Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung Auch für KFO-Praxen

ZFA Stellenanzeige schalten in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Eine ZFA-Stellenanzeige ist die öffentliche Ausschreibung einer offenen Stelle für Zahnmedizinische Fachangestellte durch eine Zahnarztpraxis. Sie beschreibt Tätigkeit, Anforderungen und Rahmenbedingungen und muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminierungsfrei formuliert sein. Praxen schalten sie über Jobbörsen, Kammerportale, private Jobportale oder soziale Netzwerke, um Fachkräfte oder Auszubildende zu gewinnen.

Auf einen Blick

  • ZFA-Stellenanzeigen müssen geschlechtsneutral formuliert sein, sonst drohen Entschädigungsansprüche bis zu drei Monatsgehältern (§ 15 Absatz 2 AGG)
  • 2025 wurden bundesweit 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge geschlossen, ein Plus von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025)
  • 2024 lösten sich 36,7 Prozent der ZFA-Ausbildungsverhältnisse vorzeitig, mehr als im Vorjahr mit 38,1 Prozent (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025)
  • Kostenfreie Kanäle sind die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit und die Stellenbörsen der Landeszahnärztekammern
  • Ob die Anzeige eine ausgebildete Fachkraft oder einen Ausbildungsplatz bewirbt, verändert Tonalität, Anforderungen und Kanalwahl

Einordnung

Das Schalten einer ZFA-Stellenanzeige ist Teil der Personalgewinnung einer Zahnarztpraxis und damit ein Baustein des Praxismanagements neben Behandlungsplanung, Abrechnung und Qualitätsmanagement. Rechtlich bewegt sich die Anzeige im Rahmen des allgemeinen Arbeitsrechts: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 1 AGG) und erstreckt dieses Verbot ausdrücklich auf die Ausschreibung einer Stelle (§ 11 AGG).

Für Zahnarztpraxen kommt hinzu, dass eine Anzeige zwei unterschiedliche Zielgruppen ansprechen kann: examinierte Fachkräfte für eine offene Planstelle oder Schulabgänger für einen dreijährigen Ausbildungsplatz nach dem Berufsbildungsgesetz. Beide Varianten unterliegen denselben Diskriminierungsverboten, unterscheiden sich jedoch in Tonalität, Anforderungsprofil und den anzugebenden Rahmenbedingungen wie der Vergütung. Im breiteren Kontext steht die Anzeige damit an der Schnittstelle zwischen Recruiting, Ausbildungsmarketing und dem in der Zahnmedizin vielfach diskutierten Fachkräftethema: Praxen konkurrieren nicht nur untereinander, sondern auch mit anderen Gesundheitsfachberufen und außerhalb des Gesundheitswesens um Nachwuchs und Personal.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist die ZFA-Stellenanzeige das erste Kontaktmedium mit potenziellen Mitarbeitenden, und sie entscheidet mit über Zahl und Qualität der Bewerbungen. Angesichts von rund 224.000 ZFA und über 30.000 Auszubildenden in deutschen Zahnarztpraxen (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025) konkurrieren Sie um eine begrenzte Zahl an Fachkräften, während der Ausbildungsmarkt zugleich mit 17.396 neuen Verträgen 2025 wächst (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025).

Eine unpräzise oder rechtlich angreifbare Anzeige verschärft diese Konkurrenzsituation doppelt. Sie erreicht weniger passende Bewerberinnen und Bewerber, und sie birgt ein finanzielles Risiko, wenn ein abgelehnter Bewerber wegen eines AGG-Verstoßes Entschädigung geltend macht. Da Zahnarztpraxen in der Regel keine eigene Personalabteilung haben, tragen Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die Verantwortung für Formulierung und Rechtssicherheit meist selbst oder delegieren sie an die Praxismanagerin beziehungsweise den Praxismanager.

Die Anzeige wirkt zudem als erstes Signal der Praxiskultur: Tätigkeitsbeschreibung, Umgangston und Rahmenbedingungen prägen die Erwartungen künftiger Mitarbeitender und damit die spätere Einarbeitung und Bindung. Da 2024 rund 36,7 Prozent der ZFA-Ausbildungsverhältnisse vorzeitig endeten (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025), lohnt sich ein realistisches Erwartungsmanagement bereits in der Anzeige.

Für kieferorthopädisch spezialisierte Praxen gelten dieselben rechtlichen Vorgaben nach AGG und BBiG; der Ausbildungsberuf ZFA ist einheitlich geregelt, ein eigener Ausbildungsgang für Kieferorthopädie existiert nicht. Spezialisierte Kenntnisse, etwa zur Assistenz bei festsitzenden oder herausnehmbaren Apparaturen, erwerben ZFA über Einarbeitung und Fortbildung. Die Stellenanzeige kann diese Aufgaben und die oft jüngere Patientenklientel ausdrücklich benennen, um passende Bewerbungen zu bündeln.

Was bei der Umsetzung zählt

Am Anfang steht der Zusatz m/w/d oder eine sonst geschlechtsneutrale Formulierung der Berufsbezeichnung, da die Ausschreibung sonst gegen § 11 AGG verstößt. Beschreiben Sie die Tätigkeit konkret, etwa Assistenz am Stuhl, Röntgen, Praxishygiene, Abrechnung oder Terminmanagement, statt allgemeiner Floskeln.

Reduzieren Sie die Anforderungen auf das tatsächlich Notwendige. Wer eine abgeschlossene Ausbildung zwingend voraussetzt, schließt Wiedereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit vergleichbarer Erfahrung unnötig aus. Angaben zu Arbeitszeit, Teilzeitmöglichkeit und, wo möglich, zum Gehaltsrahmen verkürzen den Bewerbungsprozess, weil sich ungeeignete Bewerbungen früher herausfiltern.

Vermeiden Sie Formulierungen wie “junges, dynamisches Team”, da sie als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet werden können. Halten Sie den Bewerbungsweg niedrigschwellig, etwa Kurzbewerbung per E-Mail oder Formular statt vollständiger Bewerbungsmappe.

Als Kanäle stehen Ihnen die kostenfreie Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, Stellenbörsen der Landeszahnärztekammern, private Jobportale und die eigenen Praxiskanäle zur Verfügung; eine Kombination erhöht die Reichweite. Nach Abschluss des Verfahrens empfiehlt es sich, Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidatinnen und Kandidaten nicht sofort zu löschen, sondern mit Blick auf die zweimonatige Geltendmachungsfrist nach § 15 Absatz 4 AGG noch einige Zeit aufzubewahren, bevor Sie sie datenschutzkonform löschen.

Zahlen und Kontext

Bis Ende 2025 schlossen bundesweit 17.396 angehende ZFA einen Ausbildungsvertrag ab, davon 15.385 in den alten und 2.011 in den neuen Bundesländern. Das entspricht einem Anstieg von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025).

In deutschen Zahnarztpraxen sichern rund 224.000 ZFA und über 30.000 Auszubildende die ambulante zahnärztliche Versorgung mit (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025).

Zugleich lösten sich 2024 36,7 Prozent der ZFA-Ausbildungsverhältnisse vorzeitig, nach 38,1 Prozent im Vorjahr (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025).

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertritt nach eigenen Angaben knapp 63.000 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnärztinnen und Zahnärzte (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.07.2026); diese Größenordnung beschreibt Personen, nicht Praxisstandorte.

Rechtlich ist die Entschädigung bei einer diskriminierenden Ablehnung auf drei Monatsgehälter begrenzt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre; der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 2 und 4 AGG).

Die Mindestvergütung für ZFA-Auszubildende im ersten Lehrjahr stieg nach § 17 BBiG von 515 Euro monatlich (2020) auf 620 Euro monatlich (2023); seither schreibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Betrag jährlich im Bundesgesetzblatt fort, ein aktuellerer Betrag ließ sich in dieser Recherche nicht im Wortlaut bestätigen.

Typische Fehler

Fehlender Zusatz m/w/d oder eine sonst geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung Verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG und liefert im Ablehnungsfall ein Indiz für eine Entschädigungsklage, die bis zu drei Monatsgehälter kosten kann (§ 15 Absatz 2 AGG).

Überzogene oder unklare Anforderungen Wenn die Anzeige mehr verlangt, als die Stelle tatsächlich erfordert, sinkt die Zahl geeigneter Bewerbungen, und qualifizierte Wiedereinsteigerinnen oder Quereinsteiger bewerben sich erst gar nicht.

Fehlende Angaben zu Arbeitszeit, Aufgaben oder Vergütungsrahmen Erwartungen werden erst im Vorstellungsgespräch oder nach Vertragsbeginn abgeglichen, was das Risiko einer frühen Vertragslösung erhöht, wie die Abbruchquote von 36,7 Prozent bei ZFA-Ausbildungsverträgen 2024 zeigt (BZÄK/KZBV, zm-online, 16.11.2025).

Altersbezogene oder stereotype Formulierungen wie “junges Team” Können als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters gewertet werden und die gesamte Ausschreibung rechtlich angreifbar machen (§ 1 und § 7 AGG).

Häufige Fragen

Muss in jeder ZFA-Stellenanzeige “m/w/d” stehen? Die Berufsbezeichnung muss geschlechtsneutral sein, damit die Ausschreibung nicht gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG verstößt. Üblich ist der Zusatz “m/w/d” hinter der Berufsbezeichnung, etwa “Zahnmedizinische Fachangestellte (m/w/d)”. Fehlt eine neutrale Formulierung, kann dies bei einer Ablehnung als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden.

Wo kann eine Zahnarztpraxis eine ZFA-Stelle kostenfrei ausschreiben? Die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nimmt Stellenanzeigen von Arbeitgebern kostenfrei auf. Daneben betreiben mehrere Landeszahnärztekammern eigene Stellenbörsen für ZFA. Ergänzend eignen sich private Jobportale, die eigene Praxis-Website und soziale Netzwerke.

Sollte die Vergütung in der Stellenanzeige genannt werden? Eine gesetzliche Pflicht zur Gehaltsangabe besteht für Zahnarztpraxen nicht. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine transparente Angabe oder zumindest ein Rahmen unpassende Bewerbungen reduziert und den Prozess beschleunigt.

Wie lange sollten Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahrt werden? Ein Anspruch wegen einer AGG-Benachteiligung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 4 AGG). In der Praxis empfiehlt es sich, Unterlagen über diese Frist hinaus aufzubewahren und erst danach datenschutzkonform zu löschen.

Was droht bei einer diskriminierenden Stellenanzeige? Verstößt eine Anzeige gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Absatz 1 AGG, kann die abgelehnte Person Entschädigung verlangen, begrenzt auf drei Monatsgehälter, wenn sie ohnehin nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Absatz 2 AGG). Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich erhoben werden.

Verwandte Begriffe

ZFA-Ausbildungsvertrag: regelt Inhalt, Dauer und Vergütung der dreijährigen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

ZFA-Gehalt in der Zahnarztpraxis: bildet neben Aufgaben und Arbeitszeit einen zentralen Baustein jeder Stellenanzeige.

Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis: beschreibt die strukturelle Konkurrenz um ZFA und Auszubildende, die das Recruiting prägt.

Mitarbeiterbindung in der Zahnarztpraxis: setzt an, sobald eine Stelle besetzt ist, und senkt das Risiko erneuter Ausschreibungen.

Probezeit im ZFA-Arbeitsvertrag: schließt sich an eine erfolgreiche Bewerbung an und wird häufig bereits in der Anzeige angesprochen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1, § 7 Absatz 1 und § 11 (Benachteiligungsverbot und Ausschreibung). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__11.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 15 Absatz 2 und 4 (Entschädigung, Schadensersatz und Fristen). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 17 (Vergütungsanspruch und Mindestvergütung). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
  4. Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Es kommen wieder mehr junge Fachkräfte in die Zahnarztpraxen. zm-online, Zahnärztliche Mitteilungen 22/2025. 16.11.2025. https://www.zm-online.de/artikel/2025/zm-2025-22/es-kommen-wieder-mehr-junge-fachkraefte-in-die-zahnarztpraxen
  5. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Angabe zur Zahl der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/

Rechtsstand der genannten Normen: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Die aktuell gültige Mindestvergütung nach § 17 BBiG für 2024 bis 2026 ließ sich nicht im Wortlaut bestätigen; belegt sind nur die Werte 2020 bis 2023, weshalb im Text keine aktuelle Zahl genannt wird.

Zu einer möglichen neuen Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen im Zuge europäischer Vorgaben zur Entgelttransparenz konnte keine am Original geprüfte Quelle herangezogen werden; der Punkt bleibt deshalb außen vor.

Zur durchschnittlichen Vakanzzeit oder Bewerbungsdauer bei ZFA-Stellen lag ebenfalls keine belastbare Quelle vor, entsprechende Angaben wurden weggelassen. Regionale Unterschiede zwischen einzelnen Landeszahnärztekammern, etwa bei Gebühren oder Reichweite ihrer Stellenbörsen, wurden nicht einzeln geprüft.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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