Kurzdefinition
Gehalt und Einstufung von Auszubildenden bezeichnen die Vergütung während der dreijährigen Ausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und ihre Staffelung nach Ausbildungsjahr. Grundlage ist die bundesweite gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz, ergänzt um regionale, ZFA-spezifische Tarifverträge oder Kammerempfehlungen. Anders als bei examinierten Fachangestellten zählt keine Tätigkeitsgruppe, sondern allein das Ausbildungsjahr.
Auf einen Blick
- Zwei Ebenen: Bundesweit gilt die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), zusätzlich dazu regionale, ZFA-spezifische Tarifverträge oder Kammerempfehlungen, die meist deutlich darüber liegen (Gesetze im Internet, BBiG § 17; vmf, 2025).
- Nur Ausbildungsjahr zählt: Anders als examinierte ZFA, die nach Tätigkeitsgruppe und Berufsjahr eingestuft werden, richtet sich die Vergütung während der Ausbildung allein nach dem 1., 2. oder 3. Ausbildungsjahr.
- Beispiel Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Westfalen-Lippe: 1.000, 1.100, 1.200 Euro im 1. bis 3. Ausbildungsjahr, gültig seit 1. Juli 2025 (Vergütungstarifvertrag AAZ und vmf, 2025).
- Beispiel Kammerbezirk Nordrhein: 1.100, 1.200, 1.300 Euro im 1. bis 3. Ausbildungsjahr als unverbindliche Empfehlung, gültig ab 1. August 2026 (Zahnärztekammer Nordrhein, 2026).
- Ausbildungszahlen steigen: 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge bundesweit zum 30. September 2025, ein Plus von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (BZÄK und KZBV, zm 22/2025).
Einordnung
Die Ausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten dauert nach der bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnung drei Jahre (§ 2 ZahnmedAusbV, 2022). Die Vergütung stützt sich rechtlich auf zwei Ebenen. Erstens gilt seit dem Jahr 2020 branchenübergreifend eine gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Ausbildende müssen eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigt; unterschreitet die vereinbarte Vergütung tariflich geregelte Sätze um mehr als 20 Prozent, gilt sie nicht mehr als angemessen (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 BBiG). Zweitens verhandeln, ähnlich wie bei examinierten ZFA, regionale Zusammenschlüsse eigene Vergütungstarifverträge, während andere Zahnärztekammern unverbindliche Empfehlungen aussprechen; beide liegen meist deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Konzeptionell unterscheidet sich die Einstufung während der Ausbildung grundlegend von der Einstufung danach: Auszubildende werden ausschließlich nach Ausbildungsjahr gestaffelt, examinierte ZFA dagegen nach Tätigkeitsgruppe und Berufsjahr. Für Praxisinhaber bedeutet das, beide Systeme sauber zu trennen und den Übergang beim Bestehen der Abschlussprüfung korrekt zu vollziehen. Die Ausbildung verläuft auch in kieferorthopädischen Fachpraxen nach derselben Verordnung, eine gesonderte KFO-Vergütungsregelung ließ sich nicht ermitteln.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist die Ausbildungsvergütung aus mehreren Gründen mehr als eine Formalie. Erstens zeigt der Bewerbermarkt Bewegung: Zum 30. September 2025 wurden bundesweit 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge gemeldet, ein Plus von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr, in den alten Bundesländern 15.385 Verträge (plus 6,97 Prozent), in den neuen Bundesländern 2.011 Verträge (plus 11,97 Prozent) (BZÄK und KZBV, zm 22/2025); eine wettbewerbsfähige Vergütung ist in diesem Umfeld ein Argument im Werben um Nachwuchs. Zweitens besteht ein rechtliches Risiko bei zu niedriger Bezahlung: Nach § 17 Abs. 4 BBiG gilt eine Vergütung nicht mehr als angemessen, wenn sie tariflich geregelte Sätze um mehr als 20 Prozent unterschreitet, unabhängig davon, ob die eigene Praxis tarifgebunden ist. Drittens unterscheiden sich die Regelwerke regional und ändern sich unregelmäßig: Im Tarifgebiet Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe gilt seit 1. Juli 2025 ein bindender Vergütungstarifvertrag, im Kammerbezirk Nordrhein ab 1. August 2026 nur eine unverbindliche Empfehlung. Viertens ist der Übergang nach bestandener Prüfung für die Personalkostenplanung relevant: In Nordrhein steigt die Vergütung vom letzten Ausbildungsjahr (1.300 Euro) auf die Grundvergütung der Tätigkeitsgruppe I (2.410 Euro), rechnerisch rund 1.110 Euro mehr im Monat. Praxisinhaber sollten diesen Sprung im Budget des Folgejahres einplanen. Fünftens gilt die Ausbildung auch in kieferorthopädischen Fachpraxen ohne gesonderte Vergütungsregelung, sodass sich diese Praxen an denselben Sätzen orientieren können wie allgemeinzahnärztliche Praxen.
Was bei der Umsetzung zählt
Klären Sie zunächst, welcher Zahnärztekammer-Bezirk für Ihren Praxisstandort zuständig ist und ob dort ein bindender Vergütungstarifvertrag oder nur eine unverbindliche Empfehlung gilt. Prüfen Sie die vereinbarte Vergütung gegen die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG als Untergrenze und zusätzlich gegen die 20-Prozent-Angemessenheitsgrenze, wenn in Ihrem Bezirk ein Tarifvertrag existiert. Legen Sie im Ausbildungsvertrag die Staffelung eindeutig nach Ausbildungsjahr fest, nicht nach Tätigkeitsgruppe, da Letztere erst nach bestandener Abschlussprüfung greift. Stellen Sie sicher, dass die Vergütung mindestens einmal jährlich steigt, auch ohne bindende Tabelle für Ihren Standort, denn diese Pflicht folgt unabhängig vom Tarifstatus aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Planen Sie den Sprung zur regulären Vergütung nach bestandener Prüfung als eigenen Budgetposten für das Folgejahr ein. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Kammerbezirken lohnt sich eine getrennte Prüfung je Standort. Dokumentieren Sie zudem, ab welchem Datum eine neu gefasste Tabelle oder Empfehlung gilt, um bei einem Wechsel korrekt nachzuzahlen.
Zahlen und Kontext
Die folgenden Werte stammen aus zwei Ebenen: der bundesweiten gesetzlichen Mindestvergütung und regionalen, ZFA-spezifischen Regelwerken.
Gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG: Für das erste Ausbildungsjahr nennt das Gesetz feste Beträge von 515 Euro (2020) bis 620 Euro (2023), brutto monatlich. Das zweite Jahr muss mindestens 18 Prozent, das dritte mindestens 35 Prozent über dem ersten Jahr liegen; der zusätzliche Satz für ein viertes Jahr (plus 40 Prozent) betrifft andere Ausbildungsberufe, da die ZFA-Ausbildung nach drei Jahren endet. Seit 1. Januar 2024 schreibt das Bundesministerium die Mindestvergütung jährlich fort, veröffentlicht bis 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt. Nach einer Übersicht zu diesen Bekanntmachungen lag der Betrag 2024 bei 649 Euro und 2025 bei 682 Euro, nicht am amtlichen Original geprüft (siehe Unsicherheiten).
Tarifgebiet Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe (Vergütungstarifvertrag der Arbeitsgemeinschaft AAZ und des Verbands medizinischer Fachberufe e.V., vmf, gültig vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026): 1.000, 1.100, 1.200 Euro im 1. bis 3. Ausbildungsjahr.
Kammerbezirk Nordrhein (Vergütungsempfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein): 1.100, 1.200, 1.300 Euro im 1. bis 3. Ausbildungsjahr, gültig ab 1. August 2026. Die Grundvergütung der Tätigkeitsgruppe I für examinierte ZFA (1. bis 3. Berufsjahr) lag laut derselben Quelle seit 12. Mai 2026 bei 2.410 Euro, rechnerisch rund 1.110 Euro mehr als im letzten Ausbildungsjahr.
Ausbildungszahlen laut BZÄK und KZBV (zm, Ausgabe 22/2025): Zum 30. September 2025 wurden bundesweit 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge abgeschlossen, ein Plus von 7,53 Prozent gegenüber dem Vorjahr (alte Bundesländer 15.385, plus 6,97 Prozent; neue Bundesländer 2.011, plus 11,97 Prozent).
Typische Fehler
- Vergütung mehr als 20 Prozent unter dem tariflich üblichen Satz ansetzen: Nach § 17 Abs. 4 BBiG gilt eine Vergütung dann nicht mehr als angemessen, was Nachzahlungsforderungen und im Streitfall eine gerichtliche Korrektur nach oben zur Folge haben kann.
- Keine jährliche Steigerung vorsehen: Bleibt die Vergütung über mehrere Ausbildungsjahre unverändert, verstößt das gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG, der eine mindestens jährliche Steigerung vorschreibt, unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag gilt.
- Unverbindliche Empfehlung mit bindendem Tarifvertrag verwechseln: Die Empfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein bindet anders als der Vergütungstarifvertrag für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und Westfalen-Lippe rechtlich nicht; wer beide gleichsetzt, unterschätzt das Risiko einer zu niedrigen Zahlung.
- Tätigkeitsgruppen-Logik schon während der Ausbildung anwenden: Zuschläge für Qualifikationen wie ZMP, ZMF oder Dentalhygiene, die erst nach bestandener Abschlussprüfung greifen, gehören nicht in die Ausbildungsvergütung, deren Staffelung allein am Ausbildungsjahr hängt.
Häufige Fragen
Gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für ZFA-Auszubildende? Ja. Seit dem Jahr 2020 sieht § 17 BBiG eine bundesweite Mindestvergütung vor, unabhängig von Branche und Kammerbezirk. Das Gesetz nennt für das erste Ausbildungsjahr 515 Euro (2020) bis 620 Euro (2023); seit 1. Januar 2024 schreibt das zuständige Ministerium den Betrag jährlich fort. ZFA-spezifische Tarifverträge liegen meist deutlich darüber.
Wie hoch ist die ZFA-Ausbildungsvergütung konkret? Das hängt vom Kammerbezirk ab. Im Tarifgebiet Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe gelten seit 1. Juli 2025 1.000, 1.100 und 1.200 Euro im 1. bis 3. Ausbildungsjahr. Im Kammerbezirk Nordrhein empfiehlt die Zahnärztekammer ab 1. August 2026 1.100, 1.200 und 1.300 Euro, allerdings unverbindlich.
Muss die Vergütung während der Ausbildung steigen? Ja. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG steigt die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich an, unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag gilt oder sich die Praxis an einer Empfehlung orientiert. Eine über mehrere Ausbildungsjahre unveränderte Vergütung erfüllt diese Vorgabe nicht.
Was passiert, wenn eine Praxis deutlich weniger zahlt als tariflich üblich? Unterschreitet die vereinbarte Vergütung tariflich geregelte Sätze um mehr als 20 Prozent, schließt § 17 Abs. 4 BBiG die Angemessenheit ausdrücklich aus. Wie sich das auswirkt, wenn im eigenen Bezirk nur eine unverbindliche Kammerempfehlung statt eines Tarifvertrags existiert, war anhand der Quellen nicht abschließend zu klären.
Ab wann gilt die Tätigkeitsgruppen-Einstufung statt der Ausbildungsjahr-Staffelung? Erst nach bestandener Abschlussprüfung. Examinierte ZFA werden dann nach Tätigkeitsgruppe (Qualifikation) und Berufsjahr (Erfahrung) eingestuft, während Auszubildende ausschließlich nach Ausbildungsjahr vergütet werden. Im Kammerbezirk Nordrhein etwa steigt die Vergütung dabei von 1.300 auf 2.410 Euro monatlich.
Verwandte Begriffe
- ZFA-Gehalt und Einstufung: die Tätigkeitsgruppen-Systematik, in die Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung wechseln.
- ZFA-Ausbildung im Praxisbetrieb: der rechtliche und organisatorische Rahmen der dreijährigen Ausbildung, in den die Vergütung eingebettet ist.
- Mindestausbildungsvergütung nach BBiG: der branchenübergreifende gesetzliche Vergütungsboden, der auch für ZFA-Auszubildende gilt.
- Ausbildereignung in der Zahnarztpraxis: die formale Qualifikation, die eine Praxis zur Ausbildung von ZFA berechtigt.
- Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis: der Wettbewerb um Nachwuchs, in dem die Ausbildungsvergütung ein Faktor ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 17 Vergütung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV), § 2. 2022. https://www.gesetze-im-internet.de/zahnmedausbv_2022/BJNR048700022.html
- Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf): ZFA-Tarife, Vergütungstarifvertrag für ZFA und Auszubildende. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.vmf-online.de/zfa/zfa-tarife-vorwort/zfa-tarife
- Zahnärztekammer Nordrhein: Vergütungsempfehlung für ZFA. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/praxisteam/verguetungsempfehlungen-fuer-zfa/verguetungsempfehlung-fuer-zfa/
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): zm, Zahnärztliche Mitteilungen, Ausgabe 22/2025, Es kommen wieder mehr junge Fachkräfte in die Zahnarztpraxen. 2025. https://www.zm-online.de/artikel/2025/zm-2025-22/es-kommen-wieder-mehr-junge-fachkraefte-in-die-zahnarztpraxen
- Wikipedia: Mindestausbildungsvergütung. Abgerufen am 22.07.2026. https://de.wikipedia.org/wiki/Mindestausbildungsvergütung
Unsicherheiten
Die recherchierten Vergütungswerte decken nur zwei von mehreren Zahnärztekammer-Bezirken ab, das Tarifgebiet Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe sowie Nordrhein; für andere Bezirke können Beträge und Gültigkeitszeiträume abweichen. Die für 2024 und 2025 genannten Beträge der gesetzlichen Mindestvergütung stammen aus einer Übersicht auf Wikipedia, die sich auf die jährlichen ministeriellen Bekanntmachungen beruft; sie wurden nicht am Bundesgesetzblatt-Original geprüft, der für 2026 aktuell gültige Betrag konnte nicht verifiziert werden und wurde deshalb nicht genannt. Ob und wie die 20-Prozent-Angemessenheitsgrenze nach § 17 Abs. 4 BBiG in Bezirken mit einer unverbindlichen Empfehlung statt eines echten Tarifvertrags rechtlich zu bewerten ist, ließ sich anhand der verfügbaren Quellen nicht abschließend klären. Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um die Angemessenheit von ZFA-Ausbildungsvergütungen wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt; sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

