Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Preiswerbung Zahnarzt in der Praxiswerbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Preiswerbung bezeichnet jede Kommunikation, die einen konkreten Preis, eine Preisspanne oder eine Preisherabsetzung für eine zahnärztliche Leistung nach außen richtet. Rechtlich zulässig ist sie nur, soweit sie mit der Systematik der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vereinbar bleibt und weder irreführend noch anpreisend wirkt.

Auf einen Blick

  • Honorare für individuell vereinbarte Leistungen müssen nach persönlicher Absprache im Einzelfall festgelegt werden (§ 2 Abs. 2 GOZ)
  • Der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum 3,5-fachen Satz, der 2,3-fache Satz gilt ohne besondere Begründung als Regelhöchstsatz (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ)
  • Werbung mit Pauschalpreisen unterhalb der GOZ-Mindestgebühr des 1,0-fachen Satzes ist als ruinöser Preiswettbewerb berufsrechtswidrig (Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12)
  • Wer mit einer Preisherabsetzung wirbt, muss den ursprünglichen Preis zuvor eine angemessene Zeit tatsächlich gefordert haben, sonst wird Irreführung vermutet (§ 5 Abs. 5 UWG)
  • Die wiederholte, hervorgehobene Angabe eines hohen Preisnachlasses wurde als anpreisende Werbung eingestuft (Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.01.2012, Az. 327 O 443/11)

Einordnung

Preiswerbung für zahnärztliche Leistungen trifft auf drei Regelungsebenen, die unabhängig voneinander greifen und sich in der Wirkung verstärken.

Die erste ist das Gebührenrecht. Die GOZ sieht für Leistungen, die über die zahnmedizinisch notwendige Regelversorgung hinausgehen oder auf Verlangen erbracht werden, keinen festen Preis vor, sondern einen Gebührenrahmen und, bei abweichender Vergütung, eine individuelle Vereinbarung nach § 2 GOZ. Der Rahmen selbst folgt in § 5 GOZ nicht einem Katalogpreis, sondern Kriterien wie Schwierigkeit und Zeitaufwand des Einzelfalls.

Die zweite ist das Berufsrecht. § 21 Abs. 1 MBO-Z untersagt anpreisende und irreführende Werbung unabhängig davon, ob eine Preisangabe rechnerisch korrekt ist. Eine im Ton übertriebene Preisaussage kann berufsrechtswidrig sein, selbst wenn der genannte Betrag stimmt.

Die dritte ist das allgemeine Wettbewerbsrecht. § 5 UWG erfasst irreführende Angaben zum Preis und zu den Bedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird, unabhängig vom Berufsrecht.

Die strukturelle Reibung entsteht daraus, dass die GOZ Vergütung als Ergebnis einer Einzelfallprüfung versteht, während Werbung naturgemäß mit generalisierten, im Voraus feststehenden Zahlen arbeitet. Diese Reibung ist der Kern der meisten Streitfälle zur zahnärztlichen Preiswerbung.

Relevanz für die Praxis

Wie stark diese Reibung eskalieren kann, zeigt der bislang deutlichste Fall zur zahnärztlichen Preiswerbung. Das Kammergericht Berlin hatte über ein Rabattportal zu entscheiden, das zahnärztliche Leistungen zu Pauschalpreisen unterhalb der GOZ-Mindestgebühr des 1,0-fachen Satzes anbot. Das Gericht sah die Grenze zu einem ruinösen Preiswettbewerb überschritten, weil der angebotene Preis nicht einmal die Hälfte dieser Mindestgebühr erreichte. Rechnete man die vertraglich vorgesehene Portalgebühr von 50 Prozent des Angebotspreises ein, verblieb der Praxis im Ergebnis ein Honorar von etwa 25 Prozent der GOZ-Mindestgebühr (Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12).

Für die einzelne Praxis bedeutet das: Ein beworbener Preis, der wirtschaftlich nur trägt, weil ein Vermittler mitverdient, ist nicht allein ein betriebswirtschaftliches Risiko, sondern kann für sich genommen berufsrechtswidrig sein, weil er die Substanz der GOZ-Vergütung unterschreitet.

Eng verwandt ist die Frage der Preisherabsetzung. Wirbt eine Praxis mit einem durchgestrichenen alten und einem neuen, niedrigeren Preis, muss der alte Preis tatsächlich eine angemessene Zeit gefordert worden sein. Andernfalls vermutet § 5 Abs. 5 UWG eine Irreführung, wobei die Beweislast dann bei der Praxis liegt.

Für kieferorthopädische Praxen kommt die Doppelstruktur aus gesetzlicher und privater Vergütung hinzu. Bei kassenzahnärztlicher KFO-Versorgung ist der Kassenanteil keine frei verhandelbare Größe, Preiswerbung kann sich hier ausschließlich auf den privat zu tragenden Mehrkostenanteil beziehen. Werbung, die einen Gesamtpreis nennt, ohne den GKV-Anteil vom Eigenanteil zu trennen, riskiert eine Irreführung über die tatsächlichen Kosten für die Familie.

Was bei der Umsetzung zählt

Wo eine Leistung eine individuelle Vereinbarung nach § 2 GOZ voraussetzt, gehört ein beworbener Betrag als Orientierungswert oder Spanne gekennzeichnet, nicht als Festpreis. Eine Formulierung, die auf den individuellen Heil- und Kostenplan verweist, schützt zugleich vor dem Vorwurf eines unzulässigen Pauschalpreises.

Rabatt- und Vorher-Nachher-Preisangaben sollten nur verwendet werden, wenn der Referenzpreis nachweislich zuvor gefordert wurde. Ein interner Beleg über den Zeitraum, in dem der ursprüngliche Preis tatsächlich galt, schützt im Streitfall vor der Beweislastumkehr des § 5 Abs. 5 UWG.

Preisvergleiche mit anderen Praxen gehören unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt vermieden, da vergleichende Werbung im zahnärztlichen Berufsrecht strenger untersagt ist als im allgemeinen Wettbewerbsrecht.

Telefon- und Rezeptionsteam sollten wissen, welche Preisauskünfte sie am Telefon oder in der Anzeige geben dürfen und welche zwingend den Hinweis auf eine individuelle Untersuchung erfordern. Eine Diskrepanz zwischen beworbenem und tatsächlich genanntem Preis am Empfang schwächt die Verteidigungsposition der Praxis, wenn eine Werbeaussage später beanstandet wird.

Bei kieferorthopädischen Leistungen gehört der Kassenanteil in jeder Preisangabe sichtbar vom Eigenanteil getrennt, damit kein Gesamtbetrag entsteht, der die tatsächliche finanzielle Belastung der Familie verschleiert.

Zahlen und Kontext

Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent, die einzelne Gebühr bemisst sich am Einfachen bis 3,5-fachen dieses mit der Punktzahl der Leistung vervielfachten Betrags (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für die durchschnittliche Leistung, ein Überschreiten setzt eine Begründung durch Schwierigkeit oder Zeitaufwand voraus (§ 5 Abs. 2 GOZ).

Im entschiedenen Fall des Kammergerichts Berlin lag der beworbene Preis unterhalb der Hälfte der GOZ-Mindestgebühr des 1,0-fachen Satzes, nach Abzug der Portalgebühr verblieben der Praxis rechnerisch rund 25 Prozent dieser Mindestgebühr (Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12).

Zur Frage, wie viele Zahnarztpraxen in Deutschland aktuell mit Pauschal- oder Aktionspreisen werben, liegen keine belastbaren Erhebungen vor.

Typische Fehler

Fester Pauschalpreis für eine Leistung, die eine GOZ-Individualvereinbarung voraussetzt Ein Preis, der ohne vorherige Einzelfallprüfung feststeht, widerspricht der in § 2 Abs. 2 GOZ verlangten persönlichen Absprache im Einzelfall.

Rabattpreis ohne zuvor tatsächlich geforderten Referenzpreis Fehlt der Nachweis, dass der höhere Preis eine angemessene Zeit gegolten hat, vermutet § 5 Abs. 5 UWG eine Irreführung zulasten der Praxis.

Preisvergleich mit namentlich genannten oder erkennbaren Wettbewerbern Vergleichende Werbung bleibt im zahnärztlichen Berufsrecht auch dann untersagt, wenn die genannten Zahlen zutreffen.

KFO-Preisangabe ohne Trennung von Kassenanteil und Eigenanteil Ein ungetrennter Gesamtpreis kann über die tatsächliche finanzielle Belastung der Familie irreführen.

Häufige Fragen

Dürfen wir überhaupt Preise auf unserer Website nennen? Ja, sachliche Preisinformation ist zulässig. Problematisch wird es erst, wenn ein Pauschalpreis eine eigentlich gebotene Einzelfallprüfung ersetzt oder die Darstellung anpreisend wirkt.

Ist ein “ab”-Preis zulässig? Ja, sofern deutlich wird, dass der tatsächliche Preis vom individuellen Befund abhängt und der Betrag nicht als verbindliche Zusage missverstanden werden kann.

Wie tief dürfen wir mit einem beworbenen Preis unter den Regelhöchstsatz gehen? Eine feste unterste Grenze nennt das Gesetz nicht. Das Kammergericht Berlin hat einen Preis unterhalb der Hälfte der GOZ-Mindestgebühr des 1,0-fachen Satzes als ruinösen Preiswettbewerb gewertet (Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12).

Dürfen wir einen zeitlich befristeten Aktionspreis bewerben? Grundsätzlich ja, die Befristung muss aber tatsächlich eingehalten werden und der reguläre Vergleichspreis zuvor real gefordert worden sein, sonst droht eine Einstufung als irreführend nach § 5 Abs. 5 UWG.

Verwandte Begriffe

  • Patientenrechtegesetz in der Praxiswerbung: erklärt, warum ein beworbener Festpreis mit der wirtschaftlichen Informationspflicht vor Behandlungsbeginn kollidieren kann
  • Patiententestimonial in der Praxiswerbung: zeigt, warum ein Patientenzitat nicht zur Verstärkung einer Preisaussage genutzt werden sollte
  • Patiententestimonials rechtssicher nutzen: relevant, wenn ein Preistestimonial zusätzlich personenbezogene Daten enthält
  • Rabattaktionen recht in der Praxiswerbung: vertieft die zusätzlichen Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes für Rabatt- und Gutscheinaktionen
  • PZR-Paketpreise definieren: praxisnahe Anwendung der hier beschriebenen Grenzen auf ein konkretes Leistungspaket

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  3. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  4. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, mit Kommentierung und Rechtsprechungsnachweisen. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  5. Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12, zu Pauschalpreiswerbung zahnärztlicher Leistungen unterhalb der GOZ-Mindestgebühr. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.
  6. Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.01.2012, Az. 327 O 443/11, zur anpreisenden Wirkung eines wiederholt hervorgehobenen hohen Preisnachlasses. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.

Unsicherheiten

Die hauptsächlich herangezogene Entscheidung zum ruinösen Preiswettbewerb betrifft ein Rabattportal für zahnärztliche Leistungen und ist damit unmittelbar einschlägig. Ob und wie Gerichte eine geringere Unterschreitung der GOZ-Mindestgebühr als im entschiedenen Fall bewerten würden, lässt sich daraus nicht ableiten, eine feste prozentuale Grenze zwischen zulässigem und unzulässigem Preisabschlag nennt die Rechtsprechung nicht. Ob und mit welchem Ergebnis eine höhere Instanz über dieses Urteil entschieden hat, ließ sich anhand der verfügbaren Quellen nicht zweifelsfrei klären; der Beitrag stützt sich daher allein auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

Zur Frage, wie GOZ-Mindestgebühr und Preiswerbung bei rein privat abgerechneten kieferorthopädischen Leistungen im Einzelnen zusammenwirken, ließ sich keine gesonderte höchstrichterliche Entscheidung ermitteln.

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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