Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung Auch für KFO-Praxen

ZMV Gehalt und Einstufung in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

ZMV-Gehalt und -Einstufung bezeichnen die Vergütung der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder des Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) und ihre Zuordnung zu einer Tätigkeitsgruppe nach abgeschlossener Aufstiegsfortbildung. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, regeln je nach Kammerbezirk unterschiedliche Vergütungstarifverträge oder unverbindliche Kammerempfehlungen, nicht ein bundeseinheitliches System.

Auf einen Blick

  • Die Aufstiegsfortbildung zur ZMV setzt eine abgeschlossene ZFA-Ausbildung voraus und umfasst mindestens 400 Präsenzstunden (BZÄK, Muster-Fortbildungsordnung ZMV, 2014).
  • Im Vergütungstarifvertrag für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und Westfalen-Lippe liegt die ZMV in Tätigkeitsgruppe IV, Zuschlag 25 Prozent: 3.275 Euro (1. bis 3. Berufsjahr) bis 4.115,50 Euro (ab 28. Berufsjahr) brutto monatlich ab 1. Januar 2026 (Vergütungstarifvertrag AAZ/VMF, 2025).
  • Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt für die ZMV denselben Zuschlag von 25 Prozent auf eine Grundvergütung von 2.664 Euro (1. bis 3. Berufsjahr); rechnerisch rund 3.330 Euro, Voraussetzung sind alternativ mindestens 600 Unterrichtsstunden Fortbildung (Zahnärztekammer Nordrhein, 2026).
  • ZFA einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und DH stellten 2023 im Schnitt 5,13 Beschäftigte je Praxis und 63,1 Prozent aller Praxisbeschäftigten; eine gesonderte ZMV-Zahl weist die Statistik nicht aus (KZBV, Jahrbuch 2025).

Einordnung

Die Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin ist eine von mehreren Aufstiegsfortbildungen auf ZFA-Basis, neben der Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP), der Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) und der Dentalhygienikerin (DH). Rechtliche Grundlage ist § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), nach dem die Landeszahnärztekammern als zuständige Stellen eigene Fortbildungsordnungen erlassen. Die Bundeszahnärztekammer hat dafür 2014 eine Muster-Fortbildungsordnung beschlossen, bundesweit als Orientierung, aber ohne unmittelbare Rechtswirkung; verbindlich wird erst die Fassung der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Von der Fortbildung zu unterscheiden ist die Vergütung. Einen bundesweiten Tarifvertrag gibt es nicht, stattdessen bestehen regionale Systeme nebeneinander: In Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und in Westfalen-Lippe gilt ein Vergütungstarifvertrag mit fünf Tätigkeitsgruppen, der die ZMV in Tätigkeitsgruppe IV einordnet, die Zahnärztekammer Nordrhein veröffentlicht dagegen eine unverbindliche Empfehlung mit sechs Tätigkeitsgruppen, in der die ZMV mit der ZMF eingeordnet wird. Beide Systeme setzen für die ZMV denselben Zuschlag von 25 Prozent an, unterscheiden sich aber in Struktur, Bezugsgröße und Zugangskriterium. Maßgeblich ist die für den eigenen Kammerbezirk gültige Systematik, nicht ein bundesweiter Durchschnittswert.

Relevanz für die Praxis

Die korrekte Einstufung der ZMV ist für Praxisinhaber mehr als eine Rechenaufgabe. Die Fortbildung mit mindestens 400 Präsenzstunden ist ein erheblicher Aufwand für die Mitarbeiterin; spiegelt sich das nicht im Gehalt, geht die Investition häufig durch Abwanderung an eine besser zahlende Praxis verloren. Wo ein Tarifvertrag gilt, ist der Zuschlag von 25 Prozent bindend, andernorts dient eine Kammerempfehlung als Orientierung für das Gehaltsgespräch.

Inhaltlich bündelt die ZMV nach den Handlungsfeldern der Bundeszahnärztekammer das Abrechnungswesen, Praxisorganisation, Qualitätsmanagement sowie rechts- und wirtschaftskundliche Aufgaben, die sonst oft zwischen Zahnarzt und mehreren Teammitgliedern verstreut bleiben. Ohne eine entsprechend qualifizierte und vergütete Stelle tragen Sie das Risiko von Abrechnungsfehlern und ineffizienter Organisation selbst.

Die Grundlagen ändern sich regelmäßig: Der Vergütungstarifvertrag wurde zum 1. Juli 2025 neu gefasst, mit einer weiteren Anpassung zum 1. Januar 2026; die Empfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein zum 12. Mai 2026. Wer mit einer älteren Fassung plant, unterschätzt das aktuelle Niveau und riskiert bei echter Tarifbindung Nachforderungen.

Auch für kieferorthopädische Praxen ist die Einstufung relevant: Der Vergütungstarifvertrag ordnet die Kieferorthopädieassistentin, erstmalig ausgebildet ab 2021, derselben Tätigkeitsgruppe zu wie die ZMV. In größeren KFO-Praxen mit mehreren Behandlern und umfangreicher privater und gesetzlicher Abrechnung zeigt sich in der Praxis häufig besonders hoher Bedarf an genau dieser abrechnungstechnischen Kompetenz.

Was bei der Umsetzung zählt

Prüfen Sie zunächst, welches Regelwerk für Ihren Praxisstandort gilt, ein bindender Vergütungstarifvertrag oder eine unverbindliche Kammerempfehlung. Beide Dokumente werden unregelmäßig neu gefasst; maßgeblich ist die jeweils geltende Version, nicht eine im Team kursierende ältere Tabelle.

Für die höhere Tätigkeitsgruppe zählt nicht jede interne Schulung, sondern ein von der zuständigen Landeszahnärztekammer anerkannter Abschluss oder Fortbildungsnachweis mit geforderter Stundenzahl. Die beiden recherchierten Regelwerke definieren den Zugang zur ZMV-Tätigkeitsgruppe unterschiedlich: teils über den bestandenen ZMV-Abschluss, teils über eine Mindeststundenzahl anerkannter Fortbildung. Welche Variante gilt, ergibt sich aus dem für den eigenen Kammerbezirk maßgeblichen Dokument.

Berufsjahre werden, wo ein Tarifvertrag gilt, ab der bestandenen ZFA-Abschlussprüfung gezählt, nicht ab dem Einstellungsdatum in der jeweiligen Praxis; berufsnahe Tätigkeiten werden anteilig, gesetzliche Elternzeit zur Hälfte angerechnet. Teilzeitbeschäftigte ZMV erhalten anteilig denselben Stundensatz wie Vollzeitkräfte. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit sind, wo tariflich geregelt, gesondert auszuweisen und zu dokumentieren. Bei mehreren Praxisstandorten in unterschiedlichen Kammerbezirken lohnt sich eine getrennte Prüfung je Standort.

Zahlen und Kontext

Die folgenden Werte stammen aus zwei unterschiedlichen Regelwerken und veranschaulichen die Systematik, nicht einen bundesweiten Durchschnitt.

Vergütungstarifvertrag für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und Westfalen-Lippe (AAZ/VMF, in Kraft seit 1. Juli 2025):

  • Tätigkeitsgruppe I (Grundvergütung, ZFA nach abgeschlossener Berufsausbildung), 1. bis 3. Berufsjahr: 2.620 Euro brutto monatlich ab 1. Januar 2026.
  • Tätigkeitsgruppe IV (u. a. ZMV, ZMF, ZMP), Zuschlag 25 Prozent: 3.275 Euro im 1. bis 3. Berufsjahr, 4.115,50 Euro ab dem 28. Berufsjahr, ab 1. Januar 2026.

Vergütungsempfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein (unverbindlich, gültig seit 12. Mai 2026):

  • Tätigkeitsgruppe II (ZFA-Grundvergütung), 1. bis 3. Berufsjahr: 2.664 Euro brutto monatlich.
  • Tätigkeitsgruppe V (ZMF, ZMV; alternativ mindestens 600 Unterrichtsstunden Fortbildung), Zuschlag 25 Prozent zur Tätigkeitsgruppe II; rechnerisch rund 3.330 Euro im 1. bis 3. und rund 4.395 Euro ab dem 28. Berufsjahr.

Die ZMV-Fortbildung selbst umfasst nach der Muster-Fortbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer mindestens 400 Präsenzstunden ohne Vor- und Nachbereitung, gegliedert in sechs Handlungsfelder von Abrechnungswesen bis Ausbildungswesen (BZÄK, 2014).

Bundesweiter Personalkontext: ZFA einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und DH stellten 2023 im Schnitt 5,13 Beschäftigte je Praxis und 63,1 Prozent aller Praxisbeschäftigten; eine gesonderte ZMV-Zahl weist die Statistik nicht aus (KZBV, Jahrbuch 2025).

Typische Fehler

  • Bundesweiten Durchschnittswert statt der regional geltenden Regelung ansetzen: Da weder ein einheitlicher Tarifvertrag noch eine einheitliche Kammerempfehlung existiert, weicht ein pauschaler Betrag von der Vergütung am Standort ab, in beide Richtungen.
  • Veraltete Fassung von Tarifvertrag oder Kammerempfehlung zugrunde legen: Beide Regelwerke werden unregelmäßig neu gefasst; wer eine ältere Fassung verwendet, zahlt unter dem aktuellen Niveau und riskiert Nachforderungen.
  • Interne Schulung ohne Kammeranerkennung als ZMV-Qualifikation werten: Nur ein von der zuständigen Landeszahnärztekammer anerkannter Abschluss oder Fortbildungsnachweis mit geforderter Stundenzahl begründet die höhere Tätigkeitsgruppe. Eine Schulung ohne diese Anerkennung trägt die höhere Einstufung nicht und kann zurückgenommen werden.
  • Berufsjahre ab Einstellungsdatum statt ab Abschlussprüfung zählen: Wo ein Tarifvertrag gilt, zählen Berufsjahre ab der bestandenen Abschlussprüfung, nicht ab Beginn der Anstellung. Eine zu niedrige Zählung begründet einen Anspruch auf Differenzzahlung.

Häufige Fragen

Ist die ZMV-Einstufung bundesweit einheitlich geregelt? Nein. Ein Vergütungstarifvertrag gilt nur für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und Westfalen-Lippe, andere Landeszahnärztekammern wie Nordrhein veröffentlichen stattdessen eigene, unverbindliche Empfehlungen mit einer abweichenden Zahl an Tätigkeitsgruppen und teils anderen Zuschlagssätzen. Maßgeblich ist stets das für Ihren konkreten Praxisstandort zuständige Regelwerk.

Muss eine Praxis den Zuschlag für die ZMV zahlen? Das hängt vom zuständigen Kammerbezirk ab. Gilt ein echter Vergütungstarifvertrag, bindet er unmittelbar nur tarifgebundene Praxen und deren Beschäftigte. Eine unverbindliche Vergütungsempfehlung wie die der Zahnärztekammer Nordrhein ist rechtlich nicht bindend, dient aber vielen nicht tarifgebundenen Praxen als Orientierung für das individuelle Gehalt.

Wie lange dauert die Fortbildung zur ZMV? Nach der Muster-Fortbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer von 2014 umfasst sie mindestens 400 Präsenzstunden, ohne Zeiten für Vor- und Nachbereitung oder Selbststudium. Sie kann kompakt oder modular sowie in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden; die genaue Ausgestaltung regelt jeweils die zuständige Landeszahnärztekammer.

Was unterscheidet die ZMV von ZMP, ZMF oder DH bei der Einstufung? Alle vier sind Aufstiegsfortbildungen auf ZFA-Basis, die in beiden Vergütungssystemen unterschiedliche Zuschlagsstufen begründen. Die ZMV liegt in Tätigkeitsgruppe IV des Tarifvertrags beziehungsweise in Tätigkeitsgruppe V der Nordrhein-Empfehlung, jeweils mit 25 Prozent Zuschlag, während die DH in beiden Systemen die höchste Stufe erreicht.

Verwandte Begriffe

  • ZMP-Gehalt und Einstufung in der Zahnarztpraxis: die parallele Aufstiegsfortbildung mit Schwerpunkt Prophylaxe und eigener Tätigkeitsgruppe.
  • ZFA-Aufgabenprofil definieren in der Zahnarztpraxis: wie sich die erweiterten ZMV-Kompetenzen in ein konkretes Stellenprofil übersetzen lassen.
  • Abrechnungswesen in der Zahnarztpraxis: das Kernfeld, das die ZMV-Fortbildung vertieft und die höhere Einstufung inhaltlich begründet.
  • Tätigkeitsgruppen und Vergütungstarifvertrag ZFA: das Einstufungssystem, in das die ZMV je nach Kammerbezirk unterschiedlich eingeordnet wird.
  • Mitarbeiterbindung in der Zahnarztpraxis: warum eine transparente Gehaltsperspektive über Aufstiegsfortbildungen wie die ZMV Bewerberinnen und Mitarbeiterinnen hält.

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Muster-Fortbildungsordnung gem. § 54 Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV). 2014. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/Fachangestellte/01_ZMV_FortbildO.pdf
  2. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Aufstiegschancen für Zahnmedizinische Fachangestellte. Website, Stand 2026. https://www.bzaek.de/praxisteam/zahnmedizinische-fachangestellte/aufstiegschancen.html
  3. Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Verband medizinischer Fachberufe e.V.: Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelfer/innen in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe. 2025. https://www.zahnaerzte-hh.de/fileadmin/Redaktion/Kammer/Recht/ZFA_Tarifvertrag/2025-06-30-Verguetungstarifvertrag.pdf
  4. Zahnärztekammer Nordrhein: Vergütungsempfehlung für ZFA. 2026. https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/praxisteam/verguetungsempfehlungen-fuer-zfa/verguetungsempfehlung-fuer-zfa/
  5. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH): Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__54.html
  6. KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung): Jahrbuch 2025, Kapitel Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen, Beschäftigte je Praxis (Tab. 5.37, Abb. 5.38). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_145_KZBVJB2025.pdf

Unsicherheiten

Die Werte der Zahnärztekammer Nordrhein wurden über mehrere unabhängige Abrufe mit übereinstimmendem Ergebnis geprüft, liegen aber nicht als Original-PDF vor, anders als der im Volltext gelesene Vergütungstarifvertrag. Die für Tätigkeitsgruppe V der Nordrhein-Empfehlung genannten Eurobeträge sind eigene Berechnungen aus bestätigter Grundvergütung und bestätigtem Prozentzuschlag, keine geprüften Originalwerte; die Werte aus dem Vergütungstarifvertrag sind dagegen unmittelbare Tabellenwerte. Die 400 Präsenzstunden der Muster-Fortbildungsordnung und die 600 Unterrichtsstunden der Nordrhein-Empfehlung messen unterschiedliche Dinge, Lehrgangsdauer gegenüber kumulierter Einstufungsschwelle, und sollten nicht gleichgesetzt werden. Eine amtliche Statistik, die ZMV separat von ZMF, ZMP und DH ausweist, konnte nicht ermittelt werden; die KZBV weist diese Qualifikationen nur gemeinsam mit der ZFA-Grundausbildung aus. Zu gerichtlichen Entscheidungen rund um die ZMV-Eingruppierung wurden keine belastbaren Fundstellen mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ermittelt, sie sind deshalb nicht Teil dieses Beitrags. Ob einzelne Landeszahnärztekammern außerhalb der beiden Regelwerke die ZMV anders einstufen, wurde nicht geprüft.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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