Kurzdefinition
Der Break-Even-Punkt, auch Gewinnschwelle, bezeichnet den Umsatz, ab dem die Erlöse einer Zahnarztpraxis sämtliche Fixkosten und variablen Kosten decken, ohne dass Gewinn oder Verlust entsteht. Er ergibt sich rechnerisch aus den Fixkosten geteilt durch die Deckungsbeitragsquote und markiert die Mindestauslastung, unterhalb derer die Praxis defizitär arbeitet. Anders als Umsatz oder Gewinn ist er keine amtlich erhobene Kennzahl, sondern eine allgemeine betriebswirtschaftliche Berechnung, die auf die eigene Kostenstruktur angewendet wird.
Auf einen Blick
- 2023 lagen die Betriebsausgaben einer Zahnarztpraxis je Inhaber bundesweit bei 463.200 Euro, das sind 68,3 Prozent der Gesamteinnahmen von 677.900 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
- Personalausgaben mit 43,1 Prozent und Raumkosten mit 6,0 Prozent der Betriebsausgaben zählen zu den eher fixen, kurzfristig kaum umsatzabhängigen Kostenblöcken einer Praxis (KZBV Jahrbuch 2025).
- Fremdlaborausgaben mit 23,6 Prozent und Materialkosten mit 8,1 Prozent der Betriebsausgaben schwanken dagegen unmittelbar mit der Zahl und Art der erbrachten Leistungen und wirken damit eher variabel (KZBV Jahrbuch 2025).
- Bei einer Einzelpraxisübernahme investieren Existenzgründer im Schnitt 450.000 Euro, bei einer Neugründung streut das Investitionsvolumen um einen Median von 690.000 Euro, beide Beträge erhöhen über Zinsen und Abschreibungen die Fixkosten und damit den Break-Even-Punkt der Anfangsjahre (IDZ/apoBank InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024).
Einordnung
Der Break-Even-Punkt stammt aus der allgemeinen Kosten- und Leistungsrechnung und ist kein zahnmedizinischer oder sozialrechtlicher Fachbegriff. Die Grundformel teilt die Fixkosten eines Betrachtungszeitraums durch die Deckungsbeitragsquote, also den Anteil des Umsatzes, der nach Abzug der variablen Kosten je Euro Umsatz übrig bleibt: Break-Even-Umsatz gleich Fixkosten geteilt durch (1 minus variable Kosten je Umsatz-Euro). Für eine Zahnarztpraxis lässt sich diese Rechnung nicht auf ein einzelnes, homogenes Produkt stützen, da Leistungen von der Kassenfüllung bis zur Implantatversorgung völlig unterschiedliche Kosten- und Erlösstrukturen haben, weshalb die umsatzbasierte Variante der Formel in der Praxis meist handhabbarer ist als eine mengenbasierte.
Die Kostenstruktur, die das KZBV Jahrbuch 2025 für die Berechnung liefert, ist selbst keine Fix-Variabel-Einteilung: Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung weist Personalausgaben, Fremdlaborausgaben, Materialkosten, Raumkosten, Zinsen, Abschreibungen und übrige Betriebsausgaben aus, ohne diese Positionen als fix oder variabel zu klassifizieren. Diese Einordnung nimmt jede Praxis, orientiert an ihrer eigenen Vertragslage und Kostenstruktur, selbst vor.
Relevanz für die Praxis
Der Break-Even-Punkt beantwortet eine Frage, die weder der Businessplan noch die Cashflow-Rechnung in dieser Schärfe liefert: Wie viel Umsatz muss mindestens erwirtschaftet werden, damit die laufenden Kosten gedeckt sind, unabhängig davon, ob genug Liquidität zur Deckung tatsächlich vorhanden ist. Für die Kapazitätsplanung bedeutet das: Vor der Entscheidung für einen zusätzlichen Behandlungsstuhl oder eine weitere angestellte Zahnärztin lässt sich mit dem Break-Even-Punkt abschätzen, welcher Mehrumsatz nötig ist, um die zusätzlichen Fixkosten, etwa Gehalt, Miete für mehr Fläche oder Abschreibung neuer Geräte, zu decken.
Zweitens hilft die Kennzahl bei der Preis- und Leistungsplanung: Da Fremdlaborausgaben und Materialkosten zusammen rund 31,7 Prozent der Betriebsausgaben ausmachen und weitgehend leistungsproportional anfallen, verschieben sich Deckungsbeitragsquote und Break-Even-Punkt spürbar, wenn sich der Leistungsmix einer Praxis in Richtung laborintensiver Versorgungen wie Zahnersatz verschiebt.
Drittens macht der Blick auf die Investitionszahlen der Existenzgründungsforschung deutlich, warum der Break-Even-Punkt gerade in den ersten Praxisjahren höher liegt als später: Bei einer Neugründung mit einem Investitionsvolumen um 690.000 Euro schlagen die daraus resultierenden Zinsen und Abschreibungen als zusätzliche Fixkosten zu Buche, die eine etablierte, bereits abbezahlte Praxis in dieser Höhe nicht mehr trägt.
Viertens ist der Break-Even-Punkt für Verhandlungen mit der finanzierenden Bank ein greifbarer Beleg: Wer die eigene Gewinnschwelle realistisch beziffern kann, zeigt, ab welcher Auslastung die geplante Finanzierung tragfähig ist, statt nur mit einem pauschalen Umsatzziel zu argumentieren.
Was bei der Umsetzung zählt
Zuerst zählt die saubere Trennung der eigenen Kostenarten in fix und variabel, orientiert an der tatsächlichen Kostenstruktur und nicht am bundesweiten Durchschnitt. Personalausgaben sind dabei nur bedingt fix: Das Gehalt einer fest angestellten Zahnärztin ist kurzfristig unabhängig vom Patientenaufkommen, zusätzliche Vergütungsbestandteile wie Umsatzbeteiligungen sind es nicht, hier lohnt sich eine Aufteilung innerhalb der Personalkostenposition statt einer pauschalen Zuordnung.
Zweitens sollten Fremdlaborausgaben grundsätzlich als variable Kosten behandelt werden, da sie unmittelbar mit der Anzahl laborpflichtiger Leistungen wie Zahnersatz schwanken. Wer sie versehentlich den Fixkosten zuschlägt, überschätzt die tatsächliche Fixkostenlast und damit den nötigen Mindestumsatz.
Drittens gehört eine neue Investition immer mit ihrer vollen Fixkostenwirkung in die Neuberechnung: Zusätzliche Abschreibungen und Zinsen für ein neues Gerät erhöhen den Break-Even-Punkt sofort, unabhängig davon, wann sich die Investition tatsächlich amortisiert. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann diesen Effekt zeitlich verschieben, weil ein Teil der Kosten steuerlich bereits vor der Anschaffung wirkt, ändert aber nichts an der tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Fixkostenlast nach dem Kauf.
Viertens sollte die Berechnung regelmäßig, mindestens jährlich anhand der eigenen betriebswirtschaftlichen Auswertung, aktualisiert werden, da sich Miet-, Personal- und Materialkosten unabhängig voneinander verändern und ein einmal ermittelter Break-Even-Punkt schnell veraltet.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 lagen die Gesamteinnahmen einer Zahnarztpraxis je Inhaber 2023 bei 677.900 Euro, die Betriebsausgaben bei 463.200 Euro, das entspricht 68,3 Prozent des Umsatzes, und der Einnahmen-Überschuss bei 214.700 Euro oder 31,7 Prozent. Innerhalb der Betriebsausgaben entfielen 43,1 Prozent auf Personalausgaben, 23,6 Prozent auf Fremdlaborausgaben, 8,1 Prozent auf Material für Praxis und Labor, 6,0 Prozent auf Raumkosten, 0,5 Prozent auf Zinsen für Praxisdarlehen und 5,1 Prozent auf Abschreibungen, die restlichen 13,6 Prozent auf übrige Betriebsausgaben.
Ordnet man diese Positionen näherungsweise fix und variabel zu, liegen die eher fixen Blöcke, Personal, Raumkosten, Zinsen und Abschreibungen zusammen, bei rund 54,7 Prozent der Betriebsausgaben, die eher variablen, Fremdlabor und Material zusammen, bei rund 31,7 Prozent, der Rest verteilt sich auf die nicht weiter aufgeschlüsselten übrigen Betriebsausgaben. Diese Zuordnung stammt nicht aus der KZBV-Quelle selbst, sondern ist eine eigene, an den Kostenarten orientierte Einordnung für diesen Beitrag.
Langfristig zeigt das Jahrbuch, dass Umsatz und Kosten je Praxisinhaber zwischen 1992 und 2023 nahezu gleich stark gestiegen sind, der Umsatz um 101 Prozent beziehungsweise 2,3 Prozent pro Jahr, die Kosten um 95 Prozent beziehungsweise 2,2 Prozent pro Jahr. Der Kostenanteil am Umsatz blieb damit über drei Jahrzehnte in einer ähnlichen Größenordnung, was für die Break-Even-Betrachtung bedeutet, dass sich die relative Kostenlast einer durchschnittlichen Praxis strukturell kaum verschoben hat, auch wenn absolute Beträge deutlich gestiegen sind.
Typische Fehler
Personalausgaben pauschal als variable Kosten behandeln. Festgehälter angestellter Zahnärzte und Zahnmedizinischer Fachangestellter fallen unabhängig vom Patientenaufkommen an, wer sie als variabel einstuft, unterschätzt die tatsächliche Fixkostenlast und berechnet einen zu niedrigen Break-Even-Punkt.
Fremdlaborausgaben den Fixkosten zuordnen. Diese Ausgaben schwanken unmittelbar mit der Zahl laborpflichtiger Leistungen, eine Zuordnung zu den Fixkosten überschätzt den nötigen Mindestumsatz und verzerrt Preisentscheidungen für laborintensive Leistungen.
Den bundesweiten Kostendurchschnitt als eigenen Break-Even-Punkt übernehmen. Die Werte des KZBV Jahrbuchs sind bundesweite Mittelwerte einer Stichprobe, Standort, Praxisgröße und Leistungsspektrum verschieben die individuelle Kostenstruktur teils erheblich.
Neue Investitionen erst nach der Anschaffung in die Break-Even-Rechnung aufnehmen. Zusätzliche Zinsen und Abschreibungen sollten bereits in der Planungsphase vor einer Investition einkalkuliert werden, sonst zeigt sich die veränderte Gewinnschwelle erst, wenn die Kosten bereits laufen.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Break-Even-Punkt einer Zahnarztpraxis? Die Grundformel lautet Fixkosten geteilt durch die Deckungsbeitragsquote, also durch den Anteil des Umsatzes, der nach Abzug der variablen Kosten je Umsatz-Euro verbleibt. Als Datenbasis dient die eigene betriebswirtschaftliche Auswertung, ergänzt um eine selbst vorgenommene Einteilung der Kostenarten in fix und variabel.
Ist der Break-Even-Punkt eine amtliche Kennzahl? Nein. Weder KZBV noch IDZ berechnen oder veröffentlichen einen Break-Even-Punkt für Zahnarztpraxen, die Kennzahl stammt aus der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und wird auf die veröffentlichte Kostenstruktur angewendet.
Welche Kosten einer Zahnarztpraxis sind eher fix, welche eher variabel? Personalausgaben (43,1 Prozent der Betriebsausgaben 2023), Raumkosten (6,0 Prozent), Zinsen (0,5 Prozent) und Abschreibungen (5,1 Prozent) gelten näherungsweise als eher fix. Fremdlaborausgaben (23,6 Prozent) und Materialkosten (8,1 Prozent) gelten als eher variabel, da sie mit der Zahl der erbrachten Leistungen schwanken (KZBV Jahrbuch 2025).
Warum liegt der Break-Even-Punkt bei einer Praxisneugründung höher als bei einer etablierten Praxis? Weil eine Neugründung mit einem Investitionsvolumen um im Schnitt 690.000 Euro zusätzliche, über Jahre laufende Zinsen und Abschreibungen als Fixkosten trägt, die eine bereits abbezahlte Praxis in dieser Höhe nicht mehr hat (IDZ/apoBank InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024).
Verändert der Investitionsabzugsbetrag den Break-Even-Punkt? Er verändert vor allem den Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung, nicht die tatsächliche betriebswirtschaftliche Fixkostenlast. Die reale Zins- und Abschreibungsbelastung nach einer Investition bleibt unabhängig davon bestehen und muss im Break-Even-Punkt berücksichtigt werden.
Verwandte Begriffe
Abschreibungen Praxis: ein zentraler Fixkostenbaustein, der in die Berechnung der Gewinnschwelle eingeht.
Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt: das vertragliche Fixgehalt, das bei einer Anstellungsentscheidung den Break-Even-Punkt unmittelbar anhebt.
Businessplan Zahnarztpraxis: das Dokument, in dem der Break-Even-Punkt als Teil der Rentabilitätsvorschau ausgewiesen wird.
Cashflow Zahnarztpraxis: anders als der Break-Even-Punkt bildet der Cashflow die tatsächliche Liquidität ab, nicht nur die rechnerische Kostendeckung.
Personalkostenquote Zahnarztpraxis: der größte Einzelposten innerhalb der Fixkosten, der die Gewinnschwelle einer Praxis am stärksten beeinflusst.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Abschnitt „Kostenstruktur und Einkommensverteilung” (Tab. 5.3, Abb. 5.16). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_116_bis_121_130_131_KZBVJB2025.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Klingenberger, D., Köhler, B.: Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 (InvestMonitor Zahnarztpraxis, mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank). Online-Journal Zahnmedizin, Forschung und Versorgung, Heft 03/2025. Veröffentlicht 24.10.2025. https://www.idz.institute/publikationen/online-journal-zahnmedizin-forschung-und-versorgung/investitionen-bei-der-zahnaerztlichen-existenzgruendung-2024/ (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Einkommensteuergesetz (EStG), § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
Unsicherheiten
Erstens ist die Einteilung der KZBV-Kostenpositionen in fix und variabel eine eigene, für diesen Beitrag vorgenommene Näherung, keine Klassifizierung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung selbst. Insbesondere Personalausgaben enthalten in der Praxis häufig sowohl fixe Grundgehälter als auch variable, leistungsabhängige Bestandteile, die das Jahrbuch nicht getrennt ausweist.
Zweitens beruhen die Kostenwerte auf dem Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi, einer Stichprobenerhebung, nicht auf einer Vollerhebung aller Zahnarztpraxen, weshalb einzelne Praxen davon abweichen können.
Drittens wurde für diesen Beitrag keine dedizierte, empirische Studie zum durchschnittlichen Break-Even-Punkt deutscher Zahnarztpraxen gefunden, die Kennzahl wird hier methodisch aus allgemeiner Betriebswirtschaftslehre und den amtlich erhobenen Kostendaten hergeleitet, nicht aus einer eigenständig veröffentlichten Break-Even-Statistik.
Zu gerichtlichen Entscheidungen besteht bei diesem rein betriebswirtschaftlichen Begriff kein unmittelbarer Bezug, weshalb keine Rechtsprechung genannt wird.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

