Personal, Recruiting und Mitarbeiterbindung

ZMV Bewerbungen erhalten in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

ZMV-Bewerbungen erhalten bezeichnet den Prozess, in dem Zahnarztpraxen Bewerbungen für die Position der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder des Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten empfangen und bewerten. Anders als bei der ZFA-Ausbildung handelt es sich um eine Aufstiegsfortbildung nach § 54 Berufsbildungsgesetz, die auf einem ZFA-Abschluss aufbaut und entweder intern gefördert oder extern besetzt wird.

Auf einen Blick

  • ZMV ist keine eigene Ausbildung, sondern eine berufliche Aufstiegsfortbildung nach § 54 Berufsbildungsgesetz, beschlossen als Muster-Fortbildungsordnung vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 17. Dezember 2014 (Bundeszahnärztekammer, 2014).
  • Zulassung setzt einen ZFA-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, zusätzlich einen Notfallkurs-Nachweis von mindestens 16 Unterrichtsstunden, nicht älter als zwei Jahre (Bundeszahnärztekammer, 2014).
  • Mindestens 400 Präsenzstunden schreibt die Bundeszahnärztekammer vor; die Zahnärztekammer Niedersachsen setzt dies für 2026/2027 konkret mit 34 Präsenztagen und 12 Onlinetagen über rund 11 Monate um, für 5.270 Euro (Bundeszahnärztekammer, 2014; Zahnärztekammer Niedersachsen, 2026).
  • Stellenausschreibungen für eine ZMV-Position dürfen nach § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG kein in § 1 AGG genanntes Merkmal benachteiligen.
  • Auch beim internen Aufstieg zur ZMV beginnt eine mögliche Zwei-Monats-Frist für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 4 AGG mit Zugang der Ablehnung.

Einordnung

Die Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, kurz ZMV, ist keine eigenständige Ausbildung, sondern eine berufliche Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 54 Berufsbildungsgesetz. Rechtsgrundlage ist eine Muster-Fortbildungsordnung, die der Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 17. Dezember 2014 beschlossen hat (Bundeszahnärztekammer, 2014). Die Landeszahnärztekammern übernehmen dieses Muster als eigene Fortbildungsordnung und handeln dabei als zuständige Stelle, etwa bei Zulassung und Prüfung. Voraussetzung ist stets ein Abschluss als Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelfer/in oder ein gleichwertiger Abschluss (Bundeszahnärztekammer, 2014).

Daraus folgt eine Besonderheit gegenüber der ZFA-Ausbildung: Wer sich um die ZMV bewirbt, steht bereits im Beruf, entweder als angestellte ZFA der eigenen Praxis, die freigestellt und finanziell unterstützt werden soll, oder als bereits qualifizierte ZMV, die sich extern bewirbt. Beide Wege münden in ein reguläres Arbeitsverhältnis, keinen Ausbildungsvertrag; die Praxis dokumentiert die Arbeitsbedingungen deshalb nach § 2 Nachweisgesetz, nicht nach den Vertragsvorschriften des Berufsbildungsgesetzes für Auszubildende. Der Bewerbungseingang beginnt deshalb nicht zwingend mit einer Stellenanzeige, sondern häufig mit einer internen Anfrage aus dem Team, die dieselben rechtlichen Fragen aufwirft wie eine externe Bewerbung.

Relevanz für die Praxis

Für Praxisinhaber ist die ZMV vor allem eine Entlastung: Sie übernimmt sachkundig administrative Aufgaben wie Abrechnung, Terminplanung und Schriftverkehr, wie es die Bundeszahnärztekammer in ihrer Darstellung der Aufstiegschancen formuliert (Bundeszahnärztekammer, 2024). Das Curriculum deckt sechs Handlungsfelder ab: Abrechnungswesen, Praxisorganisation und -management samt Qualitätsmanagement, Rechts- und Wirtschaftskunde, Kommunikation und Psychologie, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ausbildungswesen und Pädagogik (Bundeszahnärztekammer, 2014). Eine gut ausgebildete ZMV trägt damit einen relevanten Teil der unternehmerischen Führung mit, von der BEMA- und GOZ-Abrechnung bis zur Anleitung von Auszubildenden.

Diese Bandbreite hat ihren Preis: Am Beispiel Niedersachsen investiert eine Praxis rund 5.270 Euro und die Freistellung für 34 Präsenztage über etwa 11 Monate, unabhängig davon, ob sie eine eigene ZFA fördert oder eine bereits qualifizierte ZMV extern einstellt (Zahnärztekammer Niedersachsen, 2026). Rechtlich erfasst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich auch den beruflichen Aufstieg: Die Frist für einen Entschädigungsanspruch beginnt nach § 15 Absatz 4 AGG bei Bewerbung wie bei Aufstieg gleichermaßen mit Zugang der Ablehnung. Wer intern mehrere ZFA für einen geförderten Fortbildungsplatz in Betracht zieht, trifft damit eine Auswahlentscheidung, die denselben Maßstäben unterliegt wie eine externe Stellenbesetzung, einschließlich der Beweislastumkehr nach § 22 AGG. Auch Bewerberdaten gelten, intern wie extern, nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz als Beschäftigtendaten mit Zweckbindung, da die Vorschrift Bewerber ausdrücklich zu den Beschäftigten zählt. In kieferorthopädischen Praxen mit umfangreicher privater Abrechnung zeigt sich in der Praxis häufig ein besonderer Bedarf an ZMV-Abrechnungskompetenz, ohne eigene bundesweite Zahlen dazu.

Was bei der Umsetzung zählt

Klären Sie zuerst, welche Landeszahnärztekammer am Praxisstandort als zuständige Stelle fungiert, denn Zulassungskriterien, Dauer und Kosten werden dort festgelegt und können vom bundesweiten Mindestrahmen abweichen. Prüfen Sie vor einer internen Förderung oder externen Einstellung, ob der Notfallkurs-Nachweis mit mindestens 16 Unterrichtsstunden vorliegt und nicht älter als zwei Jahre ist, da sonst die Zulassung scheitert. Legen Sie für die interne Auswahl unter mehreren ZFA vorab festgelegte, einheitlich angewendete Kriterien fest, etwa Betriebszugehörigkeit oder bisherige administrative Aufgaben, und dokumentieren Sie die Entscheidung schriftlich. Formulieren Sie eine externe Stellenausschreibung geschlechtsneutral und ohne Angaben zu Alter oder Herkunft. Richten Sie für eingehende Bewerbungen, intern wie extern, einen einzigen dokumentierten Eingangskanal mit Datum und Sichtungsvermerk ein. Halten Sie vor Fortbildungsbeginn schriftlich fest, in welchem Umfang die Praxis Kursgebühr, Prüfungsgebühr und Freistellung übernimmt. Bewahren Sie auch abgelehnte Bewerbungsunterlagen zweckgebunden auf, mindestens bis zum Ablauf der Zwei-Monats-Frist aus § 15 Absatz 4 AGG.

Zahlen und Kontext

Die Muster-Fortbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer legt mindestens 400 Präsenzstunden fest, ohne Vor-, Nachbereitung und Selbststudium; als Zulassung nennt sie einen ZFA-Abschluss oder gleichwertigen Abschluss sowie einen Notfallkurs-Nachweis von mindestens 16 Unterrichtsstunden, nicht älter als zwei Jahre; Rechtsgrundlage ist § 54 Berufsbildungsgesetz (Bundeszahnärztekammer, 2014). Die Zahnärztekammer Niedersachsen setzt dies für ihren Kursjahrgang 2026/2027 konkret mit 400 Stunden über 34 Präsenztage und 12 Onlinetage in rund 11 Monaten um; die Gesamtkosten liegen bei 5.270 Euro, aus 4.990 Euro Kursgebühr, 40 Euro Bearbeitungsgebühr und 240 Euro Prüfungsgebühr (Zahnärztekammer Niedersachsen, 2026). Diese Zahlen gelten für einen Kammerbezirk, nicht bundesweit.

Nach § 15 Absatz 4 AGG beginnt die Zwei-Monats-Frist für einen Entschädigungsanspruch bei Bewerbung oder beruflichem Aufstieg mit Zugang der Ablehnung; eine Entschädigung darf nach § 15 Absatz 2 AGG bei bloßer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht überschreiten. Nach § 22 AGG kehrt sich die Beweislast um, sobald eine Partei Indizien für eine Benachteiligung nachweist. Bewerberdaten fallen nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz als Beschäftigtendaten unter das Zweckbindungsgebot, da die Vorschrift Bewerber ausdrücklich einschließt.

Typische Fehler

Interne Auswahl für den geförderten Fortbildungsplatz ohne dokumentierte Kriterien: Da das AGG ausdrücklich auch den beruflichen Aufstieg erfasst, kehrt sich die Beweislast nach § 22 AGG zulasten der Praxis um, sobald eine übergangene Mitarbeiterin Indizien für eine Benachteiligung vorträgt.

Externe Stellenausschreibung mit Angaben zu Alter oder Geschlecht: Das verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG; ein Entschädigungsanspruch kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 4 AGG).

Zulassungsvoraussetzungen der zuständigen Landeszahnärztekammer nicht vorab geprüft: Fehlt etwa ein gültiger Notfallkurs-Nachweis, wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Fortbildung zugelassen, und die geplante Investition an Zeit verzögert sich um einen weiteren Kursdurchlauf.

Keine schriftliche Vereinbarung zu Kosten und Freistellung vor Fortbildungsbeginn: Ohne Dokumentation, wer Kursgebühr, Prüfungsgebühr und Freistellung für die Präsenztage trägt, entstehen Konflikte, sobald die Mitarbeiterin während der rund elfmonatigen Fortbildung an reduzierter Praxisleistung gemessen wird.

Häufige Fragen

Ist die ZMV ein eigener Ausbildungsberuf? Nein. Die ZMV ist eine berufliche Aufstiegsfortbildung nach § 54 Berufsbildungsgesetz auf Grundlage einer Muster-Fortbildungsordnung, die die Bundeszahnärztekammer 2014 beschlossen hat. Voraussetzung ist ein bereits abgeschlossener Beruf als Zahnmedizinische Fachangestellte oder ein gleichwertiger Abschluss; die konkrete Durchführung übernimmt die jeweilige Landeszahnärztekammer.

Gilt das AGG auch, wenn wir nur intern entscheiden, wer zur Fortbildung geschickt wird? Ja. § 15 Absatz 4 AGG nennt den beruflichen Aufstieg ausdrücklich neben der Bewerbung; eine intern übergangene ZFA kann deshalb ebenso einen Entschädigungsanspruch geltend machen wie ein extern abgelehnter Bewerber, wenn Indizien für eine Benachteiligung vorliegen.

Welche Stelle ist für die Zulassung zur ZMV-Fortbildung zuständig? Zuständig ist die Landeszahnärztekammer am jeweiligen Praxisstandort. Sie handelt als sogenannte zuständige Stelle, legt Details wie eine mögliche Aufnahmeprüfung fest und entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse.

Wie lange sollten wir Bewerbungsunterlagen aufbewahren, wenn wir eine ZMV-Stelle extern ausgeschrieben haben? Eine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. In der Praxis orientiert sich die Aufbewahrung an der Zwei-Monats-Frist aus § 15 Absatz 4 AGG, innerhalb derer ein abgelehnter Bewerber einen Entschädigungsanspruch schriftlich geltend machen kann.

Verwandte Begriffe

ZFA-Bewerbung in der Zahnarztpraxis: der Bewerbungsprozess für die zugrunde liegende Ausbildung, auf der die ZMV-Fortbildung aufbaut.

ZFA-Tätigkeitsgruppen und Zuschläge: die tarifliche Einstufung, in der die ZMV-Qualifikation häufig als Zuschlagsstufe zählt.

AGG-konforme Stellenausschreibung: die rechtlichen Vorgaben für eine diskriminierungsfreie Ausschreibung, die auch für ZMV-Stellen gelten.

Delegation administrativer Aufgaben in der Zahnarztpraxis: die Übertragung von Verwaltungsaufgaben vom Zahnarzt auf qualifiziertes Personal wie die ZMV.

Fachkräftemangel bei ZFA in der Zahnarztpraxis: die Marktlage, die auch die interne Förderung und externe Rekrutierung für die ZMV-Position prägt.

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Muster-Fortbildungsordnung ZMV, Beschluss des Vorstandes vom 17. Dezember 2014. 2014. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/Fachangestellte/01_ZMV_FortbildO.pdf
  2. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Aufstiegschancen für Zahnmedizinische Fachangestellte. 2024. https://www.bzaek.de/praxisteam/zahnmedizinische-fachangestellte/aufstiegschancen.html
  3. Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN): Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV). 2026. https://zkn.de/zahnaerzte-und-praxisteam/praxis-und-fachpersonal/zahnmedizinische-r-verwaltungsassistent-in-zmv/
  4. Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1, § 7, § 11, § 15, § 22. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
  5. Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 54. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
  6. Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
  7. Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Nachweisgesetz (NachwG), § 2. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/

Unsicherheiten

Zur Zahl der ZFA, die bundesweit jährlich eine ZMV-Fortbildung abschließen, oder zum Anteil der Praxen mit angestellter ZMV ließen sich keine belastbaren, mit Jahr belegten Statistiken von KZBV oder IDZ ermitteln; entsprechende Angaben fehlen deshalb. Die Zahlen der Zahnärztekammer Niedersachsen veranschaulichen einen Kammerbezirk für den Kursjahrgang 2026/2027 und sind kein bundesweiter Durchschnitt; andere Landeszahnärztekammern legen Zulassung, Dauer und Gebühren eigenständig fest und können abweichen. Zu Rückzahlungs- oder Bindungsklauseln bei praxisfinanzierten Fortbildungskosten wurde keine auf die ZMV bezogene Rechtsprechung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen verifiziert, weshalb dieser Aspekt nicht behandelt wird. Der Hinweis auf besonderen Abrechnungsbedarf in kieferorthopädischen Praxen beruht auf allgemeiner Praxiserfahrung, nicht auf eigenen Zahlen. Inhalte des BERUFENET-Portals der Bundesagentur für Arbeit ließen sich technisch nicht auslesen und wurden deshalb nicht verwendet.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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