Praxis-Betriebswirtschaft Auch für KFO-Praxen

No-Show-Quote optimieren

Zuletzt geprüft am 23. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

No-Show-Quote optimieren bedeutet, den Anteil ohne Absage ausfallender Termine durch organisatorische, kommunikative und vertragliche Maßnahmen gezielt zu senken, ohne die eigentliche Zielgröße aus dem Blick zu verlieren: nicht null Ausfälle um jeden Preis, sondern ein wirtschaftlich sinnvolles Verhältnis zwischen Aufwand für Gegenmaßnahmen und tatsächlich vermiedenem Kapazitätsverlust.

Auf einen Blick

  • Nur 17 Prozent der Praxen bieten ein Online-Terminbuchungsportal und 19 Prozent Buchung über die eigene Website an, gegenüber 99 Prozent bei persönlicher oder telefonischer Vergabe, rechnerisch ein großer ungenutzter Spielraum für digitale Erinnerungs- und Buchungswege (KZBV Jahrbuch 2025).
  • 69 Prozent der Praxen nutzen bereits ein Praxisverwaltungssystem zur Terminverwaltung, die naheliegende technische Grundlage für Erinnerungen ohne zusätzlichen Personalaufwand (KZBV Jahrbuch 2025).
  • 78,4 Prozent der Praxen berichten zwar einen Anteil von höchstens 5 Prozent nicht erschienener Patienten ohne Absage, rechnerisch entsprechen aber schon 5 Prozent rund 68 von 1.365 Behandlungsstunden im Jahr je Praxisinhaberin oder Praxisinhaber (KZBV Jahrbuch 2025; eigene Berechnung).
  • Ein Ausfallhonorar kann sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 615 BGB zur Vergütung bei Annahmeverzug stützen, setzt aber eine vorab transparente, nachweisbare Vereinbarung voraus (§ 615 BGB).
  • Die Wartezeit auf einen Termin liegt bei 52 Prozent der Praxen zwischen einer und drei Wochen (KZBV Jahrbuch 2025), eine Kennziffer, die sich zur Priorisierung zusätzlicher Erinnerungen bei besonders lange vorausgeplanten Terminen nutzen lässt.

Einordnung

Optimierung der No-Show-Quote heißt nicht, jeden Ausfall zu verhindern. Manche Absagen, etwa durch akute Erkrankung, lassen sich durch keine organisatorische Maßnahme vermeiden, eine Zielquote von null ist deshalb unrealistisch. Sinnvoll ist stattdessen, jene Ausfälle zu reduzieren, die durch fehlende Erinnerung, umständliche Absagewege oder fehlende Konsequenzen bei wiederholtem Nichterscheinen entstehen.

Die verfügbaren KZBV-Daten zeigen dafür einen konkreten Ansatzpunkt: Bei der Terminvergabe dominieren mit jeweils 99 Prozent weiterhin persönliche Vergabe und Telefon, digitale Wege wie die eigene Website oder ein Terminbuchungsportal erreichen dagegen erst 19 beziehungsweise 17 Prozent der Praxen (KZBV Jahrbuch 2025). Gleichzeitig verwalten bereits 69 Prozent der Praxen ihre Termine über ein Praxisverwaltungssystem (KZBV Jahrbuch 2025), die technische Grundlage für automatisierte Erinnerungen ist damit vielerorts vorhanden, aber nicht voll ausgeschöpft.

Als zweite Optimierungsebene neben der Kommunikation kommt die vertragliche Gestaltung infrage: Ein Ausfallhonorar für unentschuldigt versäumte Termine kann sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 615 BGB stützen, wonach eine Vergütung auch bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten verlangt werden kann. Ob diese für Dienstverträge allgemein formulierte Regelung im Einzelfall auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag übertragbar ist, hängt von den Umständen ab und sollte vor der ersten Anwendung rechtlich geprüft werden.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber liegt der wirtschaftliche Hebel weniger in einer einzelnen großen Maßnahme als im Zusammenspiel mehrerer kleiner Bausteine. Weil bereits 69 Prozent der Praxen ein Praxisverwaltungssystem zur Terminverwaltung nutzen (KZBV Jahrbuch 2025), lässt sich eine automatisierte Erinnerung in vielen Fällen ohne größere Neuinvestition einführen, allein durch konsequentere Nutzung vorhandener Funktionen.

Der Ausbau digitaler Buchungswege verfolgt dabei einen zweiten Effekt: Wer online einen Termin selbst verschieben kann, verschiebt eher aktiv, statt wegzubleiben. Aus einem unangekündigten Ausfall wird so zumindest eine angekündigte Absage mit Vorlaufzeit für eine Nachbesetzung. Aktuell nutzen jedoch erst 19 Prozent der Praxen die eigene Website und 17 Prozent ein Terminbuchungsportal für Online-Buchungen (KZBV Jahrbuch 2025), hier besteht rein rechnerisch der größte ungenutzte Spielraum im Vergleich zu den 99 Prozent bei persönlicher und telefonischer Vergabe.

Ein Ausfallhonorar wirkt dagegen nicht in erster Linie über den tatsächlich eingenommenen Betrag, sondern über die Vorabinformation: Wird eine Regelung transparent kommuniziert, etwa eine Frist, bis zu der kostenfrei abgesagt werden kann, entsteht ein klarer Rahmen für Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Honorar erhoben wird.

Was bei der Umsetzung zählt

Erfassen Sie zunächst Ihre eigene Ausgangsquote, bevor Sie Maßnahmen einführen, sonst lässt sich später nicht beurteilen, ob eine Maßnahme tatsächlich gewirkt hat oder ob eine Veränderung zufällig zustande kam.

Bauen Sie anschließend die Erinnerung vor dem Termin aus. Nutzen Sie dafür konsequent die Funktionen Ihres bereits vorhandenen Praxisverwaltungssystems, etwa automatisierte Erinnerungen, statt sich allein auf telefonische Einzelerinnerungen durch das Team zu verlassen, die zusätzliche Personalzeit binden.

Erwägen Sie den Ausbau digitaler Buchungswege, damit Patientinnen und Patienten einen Termin eigenständig verschieben können, statt ihn ausfallen zu lassen. Da bislang erst 17 bis 19 Prozent der Praxen solche Wege anbieten (KZBV Jahrbuch 2025), lohnt sich hier ein Blick auf die eigene Website und ein mögliches Buchungsportal, bevor Sie in aufwendigere Maßnahmen investieren.

Formulieren Sie eine Absage- beziehungsweise Ausfallregelung vorab schriftlich und kommunizieren Sie sie nachweisbar, etwa bei der Terminvereinbarung oder über einen Aushang, statt sie erst nach einem konkreten Ausfall geltend zu machen. Eine Regelung, die auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 615 BGB gestützt werden soll, benötigt vor der praktischen Anwendung eine rechtliche Prüfung, um Streit im Einzelfall zu vermeiden.

Organisieren Sie zusätzlich eine kurzfristige Nachbesetzung, etwa über eine Warteliste für Patientinnen und Patienten mit flexiblem Zeitfenster, damit angekündigte, wenn auch späte Absagen nicht automatisch zu einem Leerlauf im Terminbuch führen.

Setzen Sie besonders bei Terminen mit langem Vorlauf, etwa oberhalb der bei über der Hälfte der Praxen üblichen ein bis drei Wochen (KZBV Jahrbuch 2025), auf eine zusätzliche Erinnerung kurz vor dem Termin, weil sich private Umstände über einen längeren Zeitraum eher ändern können als über wenige Tage.

Zahlen und Kontext

Der größte rechnerisch ungenutzte Spielraum liegt bei den Terminvergabewegen: 99 Prozent der Praxen vergeben Termine persönlich oder telefonisch, aber nur 19 Prozent zusätzlich über die eigene Website und 17 Prozent über ein Terminbuchungsportal eines Drittanbieters (KZBV Jahrbuch 2025). Zwei Drittel der Praxen bieten zusätzlich die Vergabe per E-Mail an, ein Viertel einen Anrufbeantworter (KZBV Jahrbuch 2025). Die technische Basis für automatisierte Erinnerungen ist bereits bei 69 Prozent der Praxen über ihr Praxisverwaltungssystem vorhanden (KZBV Jahrbuch 2025).

Der wirtschaftliche Einsatz zeigt sich in der Umrechnung: 5 Prozent ausgefallene Termine entsprechen bei 1.365 Behandlungsstunden im Jahr je Praxisinhaberin oder Praxisinhaber rechnerisch rund 68 Stunden (eigene Berechnung auf Basis KZBV Jahrbuch 2025). Selbst eine Reduktion um wenige Prozentpunkte wirkt sich auf dieser Grundlage rechnerisch auf mehrere Behandlungsstunden im Jahr aus, ohne dass aus dieser Recherche belastbare, spezifisch zahnmedizinische Wirksamkeitsstudien zu einzelnen Maßnahmen wie Erinnerungssystemen vorliegen.

Rechtlich stützt sich ein Ausfallhonorar auf § 615 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich dabei aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 615 BGB). Eine spezifisch zahnärztliche Rechtsprechung mit Aktenzeichen zu dieser Frage wurde in der Recherche nicht gefunden.

Typische Fehler

Maßnahmen einführen, ohne vorher eine Ausgangsquote berechnet zu haben. Ohne einen Vergleichswert vor der Maßnahme lässt sich hinterher nicht feststellen, ob eine Veränderung auf die Maßnahme zurückgeht oder auf zufällige Schwankungen.

Ein Ausfallhonorar ohne vorherige transparente Vereinbarung fordern. Wird eine Ausfallgebühr erst nach dem Termin und ohne vorab kommunizierte Bedingungen verlangt, ist die rechtliche Durchsetzbarkeit unsicherer als bei einer vorab klar geregelten Frist.

Ausschließlich auf Erinnerungen setzen, ohne eine Nachbesetzung zu organisieren. Auch die beste Erinnerung verhindert nicht jede Absage, ohne eine Warteliste oder ein Verfahren zur kurzfristigen Nachbesetzung bleibt ein frei gewordener Termin trotzdem ungenutzt.

Digitale Buchungs- und Erinnerungswege ungenutzt lassen, obwohl das Praxisverwaltungssystem sie anbietet. Da bereits 69 Prozent der Praxen ein Praxisverwaltungssystem zur Terminverwaltung einsetzen, bleibt vorhandenes Optimierungspotenzial ungenutzt, wenn dessen Erinnerungsfunktionen nicht konsequent aktiviert werden (KZBV Jahrbuch 2025).

Eine Ausfallregelung so streng gestalten, dass sie Neupatienten abschreckt. Eine Regelung ohne jede Kulanzmöglichkeit kann gerade bei der ersten Terminvereinbarung eine Hürde darstellen, die stärker wirkt als der wirtschaftliche Nutzen aus vermiedenen Ausfällen.

Häufige Fragen

Welche Maßnahme sollte eine Praxis zuerst umsetzen? Zunächst die eigene Ausgangsquote berechnen, danach die vorhandene Erinnerungsfunktion des Praxisverwaltungssystems konsequent nutzen, da diese Grundlage bereits bei 69 Prozent der Praxen vorhanden ist (KZBV Jahrbuch 2025).

Ist ein Ausfallhonorar rechtlich zulässig? Ein solches Honorar kann sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 615 BGB zur Vergütung bei Annahmeverzug stützen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt von einer vorab transparenten Vereinbarung und den konkreten Umständen ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Lohnt sich ein Online-Terminbuchungsportal zur Vermeidung von Ausfällen? Belastbare Wirksamkeitszahlen speziell für Zahnarztpraxen liegen aus dieser Recherche nicht vor. Da aktuell erst 17 Prozent der Praxen ein solches Portal anbieten, gegenüber 99 Prozent bei telefonischer Vergabe, besteht rechnerisch deutlicher Spielraum (KZBV Jahrbuch 2025).

Wie verhindert man, dass eine Ausfallregelung Neupatienten abschreckt? Indem die Regelung transparent, mit angemessener Frist und möglichst mit einer Kulanzoption für Ausnahmefälle kommuniziert wird, statt sie erst im Streitfall anzuwenden.

Muss jede Praxis dieselben Maßnahmen umsetzen? Nein. Welche Maßnahme sich lohnt, hängt von der eigenen Ausgangsquote, der Terminstruktur und den bereits vorhandenen technischen Möglichkeiten im Praxisverwaltungssystem ab.

Verwandte Begriffe

No-Show-Quote berechnen: die Ausgangsmessung, ohne die sich der Erfolg einer Optimierung nicht beurteilen lässt.

No-Show-Quote Kennzahl verstehen: die richtige Einordnung der eigenen Quote, bevor Maßnahmen priorisiert werden.

Terminausfälle und No-Show-Quote: die wirtschaftliche und rechtliche Einordnung von Terminausfällen im Überblick.

Online-Terminbuchung optimieren: vertieft den digitalen Buchungsweg als einzelne Optimierungsmaßnahme.

Recall-Management wirtschaftlich betrachten: verwandtes Terminsystem, bei dem dieselben Erinnerungslogiken gegen Ausfälle greifen.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel 5 „Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Abschnitt „Kosten der Zahnarztstunde im Jahr 2023” mit Abb. 5A/5B, S. 111 f., sowie Abschnitt „Terminmanagement und Absageverhalten der Patienten” mit Abb. 5D, S. 115. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf (abgerufen am 23.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Abgerufen am 23.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Unsicherheiten

Zu spezifisch zahnmedizinischen, methodisch belastbaren Wirksamkeitsstudien einzelner Maßnahmen wie Erinnerungssystemen oder Online-Buchung gegen No-Shows wurde in dieser Recherche keine zitierfähige Quelle gefunden, die genannten Empfehlungen stützen sich deshalb auf die KZBV-Strukturdaten und allgemeine betriebswirtschaftliche Logik, nicht auf quantifizierte Wirksamkeitsnachweise. Zur rechtlichen Durchsetzbarkeit eines Ausfallhonorars im zahnärztlichen Behandlungsvertrag liegt keine speziell einschlägige, mit Aktenzeichen zitierfähige Rechtsprechung vor, die Einordnung stützt sich daher nur auf den allgemeinen Wortlaut des § 615 BGB. Die KZBV-Daten zu Terminvergabewegen und Praxisverwaltungssystemen beruhen auf Selbstauskünften einer Stichprobe teilnehmender Praxen, keiner Vollerhebung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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