Kurzdefinition
Der Selbstzahlerleistungen-Anteil bezeichnet den Anteil des Praxisumsatzes, der aus privat getragenen Leistungen stammt: Verlangensleistungen nach GOZ, Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen und Eigenanteile beim Zahnersatz oberhalb des Festzuschusses. Er misst, unabhängig vom Versichertenstatus der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten, wie stark der Praxisertrag von gesetzlich festgelegten GKV-Vergütungssätzen unabhängig ist.
Auf einen Blick
- Eine amtliche Statistik zum Anteil der Selbstzahlerleistungen am Gesamtumsatz von Zahnarztpraxen existiert nicht; weder die GOZ noch die Abrechnungsstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung erfassen diesen Anteil getrennt.
- Rechtlich zählen mindestens drei Erlösarten zum Zähler dieser Kennzahl: Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2 GOZ) [1], Mehrkosten bei Füllungstherapie (§ 28 Abs. 2 SGB V) [2] und Eigenanteile beim Zahnersatz oberhalb des Festzuschusses (§ 55 SGB V) [3].
- Die Betriebsausgaben lagen 2023 bei 68,3 Prozent der Gesamteinnahmen je Praxisinhaber, der Einnahmen-Überschuss bei 31,7 Prozent (KZBV Jahrbuch 2025) [4]; in diesem Rahmen wirkt sich ein höherer oder niedrigerer Selbstzahlerleistungen-Anteil auf die Marge aus.
- Fremdlaborausgaben machten 2023 mit 23,6 Prozent den zweitgrößten Kostenblock aus (KZBV Jahrbuch 2025) [4]; sie fallen überproportional bei Zahnersatzleistungen an, die häufig auch den höchsten Selbstzahleranteil enthalten.
- Ohne eine eigene Auswertung der Erlöskonten aus der Praxissoftware lässt sich der Anteil nicht ermitteln; ein bundesweiter Vergleichswert steht dafür nicht zur Verfügung.
Einordnung
Der Selbstzahlerleistungen-Anteil ist keine amtlich definierte Kennzahl, sondern eine Rechengröße, die sich aus der eigenen Buchhaltung ableiten lässt: Umsatz aus privat abgerechneten Leistungen geteilt durch den Gesamtumsatz der Praxis. Entscheidend ist die saubere Abgrenzung des Zählers. Dazu gehören Verlangensleistungen, also Leistungen über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinaus, die nur auf ausdrückliches Verlangen der zahlungspflichtigen Person berechnet werden dürfen (§ 1 Abs. 2 GOZ) [1]. Dazu gehören ebenso Mehrkosten, wenn sich Versicherte bei einer Füllung für ein höherwertiges Material entscheiden, während die Kasse nur die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung trägt (§ 28 Abs. 2 SGB V) [2]. Und dazu gehört der Teil der Zahnersatzkosten, der über den Festzuschuss von 60, 70 oder 75 Prozent hinausgeht und den Patientinnen und Patienten selbst zahlen (§ 55 SGB V) [3].
Von dieser Kennzahl klar abzugrenzen ist der Privatpatientenanteil. Dieser bezieht sich auf Personen: den Anteil der Patientinnen und Patienten, die privat vollversichert sind und deshalb grundsätzlich jede Leistung nach GOZ bezahlen. Der Selbstzahlerleistungen-Anteil bezieht sich dagegen auf Umsatz und erfasst auch gesetzlich Versicherte, sobald sie Verlangensleistungen oder Mehrkostenvereinbarungen in Anspruch nehmen. Eine Praxis mit wenigen Privatpatientinnen und -patienten kann deshalb trotzdem einen beachtlichen Selbstzahlerleistungen-Anteil ausweisen, wenn viele gesetzlich Versicherte höherwertige Füllungen oder Zahnersatz oberhalb des Festzuschusses wählen.
Warum es hierzu keine amtliche Statistik gibt, liegt an der Abrechnungslogik selbst: GOZ-Leistungen laufen nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung und tauchen deshalb in deren Statistiken nicht auf; die GOZ selbst ist eine Gebührenordnung, keine Erhebung. Kursierende Angaben zu Marktvolumen oder typischen Anteilswerten beruhen überwiegend auf Anbieter- oder Verbandsschätzungen ohne einheitliche, offengelegte Methodik und sind deshalb nicht als belastbarer Referenzwert geeignet.
Relevanz für die Praxis
Der Selbstzahlerleistungen-Anteil ist wirtschaftlich relevant, weil er zeigt, wie stark Ihr Ertrag von politisch verhandelten GKV-Punktwerten abhängt. Der GOZ-Steigerungsfaktor lässt innerhalb der gesetzlichen Grenzen praxisindividuellen Spielraum bei begründeten Besonderheiten des Einzelfalls (§ 5 Abs. 2 GOZ), während der Punktwert für GKV-Leistungen kollektiv zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband der Krankenkassen verhandelt wird. Ein höherer Selbstzahlerleistungen-Anteil verschiebt das Verhältnis dieser beiden Einflussgrößen zugunsten der praxiseigenen Kalkulation.
Diesem Vorteil steht eine Kehrseite gegenüber, die in die Gesamtbetrachtung gehört. Anders als bei GKV-Leistungen trägt die Praxis bei privat abgerechneten Leistungen das Ausfallrisiko unmittelbar selbst, da keine Kassenzahnärztliche Vereinigung als zahlungssichernder Mittler zwischengeschaltet ist. Ein steigender Selbstzahlerleistungen-Anteil erhöht deshalb nicht automatisch die Rentabilität, wenn Forderungsmanagement und Rechnungsqualität nicht mithalten.
Auch die Kostenseite verdient einen zweiten Blick. Zahnersatzleistungen mit hohem Selbstzahleranteil ziehen häufig auch überdurchschnittliche Fremdlaborkosten nach sich, die 2023 mit 23,6 Prozent bereits den zweitgrößten Kostenblock der Praxis ausmachten (KZBV Jahrbuch 2025) [4]. Ein hoher Bruttoumsatzanteil aus Selbstzahlerleistungen sagt deshalb allein noch nichts über die tatsächliche Marge aus; erst nach Abzug der zugehörigen Material- und Fremdlaborkosten zeigt sich, ob der Anteil auch den Einnahmen-Überschuss verbessert.
Für kieferorthopädische Praxen ist diese Kennzahl von besonderer Tragweite, da die Behandlung Erwachsener nahezu vollständig als Selbstzahlerleistung läuft und über mehrere Jahre Umsatz erzeugt. Eine strukturelle Verschiebung des Patientenmixes hin zu mehr Erwachsenenbehandlung wirkt sich hier stärker auf den Gesamtanteil aus als in der Allgemeinzahnmedizin, sodass die Kennzahl in einer KFO-Praxis stärker schwankt und enger beobachtet werden sollte.
Was bei der Umsetzung zählt
Definieren Sie zunächst trennscharf, welche Erlöskonten Ihrer Praxissoftware in den Zähler gehören. Dazu zählen Verlangensleistungen nach GOZ, die von Patientinnen und Patienten selbst getragenen Mehrkosten bei Füllungstherapie und die Eigenanteile beim Zahnersatz oberhalb des Festzuschusses. Nicht dazu zählen reine GKV-Kassenleistungen, auch wenn sie über dieselbe Praxissoftware verbucht werden.
Prüfen Sie insbesondere, ob Mehrkostenanteile und Eigenanteile beim Zahnersatz in Ihrer Buchhaltung korrekt als Selbstzahleranteil markiert sind. Da beide häufig über dieselbe Rechnung wie der Kassenanteil laufen, werden sie in der Praxis oft versehentlich vollständig dem einen oder anderen Topf zugeordnet, statt anteilig aufgeteilt zu werden.
Beobachten Sie die Kennzahl als Trend über mehrere Quartale, nicht als Einzelwert. Der Anteil schwankt mit dem Patientenaufkommen für größere Sanierungen und Zahnersatzfälle, die naturgemäß nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt eintreten.
Rechnen Sie zusätzlich eine deckungsbeitragsbereinigte Variante, wenn Sie den Anteil für strategische Entscheidungen nutzen wollen: Ziehen Sie die zugehörigen Fremdlabor- und Materialkosten vom Selbstzahlerumsatz ab, bevor Sie ihn ins Verhältnis zum Gesamtumsatz setzen. Nur so lässt sich beurteilen, ob ein wachsender Anteil auch tatsächlich mehr Gewinn bedeutet.
Berücksichtigen Sie schließlich die Kapazitätsgrenze. Verlangensleistungen und höherwertiger Zahnersatz brauchen in der Regel mehr Beratungszeit als vergleichbare Kassenleistungen. Ein wachsender Selbstzahlerleistungen-Anteil bindet damit auch mehr Stuhl- und Beratungszeit je Fall, was die insgesamt behandelbare Patientenzahl begrenzt.
Zahlen und Kontext
Eine belastbare, bundesweit erhobene Zahl zum Selbstzahlerleistungen-Anteil am Gesamtumsatz von Zahnarztpraxen ließ sich in keiner der ausgewerteten Stufe-1-Quellen finden. Weder die GOZ noch das KZBV Jahrbuch weisen einen entsprechenden Wert aus, da GOZ-Umsätze nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfasst werden.
Belegbar ist dagegen der wirtschaftliche Rahmen, in dem sich dieser Anteil auswirkt: Die Betriebsausgaben lagen 2023 bei 68,3 Prozent der Gesamteinnahmen je Praxisinhaber, der Einnahmen-Überschuss bei 31,7 Prozent, bei Fremdlaborausgaben von 23,6 Prozent der Betriebsausgaben als zweitgrößtem Kostenblock (KZBV Jahrbuch 2025) [4]. Der gesetzliche Festzuschuss zum Zahnersatz, der den nicht-übernommenen und damit selbst zu tragenden Anteil definiert, liegt bei 60 Prozent und steigt mit lückenlos geführtem Bonusheft auf 70 beziehungsweise 75 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V) [3]; der verbleibende Eigenanteil ist damit rechtlich klar umrissen, seine tatsächliche Höhe je Praxis aber nur individuell zu ermitteln.
Typische Fehler
Privatpatientenanteil mit Selbstzahlerleistungen-Anteil verwechselt. Der eine zählt Personen, der andere Umsatz; eine Praxis mit wenigen Privatpatienten kann trotzdem einen hohen Selbstzahlerleistungen-Anteil durch Verlangensleistungen gesetzlich Versicherter haben.
Kursierende Benchmarks unkritisch übernommen. Im Umlauf befindliche Prozentwerte zu einem angeblich üblichen Selbstzahleranteil beruhen überwiegend auf Anbieterschätzungen ohne offengelegte Methodik und sind nicht auf die eigene Praxis übertragbar.
Bruttoumsatzanteil mit Marge gleichgesetzt. Wird der Selbstzahlerumsatz nicht um die zugehörigen Fremdlabor- und Materialkosten bereinigt, überschätzt die Kennzahl den tatsächlichen Beitrag zum Einnahmen-Überschuss.
Mehrkostenanteile bei Füllungen nicht separat erfasst. Laufen diese über dieselbe Rechnung wie der Kassenanteil und werden nicht anteilig verbucht, verzerrt das den berechneten Selbstzahlerleistungen-Anteil in beide Richtungen.
Anteil ohne Blick auf die Kapazitätsgrenze steigern wollen. Verlangensleistungen und höherwertiger Zahnersatz binden mehr Beratungszeit je Fall; ein wachsender Anteil verringert damit die Zahl insgesamt behandelbarer Fälle, wenn die Kapazität nicht mitwächst.
Häufige Fragen
Wie berechne ich den Selbstzahlerleistungen-Anteil meiner Praxis? Teilen Sie den Umsatz aus Verlangensleistungen, Mehrkostenanteilen bei Füllungen und Eigenanteilen beim Zahnersatz durch den Gesamtumsatz der Praxis im selben Zeitraum. Prüfen Sie vorher, dass alle drei Erlösarten in Ihrer Praxissoftware korrekt getrennt verbucht sind.
Gibt es einen offiziellen Benchmark für diesen Anteil? Nein. Weder GOZ noch KZBV Jahrbuch weisen einen bundesweiten Vergleichswert aus, da GOZ-Umsätze nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung laufen. Im Umlauf befindliche Werte beruhen auf Schätzungen ohne einheitliche Methodik und sollten nicht als Zielgröße übernommen werden.
Zählen Mehrkosten bei Zahnfüllungen zu den Selbstzahlerleistungen? Ja. Entscheiden sich Versicherte für ein höherwertiges Füllungsmaterial als die von der Kasse getragene Regelversorgung, tragen sie die Mehrkosten selbst, vorausgesetzt es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn vor (§ 28 Abs. 2 SGB V) [2].
Ist ein hoher Selbstzahlerleistungen-Anteil automatisch besser für die Praxis? Nicht automatisch. Er reduziert die Abhängigkeit von kollektiv verhandelten GKV-Sätzen, erhöht aber gleichzeitig das eigene Zahlungsausfallrisiko und bindet häufig mehr Beratungszeit je Fall. Entscheidend ist die um Fremdlabor- und Materialkosten bereinigte Marge, nicht der Bruttoanteil allein.
Unterscheidet sich der Anteil zwischen Allgemeinzahnmedizin und Kieferorthopädie? Strukturell ja, da Erwachsenenbehandlung in der Kieferorthopädie nahezu vollständig als Selbstzahlerleistung läuft. Eine bundesweit belegte, nach Fachrichtung getrennte Kennzahl dazu ließ sich in den ausgewerteten Quellen jedoch nicht finden.
Verwandte Begriffe
- Praxisübernahme wirtschaftlich bewerten: Der übernommene Selbstzahlerleistungen-Anteil prägt, wie stabil der künftige Ertrag gegenüber GKV-Punktwertänderungen ist
- Privatliquidation und GOZ: Regelt die rechtliche und abrechnungstechnische Grundlage, aus der sich der Zähler dieser Kennzahl zusammensetzt
- Recall-Management wirtschaftlich betrachten: Ein stabiler Patientenstamm erhöht die Planbarkeit wiederkehrenden Selbstzahlerumsatzes
- Rentabilitätsanalyse in der Zahnarztpraxis: Ordnet den Selbstzahlerleistungen-Anteil als Teilerklärung in die Gesamtrentabilität ein
- Selbstzahlerleistungen vermarkten: Regelt, wie eine Praxis für die Leistungen werben darf, deren Umsatzanteil hier gemessen wird
Quellen
- Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1 Abs. 2 (Verlangensleistung), § 5 Abs. 2 (Bemessung der Gebühren). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__1.html
- Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Abs. 2 (Mehrkostenregelung bei Füllungstherapie). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 55 Abs. 1 (Festzuschuss bei Zahnersatz). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
Unsicherheiten
Eine bundesweit erhobene Kennzahl zum Selbstzahlerleistungen-Anteil am Gesamtumsatz von Zahnarztpraxen existiert nicht; alle Aussagen zu diesem Anteil beruhen deshalb auf der rechtlichen Definition seiner Bestandteile, nicht auf einer amtlichen Erhebung. Kursierende Marktschätzungen wurden bewusst nicht übernommen, da ihre Methodik nicht offenliegt. Eine gesonderte, nach Fachrichtung getrennte Kennzahl, etwa für kieferorthopädische Praxen, ließ sich ebenfalls nicht finden; die entsprechende Einschätzung im Beitrag ist strukturell begründet, aber nicht mit einer eigenen Zahl belegt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

