Kurzdefinition
Die Kennzahl Fallwert gibt den durchschnittlichen Umsatz je Behandlungsfall in einem Zeitraum wieder, wird aber häufig fehlinterpretiert, weil sie stark vom Leistungsspektrum, vom Anteil privat versicherter Patienten und von Zufälligkeiten der Fallzählung abhängt. Richtig verstehen lässt sie sich nur im Vergleich zu einer klar definierten, gleich berechneten Bezugsgröße.
Auf einen Blick
- Der Fallwert unterscheidet sich stark je nach Leistungsbereich: rechnerisch rund 93,52 Euro je Fall bei konservierend-chirurgischer Behandlung, aber rund 468,82 Euro je Fall bei Zahnersatz, jeweils 2024 (eigene Berechnung nach KZBV Jahrbuch 2025).
- Auch Kieferorthopädie (rechnerisch rund 174,52 Euro je Fall) und Kiefergelenk- beziehungsweise Kieferbruchbehandlung (rund 181,84 Euro je Fall) liegen 2024 deutlich über dem Wert der konservierend-chirurgischen Behandlung (eigene Berechnung nach KZBV Jahrbuch 2025).
- Innerhalb einzelner Praxen beobachten Praxisberatungen Fallwertschwankungen von bis zu 100 Euro je Patient zwischen unterschiedlichen Behandlerinnen und Behandlern (Kock & Voeste 2023).
- Der als Fall gezählte Vorgang ist kein Synonym für Patient: Eine Person kann in einem Abrechnungszeitraum mehrere Fälle in unterschiedlichen Leistungsbereichen auslösen (KZBV Jahrbuch 2025).
- Für die private Abrechnung definiert die GOZ den Behandlungsfall eng als Zeitraum eines Monats für dieselbe Erkrankung, eine Regel zur Begrenzung bestimmter Beratungsgebühren, kein allgemeines Zählprinzip (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A).
Einordnung
Um den Fallwert richtig zu verstehen, hilft die Unterscheidung zwischen der Zahl, die eine Berechnung liefert, und dem, was diese Zahl tatsächlich beschreibt. Rein rechnerisch ist der Fallwert ein Quotient aus Umsatz und Fallzahl. Inhaltlich hängt er jedoch von mindestens drei Einflussgrößen ab, die sich gegenseitig überlagern können: dem Leistungsspektrum der Praxis, dem Verhältnis von gesetzlich und privat versicherten Patienten sowie der Definition, was überhaupt als ein Fall gezählt wird.
Wie stark allein das Leistungsspektrum wirkt, zeigt der Vergleich der von der KZBV ausgewiesenen Leistungsbereiche: Zahnersatz erfordert einen erheblich höheren Aufwand je Fall als etwa eine konservierend-chirurgische Kontrolluntersuchung, was sich unmittelbar in unterschiedlichen rechnerischen Fallwerten niederschlägt, ohne dass eine Praxis mit hohem Zahnersatzanteil deshalb wirtschaftlich besser geführt wäre als eine allgemeinzahnärztliche Praxis (KZBV Jahrbuch 2025).
Hinzu kommt eine begriffliche Unschärfe: Der gebührenrechtliche Behandlungsfall der GOZ, definiert als Monatszeitraum für dieselbe Erkrankung, dient einem engen Zweck innerhalb der privaten Abrechnung und lässt sich nicht auf die betriebswirtschaftliche Fallwert-Berechnung übertragen (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A). Wer beide Konzepte vermischt, zieht aus dem einen Begriff Schlüsse, die nur für den anderen gelten.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber liegt die praktische Bedeutung weniger in der Berechnung selbst als in der korrekten Deutung von Unterschieden und Veränderungen. Ein niedrigerer Fallwert bei einer angestellten Zahnärztin oder einem angestellten Zahnarzt im Vergleich zu einer Kollegin oder einem Kollegen muss nicht auf geringere fachliche Leistung hindeuten, sondern kann aus einem anderen Patientenmix, mehr Kontrollterminen oder einem geringeren Anteil an Zahnersatzleistungen entstehen. Praxisberatungen beobachten in Mehrbehandlerpraxen Fallwertschwankungen von bis zu 100 Euro je Patient zwischen einzelnen Behandlerinnen und Behandlern (Kock & Voeste 2023); eine vorschnelle Bewertung einzelner Behandler auf dieser Grundlage würde reale Unterschiede im Fallmix mit Leistungsunterschieden verwechseln.
Auch im Zeitverlauf ist Vorsicht geboten: Ein sinkender Fallwert kann eine sinkende Ertragskraft anzeigen, aber ebenso gut eine bewusste Verschiebung hin zu mehr präventiven, weniger aufwendigen Leistungen. Ohne den Blick auf die Zusammensetzung der Fälle lässt sich aus der bloßen Veränderung des Fallwerts keine Ursache ableiten. Wer die Kennzahl zur Grundlage von Personal- oder Vergütungsentscheidungen macht, ohne diese Zusammenhänge zu prüfen, riskiert Fehlentscheidungen, die an der eigentlichen Ursache vorbeigehen.
Was bei der Umsetzung zählt
Bevor Sie aus einem auffälligen Fallwert Konsequenzen ziehen, prüfen Sie zunächst den Fallmix: Werten Sie den Fallwert nach Möglichkeit getrennt nach Leistungsbereichen wie konservierend-chirurgischer Behandlung, Prophylaxe, Kieferorthopädie oder Zahnersatz aus, statt nur einen Gesamtwert zu betrachten. So wird sichtbar, ob eine Veränderung aus einer Verschiebung zwischen Bereichen oder aus einer echten Entwicklung innerhalb eines Bereichs stammt.
Prüfen Sie beim Vergleich zwischen Behandlerinnen und Behandlern, ob diese ein vergleichbares Patientenspektrum betreuen. Eine Behandlerin, die überwiegend Neupatienten mit umfangreichem Sanierungsbedarf übernimmt, wird über einen anderen Fallwert verfügen als ein Kollege, der schwerpunktmäßig Recall-Termine wahrnimmt, ohne dass dies etwas über die fachliche Qualität aussagt.
Betrachten Sie Veränderungen über mehrere Perioden, nicht anhand eines einzelnen Quartals, da saisonale Effekte, etwa Urlaubszeiten oder eine ungewöhnliche Häufung bestimmter Behandlungen, kurzfristige Ausschläge erzeugen können, die sich über ein Jahr wieder ausgleichen. Ziehen Sie zusätzlich die Fallzahl selbst heran: Ein steigender Fallwert bei gleichzeitig sinkender Fallzahl kann Kompensation für einen Nachfragerückgang sein, statt echten Fortschritt anzuzeigen. Erst das Zusammenspiel von Fallzahl, Fallwert und Leistungsspektrum ergibt ein belastbares Bild.
Zahlen und Kontext
Wie stark der rechnerische Fallwert vom Leistungsbereich abhängt, zeigt ein Vergleich auf Basis des KZBV-Jahrbuchs 2025 für das Jahr 2024: Bei konservierend-chirurgischer Behandlung standen 9.185 Mio. Euro Ausgaben 98.209.200 Fällen gegenüber, rechnerisch rund 93,52 Euro je Fall. Bei Zahnersatz waren es 3.597 Mio. Euro bei 7.672.500 Fällen, rechnerisch rund 468,82 Euro je Fall, mehr als das Fünffache. Kieferorthopädie kam auf 1.491 Mio. Euro bei 8.543.300 Fällen, rechnerisch rund 174,52 Euro je Fall, Kiefergelenk- und Kieferbruchbehandlung auf 779 Mio. Euro bei 4.283.900 Fällen, rechnerisch rund 181,84 Euro je Fall (KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 3.5, 3.9 und 3.10). Alle vier Werte sind eigene Berechnungen, keine von der KZBV veröffentlichten Kennzahlen.
Bei der Kieferorthopädie ist zusätzlich zu beachten, dass die zugrunde liegende Fallzahl von 8.543.300 einen mehrjährigen Behandlungszeitraum mit wiederkehrenden Kontrollterminen widerspiegelt; ein einzelner Kontrolltermin erzeugt damit einen anderen rechnerischen Fallwert als ein abgeschlossener Behandlungsfall in der konservierend-chirurgischen Versorgung.
Innerhalb einzelner Praxen kommen laut Kock & Voeste (2023) Fallwertschwankungen von bis zu 100 Euro je Patient zwischen einzelnen Behandlerinnen und Behandlern vor – ein Hinweis darauf, dass auch innerhalb einer einzigen Praxis erhebliche, durch den Fallmix erklärbare Unterschiede normal sind.
Typische Fehler
- Case-Mix-Effekte übersehen: Wer einen Fallwert-Unterschied zwischen Praxen oder Zeiträumen vergleicht, ohne die Verteilung der Leistungsbereiche zu prüfen, verwechselt strukturelle Unterschiede mit tatsächlichen Leistungsunterschieden.
- Behandlerinnen und Behandler ohne Kontext verglichen: Unterschiedliche Patientenspektren, etwa mehr Neupatienten oder mehr Recall-Termine, erklären einen Großteil beobachteter Fallwertschwankungen zwischen Behandlern.
- Einzelnes Quartal als Trend gedeutet: Saisonale Schwankungen oder eine zufällige Häufung aufwendiger Behandlungen verzerren kurzfristige Werte; erst mehrere Perioden ergeben ein belastbares Bild.
- Kieferorthopädische Fälle wie einmalige Behandlungsfälle behandelt: Ein Kontrolltermin innerhalb einer mehrjährigen Behandlungsstrecke ist etwas anderes als ein abgeschlossener Fall in der Allgemeinzahnmedizin und darf nicht ungeprüft gegenübergestellt werden.
Häufige Fragen
Warum unterscheidet sich der Fallwert so stark zwischen Leistungsbereichen? Weil unterschiedliche Behandlungen unterschiedlich aufwendig sind. Zahnersatz erfordert 2024 rechnerisch rund 468,82 Euro je Fall, konservierend-chirurgische Behandlung dagegen nur rund 93,52 Euro je Fall (eigene Berechnung nach KZBV Jahrbuch 2025). Der Unterschied liegt am Leistungsinhalt, nicht an der Effizienz der Behandlung.
Bedeutet ein niedrigerer Fallwert bei einer Behandlerin oder einem Behandler eine schlechtere Leistung? Nicht zwangsläufig. Fallwertschwankungen von bis zu 100 Euro je Patient zwischen Behandlerinnen und Behandlern kommen laut Praxisberatung regelmäßig vor und lassen sich häufig auf unterschiedliche Patientenspektren zurückführen (Kock & Voeste 2023).
Wie erkennt man, ob ein verändertes Fallwert-Ergebnis auf echten Entwicklungen beruht? Indem man Fallzahl, Fallwert und die Verteilung der Leistungsbereiche gemeinsam über mehrere Perioden betrachtet, statt einen einzelnen veränderten Wert isoliert zu bewerten.
Ist der Behandlungsfall der GOZ dasselbe wie der Fall in einer Fallwert-Berechnung? Nein. Die GOZ definiert den Behandlungsfall als Zeitraum eines Monats für dieselbe Erkrankung, ausschließlich zur Begrenzung bestimmter Beratungsgebühren (GOZ, Anlage 1, Abschnitt A). Eine betriebswirtschaftliche Fallwert-Berechnung folgt dieser engen Definition nicht.
Warum liefert Kieferorthopädie einen irreführenden Fallwert, wenn er wie andere Bereiche berechnet wird? Weil die zugrunde liegende Fallzahl wiederkehrende Kontrolltermine innerhalb mehrjähriger Behandlungsstrecken einschließt. Ein einzelner Kontrolltermin erzeugt dadurch einen anderen rechnerischen Wert als ein vollständig abgeschlossener Fall in der Allgemeinzahnmedizin.
Verwandte Begriffe
- Fallwert berechnen: die grundlegende Formel und Datenherkunft, Voraussetzung für jede Interpretation.
- Fallwert in der Zahnarztpraxis: die allgemeine Einordnung der Kennzahl im Kennzahlensystem.
- Fallwert optimieren: wie sich der Fallwert seriös und nachvollziehbar steigern lässt.
- Stuhlauslastung berechnen: verwandte Kennzahl ohne amtliche Gesamtgröße, ebenfalls anfällig für Fehlinterpretation ohne Kontext.
- Praxisübernahme bewerten: Bereich, in dem eine falsch interpretierte Ertragskennzahl zu Fehleinschätzungen des Praxiswerts führen kann.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel Abrechnungsstatistik, Tab. 3.5, 3.9, 3.10. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen), Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 87 Bundesmantelverträge, Bewertungsmaßstäbe. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
- Kock + Voeste (Michael Otto): Kennzahlen für die Zahnarztpraxis. In: praxis implantologie heute, Ausgabe 00/2023. 2023. https://kock-consulting.de/wp-content/uploads/Kennzahlen-Zahnarztpraxis.pdf
- bookedoutdentist.de: Kennzahlen Zahnarztpraxis. Konkrete Benchmarks aus 200+ Praxen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bookedoutdentist.de/kennzahlen-zahnarztpraxis/
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich, Zahnarztpraxen, Berichtsjahr 2023. 2025. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Tabellen/kost-01-kernmerkmale.html
Unsicherheiten
Die in diesem Beitrag verglichenen Fallwerte je Leistungsbereich sind eigene Berechnungen aus getrennt veröffentlichten KZBV-Größen, keine amtliche Differenzierung. Die zugrunde liegenden Fallzahlen zählen abgerechnete Fälle je Leistungsbereich, nicht eindeutige Patientinnen und Patienten; eine Person kann in mehreren Bereichen gleichzeitig einen Fall auslösen, was bereichsübergreifende Vergleiche zusätzlich erschwert. Die von Kock & Voeste berichtete Schwankungsbreite von bis zu 100 Euro je Patient beruht auf einem eigenen, nicht veröffentlichten Datenpool des Unternehmens und ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht unabhängig nachprüfen. Für die private Abrechnung nach GOZ fehlen bundesweite Fallzahlen in vergleichbarer Tiefe, sodass sich Case-Mix-Effekte zwischen Kassen- und Privatanteil nicht mit amtlichen Daten quantifizieren lassen.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

