Praxis-Betriebswirtschaft

Vergleich Darlehensformen in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Der Vergleich der Darlehensformen bezeichnet die Gegenüberstellung unterschiedlicher Kreditarten, mit denen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Praxisgründung, Praxisübernahme oder größere Investition finanzieren, etwa Annuitätendarlehen, endfällige Darlehen, Kontokorrentkredite und öffentlich geförderte Kredite. Er dient der Wahl der im Einzelfall wirtschaftlich passenden Finanzierungsstruktur.

Auf einen Blick

  • Die Übernahme einer Einzelpraxis kostete 2024 im Schnitt 226.000 Euro Kaufpreis, die Gesamtinvestition einschließlich Betriebsmitteln durchschnittlich 450.000 Euro (apoBank 2025).
  • Ein Viertel der Übernahmen kostete höchstens 100.000 Euro, ein Viertel mehr als 300.000 Euro; in jede fünfte Übernahme flossen insgesamt über 600.000 Euro (apoBank 2025).
  • Der durchschnittliche Zinsaufwand für laufende Praxisdarlehen lag 2023 je Praxisinhaber bei 2.400 Euro und damit bei 0,5 Prozent der gesamten Betriebsausgaben, unverändert gegenüber dem Vorjahr in Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Über alle vertragszahnärztlichen Praxen in Deutschland summierten sich die Fremdkapitalzinsen 2023 auf rund 115 Millionen Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
  • Nimmt eine natürliche Person zur Existenzgründung ein Darlehen mit einem Nettobetrag bis 75.000 Euro auf, gelten nach § 513 BGB dieselben Verbraucherschutzvorschriften wie bei einem privaten Verbraucherdarlehen.

Einordnung

Bei der Praxisfinanzierung stehen mehrere grundsätzlich verschiedene Darlehensformen zur Wahl. Das Annuitätendarlehen verbindet Zins und Tilgung in einer über die Laufzeit gleichbleibenden Rate, wobei sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils verringert; es ist die verbreitetste Form für Investitionen wie eine Praxisübernahme. Das endfällige Darlehen sieht während der Laufzeit nur Zinszahlungen vor, die Tilgung erfolgt am Ende in einer Summe, häufig über ein parallel bespartes Tilgungsersatzprodukt. Der Kontokorrentkredit ist ein revolvierender, jederzeit verfügbarer Rahmen für kurzfristige Liquidität, in der Regel zu höheren Zinssätzen als ein zweckgebundener Investitionskredit. Öffentlich geförderte Kredite, etwa der KfW Bankengruppe, werden nach dem Hausbankprinzip über die eigene Bank beantragt und weitergereicht und können zinsgünstigere Konditionen sowie tilgungsfreie Anlaufjahre bieten. Leasing ist streng genommen kein Darlehen, wird aber bei der Finanzierung von Geräten häufig als Alternative geprüft.

Relevanz für die Praxis

Angesichts einer durchschnittlichen Gesamtinvestition von 450.000 Euro bei einer Praxisübernahme, in jedem fünften Fall sogar über 600.000 Euro (apoBank 2025), wirken sich schon kleine Unterschiede in Zinssatz, Zinsbindung oder Tilgungsstruktur über eine Laufzeit von zehn Jahren oder mehr in absoluten Beträgen deutlich auf Ihre Praxis aus. Die Spannweite ist erheblich: Ein Viertel der Übernahmen kostete 2024 höchstens 100.000 Euro, ein Viertel mehr als 300.000 Euro (apoBank 2025), sodass Sie Ihren eigenen Finanzierungsbedarf und die dazu passende Darlehensform von Fall zu Fall neu abwägen sollten.

Der bundesweit ausgewiesene Zinsaufwand von durchschnittlich 2.400 Euro je Praxisinhaber und Jahr, entsprechend 0,5 Prozent der Betriebsausgaben (KZBV Jahrbuch 2025), wirkt auf den ersten Blick niedrig. Er ist jedoch ein Durchschnitt über alle Praxisinhaber, einschließlich lange etablierter Praxen ohne laufende Kredite, und lässt sich nicht auf die Situation einer aktuellen Existenzgründung übertragen, bei der die Zinslast in Relation zum jungen Kredit deutlich höher ausfällt. Regional zeigen sich zudem spürbare Unterschiede beim Kaufpreis selbst: In ländlichen Regionen lag er 2024 im Schnitt bei 185.000 Euro, im Osten Deutschlands bei 193.000 Euro (apoBank 2025), jeweils deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 226.000 Euro.

Was bei der Umsetzung zählt

Achten Sie beim Vergleich zunächst auf die Zweckbindung: Ein Kontokorrentkredit eignet sich für kurzfristige Liquiditätsspitzen, nicht für die langfristige Finanzierung Ihrer Praxisübernahme, da seine Zinssätze in der Regel über denen eines zweckgebundenen Investitionskredits liegen. Für die eigentliche Investition zählt der Vergleich zwischen Annuitätendarlehen und endfälligem Darlehen: Entscheiden Sie sich für ein endfälliges Darlehen, setzt das voraus, dass das parallel besparte Tilgungsersatzprodukt zum Fälligkeitstermin tatsächlich den vollen Tilgungsbetrag erreicht, was von dessen eigener Wertentwicklung abhängt und damit ein zusätzliches Risiko gegenüber der planbaren Annuitätentilgung darstellt.

Öffentlich geförderte Kredite beantragen Sie nicht direkt bei der Förderbank, sondern über Ihre Hausbank, die das Ausfallrisiko mitträgt; die Kombination mit einem ergänzenden Hausbankdarlehen für den nicht förderfähigen Teil der Investition ist üblich. Achten Sie bei Vertragsverhandlungen neben dem Nominalzins auch auf Sondertilgungsrechte, die Dauer der Zinsbindung im Verhältnis zu Ihrem Planungshorizont sowie die geforderten Sicherheiten. Nehmen Sie als Existenzgründer ein Darlehen mit einem Nettobetrag bis 75.000 Euro auf, gelten für Sie nach § 513 BGB dieselben Verbraucherschutzvorschriften wie bei einem privaten Verbraucherdarlehen, was etwa Informationspflichten und Widerrufsrechte betreffen kann.

Zahlen und Kontext

Nach Angaben der Deutschen Apotheker- und Ärztebank kostete die Übernahme einer Einzelpraxis 2024 im Durchschnitt 226.000 Euro Kaufpreis, knapp 9 Prozent weniger als 2023. Die Gesamtinvestition einschließlich Betriebsmitteln lag im Schnitt bei 450.000 Euro, rund 3 Prozent weniger als im Vorjahr; in jede fünfte Übernahme flossen über 600.000 Euro. Regional lag der durchschnittliche Kaufpreis in ländlichen Regionen bei 185.000 Euro und im Osten Deutschlands bei 193.000 Euro, im Osten wurden zudem im Schnitt 192.000 Euro für Modernisierungen investiert. Zahnärztinnen wendeten für eine Übernahme im Schnitt 16 Prozent weniger auf als Zahnärzte (apoBank 2025). Das Institut der Deutschen Zahnärzte begleitet dieses Investitionsgeschehen gemeinsam mit der apoBank bereits seit 1984 mit einer jährlichen Erhebung (IDZ).

Auf der Kostenseite bestehender Praxen weist das KZBV Jahrbuch 2025 für 2023 einen Zinsaufwand für Praxisdarlehen von 2.400 Euro je Praxisinhaber aus, das entspricht 0,5 Prozent der gesamten Betriebsausgaben, gegenüber 0,6 Prozent im Vorjahr bei ebenfalls 2.400 Euro. In den alten Bundesländern lagen die Zinsen 2023 bei 2.600 Euro (0,5 Prozent der Betriebsausgaben), in den neuen Bundesländern bei 1.500 Euro (0,4 Prozent). Über alle vertragszahnärztlichen Praxen in Deutschland summierten sich die Fremdkapitalzinsen 2023 auf rund 115 Millionen Euro, bei einem gesamten Abschreibungsvolumen von rund 1,11 Milliarden Euro im selben Jahr (KZBV Jahrbuch 2025).

Typische Fehler

Nur der Nominalzins wird verglichen, nicht der effektive Jahreszins. Bearbeitungsentgelte, Bereitstellungszinsen und andere Nebenkosten bleiben dabei unberücksichtigt und verzerren den Vergleich zwischen Angeboten.

Ein endfälliges Darlehen wird ohne geprüften Tilgungsersatz abgeschlossen. Erreicht das parallel besparte Produkt zum Fälligkeitstermin nicht den vollen Tilgungsbetrag, entsteht eine ungeplante Finanzierungslücke.

Ein Kontokorrentkredit wird für eine langfristige Investition genutzt. Seine in der Regel höheren Zinssätze sind für kurzfristige Liquidität gedacht, nicht für die mehrjährige Finanzierung einer Praxisübernahme.

Der Verbraucherschutz für Existenzgründer nach § 513 BGB wird übersehen. Bei Darlehen bis 75.000 Euro Nettobetrag gelten dieselben Schutzvorschriften wie bei einem privaten Verbraucherdarlehen; wird das nicht erkannt, können zustehende Informationspflichten oder Fristen unbeachtet bleiben.

Häufige Fragen

Welche Darlehensformen kommen für eine Praxisfinanzierung infrage? Üblich sind das Annuitätendarlehen mit gleichbleibender Rate, das endfällige Darlehen mit Tilgung am Laufzeitende, der revolvierende Kontokorrentkredit für Liquidität sowie öffentlich geförderte Kredite, die über die Hausbank beantragt werden.

Was kostet eine Praxisübernahme durchschnittlich, und wie viel davon muss finanziert werden? 2024 lag der Kaufpreis einer Einzelpraxis im Schnitt bei 226.000 Euro, die Gesamtinvestition einschließlich Betriebsmitteln bei 450.000 Euro (apoBank 2025). Wie viel davon über ein Darlehen finanziert wird, hängt vom vorhandenen Eigenkapital ab und ist einzelfallabhängig.

Was unterscheidet ein Annuitätendarlehen von einem endfälligen Darlehen? Beim Annuitätendarlehen sinkt der Zinsanteil der gleichbleibenden Rate zugunsten der Tilgung über die Laufzeit. Beim endfälligen Darlehen wird während der Laufzeit nur Zins gezahlt, die Tilgung erfolgt am Ende in einer Summe, meist über ein separat angespartes Tilgungsersatzprodukt.

Was ist ein KfW-Förderkredit und wie wird er beantragt? Es handelt sich um einen öffentlich geförderten Kredit der KfW Bankengruppe für Existenzgründung, Übernahme oder Investition, der nach dem Hausbankprinzip nicht direkt, sondern über die eigene Bank beantragt wird.

Gilt Verbraucherschutz auch für ein Existenzgründungsdarlehen? Ja, für natürliche Personen, die ein Darlehen zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit aufnehmen, gelten nach § 513 BGB dieselben Vorschriften wie bei einem Verbraucherdarlehen, allerdings nur bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 75.000 Euro.

Verwandte Begriffe

Steuerrecht für Praxisinhaber: Zinsaufwand für Praxisdarlehen mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn.

Stundenhonorar berechnen: Zins- und Tilgungslasten aus der gewählten Darlehensform fließen als Kostenbestandteil in den kalkulatorischen Stundensatz ein.

Terminausfälle und No-Show-Quote: unabhängig von der tatsächlichen Terminauslastung müssen Zins- und Tilgungsraten planmäßig bedient werden.

Versicherungsschutz Praxis: Kreditgeber verlangen bei größeren Darlehen häufig den Nachweis bestimmter Versicherungen als Sicherheit.

Praxisübernahme bewerten: der ermittelte Kaufpreis bildet die Grundlage für den tatsächlichen Finanzierungsbedarf und damit für die Wahl der Darlehensform.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 513. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__513.html
  2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel 5 „Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Tab. 5.3, 5.7, 5.11 sowie Abschnitt „Zahnärzte als Arbeitgeber und Wirtschaftsfaktor”, S. 114, 118, 122 und 126. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  3. Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank): Zahnarztpraxen günstiger, Kaufpreise 2024 im Schnitt gefallen. 2025. https://newsroom.apobank.de/pressreleases/zahnarztpraxen-guenstiger-kaufpreise-2024-im-schnitt-gefallen-3411691
  4. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Leuchtturmprojekt Zahnärztliche Existenzgründungsforschung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.idz.institute/leuchtturmprojekte/zahnaerztliche-existenzgruendungsforschung/
  5. KfW Bankengruppe: Gründung und Nachfolge, Förderkredite für Unternehmen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gründung-und-Nachfolge/

Unsicherheiten

Zu aktuellen Zinssätzen einzelner Darlehensformen, etwa dem genauen Konditionenrahmen von KfW-Förderkrediten oder banküblichen Investitionskrediten, liegt keine tagesaktuell verlässliche und dauerhaft gültige Quelle vor, da sich diese Sätze laufend an den Kapitalmarkt anpassen; entsprechende Werte wurden deshalb bewusst nicht genannt und sollten bei der Deutschen Bundesbank oder direkt bei den Kreditinstituten erfragt werden. Die apoBank-Zahlen basieren auf rund 460 durch die Bank selbst finanzierten Existenzgründungen und bilden nicht zwangsläufig den gesamten Markt ab, insbesondere nicht über andere Banken finanzierte Übernahmen. Die KZBV-Zinsdaten sind ein Durchschnitt über alle Praxisinhaber unabhängig vom Zeitpunkt der Kreditaufnahme und lassen keinen direkten Rückschluss auf die Zinsbelastung einzelner aktueller Existenzgründungen zu.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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