Kurzdefinition
Die wirtschaftliche Bewertung einer Praxisübernahme prüft, ob sich ein ermittelter Kaufpreis aus dem künftig erzielbaren Praxisertrag tragen lässt. Anders als die reine Praxiswertermittlung aus Substanzwert und Goodwill rückt sie die Kapitaldienstfähigkeit, die Finanzierungsstruktur und den Vergleich zu Alternativen wie einer Neugründung in den Mittelpunkt der Kaufentscheidung.
Auf einen Blick
- Eine Einzelpraxisübernahme erforderte 2024 im Durchschnitt eine Gesamtinvestition von rund 450.000 Euro, eine Neugründung dagegen rund 853.000 Euro [1].
- Der durchschnittliche Einnahmen-Überschuss je Praxisinhaber lag 2023 bei 214.700 Euro, der Median bei 180.300 Euro [1].
- Ende 2024 waren 43.166 Zahnärztinnen und Zahnärzte vertragszahnärztlich tätig, 2,0 Prozent weniger als im Vorjahr; die Praxiszahl sank seit 2014 um 14,3 Prozent [1].
- Das Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war älter als 60 Jahre [1].
- Beim Verkauf gilt ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit ein Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn, der oberhalb von 136.000 Euro schrittweise gekürzt wird [3].
Einordnung
Von der wirtschaftlichen Bewertung einer Übernahme zu unterscheiden ist die Ermittlung des Praxiswertes selbst. Diese setzt sich, angelehnt an die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Bewertung von Arztpraxen, aus dem Substanzwert der Einrichtung und dem ideellen Wert, dem Goodwill für Patientenstamm und Ertragskraft, zusammen [2]. Diese Rechnung liefert einen Ausgangspreis. Die wirtschaftliche Bewertung setzt dort an, wo dieser Ausgangspreis auf die konkrete Finanzierungssituation der Übernehmerin oder des Übernehmers trifft: Trägt der künftig erzielbare Gewinn den Kapitaldienst aus Zins und Tilgung, und bleibt daneben genug für den eigenen Lebensunterhalt.
Der Zeitpunkt dieser Prüfung fällt in eine Phase demografischen Wandels. Das Durchschnittsalter der Vertrags- und angestellten Zahnärzte lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war bereits älter als 60 Jahre [1]. Gleichzeitig beobachtet das Institut der Deutschen Zahnärzte einen Wandel im Übernahmemarkt: Die Bedeutung von Praxisabgaben nehme zu, während die Nachfrage nach Übernahmen tendenziell nachlasse [5]. Für die wirtschaftliche Bewertung bedeutet das eine sich verändernde Verhandlungsposition, die neben der reinen Zahlenrechnung zu berücksichtigen ist.
Von der Übernahme klar abzugrenzen ist die Neugründung. Beide Wege unterscheiden sich erheblich im Investitionsbedarf: 2024 lag die durchschnittliche Gesamtinvestition bei einer Einzelpraxisübernahme bei rund 450.000 Euro, bei einer Neugründung bei rund 853.000 Euro [1], da dort weder Ausstattung noch Patientenstamm bereits vorhanden sind. Diese Differenz ist der eigentliche Ausgangspunkt jeder wirtschaftlichen Bewertung, nicht der Kaufpreis allein.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als angehende Praxisinhaberin oder angehenden Praxisinhaber entscheidet nicht der errechnete Praxiswert über die Finanzierbarkeit, sondern die Kapitaldienstfähigkeit: das Verhältnis zwischen dem nachhaltig erzielbaren Gewinn der Praxis und der jährlichen Belastung aus Zins und Tilgung des aufgenommenen Kredits. Reicht der Gewinn nach Abzug des Kapitaldienstes nicht aus, um daneben ein angemessenes Einkommen zu erzielen, ist der Kaufpreis unabhängig von seiner rechnerischen Herleitung zu hoch angesetzt.
Banken prüfen Substanzwert und Goodwill dabei unterschiedlich. Der Substanzwert der Einrichtung lässt sich als Sicherheit beleihen, der ideelle Wert kaum, da er an die Person der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers gebunden war und erst durch die eigene Arbeit auf die Nachfolge übergeht. Ein hoher Goodwill-Anteil am Kaufpreis verschiebt damit tendenziell mehr Risiko auf die kreditgebende Bank und auf Sie als Kreditnehmerin oder Kreditnehmer.
Die wirtschaftliche Bewertung sollte außerdem die Neugründung als Vergleichsrechnung einbeziehen, selbst wenn Sie sich bereits für eine Übernahme entschieden haben. Mit rund 450.000 Euro gegenüber rund 853.000 Euro Gesamtinvestition 2024 liegt die Übernahme im Durchschnitt deutlich günstiger [1], doch dafür übernehmen Sie auch die Kostenstruktur, die Lage und teils die Ausstattung der Vorgängerpraxis. Wo diese von Ihren eigenen Vorstellungen abweicht, entstehen Folgeinvestitionen, die in die Kapitaldienstrechnung gehören, nicht erst in die Zeit nach der Übernahme.
Für kieferorthopädisch spezialisierte Praxen verschiebt sich die Rechnung zusätzlich. Der übernommene Patientenstamm ist über mehrjährige, bereits laufende Behandlungsstrecken gebunden, deren Resthonorar bei der Übernahme separat zu bewerten und vertraglich zu regeln ist. Eine gesonderte, belastbare Datengrundlage zu Investitionsvolumen oder Goodwill speziell für kieferorthopädische Praxisübernahmen ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht auffinden, sodass sich die allgemeine Logik aus Substanzwert, Ertragskraft und Kapitaldienst auch hier anwenden lässt, jedoch ohne fachspezifische Vergleichswerte.
Was bei der Umsetzung zählt
Stellen Sie der Kapitaldienstrechnung den nachhaltig erzielbaren Gewinn der Praxis gegenüber, nicht den Gewinn eines einzelnen guten Jahres. Ziehen Sie davon ein kalkulatorisches Arztgehalt für den eigenen Lebensunterhalt ab, bevor Sie prüfen, welcher Betrag für Zins und Tilgung verbleibt. Wer beide Positionen vermischt, hält eine Übernahme fälschlich für tragfähig, obwohl am Jahresende beides aus derselben Quelle bezahlt werden muss.
Rechnen Sie zusätzlich mit einem Übergangseffekt: Nach einer Übernahme wandert erfahrungsgemäß ein Teil des Patientenstamms ab, sei es aus persönlicher Bindung an die Vorgängerin oder den Vorgänger oder aus gewöhnlicher Fluktuation. Eine belastbare, bundesweit erhobene Quote für diesen Rückgang ließ sich in den ausgewerteten Quellen nicht finden; sie sollte deshalb als Risikopuffer in den Finanzierungsplan eingehen, etwa durch eine Anfangskalkulation, die nicht sofort auf den vollen historischen Umsatz der Vorgängerpraxis setzt.
Prüfen Sie parallel die Eigenkapitalquote, mit der die finanzierende Bank rechnet. Ein höherer Eigenkapitalanteil senkt den laufenden Kapitaldienst und verbessert die Tragfähigkeit, bindet umgekehrt aber eigenes Vermögen. Klären Sie zudem frühzeitig mit dem Steuerberater, über welchen Zeitraum sich der gezahlte Praxiswert steuerlich abschreiben lässt, da dies die Liquidität in den ersten Jahren beeinflusst; in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Übernahmefall wurde eine Nutzungsdauer von drei Jahren für den Praxiswert nicht beanstandet [4], andere Konstellationen können abweichen.
Verhandeln Sie den Kaufpreis zudem vor dem Hintergrund der Marktlage. Nach Beobachtung des Instituts der Deutschen Zahnärzte verschiebt sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bei Praxisabgaben tendenziell zugunsten der Übernehmenden [5]. Ob sich das im Einzelfall auf den Preis auswirkt, hängt von Lage und Attraktivität der jeweiligen Praxis ab, gehört aber in jedes Verhandlungsgespräch.
Zahlen und Kontext
Gesamtinvestition 2024: Einzelpraxisübernahme durchschnittlich rund 450.000 Euro, Einzelpraxisneugründung rund 853.000 Euro [1]; die Größenordnung für die Übernahme deckt sich mit einer gesonderten IDZ-Erhebung zur zahnärztlichen Existenzgründung, die auf derselben Datenbasis von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank aufsetzt [5].
Substanzwert und Goodwill bei Einzelpraxisübernahme 2024 lagen bei durchschnittlich 73.000 Euro beziehungsweise 153.000 Euro, zusammen rechnerisch rund 226.000 Euro; die Differenz zur Gesamtinvestition von rund 450.000 Euro entfällt auf Modernisierung, Technik und Betriebsmittel [1]. Der Einnahmen-Überschuss je Praxisinhaber lag 2023 im Durchschnitt bei 214.700 Euro, im Median bei 180.300 Euro, in den alten Bundesländern bei 222.900 Euro, in den neuen Bundesländern bei 178.800 Euro [1]. Ende 2024 waren 43.166 Zahnärztinnen und Zahnärzte vertragszahnärztlich tätig, 2,0 Prozent weniger als im Vorjahr, bei 37.423 Praxen gegenüber 43.684 im Jahr 2014 [1].
Typische Fehler
Kaufpreis ohne eigene Kapitaldienstrechnung akzeptiert. Wer sich allein auf den von der Gegenseite vorgelegten Praxiswert verlässt, ohne die eigene Finanzierungslast dem eigenen erwarteten Gewinn gegenüberzustellen, übernimmt ein Risiko, das erst nach Vertragsschluss sichtbar wird.
Kalkulatorisches Arztgehalt und Kapitaldienst vermischt. Werden beide Positionen nicht sauber getrennt, entsteht der Eindruck ausreichender Tragfähigkeit, obwohl der Gewinn am Ende beides zugleich decken muss.
Neugründung als Alternative nicht durchgerechnet. Ohne den Vergleich zur Neugründung, 2024 im Durchschnitt rund 853.000 Euro gegenüber rund 450.000 Euro bei Übernahme [1], fehlt der Maßstab dafür, ob der verlangte Kaufpreis tatsächlich einen Vorteil bietet.
Übergangsrisiko bei der Patientenbindung ignoriert. Wird die Finanzierung ab dem ersten Monat auf den vollen historischen Umsatz der Vorgängerpraxis kalkuliert, fehlt ein Puffer für die in der Praxis übliche Übergangsphase mit vorübergehend geringerer Auslastung.
Steuerliche Gestaltung erst nach Vertragsschluss geprüft. Freibetrag und Abschreibungsdauer lassen sich rückwirkend kaum noch optimieren, wenn der Steuerberater erst nach Unterschrift eingebunden wird.
Häufige Fragen
Wie berechne ich, ob ich mir eine Praxisübernahme leisten kann? Stellen Sie den nachhaltig erzielbaren Gewinn der Praxis, bereinigt um ein kalkulatorisches Arztgehalt, der jährlichen Belastung aus Zins und Tilgung des Kaufpreiskredits gegenüber. Bleibt danach ein angemessenes Einkommen übrig, ist der Kaufpreis tragfähig; fehlt dieser Puffer, ist er zu hoch angesetzt, unabhängig von der rechnerischen Herleitung des Praxiswertes.
Ist eine Übernahme wirtschaftlich immer günstiger als eine Neugründung? Im Durchschnitt ja: 2024 lag die Gesamtinvestition bei einer Übernahme bei rund 450.000 Euro, bei einer Neugründung bei rund 853.000 Euro [1]. Im Einzelfall hängt der Vorteil aber davon ab, wie gut Lage, Ausstattung und Kostenstruktur der übernommenen Praxis zu Ihren eigenen Plänen passen; notwendige Folgeinvestitionen mindern den Preisvorteil.
Welche Rolle spielt das Alter der Abgeberin oder des Abgebers für meine Verhandlungsposition? Das Durchschnittsalter der Zahnärzteschaft lag 2024 bei 50,4 Jahren, ein Viertel war älter als 60 Jahre [1]. Das Institut der Deutschen Zahnärzte beobachtet zudem eine nachlassende Nachfrage nach Übernahmen gegenüber einer wachsenden Zahl an Abgaben [5]. Beides kann die Verhandlungsposition zugunsten Übernehmender verschieben, ein Automatismus lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Wie viel Eigenkapital sollte ich einbringen? Eine feste Quote schreibt keine der ausgewerteten Quellen vor; sie ist Verhandlungssache mit der finanzierenden Bank. Grundsätzlich gilt: Je höher der Eigenkapitalanteil, desto geringer der laufende Kapitaldienst und desto größer der Puffer für Übergangsrisiken.
Verwandte Begriffe
- Privatliquidation und GOZ: bestimmt, welcher Teil des übernommenen Umsatzes auf gut kalkulierbare Kassenleistungen und welcher auf das rechtlich anders geregelte Privatgeschäft entfällt
- Recall-Management wirtschaftlich betrachten: entscheidet mit darüber, wie stabil sich der übernommene Patientenstamm nach der Übergabe halten lässt
- Rentabilitätsanalyse in der Zahnarztpraxis: liefert die laufenden Kennzahlen, an denen sich der tatsächliche Verlauf nach der Übernahme gegen die Kaufkalkulation prüfen lässt
- Selbstzahlerleistungen-Anteil in der Zahnarztpraxis: beeinflusst, wie stark der künftige Ertrag von GKV-Vergütungssätzen unabhängig ist
- Praxisübernahme bewerten: die Ermittlung von Substanzwert und Goodwill, auf der die hier beschriebene wirtschaftliche Tragfähigkeitsprüfung aufsetzt
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 51-52, 22. Dezember 2008. https://www.aekwl.de/fileadmin/rechtsabteilung/doc/a2778praxen.pdf
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 16 und § 18. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 7/14. 2017. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710117/
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024; Zahnärztliche Existenzgründungsforschung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.idz.institute/leuchtturmprojekte/zahnaerztliche-existenzgruendungsforschung/
Unsicherheiten
Eine belastbare, bundesweit erhobene Quote zur Patientenabwanderung nach einer Praxisübernahme ließ sich in den ausgewerteten Quellen nicht finden; die im Beitrag empfohlene Risikopufferung beruht auf allgemeiner kaufmännischer Vorsicht, nicht auf einer Kennzahl. Eine gesonderte Datengrundlage zu Investitionsvolumen oder Goodwill speziell für kieferorthopädische Praxisübernahmen war nicht auffindbar. Die Zahlen zu Substanzwert, Goodwill und Investitionsvolumen im KZBV-Jahrbuch beruhen auf einer Erhebung von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank unter deren eigenen Finanzierungsfällen, nicht auf einer Vollerhebung aller Praxisübernahmen in Deutschland [1]. Die Beobachtung des Instituts der Deutschen Zahnärzte zu einer nachlassenden Nachfrage nach Übernahmen stammt von der Institutswebsite und ließ sich ohne Zugriff auf die zugrunde liegende Studie nicht mit einer eigenen Kennzahl unterlegen [5]. Die genannte Nutzungsdauer des Praxiswertes betrifft einen konkreten Einzelfall des Bundesfinanzhofs und ist nicht ohne weiteres auf jede Übernahme übertragbar [4]. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

