Kurzdefinition
Ein Bonusmodell für Praxispersonal ist eine zusätzliche, variable Vergütung neben dem tariflich oder als Kammerempfehlung festgelegten Grundgehalt für Zahnmedizinische Fachangestellte und weiteres Praxispersonal. Es honoriert Leistung, Zusatzqualifikation oder Betriebstreue, meist als Geldbonus oder steuerbegünstigter Sachbezug, und dient Praxisinhabern als Instrument gegen Fluktuation im Engpassberuf ZFA.
Auf einen Blick
- Ein Sachbezug bleibt bis 50 Euro im Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern diese Grenze nicht überschritten wird (§ 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz).
- Die Inflationsausgleichsprämie erlaubte befristet vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 eine steuerfreie Sonderzahlung bis 3.000 Euro; seither steht dieses Instrument für neue Zahlungen nicht mehr zur Verfügung (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz).
- Zahnmedizinische Fachangestellte zählen seit 2019 zu den Engpassberufen und standen 2024 mit einem Punktwert von 2,8 an der Spitze dieser bundesweiten Rangliste (Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024, berichtet von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, 23. Juli 2025).
- Ein wiederholt ohne wirksamen Vorbehalt gezahlter Bonus kann einen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen, den der Arbeitgeber nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023, Az. 10 AZR 109/22).
Einordnung
Der Begriff Bonusmodell ist kein gesetzlich definierter Fachbegriff, sondern eine Sammelbezeichnung der Praxisführung für zusätzliche Vergütungsbestandteile neben dem Grundgehalt. Arbeitsrechtlich lassen sich solche Zahlungen in zwei Grundtypen einteilen: Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch, die vertraglich fest vereinbart sind, und freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch, bei denen der Praxisinhaber Ob und Höhe im Einzelfall bestimmt. Ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt dabei wirksam formuliert ist, ist mitentscheidend, ob eine wiederholte Zahlung zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung werden kann.
Steuerlich unterscheidet sich ein Bonus zusätzlich danach, ob er als Geldleistung oder als Sachbezug ausgezahlt wird. Eine Geldleistung ist in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, ein Sachbezug dagegen bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro abgabenfrei (§ 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz). Wie befristet ein solches Instrument ausgestaltet sein kann, zeigt die inzwischen ausgelaufene Inflationsausgleichsprämie: Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 durften Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz). Für die Zahnarztpraxis setzt ein Bonusmodell in aller Regel auf der tariflich oder als Kammerempfehlung festgelegten Grundvergütung auf, ersetzt diese aber nicht.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaber ist ein durchdachtes Bonusmodell zunächst ein Instrument gegen Fluktuation in einem strukturell knappen Bewerbermarkt: Zahnmedizinische Fachangestellte zählen laut Bundesagentur für Arbeit seit 2019 zu den Engpassberufen und standen 2024 an der Spitze dieser Liste. Eine offene Stelle lässt sich unter diesen Bedingungen kaum kurzfristig extern nachbesetzen, sodass die Bindung vorhandener Fachkräfte zusätzlich an Gewicht gewinnt. Ein sichtbares, klar geregeltes Bonusmodell kann im Bewerbungsgespräch ebenso wie im laufenden Arbeitsverhältnis ein Argument gegen den Wechsel zu einer anderen Praxis sein.
Finanziell macht die Wahl zwischen Geldbonus und Sachbezug einen unmittelbaren Unterschied für die Praxis. Eine Geldzahlung erhöht die Lohnnebenkosten um die vollen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, ein Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze dagegen nicht. Wer beide Formen unbedacht mischt, verliert schnell den Überblick darüber, welcher Teil noch innerhalb der Freigrenze liegt und welcher bereits abgabenpflichtig wird.
Rechtlich verlangt ein Bonusmodell zudem Sorgfalt bei der vertraglichen Formulierung. Zahlt eine Praxis eine Sonderleistung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld über Jahre ohne wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt, kann daraus ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen, den sie nicht mehr einseitig beenden kann; das Bundesarbeitsgericht hat das für einen solchen Fall am 25. Januar 2023 bestätigt (Az. 10 AZR 109/22). Wer ein Bonusmodell einführt, sollte deshalb von Anfang an festlegen, ob es eine dauerhaft zugesagte oder eine jährlich neu zu entscheidende, freiwillige Leistung sein soll, und dies eindeutig dokumentieren.
Was bei der Umsetzung zählt
Bonusregelungen gehören schriftlich in den Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung, mit klaren Angaben zu Kriterien, Berechnung, Fälligkeit und, falls gewollt, einem eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt. Eine nur pauschal auf Freiwilligkeit verweisende Klausel schützt nicht zuverlässig vor einem Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn die Zahlung tatsächlich wiederholt und vorbehaltlos erfolgt.
Bei der Bemessungsgrundlage lohnt sich Zurückhaltung gegenüber reinen Umsatz- oder Behandlungszahlen: Kriterien wie eingehaltene Hygieneprotokolle, Recall-Quoten oder die Einarbeitung neuer Auszubildender lassen sich ähnlich objektiv messen, ohne einen Anreiz zu setzen, Behandlungsentscheidungen an der Bonushöhe statt am fachlichen Bedarf auszurichten.
Bei der steuerlichen Umsetzung zählt die genaue Höhe: Die 50-Euro-Grenze für Sachbezüge ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie geringfügig überschritten, wird nicht nur der übersteigende Betrag, sondern der gesamte Sachbezug abgabenpflichtig; mehrere Sachbezüge im selben Kalendermonat werden dafür zusammengerechnet.
Schließlich braucht ein Bonusmodell eine regelmäßige Überprüfung, weil sich die tarifliche oder als Kammerempfehlung festgelegte Grundvergütung, auf der es aufsetzt, in unregelmäßigen Abständen ändert; ein ursprünglich als Ausgleich zu einem niedrigeren Grundgehalt gedachter Bonus kann nach einer Tarifanpassung neu bewertet werden müssen.
Zahlen und Kontext
Einkommensteuergesetz, § 8 Absatz 2 Satz 11: Sachbezüge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn ihr Vorteil 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
Einkommensteuergesetz, § 3 Nummer 11c: Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 konnten Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Regelung nicht mehr anwendbar.
Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024, berichtet von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (23. Juli 2025) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (24. Juli 2025): Zahnmedizinische Fachangestellte zählen seit 2019 zu den Engpassberufen und erreichten 2024 mit einem Punktwert von 2,8 den ersten Platz dieser bundesweiten Rangliste.
Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln, zitiert nach zm-online (Zahnärztliche Mitteilungen), 2024: Der Studie zufolge sollen bis 2027 bundesweit 11.373 ZFA in der Versorgung fehlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023, Az. 10 AZR 109/22: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt und eine Schriftformklausel standen einem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen, nachdem Urlaubs- und Weihnachtsgeld über Jahre ohne wirksamen Vorbehalt gezahlt worden war.
Typische Fehler
Bonus über Jahre ohne wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zahlen. Aus einer wiederholten, vorbehaltlosen Zahlung kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen, den die Praxis nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (Bundesarbeitsgericht, 25. Januar 2023, Az. 10 AZR 109/22).
Die Sachbezugsfreigrenze aus Versehen überschreiten. Weil es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, wird bei Überschreitung nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig (§ 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz).
Bonuskriterien allein an individuelles Behandlungsvolumen koppeln. Wer Boni ausschließlich an die Zahl durchgeführter Behandlungen knüpft, riskiert einen Anreiz, der fachliche Entscheidungen mit wirtschaftlichen Interessen vermischt und das Vertrauen von Patientinnen und Patienten sowie im Team beschädigen kann.
Ausgelaufene Instrumente wie die Inflationsausgleichsprämie weiter einplanen. Seit dem 1. Januar 2025 fehlt für eine solche Zahlung die steuerliche Grundlage nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz; eine so bezeichnete Zahlung wäre regulärer, voll steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Häufige Fragen
Ist ein Bonus für Zahnmedizinische Fachangestellte grundsätzlich steuerfrei? Nein. Eine Geldzahlung ist wie reguläres Gehalt in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerfrei bleibt nur ein Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat (§ 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz). Wird die Grenze überschritten, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Betrag, nicht nur für den übersteigenden Teil.
Kann eine Praxis einen bereits gezahlten Bonus wieder streichen? Das hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. Nur ein klar und umfassend formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt erlaubt es, eine Zahlung im nächsten Jahr ausbleiben zu lassen. Fehlt er, kann eine wiederholte Zahlung zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung werden (Bundesarbeitsgericht, 25. Januar 2023, Az. 10 AZR 109/22).
Gibt es die Inflationsausgleichsprämie noch? Nein. Die Regelung nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erlaubte steuerfreie Zahlungen bis 3.000 Euro nur zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024. Seither gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage mehr; eine heute so bezeichnete Zahlung wäre normales, voll steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Unterscheidet sich ein Bonus von einer Gehaltserhöhung? Ja. Eine Gehaltserhöhung verändert dauerhaft die tarifliche oder vertraglich vereinbarte Grundvergütung. Ein Bonus ist dagegen typischerweise eine variable Zahlung, die bei einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt jährlich neu entschieden werden kann. Ohne einen solchen Vorbehalt nähert sich ein wiederholt gezahlter Bonus einem festen Gehaltsbestandteil an.
Verwandte Begriffe
Fachkräftemangel ZFA: der strukturelle Engpass am Bewerbermarkt, der Bonusmodelle als Bindungsinstrument relevant macht.
ZFA-Gehalt und Einstufung in der Zahnarztpraxis: die tariflich oder als Kammerempfehlung festgelegte Grundvergütung, auf der ein Bonus aufsetzt.
Mitarbeitergewinnung Zahnarztpraxis: die Gewinnung neuen Personals, für die ein transparentes Bonusmodell im Bewerbungsgespräch ein Argument sein kann.
Employer Branding Zahnarztpraxis: die längerfristige Positionierung als Arbeitgeberin, in die ein Bonusmodell als Baustein einzahlt.
Arbeitsvertrag ZFA: die vertragliche Grundlage, in der Bonusregelungen und ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt schriftlich festzuhalten sind.
Quellen
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Sachbezüge. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nummer 11c, Inflationsausgleichsprämie. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 25. Januar 2023, Az. 10 AZR 109/22. 2023. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-109-22/
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein: Fachkräftemangel: ZFA an der Spitze der Engpass-Berufe. 23.07.2025. https://kzvnr.de/aktuelles/news/detail/fachkraeftemangel-zfa-an-der-spitze-der-engpass-berufe
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Fachkräftemangel: ZFA auf Platz eins der Engpassberufe. 24.07.2025. https://www.kzvbw.de/aktuelles/2025/fachkraeftemangel-zfa-auf-platz-eins-der-engpassberufe/
- zm-online (Zahnärztliche Mitteilungen): Engpassberuf ZFA. Ausgabe 18/2024. https://www.zm-online.de/artikel/2024/zm-2024-18/engpassberuf-zfa
Unsicherheiten
Der Punktwert von 2,8 für ZFA im Jahr 2024 stammt aus der Berichterstattung zweier Landeskörperschaften (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und Baden-Württemberg) über die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit; die vollständige Rangliste aller bewerteten Berufe lag für diesen Beitrag nicht im Original vor. Die Prognose von 11.373 fehlenden ZFA bis 2027 stammt aus einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, hier nur über die Berichterstattung von zm-online ausgewertet, nicht im Original.
Zur Höhe marktüblicher ZFA-Boni in Euro ließ sich keine belastbare, mit Quelle und Jahr versehene Zahl ermitteln und wurde deshalb weggelassen. Das zitierte Urteil (10 AZR 109/22) betraf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht unmittelbar einen leistungsbezogenen Bonus; der bestätigte Grundsatz zur betrieblichen Übung gilt aber unabhängig von der Bezeichnung der Sonderzahlung. Fachrichtungsspezifische Zahlen für kieferorthopädische Praxen wurden in den Quellen nicht gefunden, weshalb der Beitrag für Kieferorthopädie nicht gesondert relevant eingestuft ist.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

