Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Patientenrechtegesetz in der Praxiswerbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Das Patientenrechtegesetz bezeichnet das 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, das den Behandlungsvertrag und zentrale Informations- und Aufklärungspflichten in den §§ 630a bis 630h BGB kodifiziert hat. Für die Praxiswerbung ist es relevant, weil werbliche Aussagen einer Zahnarztpraxis nicht im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Pflichten stehen dürfen.

Auf einen Blick

  • Das Patientenrechtegesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten (Gesetz vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 277, 2013)
  • Bei ungesicherter Kostenübernahme muss die Praxis vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB)
  • Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, Unterlagen dürfen sie nur ergänzen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Wer einen Behandlungserfolg in der Werbung als sicher darstellt, riskiert zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 14 HWG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)
  • Anpreisende oder irreführende Werbung bleibt unabhängig vom Patientenrechtegesetz berufsrechtlich untersagt (§ 21 Abs. 1 MBO-Z)

Einordnung

Wer das Patientenrechtegesetz in der Praxiswerbung verortet, muss zunächst zwei Rechtsebenen auseinanderhalten, die in der Praxis häufig vermischt werden.

Die erste Ebene ist das Vertragsrecht. Das Patientenrechtegesetz hat 2013 keinen eigenen Werbetatbestand geschaffen, sondern den bereits richterrechtlich entwickelten Behandlungsvertrag in den §§ 630a bis 630h BGB kodifiziert: Information über Diagnose und Verlauf (§ 630c Abs. 2 BGB), Aufklärung vor Eingriffen (§ 630e BGB), Dokumentation (§ 630f BGB) und Einsicht in die Unterlagen (§ 630g BGB).

Die zweite Ebene ist das Werberecht, ein eigenes Regelwerk aus Heilmittelwerbegesetz, Berufsordnung und Wettbewerbsrecht. Es regelt, was eine Praxis nach außen kommunizieren darf, bevor überhaupt ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist.

Beide Ebenen laufen zusammen, sobald eine werbliche Aussage vorwegnimmt, was eigentlich Gegenstand der individuellen Aufklärung sein müsste, etwa ein Heilungsversprechen oder eine pauschale Kostenzusage. Das Patientenrechtegesetz selbst verbietet solche Aussagen nicht ausdrücklich, setzt aber den Maßstab, an dem sich werbliche Übertreibungen messen lassen müssen: Was im Aufklärungsgespräch als ungewiss gilt, kann in der Werbung nicht als sicher verkauft werden, ohne zugleich gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG oder das Anpreisungsverbot des § 21 MBO-Z zu verstoßen.

Relevanz für die Praxis

Für die tägliche Praxisführung wird dieses Zusammenspiel an drei Stellen konkret.

Die erste betrifft die wirtschaftliche Information. Weiß die Praxis, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist, muss sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Wirbt die Website zugleich mit einem Festpreis für eine Leistung, die tatsächlich eine individuelle Vereinbarung nach § 2 GOZ voraussetzt, entsteht ein Widerspruch: Der beworbene Betrag ersetzt nicht die im Einzelfall geschuldete Kosteninformation, und Patienten, die sich darauf verlassen, geraten in Erklärungsnot, sobald die tatsächliche Rechnung abweicht.

Die zweite betrifft Behandlungsalternativen. Gibt es mehrere medizinisch gleichwertige Methoden mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, muss die Aufklärung darauf hinweisen (§ 630e Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Website, die nur ein Verfahren als überlegen bewirbt, verstößt dadurch allein nicht gegen das Patientenrechtegesetz, denn Werbung ersetzt keine Aufklärung. Sie erzeugt aber eine Erwartungshaltung, die im Aufklärungsgespräch umso schwerer zu korrigieren ist, je stärker vorab ein einziger Weg suggeriert wurde.

Die dritte betrifft Erfolgsversprechen. Die Aufklärungspflicht besteht gerade deshalb, weil ein Behandlungserfolg nie mit Sicherheit feststeht. Werbeaussagen, die das Gegenteil suggerieren, laufen dem Grundgedanken des Patientenrechtegesetzes zuwider und sind zugleich nach § 3 HWG irreführend und nach § 21 MBO-Z anpreisend.

Für kieferorthopädische Praxen kommt die lange Behandlungsdauer hinzu. Ist die minderjährige Patientin oder der minderjährige Patient noch nicht selbst einwilligungsfähig, tritt die Einwilligung der Sorgeberechtigten an deren Stelle (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB); in diesem Fall sind die Sorgeberechtigten nach denselben Maßstäben aufzuklären wie sonst der Patient selbst (§ 630e Abs. 4 BGB). Mehrkostenvereinbarungen neben der kassenzahnärztlichen KFO-Versorgung lösen dieselbe wirtschaftliche Informationspflicht aus wie bei Selbstzahlerleistungen, und ein früh beworbener Gesamtpreis gerät damit leicht in Konflikt mit der später individuell zu erfüllenden Informationspflicht.

Was bei der Umsetzung zählt

In der Umsetzung entscheidet die Reihenfolge der Abstimmung. Werbetexte sollten nicht isoliert von der Behandlungsabteilung formuliert, sondern gegen die tatsächlich gelebte Aufklärungspraxis abgeglichen werden. Wer auf der Website eine Formulierung verwendet, die im Aufklärungsbogen so nicht vorkommt, schafft eine Lücke, die im Streitfall zulasten der Praxis ausgelegt werden kann.

Kostenangaben gehören besonders sorgfältig formuliert. Wo eine Leistung eine individuelle Vereinbarung nach § 2 GOZ voraussetzt, sollte die Website einen Betrag als Orientierungswert oder Spanne kennzeichnen, nicht als Festpreis. Das schützt zugleich vor dem Vorwurf irreführender Preiswerbung nach § 5 UWG.

Die Textform-Pflicht aus § 630c Abs. 3 BGB gehört organisatorisch vor den Behandlungsbeginn, nicht in den Behandlungstag selbst. Praxen, die Kostenvoranschläge erst am Stuhl aushändigen, unterlaufen den Zweck der Vorschrift, dem Patienten eine informierte Entscheidung vor Beginn der Maßnahme zu ermöglichen.

Sinnvoll ist eine feste Zuständigkeit: Eine Person kennt sowohl die Aufklärungsunterlagen als auch die Werbetexte und liest beide regelmäßig gegeneinander. In Praxen mit mehreren Behandlern verschärft sich das Problem, weil einzelne Behandler im Gespräch eigene, informellere Formulierungen verwenden können, die von der zentralen Website-Aussage abweichen.

Auch die Website-FAQ gehört auf den Prüfstand. Sie ersetzt die persönliche Aufklärung nicht, kann aber, wenn sie inhaltlich nicht mit dem späteren Gespräch übereinstimmt, selbst zur Fehlerquelle werden, etwa wenn sie ein Verfahren vereinfacht darstellt, das im Aufklärungsgespräch differenzierter geschildert wird.

Zahlen und Kontext

Das Patientenrechtegesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten (Gesetz vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 277, 2013) und hat die §§ 630a bis 630h in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, ohne eine eigene Werbevorschrift zu schaffen.

Auf der Werberechtsseite markiert § 14 HWG den strengsten Rahmen: Wer vorsätzlich irreführend über eine Behandlung wirbt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Fahrlässige Verstöße gegen dasselbe Irreführungsverbot sind nach § 15 Abs. 2 und 3 HWG eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldrahmen bis 20.000 Euro.

Typische Fehler

Website verspricht eine garantiert schmerzfreie Behandlung Eine solche Aussage widerspricht dem Grundgedanken der Aufklärungspflicht, wonach ein Behandlungsverlauf nie mit Sicherheit feststeht, und ist zugleich nach § 3 HWG als irreführend einzustufen.

Fester Werbepreis für eine Leistung, die eine GOZ-Individualvereinbarung voraussetzt Der Betrag kann von der individuell zu vereinbarenden Vergütung abweichen und ersetzt nicht die gesetzliche Kosteninformation nach § 630c Abs. 3 BGB.

Kostenaufklärung erst am Behandlungstag statt vorher Die Textform-Information muss vor Beginn der Behandlung erfolgen, damit der Patient seine Entscheidung tatsächlich vorher treffen kann.

Werbetexte und Aufklärungsbögen werden unabhängig voneinander gepflegt Weichen beide inhaltlich voneinander ab, entsteht eine Angriffsfläche, die im Streitfall zulasten der Praxis ausgelegt werden kann.

Häufige Fragen

Muss unsere Werbung bereits die Aufklärung nach § 630e BGB enthalten? Nein. Werbung richtet sich an ein allgemeines Publikum, die Aufklärung ist eine individuelle, mündliche Pflicht gegenüber dem konkreten Patienten (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB) und darf durch Werbung weder vorweggenommen noch ersetzt werden.

Was passiert, wenn sich ein Patient auf ein Werbeversprechen beruft? Zivilrechtlich kann eine zugesicherte Eigenschaft zum Vertragsinhalt werden. Wettbewerbsrechtlich kann dieselbe Aussage zusätzlich als irreführende Werbung nach § 3 HWG oder § 5 UWG verfolgt werden.

Gilt die wirtschaftliche Informationspflicht auch bei reinen Selbstzahlerleistungen? Ja. § 630c Abs. 3 BGB greift immer dann, wenn eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Bei Leistungen, die von vornherein privat abgerechnet werden, ist das regelmäßig der Fall.

Ersetzt eine ausführliche Website-FAQ die persönliche Aufklärung? Nein. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, ergänzende Unterlagen darf der Patient zusätzlich erhalten (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Website bereitet das Gespräch vor, ersetzt es aber nicht.

Verwandte Begriffe

  • Patiententestimonial in der Praxiswerbung: prüft, wann Patientenäußerungen in der Werbung selbst zulässig sind, unabhängig von der Aufklärungspflicht im Behandlungsverhältnis
  • Patiententestimonials rechtssicher nutzen: beschreibt den Einwilligungsprozess, der bei der Wiedergabe von Patientenaussagen zusätzlich zur Aufklärung nach dem Patientenrechtegesetz zu beachten ist
  • Preiswerbung Zahnarzt in der Praxiswerbung: vertieft, welche Grenzen GOZ und Wettbewerbsrecht der Kommunikation von Preisen setzen
  • Rabattaktionen recht in der Praxiswerbung: zeigt, warum Rabattkampagnen zusätzlich mit dem Heilmittelwerbegesetz kollidieren können
  • Dokumentationspflichten Werbung in der Praxiswerbung: knüpft an die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB an, die neben der Aufklärung besteht

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
  2. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  3. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630d Einwilligung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html
  4. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630e Aufklärungspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
  5. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Verbot der irreführenden Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  6. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 14 Strafvorschriften. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__14.html
  7. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 15 Ordnungswidrigkeiten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
  8. Bundesministerium für Gesundheit: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  9. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  10. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, mit Kommentierung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html

Unsicherheiten

Zur Häufigkeit, mit der Werbeaussagen einer Zahnarztpraxis tatsächlich zu Konflikten im Aufklärungsgespräch oder zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führen, liegen keine belastbaren Erhebungen einer zahnärztlichen Körperschaft oder amtlichen Statistik vor.

Ob eine im Aufklärungsgespräch gegebene Information, die von einer vorherigen Werbeaussage abweicht, für sich genommen bereits einen Aufklärungsfehler im Sinne des § 630h Abs. 2 BGB begründen kann, ließ sich nicht mit einer höchstrichterlichen Entscheidung belegen. Die Darstellung im Abschnitt Relevanz für die Praxis beschreibt daher ein systematisches Risiko, keine gefestigte Einzelfallrechtsprechung.

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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