Praxis-Betriebswirtschaft Auch für KFO-Praxen

GKV- und PKV-Umsatzstruktur in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Die GKV- und PKV-Umsatzstruktur einer Zahnarztpraxis beschreibt, welcher Anteil der Praxiseinnahmen aus der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen stammt und welcher Anteil aus privat vereinbarten oder von Patienten selbst getragenen Leistungen. Bei Zahnarztpraxen fällt der private Anteil deutlich höher aus als in der übrigen Arztschaft, weil das gesetzliche Festzuschusssystem viele Leistungen nur teilweise erstattet.

Auf einen Blick

  • Zahnarztpraxen erzielten 2023 51,0 Prozent ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung und 47,2 Prozent aus Privatabrechnung, 2022 lag das Verhältnis noch bei 51,7 zu 45,1 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025).
  • Bei Arztpraxen insgesamt lag der Privatanteil 2023 mit 28,0 Prozent deutlich niedriger, bei 67,0 Prozent Kassenabrechnung (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025).
  • Der gesetzliche Festzuschuss für Zahnersatz beträgt in der Regel 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft steigt er auf 70 beziehungsweise 75 Prozent (§ 55 SGB V).
  • Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz begrenzte die Punktwertsteigerung 2023 und 2024 um 0,75 beziehungsweise 1,50 Prozentpunkte, mit einem kumulierten Effekt von minus 2,25 Prozent ab 2025 (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Die Einnahmen der Zahnarztpraxen stiegen 2023 im Mittel auf 894.000 Euro, ein Plus von 13,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 269/2025).

Einordnung

Die Umsatzstruktur einer Zahnarztpraxis unterscheidet sich strukturell von der anderer Arztgruppen, weil der Gesetzgeber die zahnärztliche Regelversorgung für Zahnersatz seit 2005 über ein Festzuschusssystem statt über das klassische Sachleistungsprinzip organisiert (KZBV Jahrbuch 2025). Die Krankenkasse übernimmt seither einen festen Zuschuss unabhängig von der tatsächlich gewählten Versorgung, jede darüber hinausgehende Versorgung wird privat zwischen Praxis und Patient vereinbart und abgerechnet. Diese Konstruktion erklärt, warum der private Umsatzanteil bei Zahnarztpraxen mit 47,2 Prozent (2023) deutlich über dem der übrigen Arztschaft mit 28,0 Prozent liegt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025).

Die GKV-Seite der Umsatzstruktur wird über den Punktwert gesteuert, den Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen jährlich verhandeln und der seit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz von 2023 zusätzlich gedeckelt ist (KZBV Jahrbuch 2025). Die PKV-Seite unterliegt dagegen der Gebührenordnung für Zahnärzte mit eigenen Steigerungsfaktoren. Beide Vergütungssysteme entwickeln sich unabhängig voneinander, weshalb sich die Umsatzstruktur einer Praxis verschiebt, sobald sich eines von beiden verändert, ohne dass die Praxis selbst etwas an ihrem Leistungsangebot ändert.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist die eigene GKV- und PKV-Quote eine strategische Kennzahl, weil sich beide Erlösquellen unterschiedlich entwickeln. Der durchschnittliche Punktwert für zahnärztliche Sachleistungen stieg 2024 zwar nominal um 2,7 Prozent, doch inflationsbereinigt liegt er damit noch immer leicht unter dem Niveau von 2003, während Löhne und Gehälter im gleichen Zeitraum real gestiegen sind (KZBV Jahrbuch 2025). Eine Praxis, deren Umsatz überwiegend aus GKV-Leistungen stammt, trägt dieses reale Stagnationsrisiko stärker mit als eine Praxis mit höherem Privatanteil.

Gleichzeitig zeigen die Gesamtzahlen, dass der Privatanteil bei Zahnarztpraxen bereits strukturell hoch ist und zuletzt sogar gestiegen ist, von 45,1 Prozent (2022) auf 47,2 Prozent (2023) (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025). Für kieferorthopädisch tätige Praxen verstärkt sich dieser Effekt zusätzlich: Kassenleistungen setzen bei Erwachsenen in aller Regel eine medizinische Ausnahmeindikation voraus, sodass erwachsene Patientinnen und Patienten kieferorthopädische Behandlungen überwiegend als Selbstzahler in Anspruch nehmen, während bei Kindern und Jugendlichen der Leistungsanspruch von der zahnärztlich festgestellten Indikation abhängt.

Für Ihre unternehmerische Planung bedeutet das: Die Umsatzstruktur ist kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis von Leistungsspektrum, Patientenklientel und regionalem Wettbewerb, und sie lässt sich aktiv beobachten und im Rahmen des Berufs- und Werberechts auch gestalten.

Was bei der Umsetzung zählt

Werten Sie die GKV- und PKV-Anteile Ihrer Praxis mindestens jährlich aus der BWA aus und vergleichen Sie die Entwicklung über mehrere Jahre, nicht nur den aktuellen Stand, da kurzfristige Schwankungen einzelner Quartale wenig über die strukturelle Ausrichtung aussagen. Trennen Sie dabei GOZ-Umsatz aus Mehrkostenvereinbarungen klar von reinem BEMA-Umsatz, damit die Kennzahl tatsächlich die Erlösquelle abbildet und nicht nur Bruttobeträge vermischt.

Eine Verschiebung hin zu mehr privaten Leistungen ist berufsrechtlich nur im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht zulässig: Patientinnen und Patienten müssen über gleichwertige Kassenleistungen informiert werden, bevor eine private Zusatz- oder Mehrleistung vereinbart wird. Eine einseitige Lenkung allein aus Umsatzinteresse ist weder rechtlich zulässig noch nachhaltig, da sie das Vertrauensverhältnis zur Patientenschaft belastet.

Beobachten Sie zudem die jährliche Punktwertentwicklung Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, da sie regional unterschiedlich ausfällt und die GKV-Seite Ihrer Umsatzstruktur direkt beeinflusst, ohne dass Sie selbst darauf Einfluss haben. Eine Praxis, die ihre Kostenstruktur nur auf den heutigen Punktwert kalkuliert, gerät bei künftigen Deckelungen wie durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz schneller unter Druck.

Zahlen und Kontext

Nach dem Statistischen Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 431/2025) erzielten Zahnarztpraxen 2023 51,0 Prozent ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung und 47,2 Prozent aus Privatabrechnung, 2022 waren es 51,7 zu 45,1 Prozent. Bei Arztpraxen insgesamt lag der Anteil der Kassenabrechnung 2023 bei 67,0 Prozent, der Privatabrechnung bei 28,0 Prozent, der sonstigen ärztlichen Tätigkeit bei 5,0 Prozent.

Nach der Pressemitteilung Nr. 269/2025 des Statistischen Bundesamts stiegen die Einnahmen der Zahnarztpraxen 2023 im Mittel auf 894.000 Euro (plus 13,2 Prozent), der Reinertrag auf 284.000 Euro (plus 16,9 Prozent).

Rechtsgrundlage der Festzuschüsse ist § 55 SGB V: Die Krankenkassen gewähren befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von 60 Prozent der Regelversorgungskosten, bei lückenlosem Bonusheft über 5 Jahre steigt der Zuschuss auf 70 Prozent, über 10 Jahre auf 75 Prozent. Bei unzumutbarer finanzieller Belastung kommen Härtefallregelungen mit zusätzlichen Zuschüssen hinzu.

Zur Punktwertentwicklung hält das KZBV Jahrbuch 2025 fest: Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz begrenzte die Punktwertsteigerung 2023 auf höchstens 2,70 Prozent und 2024 auf höchstens 2,72 Prozent, mit einem kumulierten Basiseffekt von minus 2,25 Prozent ab 2025 und einer dauerhaften Honorarminderung von rund 300 Millionen Euro pro Jahr für die Zahnärzteschaft. Der Punktwert für zahnärztliche Sachleistungen liegt 2024 inflationsbereinigt leicht unter dem Niveau von 2003.

Typische Fehler

GKV- und PKV-Anteil nur einmalig statt im Zeitverlauf betrachten. Eine einmalige Momentaufnahme übersieht Trends wie den Anstieg des Privatanteils von 45,1 auf 47,2 Prozent zwischen 2022 und 2023 (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025) und damit auch die Richtung, in die sich die eigene Praxis bereits bewegt.

Punktwertentwicklung mit der eigenen Honorarentwicklung verwechseln. Der nominale Anstieg des Punktwerts von 2,7 Prozent (2024) verdeckt, dass er inflationsbereinigt unter dem Niveau von 2003 liegt (KZBV Jahrbuch 2025). Wer nur die nominale Steigerung betrachtet, überschätzt die reale Entwicklung der GKV-Erlösseite.

Private Zusatzleistungen ohne dokumentierte Aufklärung anbieten. Wird eine Mehrkostenvereinbarung nicht ordnungsgemäß vor Behandlungsbeginn besprochen und dokumentiert, drohen zivilrechtliche Rückforderungen und berufsrechtliche Konsequenzen, unabhängig davon, wie plausibel die Mehrleistung fachlich war.

Bundesweite Durchschnittswerte auf die eigene Fachrichtung übertragen. Der bundesweite Privatanteil von 47,2 Prozent gilt für Zahnarztpraxen insgesamt. Kieferorthopädisch geprägte Praxen mit hohem Erwachsenenanteil oder implantologisch ausgerichtete Praxen weichen davon in der Praxis erkennbar ab, ohne dass dafür eine gesonderte amtliche Statistik vorliegt.

Häufige Fragen

Warum ist der Privatanteil bei Zahnärzten höher als bei anderen Arztgruppen? Weil das Festzuschusssystem für Zahnersatz seit 2005 nur einen festen Zuschuss zur Regelversorgung vorsieht, unabhängig von der tatsächlich gewählten Therapie (§ 55 SGB V, KZBV Jahrbuch 2025). Jede darüberhinausgehende Versorgung wird privat abgerechnet, was den Privatanteil strukturell erhöht. Bei Arztpraxen insgesamt lag der Privatanteil 2023 bei 28,0 Prozent, bei Zahnarztpraxen bei 47,2 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431/2025).

Was bedeutet der bundeseinheitliche Punktwert für Zahnersatz? Seit Einführung des Festzuschusssystems 2005 gilt für die Regelversorgungen im Bereich Zahnersatz ein bundesweit einheitlicher Punktwert statt regional unterschiedlicher Werte (KZBV Jahrbuch 2025). Für andere Leistungsbereiche verhandeln Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen weiterhin regional unterschiedliche Punktwerte.

Darf eine Praxis gezielt auf mehr Privatleistungen hinwirken? Nur im Rahmen der Aufklärungspflicht. Patientinnen und Patienten müssen vor einer privaten Zusatz- oder Mehrleistung über gleichwertige Kassenleistungen informiert werden, eine einseitige Lenkung allein aus Umsatzinteresse ist berufsrechtlich unzulässig.

Wie stark hat das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz die Honorare gekürzt? Es begrenzte die Punktwertsteigerung 2023 um 0,75 und 2024 um 1,50 Prozentpunkte gegenüber der Grundlohnsummenentwicklung, mit einem kumulierten Basiseffekt von minus 2,25 Prozent ab 2025 und einer dauerhaften Honorarminderung von rund 300 Millionen Euro pro Jahr für die Zahnärzteschaft insgesamt (KZBV Jahrbuch 2025).

Gilt für kieferorthopädische Praxen eine andere Umsatzstruktur? Tendenziell ja, auch wenn eine gesonderte amtliche Kennzahl dafür nicht vorliegt: Kassenleistungen setzen bei Erwachsenen in aller Regel eine medizinische Ausnahmeindikation voraus, weshalb erwachsene Patientinnen und Patienten kieferorthopädische Behandlungen überwiegend privat finanzieren, während bei Kindern und Jugendlichen die zahnärztlich festgestellte Indikation über den Kassenanspruch entscheidet.

Verwandte Begriffe

Controlling-Instrumente in der Zahnarztpraxis: die Werkzeuge, mit denen sich die eigene GKV- und PKV-Quote laufend auswerten lässt.

Fördermöglichkeiten für die Zahnarztpraxis: Finanzierungsinstrumente, deren steuerliche Wirkung von der Ertragslage und damit indirekt von der Umsatzstruktur abhängt.

Investitionsentscheidungen in der Praxis: Einzelentscheidungen, die auf einer belastbaren Einschätzung der künftigen Erlösstruktur beruhen sollten.

Investitionsplanung in der Zahnarztpraxis: der mehrjährige Rahmen, in dem sich Verschiebungen der Umsatzstruktur finanziell absichern lassen.

Praxisübernahme bewerten: die Wertermittlung, in die die GKV- und PKV-Umsatzstruktur der übernommenen Praxis unmittelbar einfließt.

Quellen

  1. Statistisches Bundesamt (Destatis): Arztpraxen erzielten 2023 zwei Drittel ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung. Pressemitteilung Nr. 431 vom 4. Dezember 2025. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_431_52911.html
  2. Statistisches Bundesamt (Destatis): Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen. Pressemitteilung Nr. 269 vom 24. Juli 2025. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/07/PD25_269_52911.html
  3. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 55 Festzuschüsse bei Zahnersatz. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
  4. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Abrechnungsstatistik”, Abschnitte zu Punktwerten und zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf

Unsicherheiten

Eine gesonderte amtliche Statistik zur GKV- und PKV-Umsatzstruktur speziell kieferorthopädisch tätiger Praxen oder nach Erwachsenen- und Kinderanteil ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht auffinden, die entsprechenden Aussagen im Text bleiben deshalb auf die allgemeine Struktur des Leistungsanspruchs beschränkt, ohne eigene Prozentzahlen zu nennen. Die Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamts und das Zahnärzte-Praxis-Panel der KZBV nutzen unterschiedliche Erhebungsmethoden und Abgrenzungen und sind nicht ohne Weiteres deckungsgleich. Regionale Punktwerte einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen wurden in dieser Recherche nicht einzeln ausgewertet, da sie jährlich neu verhandelt werden und schnell veralten.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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