Kurzdefinition
Privatliquidation bezeichnet die unmittelbare Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zwischen Praxis und Zahlungspflichtigem, losgelöst vom Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Rechtliche Grundlage ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Punktwert, Gebührenrahmen und Rechnungsanforderungen verbindlich festlegt. Sie betrifft Privatversicherte und Selbstzahler grundsätzlich vollständig, gesetzlich Versicherte bei Verlangens- und Mehrkostenleistungen.
Auf einen Blick
- Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, die einzelne Gebühr bemisst sich vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 GOZ) [1].
- Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für eine durchschnittliche Leistung; ein Überschreiten ist nur bei begründeten Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung zulässig (§ 5 Abs. 2 GOZ) [1].
- Die Rechnung muss unter anderem Leistungsdatum, Gebührennummer und Steigerungssatz enthalten; bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist eine für den Zahlungspflichtigen verständliche, schriftliche Begründung Pflicht (§ 10 GOZ) [1].
- Honorarforderungen verjähren regelmäßig drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstand und die Praxis von den Umständen Kenntnis hatte (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2].
- Anders als bei GKV-Leistungen, die über das Sachleistungsprinzip abgesichert sind (§ 2 Abs. 2 SGB V) [3], trägt die Praxis bei der Privatliquidation das Zahlungsausfallrisiko unmittelbar selbst.
Einordnung
Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten gilt das Sachleistungsprinzip: Die Krankenkassen schließen Verträge mit den Leistungserbringern, über die die Versicherten ihre Leistungen erhalten, ohne selbst in Vorleistung zu treten (§ 2 Abs. 2 SGB V) [3]. Die Praxis rechnet in diesem Fall gesammelt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab. Bei der Privatliquidation entfällt dieser Mittler: Die Praxis stellt ihre Rechnung unmittelbar der Patientin, dem Patienten oder einer sonstigen zahlungspflichtigen Person, und diese Person ist es auch, die anschließend mit ihrer privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle oder aus eigenen Mitteln abrechnet.
Die GOZ betrifft dabei nicht nur privat Vollversicherte. Auch bei gesetzlich Versicherten greift sie, sobald eine Leistung über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgeht und auf deren ausdrückliches Verlangen erbracht wird (§ 1 Abs. 2 GOZ) [1]. Praktisch bedeutet das: Verlangensleistungen wie hochwertigere Restaurationen, Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen (§ 28 Abs. 2 SGB V) [4] oder der über den Festzuschuss hinausgehende Teil beim Zahnersatz (§ 55 SGB V) [5] laufen ebenfalls über eine private Rechnung nach GOZ, auch wenn die Patientin oder der Patient gesetzlich versichert ist.
Von der regulären Gebührenziffer zu unterscheiden ist die Analogleistung. Enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ keine passende Position, darf die Praxis auf eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Verzeichnisses zurückgreifen; existiert auch dort keine vergleichbare Leistung, ist der Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zulässig (§ 6 GOZ) [1]. Diese Zuordnung muss die Praxis auf der Rechnung nachvollziehbar machen, da Erstattungsstellen sie sonst regelmäßig kürzen.
Relevanz für die Praxis
Wirtschaftlich verschiebt die Privatliquidation zwei Dinge gegenüber der Kassenabrechnung: das Timing des Zahlungseingangs und das Ausfallrisiko. Während die KZV-Abrechnung in der Regel quartalsweise und mit weitgehend gesicherter Zahlung erfolgt, bestimmt die Praxis bei der Privatliquidation selbst, wann sie die Rechnung stellt, trägt dafür aber auch das volle Risiko, dass die Rechnung ganz oder teilweise nicht beglichen wird. Dieses Risiko lässt sich nicht wegorganisieren, nur durch einen sauberen Rechnungs- und Mahnprozess verkürzen.
Der Steigerungsfaktor ist der zentrale legale Hebel für die Höhe des Honorars bei gleichem Zeitaufwand. Er ist aber kein freies Ermessen: Ein Ansatz über dem 2,3-fachen Satz setzt tatsächliche Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Ausführungsumstände voraus, die die Praxis schriftlich und nachvollziehbar begründen muss (§ 5 Abs. 2, § 10 GOZ) [1]. Eine pauschal wiederkehrende Begründung ohne Fallbezug hält einer Prüfung durch Beihilfestellen oder private Krankenversicherer erfahrungsgemäß nicht stand und führt zu Kürzungen oder Rückfragen, die den administrativen Aufwand erhöhen, ohne dass am Ende mehr Honorar ankommt.
Ein oft unterschätzter Punkt ist die Fälligkeit selbst: Die Vergütung wird erst fällig, wenn eine den Anforderungen des § 10 GOZ entsprechende Rechnung erteilt wurde [1]. Fehlen Pflichtangaben, ist die Forderung noch nicht durchsetzbar, unabhängig davon, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Für die Liquiditätsplanung bedeutet das: Der wirtschaftliche Wert einer Privatleistung hängt nicht nur von der erbrachten Behandlung ab, sondern ebenso von der formalen Qualität der Rechnung.
Für kieferorthopädische Praxen ist die Privatliquidation von besonderer Bedeutung, da erwachsene Patientinnen und Patienten in der Regel vollständig über die GOZ abgerechnet werden und Behandlungsstrecken sich über mehrere Jahre erstrecken. Vereinbarungen nach § 2 GOZ und Heil- und Kostenpläne sollten hier von vornherein den gesamten Behandlungsbogen erfassen, damit nicht bei jedem Teilschritt eine neue Abstimmung nötig wird.
Was bei der Umsetzung zählt
Bauen Sie den Rechnungsprozess so auf, dass die Pflichtangaben nach § 10 GOZ, insbesondere Leistungsdatum, Gebührennummer, Zahnkennzeichnung, Steigerungssatz und bei Überschreitung des Regelhöchstsatzes die schriftliche Begründung, systematisch und nicht händisch im Einzelfall erzeugt werden [1]. Eine lückenhafte Rechnung verzögert nicht nur den Zahlungseingang, sie verschiebt auch den Beginn der Fälligkeit.
Vereinbaren Sie einen höheren Steigerungssatz oder eine Verlangensleistung schriftlich, bevor die Behandlung beginnt, nicht danach. Nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ muss die Vereinbarung die betroffene Leistung konkret benennen, den vorgesehenen Steigerungssatz und die resultierende Summe ausweisen und auf den möglicherweise nicht vollständigen Erstattungsanspruch gegenüber Kostenträgern hinweisen; Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen von einer solchen Vereinbarung nicht abhängig gemacht werden [1]. Für Verlangensleistungen tritt an ihre Stelle ein vor Behandlungsbeginn erstellter Heil- und Kostenplan mit demselben Erstattungshinweis (§ 2 Abs. 3 GOZ) [1].
Behalten Sie die Verjährung im Forderungsmanagement im Blick. Offene Rechnungen verjähren regelmäßig drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Praxis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder grob fahrlässig nicht hatte (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2]. Wer Mahnläufe nur unregelmäßig durchführt, riskiert, dass ältere Forderungen unbemerkt in die Verjährung laufen.
Dokumentieren Sie bei Analogleistungen nachvollziehbar, welche Gebührenziffer der GOZ als gleichwertig herangezogen wurde (§ 6 GOZ) [1]. Diese Begründung gehört auf die Rechnung oder in eine Anlage, nicht nur in die Behandlungsdokumentation, da Erstattungsstellen sonst ohne nachvollziehbare Herleitung kürzen.
Zahlen und Kontext
Die zentralen Rechengrößen der Privatliquidation sind gesetzlich fixiert: Punktwert 5,62421 Cent, Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen, Regelhöchstsatz beim 2,3-Fachen (§ 5 GOZ) [1]. Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen beträgt drei Jahre ab Jahresende der Anspruchsentstehung (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2].
Zur Größe des Privatliquidationsgeschäfts insgesamt, etwa zum Anteil am Praxisumsatz oder zur durchschnittlichen Höhe des Steigerungssatzes in der Praxis, liegen keine amtlichen Zahlen vor. Weder die GOZ noch eine der ausgewerteten Stufe-1-Quellen erfassen, wie sich die tatsächlich abgerechneten Steigerungssätze in der Praxis verteilen oder welcher Umsatzanteil auf Analogleistungen entfällt. Belastbar bleibt daher nur die einzelfallbezogene, fallbezogen begründete Abrechnung nach den genannten Paragrafen, nicht ein statistischer Vergleichswert.
Typische Fehler
Steigerungssatz über 2,3-fach ohne fallbezogene Begründung. Eine Standardformulierung, die bei jeder Leistung gleich lautet, hält einer Prüfung durch Beihilfestellen oder private Krankenversicherer nicht stand und führt zu Kürzungen (§ 5 Abs. 2, § 10 GOZ) [1].
Vereinbarung erst nach der Behandlung unterschrieben. Eine Honorar- oder Verlangensleistungsvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung vorliegen; nachträglich eingeholte Unterschriften sind rechtlich angreifbar (§ 2 Abs. 1 bis 3 GOZ) [1].
Unvollständige Rechnung ohne Materialkostennachweis. Fehlen bei Auslagen Angaben zu Art, Menge und Preis, etwa Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen, ist die Rechnung nicht vollständig und die Vergütung noch nicht fällig (§ 10 GOZ) [1].
Verjährung im Mahnwesen übersehen. Ohne regelmäßigen Blick auf das Alter offener Forderungen verjähren einzelne Rechnungen unbemerkt nach drei Jahren (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2].
Analogleistung ohne nachvollziehbare Herleitung abgerechnet. Wird nicht dokumentiert, welche GOZ-Ziffer als gleichwertig herangezogen wurde, kürzen Erstattungsstellen die Position regelmäßig (§ 6 GOZ) [1].
Häufige Fragen
Was unterscheidet die Privatliquidation von der Abrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung? Bei gesetzlich Versicherten erhält die Praxis ihr Honorar über die Kassenzahnärztliche Vereinigung, abgesichert durch das Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) [3]. Bei der Privatliquidation rechnet die Praxis unmittelbar mit der zahlungspflichtigen Person nach der GOZ ab und trägt selbst das Risiko, dass die Rechnung nicht beglichen wird.
Wie hoch darf ich den Steigerungsfaktor ansetzen? Bis zum 2,3-fachen Satz ohne besondere Begründung, darüber hinaus bis zum Dreieinhalbfachen nur, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumstände der konkreten Leistung das rechtfertigen und Sie dies für die Patientin oder den Patienten nachvollziehbar schriftlich begründen (§ 5 GOZ) [1].
Was passiert, wenn ein Privatpatient die Rechnung nicht bezahlt? Anders als bei GKV-Leistungen gibt es keinen Mittler, der die Zahlung absichert. Die Praxis muss die Forderung selbst mahnen und notfalls gerichtlich durchsetzen, wobei die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten ist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2].
Brauche ich für jede Überschreitung des Regelsatzes eine schriftliche Vereinbarung? Eine gesonderte Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ ist rechtlich nicht für jede Überschreitung des 2,3-fachen Satzes vorgeschrieben, wenn die Begründung nach § 5 Abs. 2 GOZ auf der Rechnung ausreicht. Für darüberhinausgehende, mit dem Zahlungspflichtigen individuell vereinbarte Sätze ist die schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn jedoch der sichere Weg [1].
Wie lange kann ich eine offene Privatrechnung noch einfordern? Regelmäßig drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wussten oder hätten wissen müssen (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) [2].
Verwandte Begriffe
- Praxisübernahme wirtschaftlich bewerten: Der Anteil bereits laufender Privatliquidation prägt den übertragbaren Ertrag einer zu übernehmenden Praxis
- Recall-Management wirtschaftlich betrachten: Sichert die Wiederkehr der Patienten, die regelmäßige, GOZ-abgerechnete Folgeleistungen erst planbar macht
- Rentabilitätsanalyse in der Zahnarztpraxis: Ordnet den Ertrag aus Privatliquidation in die Gesamtkennzahlen der Praxis ein
- Selbstzahlerleistungen-Anteil in der Zahnarztpraxis: Die Kennzahl, in der sich der Umfang der Privatliquidation am Gesamtumsatz niederschlägt
- Selbstzahlerleistungen vermarkten: Regelt, wie über GOZ-Leistungen rechtssicher informiert werden darf, bevor die Rechnung überhaupt entsteht
Quellen
- Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1, § 2, § 5, § 6, § 10. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist), § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 2 Abs. 2 (Sachleistungsprinzip). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html
- Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Abs. 2 (Mehrkostenregelung bei Füllungstherapie). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 55 (Festzuschuss bei Zahnersatz). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Abs. 3 (Wirtschaftliche Informationspflicht). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
Unsicherheiten
Zum Umfang der Privatliquidation am Gesamtumsatz von Zahnarztpraxen, zur durchschnittlichen Höhe der tatsächlich abgerechneten Steigerungssätze oder zum Anteil von Analogleistungen liegen keine amtlichen Zahlen vor; entsprechende Angaben wurden deshalb bewusst weggelassen. Auf konkrete Gerichtsentscheidungen zum Übermaßverbot des § 5 Abs. 2 GOZ wird verzichtet, weil in dieser Recherche kein nachprüfbares Aktenzeichen gesichert war, das sich eindeutig einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall beschränkten Grundsatz zuordnen ließe. Die Novellierung einzelner GOZ-Gebührenziffern in den Jahren nach der letzten umfassenden Reform 2012 wurde nicht im Einzelnen nachverfolgt; maßgeblich ist die am 22.07.2026 abgerufene Fassung der Verordnung. Alle Rechtsangaben geben diesen Stand wieder und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

