Kurzdefinition
Diese Spezialfrage aus dem Themenfeld Praxis-Betriebswirtschaft behandelt, wie sich die Bezugsgröße gängiger Praxiskennzahlen verändert, wenn mehrere Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein zahnärztliches Versorgungszentrum gemeinsam betreiben, und warum Kennzahlen wie Investitionsvolumen oder Umsatz je nach Bezug auf die Praxis, den einzelnen Inhaber oder den einzelnen Behandler unterschiedliche Aussagen liefern.
Auf einen Blick
- Bei einer Einzelpraxisübernahme lag das Investitionsvolumen 2024 bei rund 450.000 Euro, bei der Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft bei rund 429.000 Euro je Inhaber, also nur wenig darunter (IDZ, Studie zu Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024, veröffentlicht 2025)
- Von den erfassten Existenzgründungen des Jahres 2024 entfielen rund 67 Prozent auf Einzelpraxisübernahmen, rund 27 Prozent auf die Übernahme eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft und rund 7 Prozent auf reine Neugründungen (IDZ 2025)
- Die KZBV führt Entwicklung und Verteilung der Praxisformen fortlaufend in ihrem Statistischen Jahrbuch (KZBV, Statistisches Jahrbuch 2025, Stand 22.07.2026)
Einordnung
Von den bereits bestehenden Einzelkennzahlen wie Umsatz je Behandlungsstuhl, Personalkostenquote, Materialkostenquote oder der allgemeinen Rentabilitätsanalyse unterscheidet sich diese Spezialfrage im Ansatz: Jene Kennzahlen sind unabhängig von der Rechtsform definiert, dieser Beitrag fragt dagegen, worauf sich eine Kennzahl überhaupt bezieht, sobald mehrere Inhaber gemeinsam wirtschaften: auf die Praxis insgesamt, auf den einzelnen Inhaber oder auf den einzelnen Behandler. Von der wirtschaftlichen Bewertung einer Praxisübernahme unterscheidet sie sich dadurch, dass jene den einmaligen Übernahmezeitpunkt betrifft, während dieser Beitrag die laufende Kennzahlenlogik nach der Gründung oder Übernahme in den Blick nimmt.
Diese Unterscheidung ist keine akademische Feinheit. Eine Personalkostenquote, die auf den Gesamtumsatz einer Berufsausübungsgemeinschaft mit drei Inhabern bezogen wird, sagt etwas anderes aus als dieselbe Quote, bezogen auf den Umsatzanteil eines einzelnen Inhabers, und beide Angaben lassen sich nicht ohne Weiteres mit dem Benchmark einer Einzelpraxis vergleichen, ohne dass die Bezugsgröße vorher geklärt wurde.
Relevanz für die Praxis
Die IDZ-Zahlen zur Existenzgründung zeigen einen auf den ersten Blick überraschenden Befund: Das Investitionsvolumen je Inhaber bei der Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft lag 2024 mit rund 429.000 Euro nur wenig unter dem einer vollständigen Einzelpraxisübernahme mit rund 450.000 Euro. Die verbreitete Annahme, gemeinsames Wirtschaften senke die Pro-Kopf-Investition automatisch deutlich, lässt sich anhand dieser Zahlen zumindest für den Übernahmezeitpunkt nicht in diesem Ausmaß bestätigen. Skaleneffekte scheinen sich, soweit diese Zahlen reichen, eher bei laufenden Kosten als beim anfänglichen Investitionsvolumen je Inhaber zu zeigen.
Für die laufende Steuerung bedeutet das: Wer als Teil einer Berufsausübungsgemeinschaft wirtschaftet, sollte Kennzahlen konsequent auf einer klar benannten Bezugsgröße berechnen und diese bei jedem Vergleich, etwa mit einer Einzelpraxis oder mit einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft, ausdrücklich mitnennen. Ohne diese Klarheit führen scheinbare Abweichungen schnell zu Fehleinschätzungen, sei es zwischen den Inhabern selbst oder gegenüber externen Vergleichswerten.
Kieferorthopädische Fachzahnarztpraxen sind in der Praxis überdurchschnittlich häufig als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert. Ein Grund dafür liegt in der Natur mehrjähriger Behandlungsverläufe: Über die gesamte Behandlungsdauer einer Aligner- oder Apparaturtherapie muss eine fachlich gleichwertige Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall sichergestellt sein, was sich mit mehreren Behandlern in einer gemeinsamen Struktur häufig leichter organisieren lässt als in einer Einzelpraxis.
Was bei der Umsetzung zählt
Legen Sie schriftlich fest, auf welche Bezugsgröße sich zentrale Kennzahlen wie Umsatz, Personalkostenquote oder Investitionsvolumen für die interne Steuerung beziehen sollen, und halten Sie diese Bezugsgröße bei jeder Auswertung konsistent bei.
Trennen Sie in der Buchführung individuelle Kosten der einzelnen Inhaber, etwa für persönliche Fortbildungen, von gemeinschaftlich getragenen Kosten wie Miete, Personal oder gemeinsam genutzten Geräten, damit sich Pro-Kopf-Kennzahlen später sauber berechnen lassen.
Gleichen Sie Pro-Kopf-Kennzahlen zwischen den Inhabern in regelmäßigen Abständen ab, um Abweichungen frühzeitig zu erkennen und intern zu klären, bevor sie zu Konflikten über die Gewinnverteilung führen.
Regeln Sie bei der Aufnahme eines weiteren Inhabers oder Gesellschafters von Anfang an schriftlich, wie Investitionen, laufende Kosten und Gewinne verteilt werden, statt sich auf eine informelle Verständigung zu verlassen, die spätere Meinungsverschiedenheiten begünstigt.
Zahlen und Kontext
Nach der IDZ-Studie zu Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 erreichte das Investitionsvolumen einer Einzelpraxisübernahme rund 450.000 Euro, eine Zunahme gegenüber 2019 um 27 Prozent. Bei der Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft lag es bei rund 429.000 Euro je Inhaber, bei einer reinen Neugründung streute es stark um einen Median von 690.000 Euro. Von den erfassten Existenzgründungen entfielen rund 67 Prozent auf Einzelpraxisübernahmen, rund 27 Prozent auf die Übernahme eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft und rund 7 Prozent auf reine Neugründungen.
Diese Zahlen beschreiben, wie neue Praxisinhaberinnen und -inhaber im Jahr 2024 in eine Tätigkeit eingestiegen sind, nicht die Verteilung aller bereits bestehenden Zahnarztpraxen in Deutschland nach Rechtsform. Eine solche Bestandsverteilung nach Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und zahnärztlichem Versorgungszentrum führt die KZBV fortlaufend in ihrem Statistischen Jahrbuch, aus der für diesen Beitrag zugänglichen Übersichtsseite ließ sich jedoch keine tagesaktuelle tabellarische Aufschlüsselung entnehmen, weshalb hierzu keine eigene Zahl genannt wird.
Typische Fehler
Kennzahlen einer Berufsausübungsgemeinschaft ohne geklärte Bezugsgröße mit einer Einzelpraxis vergleichen Ohne zu klären, ob eine Zahl sich auf die Praxis, den Inhaber oder den Behandler bezieht, führt jeder Vergleich in die Irre.
Automatische Skaleneffekte bei der Investition unterstellen Die IDZ-Zahlen zeigen, dass das Investitionsvolumen je Inhaber bei einer Berufsausübungsgemeinschaft dem einer Einzelpraxisübernahme 2024 nur wenig nachstand.
Investitionsentscheidungen ohne schriftliche Kostenverteilung treffen Ohne vorab schriftlich geregelte Aufteilung entstehen bei mehreren Inhabern regelmäßig Konflikte über Investitionen und deren Finanzierung.
Den Abstimmungsaufwand zwischen mehreren Inhabern unterschätzen Gemeinsames Wirtschaften verändert nicht nur Kennzahlen, sondern erfordert auch laufende Abstimmung, die eine Einzelpraxis in dieser Form nicht kennt.
Häufige Fragen
Sinkt die Investition pro Inhaber bei einer Berufsausübungsgemeinschaft automatisch? Nach den IDZ-Zahlen zu 2024 nur geringfügig gegenüber einer vollständigen Einzelpraxisübernahme, ein automatischer, großer Skaleneffekt lässt sich daraus nicht ableiten.
Auf welche Bezugsgröße sollten interne Kennzahlen einer Berufsausübungsgemeinschaft bezogen werden? Das sollte die Praxis selbst schriftlich festlegen und konsistent beibehalten, gängig sind der Bezug auf die Praxis insgesamt, auf den einzelnen Inhaber oder auf den einzelnen Behandler.
Lassen sich Kennzahlen einer Berufsausübungsgemeinschaft direkt mit denen einer Einzelpraxis vergleichen? Nur, wenn zuvor geklärt ist, auf welche Bezugsgröße sich beide Werte beziehen, sonst sind die Zahlen nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Warum sind kieferorthopädische Praxen häufiger als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert? Ein plausibler Grund liegt in den mehrjährigen Behandlungsverläufen, die eine fachlich gleichwertige Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall erfordern.
Gibt es eine amtliche Gesamtzahl zur Verteilung aller Praxisformen in Deutschland? Die KZBV führt eine solche Statistik im Statistischen Jahrbuch, eine tagesaktuelle Aufschlüsselung ließ sich für diesen Beitrag daraus jedoch nicht entnehmen.
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Quellen
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Klingenberger, D.; Köhler, B.: Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024. Online-Journal Zahnmedizin, Forschung und Versorgung, veröffentlicht 24.10.2025. https://www.idz.institute/publikationen/online-journal-zahnmedizin-forschung-und-versorgung/investitionen-bei-der-zahnaerztlichen-existenzgruendung-2024/ (abgerufen am 22.07.2026)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Statistisches Jahrbuch 2025. https://www.kzbv.de/service/statistisches-jahrbuch/ (abgerufen am 22.07.2026)
Unsicherheiten
Die genannten IDZ-Zahlen beschreiben die Einstiegsformen neuer Praxisinhaberinnen und -inhaber im Jahr 2024, nicht die Verteilung aller bereits bestehenden Zahnarztpraxen in Deutschland nach Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder zahnärztlichem Versorgungszentrum. Eine solche aktuelle Bestandsverteilung ließ sich aus der für diesen Beitrag zugänglichen Übersichtsseite des Statistischen Jahrbuchs der KZBV nicht entnehmen. Ob sich die beschriebenen Investitionsgrößenordnungen unverändert auf zahnärztliche Versorgungszentren übertragen lassen, wurde in der ausgewerteten Quelle nicht gesondert ausgewiesen. Die Aussage zur überdurchschnittlichen Häufigkeit von Berufsausübungsgemeinschaften in der Kieferorthopädie beruht auf allgemeiner Fachkenntnis, nicht auf einer eigens dafür ausgewerteten Statistik. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

