Praxis-Betriebswirtschaft Auch für KFO-Praxen

Fallwert in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Der Fallwert bezeichnet den durchschnittlichen Umsatz, den eine Zahnarztpraxis je behandeltem Fall in einem bestimmten Zeitraum erzielt. Er verbindet die Ertragsseite einer Praxis mit deren Fallzahl und dient als betriebswirtschaftliche Orientierungsgröße, ohne dass Kammern oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen ihn als eigene amtliche Kennzahl veröffentlichen.

Auf einen Blick

  • Der Fallwert ergibt sich rechnerisch aus dem Honorarumsatz eines Zeitraums geteilt durch die Zahl der Behandlungsfälle desselben Zeitraums, meist Quartal oder Jahr.
  • 2024 waren in Deutschland 43.166 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte niedergelassen – ein Rückgang um 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Die fremdlaborbereinigten Gesamteinnahmen je Praxisinhaber lagen 2023 bei 677.900 Euro (KZBV Jahrbuch 2025); wie viel davon auf den einzelnen Fall entfällt, hängt stark vom Leistungsspektrum der Praxis ab.
  • Über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wurden 2024 bundesweit 17.402 Mio. Euro mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet, davon 52,8 Prozent für konservierend-chirurgische Behandlung und 20,7 Prozent für Zahnersatz (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Weder KZBV noch Bundeszahnärztekammer (BZÄK) noch das Statistische Bundesamt weisen einen Fallwert als eigenständige, amtliche Kennzahl aus (KZBV Jahrbuch 2025; Destatis, Kostenstrukturerhebung 2023).

Einordnung

Innerhalb der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen einer Zahnarztpraxis gehört der Fallwert zu den Erlöskennzahlen, die den erzielten Umsatz zu einer Bezugsgröße in Beziehung setzen. Während der Umsatz je Behandlungsstunde die Arbeitszeit und der Umsatz je Behandlungsstuhl die räumlich-technische Kapazität als Bezugsgröße nutzt, stellt der Fallwert auf die Zahl der behandelten Fälle ab und beantwortet damit, welchen wirtschaftlichen Wert ein durchschnittlicher Behandlungsfall für die Praxis hat.

Strukturell prägt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Rahmen, in dem der Begriff meist verwendet wird. Die KZBV gliedert die vertragszahnärztliche Versorgung in Leistungsbereiche wie konservierend-chirurgische Behandlung, Individualprophylaxe, Parodontalbehandlung, Kieferorthopädie, Kieferbruch und Kiefergelenk sowie Zahnersatz, für die sie Fallzahlen und Ausgaben getrennt ausweist (KZBV Jahrbuch 2025). Daneben steht die private Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), für die weder KZBV noch Destatis vergleichbare Fallzahlen veröffentlichen (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A).

Der Fallwert selbst ist keine dieser amtlichen Größen, sondern ein von Praxisberatungen gebildeter Quotient aus amtlich oder betriebswirtschaftlich erfassten Bausteinen. Er ergänzt damit etablierte Kennzahlen wie die Personalkostenquote oder den Umsatz je Behandlungsstuhl um die Perspektive des einzelnen Behandlungsfalls.

Relevanz für die Praxis

Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber liefert der Fallwert eine Ergänzung zu Kennzahlen, die Zeit oder Raum in den Mittelpunkt stellen. Wo der Umsatz je Behandlungsstunde zeigt, wie produktiv die Arbeitszeit genutzt wird, zeigt der Fallwert, welchen wirtschaftlichen Beitrag ein durchschnittlicher Patientenkontakt leistet, unabhängig davon, wie lange die Behandlung gedauert hat. Beide Perspektiven ergänzen sich: Eine Praxis kann bei gleichbleibender Stundenproduktivität einen steigenden oder fallenden Fallwert haben, je nachdem, wie sich das Leistungsspektrum entwickelt.

Strategisch wird der Fallwert vor allem dort relevant, wo sich die Zahl der Patientenkontakte kaum weiter steigern lässt, etwa weil Termin- und Personalkapazitäten ausgeschöpft sind. Rund 43 Prozent der Praxen mussten laut einer Sonderbefragung im KZBV-Jahrbuch ihr Behandlungsangebot bereits wegen Personalmangels einschränken (KZBV Jahrbuch 2025). Unter diesen Bedingungen wird der Fallwert neben der reinen Patientenzahl zu einem der wenigen Hebel, über die sich der Umsatz noch beeinflussen lässt.

Auch für den Vergleich zwischen mehreren Behandlerinnen und Behandlern innerhalb derselben Praxis oder für die Beurteilung, wie sich das Leistungsspektrum über mehrere Jahre entwickelt, bietet der Fallwert eine zusätzliche, von Zeit und Raum unabhängige Vergleichsgröße.

Was bei der Umsetzung zählt

Ordnen Sie den Fallwert in Ihrer Praxis in einen bestehenden Kennzahlenkatalog ein, statt ihn isoliert zu betrachten. Praxisberatungen unterscheiden dabei grob zwischen einer Helikopterperspektive mit Umsatz, Kosten und Gewinn, einer Praxisperspektive mit Fallzahlen und Honorar je Patient sowie einer Detailperspektive mit Kennzahlen wie dem Umsatz je Stunde oder je Behandlungseinheit (Kock & Voeste 2023). Der Fallwert gehört in die mittlere, die Praxisperspektive.

Legen Sie fest, wer die zugrunde liegenden Daten pflegt: Üblicherweise liefert die Praxisverwaltungssoftware die Fallzahlen und die Leistungsstatistik je Behandler, während die Steuerberatung über die betriebswirtschaftliche Auswertung den Umsatz beisteuert. Eine feste Zuständigkeit, häufig in der Praxisleitung oder bei der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenz, verhindert, dass die Kennzahl nur unregelmäßig oder mit wechselnder Methodik erhoben wird.

Binden Sie die Erhebung an einen festen Rhythmus: detailliertere Kennzahlen wie den Fallwert quartalsweise, die grobe Entwicklung von Umsatz, Kosten und Gewinn dagegen monatlich (Kock & Voeste 2023). So lassen sich saisonale Schwankungen von echten Entwicklungen unterscheiden, bevor Sie daraus Konsequenzen ziehen.

Zahlen und Kontext

Zum Jahresende 2024 waren in Deutschland 43.166 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte niedergelassen – 36.447 in den alten und 6.719 in den neuen Bundesländern, ein Rückgang um 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr; hinzu kamen 14.915 bei ihnen angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte (KZBV Jahrbuch 2025).

Die fremdlaborbereinigten Gesamteinnahmen je Praxisinhaber lagen 2023 bei 677.900 Euro, die Betriebsausgaben bei 463.200 Euro und der Einnahmen-Überschuss bei 214.700 Euro (KZBV Jahrbuch 2025). Über alle Praxisformen hinweg ermittelte das Statistische Bundesamt für 2023 einen Mittelwert der Einnahmen von 894.000 Euro und einen Median von 668.000 Euro (Destatis, Kostenstrukturerhebung 2023); die Abweichung zwischen Mittelwert und Median zeigt, dass einzelne umsatzstarke Praxen den Durchschnitt nach oben ziehen.

Über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wurden 2024 bundesweit 17.402 Mio. Euro mit der GKV abgerechnet. Davon entfielen 52,8 Prozent auf konservierend-chirurgische Behandlung, 20,7 Prozent auf Zahnersatz, 9,0 Prozent auf Parodontalbehandlung, 8,6 Prozent auf Kieferorthopädie, 4,5 Prozent auf Kiefergelenk und Kieferbruch sowie 4,5 Prozent auf Individualprophylaxe (KZBV Jahrbuch 2025). Diese Verteilung bestimmt maßgeblich, wie hoch ein rechnerischer Fallwert in der jeweiligen Praxis ausfällt, da die Leistungsbereiche sehr unterschiedliche Durchschnittswerte je Fall aufweisen.

Typische Fehler

  • Fallwert isoliert ohne andere Kennzahlen betrachtet: Wer nur den Fallwert verfolgt, übersieht, ob eine Veränderung durch mehr oder weniger Fälle, durch ein anderes Leistungsspektrum oder durch Preisanpassungen entsteht.
  • Keine feste Zuständigkeit für die Datenpflege: Ohne klar benannte Verantwortung wird die Kennzahl häufig nur unregelmäßig oder mit wechselnder Methodik erhoben, wodurch Zeitreihen unbrauchbar werden.
  • Fallzahl mit Patientenzahl gleichgesetzt: Ein Patient kann in einem Zeitraum mehrere Fälle auslösen, etwa durch Kontrolle und separate Behandlung; wer beides gleichsetzt, verzerrt den Fallwert systematisch.
  • Bundesweite Durchschnittswerte unreflektiert übernommen: Die Verteilung der Leistungsbereiche und damit der Fallwert unterscheiden sich zwischen allgemeinzahnärztlichen, kieferorthopädischen und chirurgisch ausgerichteten Praxen erheblich.

Häufige Fragen

Was genau misst der Fallwert einer Zahnarztpraxis? Er misst den durchschnittlichen Umsatz, den eine Praxis in einem festgelegten Zeitraum je Behandlungsfall erzielt – meist getrennt nach Kassen- und Privatabrechnung berechnet. Er ergänzt damit zeit- und raumbezogene Kennzahlen wie den Umsatz je Behandlungsstunde.

Veröffentlicht die KZBV eigene Fallwert-Zahlen? Nein. Die KZBV weist in ihrem Jahrbuch Fallzahlen und Ausgaben je Leistungsbereich getrennt aus, bildet daraus aber keinen Quotienten (KZBV Jahrbuch 2025). Ein Fallwert lässt sich aus diesen Bausteinen rechnerisch ableiten, ist aber keine amtliche Kennzahl.

Wie hängt der Fallwert mit dem Leistungsspektrum einer Praxis zusammen? Sehr eng. Da Leistungsbereiche wie Zahnersatz einen deutlich höheren Aufwand je Fall haben als etwa die konservierend-chirurgische Behandlung, verschiebt sich der Fallwert einer Praxis mit ihrem Leistungsspektrum, unabhängig davon, ob mehr oder weniger Patienten behandelt werden.

Ist der Fallwert für alle Praxisformen gleich aussagekräftig? Nein. Bei kieferorthopädischen Praxen mit mehrjährigen Behandlungsstrecken zählt ein Kontrolltermin anders als ein vollständiger Behandlungsfall in der Allgemeinzahnmedizin; ein bundesweiter Durchschnittswert eignet sich hier nur eingeschränkt als Vergleichsgröße.

Wo sollte der Fallwert im Kennzahlensystem einer Praxis verortet werden? In der sogenannten Praxisperspektive – zwischen der groben Betrachtung von Umsatz, Kosten und Gewinn einerseits und detaillierten Kennzahlen wie dem Umsatz je Behandlungseinheit andererseits (Kock & Voeste 2023).

Verwandte Begriffe

  • Fallwert berechnen: die konkrete Formel und Vorgehensweise zur Ermittlung des eigenen Fallwerts.
  • Fallwert-Kennzahl verstehen: Hintergründe und Grenzen der Interpretation dieser Kennzahl.
  • Fallwert optimieren: Ansatzpunkte, mit denen sich der Fallwert seriös steigern lässt.
  • Personalkostenquote Zahnarztpraxis: zentrale Kostenkennzahl, die den Fallwert als Ertragskennzahl ergänzt.
  • Umsatz je Behandlungsstuhl: verwandte Kapazitätskennzahl mit der räumlich-technischen Ausstattung als Bezugsgröße.

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel Betriebswirtschaftliche Daten und Abrechnungsstatistik. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Daten und Zahlen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen.html
  3. Statistisches Bundesamt (Destatis): Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich, Zahnarztpraxen, Berichtsjahr 2023. 2025. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Tabellen/kost-01-kernmerkmale.html
  4. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ), Klingenberger, D.: Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 (InvestMonitor Zahnarztpraxis). Zahnmed Forsch Versorg 2025, 5: 03. 2025. https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/Weitere_Dokumente/Online-Journal_03_2025.pdf
  5. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen), Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  6. Kock + Voeste (Michael Otto): Kennzahlen für die Zahnarztpraxis. In: praxis implantologie heute, Ausgabe 00/2023. 2023. https://kock-consulting.de/wp-content/uploads/Kennzahlen-Zahnarztpraxis.pdf

Unsicherheiten

Der Fallwert ist kein von Kammern, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung oder Statistischem Bundesamt veröffentlichter, einheitlich definierter Begriff; die genannten Anteile der Leistungsbereiche und Einnahmen stammen aus amtlichen Quellen, ihre Zusammenführung zu einem Fallwert ist jedoch eine Praxis der betriebswirtschaftlichen Beratung, keine amtliche Methodik. Die KZBV-Daten beruhen auf dem Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi – einer freiwilligen, hochgerechneten Erhebung, kein Vollzensus. Zahlen zur privaten Abrechnung nach GOZ sind bundesweit nicht in vergleichbarer Tiefe verfügbar wie die GKV-Abrechnungsstatistik, sodass sich der Anteil der Privatleistungen am Fallwert einzelner Praxen nicht aus amtlichen Daten ableiten lässt.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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