Kurzdefinition
Der Fallwert einer Zahnarztpraxis ist der durchschnittliche Umsatz, den die Praxis in einem festgelegten Zeitraum je behandeltem Patientenfall erzielt. Er ergibt sich aus dem Honorarumsatz geteilt durch die Zahl der Behandlungsfälle desselben Zeitraums, meist Quartal oder Jahr, getrennt nach gesetzlich und privat versicherten Patienten berechnet.
Auf einen Blick
- Formel: Fallwert gleich Honorarumsatz eines Zeitraums geteilt durch die Zahl der Behandlungsfälle desselben Zeitraums.
- Rechenbeispiel aus amtlichen Daten: 2024 standen im GKV-Bereich der konservierend-chirurgischen Behandlung bundesweit 9.185 Mio. Euro Ausgaben 98.209.200 abgerechneten Fällen gegenüber, rechnerisch rund 93,52 Euro je Fall (eigene Berechnung nach KZBV Jahrbuch 2025).
- Zum Vergleich lag derselbe rechnerische Wert 2024 bei Zahnersatz mit rund 468,82 Euro je Fall deutlich höher – ein Effekt des aufwendigeren Leistungsinhalts, nicht der Berechnungsmethode (eigene Berechnung nach KZBV Jahrbuch 2025).
- Für die private Abrechnung definiert die GOZ den Behandlungsfall als Zeitraum eines Monats für dieselbe Erkrankung – eine eng gefasste gebührenrechtliche Regel, keine allgemeine Zähleinheit für Praxiskennzahlen (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A).
- Weder die KZBV noch das Statistische Bundesamt veröffentlichen einen amtlichen Fallwert; die Kostenstrukturerhebung erfasst Einnahmen, aber keine Fallzahlen je Praxis (Destatis, Kostenstrukturerhebung 2023).
Einordnung
Der Fallwert zählt zu den Erlöskennzahlen einer Zahnarztpraxis: Er setzt den erzielten Umsatz nicht zu Zeit oder Raum wie der Umsatz je Behandlungsstunde oder je Behandlungsstuhl in Beziehung, sondern zur Zahl der behandelten Fälle. Damit beantwortet er eine andere Frage als diese Kennzahlen, nämlich welchen wirtschaftlichen Wert ein durchschnittlicher Patientenkontakt für die Praxis hat.
Der Begriff selbst ist in der Praxisberatung verbreitet, aber weder amtlich noch berufsrechtlich einheitlich definiert. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) veröffentlicht in ihrem Jahrbuch Fallzahlen und Honorarsummen je gesetzlichem Leistungsbereich getrennt, jedoch keinen daraus gebildeten Quotienten (KZBV Jahrbuch 2025). Das Statistische Bundesamt erhebt im Rahmen der Kostenstrukturerhebung die Einnahmen einer Praxis, unterschieden nach Kassen- und Privatabrechnung, fragt aber keine Fallzahlen ab (Destatis, Kostenstrukturerhebung 2023). Wer einen Fallwert berechnen will, muss die Bausteine deshalb selbst zusammenführen und die Herkunft jedes Bausteins offenlegen.
Rechtlich existiert mit dem Behandlungsfall ein verwandter, aber enger Begriff: Für die private Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats für die Behandlung derselben Erkrankung, eine Regel, die ausschließlich die Mehrfachberechnung bestimmter Beratungsgebühren begrenzt (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A). Für die eigene Fallwert-Berechnung ist dieser enge Rahmen nicht bindend.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist eine korrekt berechnete Kennzahl die Voraussetzung dafür, sie überhaupt sinnvoll zu nutzen, sei es zur Selbstkontrolle, zum Vergleich mit Vorjahren oder als Gesprächsgrundlage mit der Steuerberatung. Wird der Fallwert uneinheitlich berechnet, etwa mit wechselndem Zeitraum oder ohne Trennung von Kassen- und Privathonorar, verschieben sich Werte allein durch die Rechenmethode, nicht durch eine reale Veränderung der Praxis. Entscheidungen zu Personal, Preisgestaltung oder Investitionen, die auf einem so verzerrten Wert beruhen, laufen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vorbei.
Besonders bei Praxen mit mehreren Behandlerinnen und Behandlern hängt von der Berechnung ab, ob sich reale Unterschiede im Leistungsspektrum oder in der Abrechnung überhaupt zeigen. Praxisberatungen beobachten in Mehrbehandlerpraxen Fallwertschwankungen von bis zu 100 Euro je Patient zwischen einzelnen Behandlerinnen und Behandlern (Kock & Voeste 2023); ob eine solche Differenz echte Unterschiede im Leistungsspektrum widerspiegelt oder auf uneinheitlicher Erfassung beruht, lässt sich nur beurteilen, wenn die zugrunde liegende Berechnung für alle Behandler identisch ist.
Auch für den Vergleich mit anderen Praxen oder mit Fachgruppendurchschnitten ist die Berechnungsmethode entscheidend: Ein Vergleich ist nur aussagekräftig, wenn beide Seiten denselben Zeitraum, dieselbe Abgrenzung von Kassen- und Privatanteil und dieselbe Definition eines Falls verwenden.
Was bei der Umsetzung zählt
Legen Sie zunächst den Zeitraum fest, für den Sie den Fallwert bilden, üblicherweise ein Quartal oder ein Jahr, und behalten Sie diesen Zeitraum für künftige Berechnungen bei. Praxisberatungen empfehlen, Fallzahlen mindestens quartalsweise zu dokumentieren (Kock & Voeste 2023).
Definieren Sie als Zähler den Honorarumsatz des Zeitraums und legen Sie fest, ob Material- und Fremdlaborkosten enthalten sind oder herausgerechnet werden. Als Nenner zählt die Zahl der Behandlungsfälle desselben Zeitraums, nicht die Zahl der Patienten insgesamt: Ein Patient, der im selben Zeitraum sowohl eine Kontrolluntersuchung als auch eine prothetische Versorgung erhält, kann je nach Definition mehrere Fälle auslösen. Legen Sie diese Abgrenzung schriftlich fest, damit spätere Vergleiche nicht an einer stillschweigend geänderten Definition scheitern.
Berechnen Sie Kassen- und Privathonorar nach Möglichkeit getrennt. Praxisberatungen führen Kassenhonorar je Patient und Privathonorar je Patient als eigenständige Kennzahlen (Kock & Voeste 2023), weil beide Bereiche unterschiedlichen Preislogiken folgen und ein gemeinsamer Durchschnitt Verschiebungen im Patientenmix verdeckt.
Als Datenquelle dient in der Regel die Praxisverwaltungssoftware für Fallzahlen und Leistungsdaten sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung der Steuerberatung für den Umsatz. Gleichen Sie beide Quellen stichprobenartig ab, bevor Sie den Wert für Vergleiche nutzen.
Zahlen und Kontext
Eine amtliche Fallwert-Statistik für Zahnarztpraxen gibt es nicht. Die KZBV weist in ihrem Jahrbuch jedoch die Bausteine getrennt aus, aus denen sich ein rechnerischer Fallwert je gesetzlichem Leistungsbereich bilden lässt. Für die konservierend-chirurgische Behandlung (KCH), den größten Leistungsbereich mit 52,8 Prozent der zahnärztlichen GKV-Ausgaben 2024, standen bundesweit 9.185 Mio. Euro Ausgaben 98.209.200 abgerechneten Fällen gegenüber (KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 3.5 und 3.9). Rechnerisch ergibt das rund 93,52 Euro je Fall – eine eigene Berechnung, keine von der KZBV selbst gebildete Kennzahl.
Zum Vergleich lässt sich derselbe Rechenweg auf andere Leistungsbereiche desselben Jahres anwenden: Bei Zahnersatz standen 2024 bundesweit 3.597 Mio. Euro Ausgaben 7.672.500 Fällen gegenüber, rechnerisch rund 468,82 Euro je Fall, bei Kieferorthopädie 1.491 Mio. Euro und 8.543.300 Fälle, rechnerisch rund 174,52 Euro je Fall (KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 3.5, 3.9 und 3.10). Der große Abstand zwischen diesen Werten liegt am unterschiedlichen Leistungsinhalt, nicht an einer unterschiedlichen Berechnungsmethode, und zeigt, warum ein bundesweiter Fallwert ohne Angabe des Leistungsbereichs wenig aussagekräftig ist.
Die Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamts erfasst Einnahmen aus Kassen- und Privatabrechnung als getrennte Positionen in einer jährlichen Stichprobe von rund 7 Prozent aller Praxen, jedoch ohne Fallzahlen (Destatis, Kostenstrukturerhebung 2023). Für eine praxiseigene Berechnung bleiben damit die Praxissoftware und die betriebswirtschaftliche Auswertung der Steuerberatung die einzigen vollständigen Datenquellen.
Typische Fehler
- Kassen- und Privathonorar vermischt: Wer einen gemeinsamen Durchschnitt bildet, verdeckt Verschiebungen im Patientenmix; ein steigender Anteil an Selbstzahlerleistungen kann einen sinkenden Kassenanteil überdecken oder umgekehrt.
- Zeitraum zwischen zwei Berechnungen gewechselt: Ein Vergleich von Quartalswert und Jahreswert liefert allein durch die unterschiedliche Bezugsgröße andere Zahlen, ohne dass sich an der Praxis etwas geändert hätte.
- Fälle mit Patienten gleichgesetzt: Ein Patient mit mehreren Behandlungsanlässen im selben Zeitraum erzeugt je nach Definition mehrere Fälle; wer beides gleichsetzt, unterschätzt die tatsächliche Fallzahl und überschätzt den Fallwert.
- Material- und Fremdlaborkosten uneinheitlich behandelt: Enthält der Zähler in einem Jahr diese Kosten und im nächsten nicht, verändert sich der Fallwert allein durch die Abgrenzung, nicht durch die Praxisentwicklung.
Häufige Fragen
Welche Formel gilt für den Fallwert? Fallwert gleich Honorarumsatz eines Zeitraums geteilt durch die Zahl der Behandlungsfälle desselben Zeitraums. Entscheidend ist, dass Zähler und Nenner denselben Zeitraum und dieselbe Abgrenzung von Kassen- und Privatanteil verwenden.
Zählt ein Patient mit mehreren Terminen im Quartal als ein Fall oder mehrere? Das hängt von der praxisintern gewählten Definition ab, die einheitlich festzulegen ist. Üblich ist, je Behandlungsanlass oder Leistungsbereich einen eigenen Fall zu zählen; ein Patient mit Kontrolle und separater prothetischer Versorgung im selben Zeitraum kann dann zwei Fälle auslösen.
Wie geht die GOZ mit dem Begriff Behandlungsfall um? Die GOZ definiert den Behandlungsfall als Zeitraum eines Monats für die Behandlung derselben Erkrankung, jedoch ausschließlich zur Begrenzung der Mehrfachberechnung bestimmter Beratungsgebühren (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A). Für eine betriebswirtschaftliche Fallwert-Berechnung ist diese enge Definition nicht maßgeblich.
Woher stammen die Daten für die eigene Berechnung? Die Zahl der Behandlungsfälle liefert in der Regel die Praxisverwaltungssoftware, den Honorarumsatz die betriebswirtschaftliche Auswertung der Steuerberatung. Ein Abgleich beider Quellen vor der ersten Berechnung verhindert, dass unterschiedliche Erfassungslogiken den Wert verfälschen.
Sollte der Fallwert brutto oder netto berechnet werden? Beides ist möglich, muss aber offen benannt und beibehalten werden. Wird in einem Zeitraum brutto und im nächsten netto gerechnet, verändert sich der Wert allein durch die Abgrenzung, nicht durch eine reale Entwicklung der Praxis.
Verwandte Begriffe
- Fallwert in der Zahnarztpraxis: die allgemeine Einordnung der Kennzahl in den Kennzahlenkatalog einer Praxis.
- Fallwert-Kennzahl verstehen: wie Unterschiede und Veränderungen beim Fallwert richtig interpretiert werden.
- Fallwert optimieren: Stellschrauben, mit denen sich der Fallwert seriös steigern lässt.
- Umsatz je Behandlungsstunde: verwandte Erlöskennzahl mit der Arbeitszeit statt der Fallzahl als Bezugsgröße.
- Stuhlauslastung berechnen: Kapazitätskennzahl, die wie der Fallwert auf amtlichen Rohdaten, aber ohne amtliche Gesamtkennzahl beruht.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel Abrechnungsstatistik, Tab. 3.5, 3.9, 3.10, Abb. 3.6. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen), Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 87 Bundesmantelverträge, Bewertungsmaßstäbe. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich, Zahnarztpraxen, Berichtsjahr 2023. 2025. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Tabellen/kost-01-kernmerkmale.html
- Kock + Voeste (Michael Otto): Kennzahlen für die Zahnarztpraxis. In: praxis implantologie heute, Ausgabe 00/2023. 2023. https://kock-consulting.de/wp-content/uploads/Kennzahlen-Zahnarztpraxis.pdf
- ZWP online, Stolz, M., Nehlsen, M.: Stundensätze und Leerzeiten in der Zahnarztpraxis. 2023. https://www.zwp-online.info/zwpnews/wirtschaft-und-recht/praxismanagement/stundensatze-in-der-zahnarztpraxis
Unsicherheiten
Ein amtlich oder berufsrechtlich einheitlich definierter Fallwert existiert für Zahnarztpraxen nicht; die genannten Werte von rund 93,52 Euro, 468,82 Euro und 174,52 Euro je Fall sind eigene Berechnungen aus getrennt von der KZBV veröffentlichten Größen, keine amtliche Kennzahl. Die zugrunde liegenden Fallzahlen stammen aus der Abrechnungsstatistik der KZBV und zählen abgerechnete Fälle je Leistungsbereich, keine Patientinnen und Patienten; ein und dieselbe Person kann im selben Jahr in mehreren Bereichen einen Fall auslösen. Für die Kieferorthopädie ist zusätzlich zu beachten, dass die zugrunde liegende Fallzahl auch wiederkehrende Kontrolltermine innerhalb mehrjähriger Behandlungsstrecken enthält. Für die private Abrechnung existieren keine vergleichbaren bundesweiten Fallzahlen, da weder KZBV noch Destatis Privatfälle statistisch erfassen.
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