dauert drei Jahre (§ 2 ZahnmedAusbV, Verordnung vom 16. März 2022, BGBl. I S. 487).
- Prüfung: Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen; Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung (§ 6 ZahnmedAusbV).
- Ausbildungszahlen: Für 2025 wurden bundesweit 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge gemeldet, ein Plus von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (zm, Ausgabe 22/2025, Herausgeber BZÄK und KZBV).
- Vergütung: Ein regionaler Tarifvertrag sieht ab Juli 2025 monatlich 1.000 bis 1.200 Euro vor, gestaffelt nach Ausbildungsjahr; andere Kammerbereiche haben eigene Sätze (vmf-online.de, Stand 2025).
- Zuständige Stelle: Ausbildungsvertrag, Beratung und Prüfung laufen über die Landeszahnärztekammer, nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (§ 71 Abs. 6 BBiG).
Einordnung
Die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten gehört zum dualen System der deutschen Berufsbildung: Ein Teil findet in Ihrer Praxis als Ausbildungsbetrieb statt, ein anderer Teil in der Berufsschule. Rechtlich verankert ist der Ausbildungsberuf im Berufsbildungsgesetz (BBiG); die fachliche Ausgestaltung regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022, die Ausbildungsinhalte, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsstruktur neu ordnete.
Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sie sind Ausbildender im Sinne des BBiG und tragen die damit verbundenen Pflichten, von der Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Freistellung für den Berufsschulunterricht. Zuständige Stelle, die den Ausbildungsvertrag registriert, berät und die Prüfungen abnimmt, ist die jeweilige Landeszahnärztekammer, nicht die Kassenzahnärztliche Vereinigung (§ 71 Abs. 6 BBiG). Das gilt unabhängig vom fachlichen Schwerpunkt Ihrer Praxis: Auch kieferorthopädische Fachpraxen bilden ZFA nach derselben Verordnung aus, einen gesonderten KFO-Ausbildungsgang gibt es nicht. Die Ausbildung endet mit einer in zwei Teile gestreckten Abschlussprüfung.
Relevanz für die Praxis
Zahnarztpraxen berichten seit Jahren, dass sich offene ZFA-Stellen nur schwer besetzen lassen; mehrere Kassenzahnärztliche Vereinigungen ordnen den Beruf öffentlich als besonders stark vom Fachkräftemangel betroffen ein (siehe „Unsicherheiten”). Die eigene Ausbildung ist deshalb für viele Praxen keine Ergänzung zur Personalgewinnung über den Arbeitsmarkt, sondern deren wichtigster Baustein: Wenn Sie selbst ausbilden, sichern Sie sich Fachpersonal, das Ihre Praxisabläufe, Ihr Warenwirtschaftssystem und Ihre Patientenstruktur bereits kennt, bevor der erste reguläre Arbeitsvertrag beginnt.
Gleichzeitig bringt die Ausbildung Pflichten mit sich, die über die Vergütung hinausgehen. Als Ausbildender vermitteln Sie den vollständigen Ausbildungsrahmenplan, stellen für Berufsschule und Prüfungen frei und führen einen Ausbildungsplan nach dem gesetzlichen Rahmenplan. Erfüllen Sie das nur formal, wirkt sich das auf das Prüfungsergebnis aus, für das Ihre Praxis mitverantwortlich ist, auch wenn die Prüfung vor der Landeszahnärztekammer stattfindet. Für die Praxisorganisation bedeutet das zusätzlich, dass Sie Betreuungskapazität einplanen müssen: Erfahrene ZFA oder Sie selbst übernehmen Anleitung und Kontrolle, was reguläre Behandlungs- und Verwaltungszeit bindet, besonders in den ersten Ausbildungsmonaten.
Wirtschaftlich ist Ausbildung eine Investition mit Vorlauf: Vergütung und Betreuungszeit fallen an, bevor Auszubildende voll produktiv mitarbeiten. In der Praxis zeigt sich, dass sich dieser Vorlauf häufig erst im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr amortisiert. Für Ihre Personalplanung folgt daraus, Ausbildung als mehrjährigen Prozess mit eigenem Zeit- und Budgetbedarf zu behandeln, nicht als kurzfristige Lückenfüllung.
Was bei der Umsetzung zählt
Prüfen Sie zunächst die Ausbildereignung in Ihrer Praxis: Wer ausbildet, muss selbst oder über eine benannte Person die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen dafür mitbringen; die Landeszahnärztekammer prüft das bei der Eintragung des Ausbildungsvertrags. Der betriebliche Ausbildungsplan sollte sich eng am Ausbildungsrahmenplan der ZahnmedAusbV orientieren und konkret festlegen, wann welche Praxisbereiche durchlaufen werden, etwa Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten, Empfang und Verwaltung oder Assistenz am Behandlungsstuhl.
Weil die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolgt, sollten Sie die Vorbereitung auf Teil 1 nicht erst kurz vorher beginnen, sondern die dafür relevanten Inhalte gezielt in den ersten Ausbildungsmonaten vermitteln. Halten Sie Berufsschultage verlässlich frei, auch wenn das im Praxisalltag zu Engpässen führt. Kontrollieren Sie den Ausbildungsnachweis regelmäßig, da er sowohl Nachweispflicht als auch Frühwarnsystem für Wissenslücken ist.
Orientieren Sie sich bei der Vergütung an tariflichen Sätzen oder an den Empfehlungen Ihrer Landeszahnärztekammer, da diese sich regional unterscheiden. Wenn Sie prüfen möchten, ob eine Verkürzung der Ausbildungszeit infrage kommt, etwa bei vorhandener Hochschulreife, stellen Sie dazu gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden einen Antrag bei der Landeszahnärztekammer.
Zahlen und Kontext
Die Regelausbildungsdauer beträgt drei Jahre (§ 2 ZahnmedAusbV, Verordnung vom 16. März 2022, BGBl. I S. 487).
Bundesweit wurden für 2025 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge abgeschlossen (15.385 alte, 2.011 neue Bundesländer), ein Anstieg von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (zm, Ausgabe 22/2025, Herausgeber BZÄK und KZBV).
Ein Beispiel liefert der Vergütungstarifvertrag zwischen der Arbeitsgemeinschaft AAZ und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf), gültig vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026 für die Tarifgebiete Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe: 1.000, 1.100 und 1.200 Euro monatlich im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr (vmf-online.de, Stand 2025). In anderen Kammerbereichen gelten eigene Tarife oder Empfehlungen.
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung; den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest (§ 6 ZahnmedAusbV).
Zuständige Stelle für Kammerberufe im Gesundheitswesen, damit auch für die ZFA-Ausbildung, ist die jeweilige Zahnärztekammer (§ 71 Abs. 6 BBiG).
Auf gemeinsamen Antrag von Ausbildendem und Auszubildender kürzt die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Typische Fehler
- Ausbildungsplan nur pro forma erstellt: Richten Sie ihn nicht wirklich am Praxisalltag aus, fehlt die Grundlage für eine strukturierte Rotation durch alle Praxisbereiche, was sich in Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung als Wissenslücke zeigt.
- Freistellung für Berufsschule nicht konsequent eingehalten: Holen Sie Auszubildende bei Personalengpässen kurzfristig aus dem Unterricht oder schieben Sie die Prüfungsvorbereitung auf, gefährdet das den Ausbildungserfolg und verstößt gegen Ihre Freistellungspflicht als Ausbildender.
- Vergütung deutlich unterhalb von Tarif oder Kammerempfehlung: Zahlen Sie spürbar weniger als regional üblich, wird das zunehmend zum Streitpunkt und wirkt sich auf Ihre Bewerberlage aus, weil Vergütungen heute leicht verglichen werden.
- Ausbildereignung nicht aktuell oder nicht benannt: Ist keine Person mit nachgewiesener Ausbildereignung offiziell benannt, kann die Landeszahnärztekammer die Eintragung des Ausbildungsvertrags verzögern oder die weitere Ausbildung infrage stellen.
Häufige Fragen
- Wie lange dauert die ZFA-Ausbildung? Die Regelausbildungsdauer beträgt drei Jahre (§ 2 ZahnmedAusbV). Bei entsprechender Vorbildung, etwa Abitur oder Fachhochschulreife, kann die Landeszahnärztekammer die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag von Praxis und Auszubildender verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
- Wer nimmt die Abschlussprüfung ab? Zuständige Stelle ist Ihre Landeszahnärztekammer (§ 71 Abs. 6 BBiG), nicht die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung (§ 6 ZahnmedAusbV).
- Muss die Praxis eine Ausbildungsvergütung nach Tarif zahlen? Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Vergütungshöhe gibt es für ZFA nicht. Maßgeblich sind regionale Tarifverträge oder Empfehlungen Ihrer Landeszahnärztekammer. Ein Beispiel liefert ein Vergütungstarifvertrag für Teile des Bundesgebiets mit 1.000 bis 1.200 Euro monatlich, gestaffelt nach Ausbildungsjahr, gültig seit Juli 2025 (vmf-online.de).
- Kann jede Zahnarztpraxis ausbilden? Nein. Sie benötigen eine Person mit nachgewiesener Ausbildereignung, und Ihre Landeszahnärztekammer prüft bei der Eintragung des Ausbildungsvertrags, ob Ihre Praxis die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans tatsächlich vermitteln kann, etwa hinsichtlich Ausstattung, Leistungsspektrum und personeller Betreuung vor Ort.
- Was passiert bei Konflikten während der Ausbildung? Wenden Sie sich zunächst an Ihre Landeszahnärztekammer als zuständige Stelle. Sie berät zu Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan sowie, falls erforderlich, zur vorzeitigen Lösung des Vertrags nach den Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Eine einseitige Kündigung ohne vorherige Beratung birgt für Ihre Praxis vermeidbare rechtliche Risiken.
Verwandte Begriffe
- ZFA-Gehalt in der Zahnarztpraxis: die Vergütung examinierter Fachangestellter nach Abschluss der Ausbildung.
- Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis: die strukturelle Knappheit an examiniertem Praxispersonal, die eigene Ausbildung zusätzlich wichtig macht.
- Mitarbeiterbindung in der Zahnarztpraxis: Maßnahmen, die ausgebildete ZFA nach der Prüfung im Betrieb halten.
- Stellenanzeigen für ZFA schreiben: die gezielte Ansprache von Bewerberinnen und Bewerbern für Ausbildungs- und Fachkraftstellen.
- Ausbildereignung in der Zahnarztpraxis: die formale Qualifikation, die zur Ausbildung von ZFA berechtigt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022, BGBl. I S. 487. 2022. https://www.gesetze-im-internet.de/zahnmedausbv_2022/BJNR048700022.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Berufsbildungsgesetz (BBiG), Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020, BGBl. I S. 920, §§ 8 und 71. 2020. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): zm, Zahnärztliche Mitteilungen, Ausgabe 22/2025, Es kommen wieder mehr junge Fachkräfte in die Zahnarztpraxen. 2025. https://www.zm-online.de/artikel/2025/zm-2025-22/es-kommen-wieder-mehr-junge-fachkraefte-in-die-zahnarztpraxen
- Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf): ZFA-Tarife, Vergütungstarifvertrag für ZFA und Auszubildende, gültig ab 1. Juli 2025. 2025. https://www.vmf-online.de/zfa/zfa-tarife-vorwort/zfa-tarife
- Bundesagentur für Arbeit: Fachkräfteengpassanalyse. 2025. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Fachkraeftebedarf/Fachkraefteengpassanalyse/Fachkraefteengpassanalyse.html
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW): Fachkräftemangel, ZFA auf Platz eins der Engpassberufe. 2025. https://www.kzvbw.de/presse/fachkraeftemangel-zfa-auf-platz-eins-der-engpassberufe
Unsicherheiten
Die Ausbildungsvergütung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die genannten Beträge von 1.000 bis 1.200 Euro gelten nur für den Tarifbereich AAZ (unter anderem Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Westfalen-Lippe). Andere Kammerbereiche haben eigene Tarife oder Empfehlungen, die diese Recherche nicht vollständig erfassen konnte.
Mehrere Kassenzahnärztliche Vereinigungen (etwa Baden-Württemberg, Nordrhein) berichten unter Berufung auf die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit, ZFA stehe auf Platz eins der Engpassberufe. Auf der frei zugänglichen Übersichtsseite der Bundesagentur ließ sich diese berufsspezifische Einstufung nicht direkt auffinden, möglicherweise steht sie in einer detaillierteren Tabelle. Die Aussage wird deshalb nicht als eigenständig bestätigte Zahl geführt, sondern als Fremdaussage kenntlich gemacht.
Kolportierte Gesamtzahlen zu aktuell beschäftigten ZFA und Auszubildenden in Deutschland ließen sich nicht auf eine im Volltext geprüfte Primärquelle zurückführen und wurden deshalb nicht in den Text übernommen.
Angaben zum Zeitaufwand für Betreuung und zur Amortisation der Ausbildungsinvestition beruhen auf allgemeiner Praxiserfahrung und sind entsprechend gekennzeichnet, nicht durch eine Studie belegt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

