Kurzdefinition
Ein Patiententestimonial ist die Wiedergabe einer Äußerung eines Patienten über seine Behandlung oder die Praxis zu Werbezwecken, etwa als Zitat, Dank- oder Empfehlungsschreiben. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine grundsätzlich verbotene Werbeform, sondern um eine, die das Heilmittelwerbegesetz an eine inhaltliche Bedingung knüpft.
Auf einen Blick
- § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG verbietet Äußerungen Dritter in der Werbung außerhalb der Fachkreise nur, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen
- Diese Einschränkung geht auf die HWG-Novelle von 2012 zurück, zuvor war die Vorschrift strenger gefasst (Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z, Stand 2026)
- Ein Verstoß gegen § 11 HWG ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 HWG)
- Das Verbot gilt nur außerhalb der Fachkreise, reine Fachkreis-Kommunikation unterliegt § 11 HWG nicht
- Anpreisende oder irreführende Werbung bleibt unabhängig davon berufsrechtlich untersagt (§ 21 Abs. 1 MBO-Z)
Einordnung
Der Begriff Patiententestimonial ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Marketingbegriff. Rechtlich fällt er unter das, was § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG als “Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben” bezeichnet: die von der Praxis ausgewählte und veröffentlichte Aussage eines Patienten, die andere Patienten zur Behandlung bewegen soll.
Damit ist das Testimonial klar von der Bewertung auf einem fremden Portal zu unterscheiden. Eine Google-Rezension entsteht ohne Zutun der Praxis und wird von einem Plattformbetreiber veröffentlicht. Ein Testimonial dagegen wählt die Praxis selbst aus und stellt es in den eigenen Werbekontext, etwa auf der Website, in einer Anzeige oder auf Social Media. Diese Auswahl- und Veröffentlichungshandlung macht die Praxis zur Werbenden im Sinne des HWG, mit allen Pflichten, die daraus folgen.
Zentral ist außerdem die Formulierung “außerhalb der Fachkreise” in § 11 Abs. 1 HWG. Die Vorschrift beschränkt nur die Werbung gegenüber dem allgemeinen Publikum, also gegenüber Patienten. Kommunikation, die sich ausschließlich an Angehörige der Fachkreise richtet, etwa ein Fallbericht in einer zahnmedizinischen Fachzeitschrift, unterliegt § 11 HWG nicht. Wird derselbe Inhalt jedoch auf einer für Patienten zugänglichen Website veröffentlicht, greift die Vorschrift wieder.
Relevanz für die Praxis
Die praktische Frage lautet nicht, ob Testimonials erlaubt sind, sondern wann eine konkrete Aussage die Schwelle zum Missbrauch, zur Abstoßung oder zur Irreführung überschreitet. Das Gesetz selbst definiert diese Begriffe nicht abschließend, die Rechtsprechung zur allgemeinen zahnärztlichen Werbung liefert aber Anhaltspunkte.
Irreführend wird ein Testimonial insbesondere dann, wenn es einen Behandlungserfolg als sicher oder garantiert darstellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Werbeaussage, wonach eine Therapie keinerlei Schmerzen verursache und Beschwerden nach wenigen Behandlungen erheblich gelindert würden, als mehrdeutig und irreführend eingestuft (Urteil vom 02.02.1998, Az. 20 U 101/98). Ein Zitat, das genau diese Zusicherung in den Mund eines Patienten legt, unterliegt derselben Bewertung. Ähnlich hat das Berufsgericht für die Heilberufe in Schleswig eine mehrjährige Garantie auf Zahnersatz mit unklaren Einschränkungen als irreführend gewertet (Urteil vom 23.08.2000, Az. BG 10/99).
Anpreisend wird ein Testimonial, wenn es die Praxis mit Übertreibungen oder Superlativen in den Vordergrund rückt, etwa in Formulierungen wie einer angeblich einzigartigen Behandlungsqualität. Die Gerichte haben Superlative wiederholt als anpreisend gewertet, auch außerhalb konkreter Testimonial-Fälle (Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.04.2016, Az. 16 O 61/15; Landgericht Oldenburg, Urteil vom 26.08.2009, Az. 5 O 1282/09). Ein Patientenzitat ist kein rechtsfreier Raum für Formulierungen, die die Praxis selbst nicht verwenden dürfte.
Für kieferorthopädische Praxen kommt hinzu, dass ein großer Teil der sichtbaren Behandlungserfolge, etwa Vorher-Nachher-Situationen bei Alignern, Minderjährige betrifft. Hier greift neben dem Werberecht das Recht am eigenen Bild und Wort des Kindes sowie das Sorgerecht der Eltern, was die Auswahl geeigneter Testimonials zusätzlich einschränkt und in einem eigenen Beitrag zur rechtssicheren Nutzung vertieft wird.
Was bei der Umsetzung zählt
Bei der inhaltlichen Auswahl eines Testimonials zählt zuerst die Nachprüfbarkeit. Eine Aussage sollte sich auf einen tatsächlichen, im Zweifel dokumentierten Behandlungsverlauf beziehen und keine verallgemeinernde Erfolgszusage enthalten, die über den Einzelfall hinausgeht.
Absolute Formulierungen gehören redaktionell entschärft. Ein Zitat wie “endlich schmerzfrei” beschreibt eine subjektive Erfahrung und ist unproblematischer als “hier tut nichts weh”, weil Letzteres als objektive Zusicherung gelesen werden kann. Die Praxis trägt die Verantwortung für die Wirkung der veröffentlichten Aussage, unabhängig davon, wie sie ursprünglich gemeint war.
Vergleiche gehören grundsätzlich entfernt. Formulierungen, die andere Zahnärzte oder frühere erfolglose Behandlungen abwerten, verstoßen unabhängig vom HWG gegen das im zahnärztlichen Berufsrecht strikte Verbot vergleichender Werbung, das strenger ist als das allgemeine Wettbewerbsrecht.
Testimonials sollten außerdem nicht mit Preis- oder Rabattaussagen kombiniert werden. Ein Zitat, das zugleich einen Nachlass bewirbt, kombiniert zwei getrennt zu prüfende Werbeformen und erhöht das Risiko, gleich mehrere Vorschriften zu berühren.
Schließlich gehört jedes Testimonial vor Veröffentlichung durch dieselbe Person geprüft, die auch die übrige Werbung der Praxis verantwortet, damit ein einzelnes Zitat nicht strenger oder laxer behandelt wird als der Rest der Außendarstellung.
Zahlen und Kontext
Die entscheidende Zahl ist keine Statistik, sondern eine Gesetzesänderung: Seit der Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2012 ist die Wiedergabe von Krankheitsgeschichten und, nach gleicher Systematik, auch die Wiedergabe von Äußerungen Dritter nicht mehr absolut verboten, sondern nur noch bei missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Wirkung (Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z, Stand 2026).
Der Bußgeldrahmen für einen Verstoß gegen § 11 HWG liegt bei bis zu 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 HWG). Dieser Rahmen gilt unabhängig davon, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, da § 15 Abs. 1 HWG beide Formen erfasst.
Zur Frage, wie viele der auf Zahnarzt-Websites veröffentlichten Patientenzitate im Streitfall tatsächlich beanstandet wurden, liegen keine belastbaren Erhebungen vor.
Typische Fehler
Testimonial verspricht einen sicheren oder schmerzfreien Erfolg Formulierungen wie “garantiert” oder “immer” übertragen ein Erfolgsversprechen, das schon in eigener Werbung irreführend wäre, unverändert in ein Patientenzitat.
Testimonial vergleicht mit anderen Praxen oder Behandlern Vergleichende Werbung ist im zahnärztlichen Berufsrecht auch dann untersagt, wenn sie sachlich zutrifft und aus dem Mund eines Patienten stammt.
Fachkreis-Inhalt landet unverändert auf der Patienten-Website Ein für Kollegen verfasster Fallbericht erfüllt andere Maßstäbe als Werbung gegenüber Patienten und muss vor einer Zweitverwertung angepasst werden.
Testimonial und Rabattaktion werden im selben Werbemittel verknüpft Die Kombination prüft zwei eigenständige Werberechtsfragen zugleich und erschwert die Einschätzung, welche Vorschrift im Streitfall greift.
Häufige Fragen
Dürfen wir ein Zitat eines zufriedenen Patienten auf unserer Website zeigen? Ja, sofern es sachlich bleibt, keinen sicheren Erfolg zusichert und niemanden vergleichend herabsetzt. Die inhaltlichen Grenzen entsprechen denen, die für jede andere Werbeaussage der Praxis gelten.
Was genau gilt als missbräuchlich im Sinne von § 11 HWG? Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend. Rechtsprechung zur zahnärztlichen Werbung ordnet insbesondere Erfolgsgarantien und marktschreierische Übertreibungen als problematisch ein.
Gilt das Verbot auch für Bewertungen, die wir von Google einbetten? Ja, sobald die Praxis die Auswahl trifft und die Bewertung aktiv in eigenes Werbematerial überführt, wird sie zur eigenen Werbeaussage und unterliegt denselben Maßstäben wie ein selbst eingeholtes Testimonial.
Dürfen wir mit der Empfehlung einer bekannten Person werben? Hier gilt eine strengere Regel: § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG erfasst Empfehlungen von Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Verbrauch anregen können, gesondert und unabhängig von Nr. 11.
Verwandte Begriffe
- Patientenrechtegesetz in der Praxiswerbung: erklärt die Aufklärungspflicht, von der ein Testimonial inhaltlich nicht abweichen darf
- Patiententestimonials rechtssicher nutzen: beschreibt den Einwilligungs- und Freigabeprozess für ein rechtlich zulässiges Testimonial
- Preiswerbung Zahnarzt in der Praxiswerbung: zeigt, warum Testimonials und Preisangaben getrennt geprüft werden sollten
- Rabattaktionen recht in der Praxiswerbung: behandelt die zusätzlichen Grenzen, wenn ein Testimonial eine Rabattaktion begleitet
- Vorher-Nachher-Bilder rechtlich beurteilen: knüpft an dieselbe HWG-Novelle von 2012 an, die auch bildliche Vergleichsdarstellungen betrifft
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz und juris GmbH (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 15 Ordnungswidrigkeiten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, mit Kommentierung und Rechtsprechungsnachweisen. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1998, Az. 20 U 101/98, zur Mehrdeutigkeit und Irreführung eines zahnärztlichen Erfolgsversprechens. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.
- Berufsgericht für die Heilberufe in Schleswig, Urteil vom 23.08.2000, Az. BG 10/99, zur irreführenden Garantie auf Zahnersatz. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.04.2016, Az. 16 O 61/15, zu Superlativen als anpreisende Werbung. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 26.08.2009, Az. 5 O 1282/09, zur anpreisenden Wirkung von Superlativen ohne Sachinformationswert. Zitiert nach Bundeszahnärztekammer, Kommentierung zu § 21 MBO-Z.
Unsicherheiten
Ob ein konkretes Patientenzitat im Einzelfall als missbräuchlich, abstoßend oder irreführend gilt, lässt sich nicht abstrakt und abschließend beantworten. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die ausdrücklich ein von der Praxis veröffentlichtes Patiententestimonial und nicht nur eigene Werbeaussagen des Zahnarztes zum Gegenstand hatte, ließ sich für diesen Beitrag nicht mit Aktenzeichen belegen. Die herangezogene Rechtsprechung betrifft eigene Werbeaussagen von Praxen, deren Maßstab sich nach überwiegender Kommentierung auf Testimonials übertragen lässt.
Zur Häufigkeit, mit der Aufsichtsbehörden oder Kammern gegen Patiententestimonials in der Zahnmedizin tatsächlich vorgehen, liegen keine veröffentlichten Fallzahlen vor.
Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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