Kurzdefinition
Dental Recruiting bezeichnet die systematische Gewinnung von zahnmedizinischem und verwaltendem Fachpersonal für eine Zahnarztpraxis, von der Zahnmedizinischen Fachangestellten bis zur angestellten Zahnärztin. Es umfasst Stellenausschreibung, Auswahlprozess, rechtssichere Formulierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und erste Bindungsmaßnahmen und reagiert auf einen strukturellen Personalengpass, der die Behandlungskapazität vieler Praxen begrenzt.
Auf einen Blick
- Zahnmedizinische Fachangestellte erreichten 2024 mit einem Punktwert von 2,8 den höchsten Wert unter den zehn beschäftigungsstärksten Engpassberufen auf Fachkräfte-Ebene (Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024, Mai 2025).
- 2024 galten 163 von 1.236 bewerteten Berufsgattungen als Engpassberufe, nach 183 im Jahr 2023 und 200 im Jahr 2022 (Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024, Mai 2025).
- 2025 wurden bundesweit 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge geschlossen, ein Plus von durchschnittlich 7,53 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr (Bundeszahnärztekammer, 2025).
- Im Jahr 2024 lösten sich 5.634 ZFA-Ausbildungsverhältnisse, also 36,7 Prozent aller Verträge, vorzeitig (Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025).
- Jede Stellenausschreibung unterliegt dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, eine diskriminierende Nichteinstellung kann eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern begründen (§ 15 Absatz 2 AGG).
Einordnung
Dental Recruiting ordnet sich als Teilbereich des Praxismanagements neben Patientenakquise und Praxismarketing ein, richtet sich aber nach innen statt nach außen. Es betrifft mehrere Berufsgruppen mit jeweils eigenen Ausbildungs- und Vergütungsstrukturen: Zahnmedizinische Fachangestellte als größte Gruppe, spezialisierte Rollen wie Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin, Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin und Dentalhygienikerin, außerdem Praxismanagement, Zahntechnik und angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte. Für jede dieser Rollen unterscheiden sich Stellenanzeige, Vergütungsniveau und Ansprache.
Von der reinen Ausbildung eigenen Nachwuchses unterscheidet sich Recruiting durch den Fokus auf bereits qualifizierte oder unmittelbar einsatzbereite Bewerbende. Von der Mitarbeiterbindung unterscheidet es sich dadurch, dass es mit dem Vertragsschluss endet, auch wenn beide Themen eng zusammenhängen, wie die hohe Zahl vorzeitig gelöster Ausbildungsverhältnisse zeigt. Rechtlich bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den verbindlichen Rahmen für Ausschreibung und Auswahlverfahren (§ 1, § 7 Absatz 1, § 11 AGG), unabhängig davon, ob die Praxis eine Fachkraft oder einen Ausbildungsplatz besetzt.
Kieferorthopädisch spezialisierte Praxen stehen vor derselben strukturellen Engpasssituation im nichtzahnärztlichen Personal, da es keine gesonderte KFO-Ausbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte gibt. Hinzu kommt bei ihnen häufig der Bedarf an einer angestellten Kieferorthopädin oder einem angestellten Kieferorthopäden, einem eigenen, engen Teilarbeitsmarkt innerhalb der zahnärztlichen Profession.
Relevanz für die Praxis
Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber ist Recruiting derzeit kein optionales Thema, sondern eine Voraussetzung für die eigene Behandlungskapazität. Ohne besetzte ZFA-Stellen sinkt die Zahl möglicher Behandlungstermine unabhängig von der zahnärztlichen Auslastung, da Assistenz, Hygiene, Abrechnung und Terminorganisation an das nichtzahnärztliche Personal gebunden sind. Genau in diesem Berufsfeld weist die Fachkräfteengpassanalyse 2024 der Bundesagentur für Arbeit den höchsten Punktwert unter den beschäftigungsstärksten Engpassberufen aus (2,8).
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ordnet die Ursachen auch jenseits der Demografie ein: Überbordende Bürokratie verschärfe den Fachkräftemangel zusätzlich, weil sie dringend benötigtes Fachpersonal von einer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis abschrecke (KZBV, Pressemitteilung, 12.12.2024). Für die einzelne Praxis zählt damit auch Arbeitsorganisation und wahrgenommene Belastung, nicht allein die Vergütung.
Gleichzeitig wächst das Angebot an potenziellem Nachwuchs: 2025 stieg die Zahl neuer ZFA-Ausbildungsverträge bundesweit auf 17.396, ein Plus von 7,53 Prozentpunkten (Bundeszahnärztekammer, 2025). Ein erheblicher Teil verlässt die Praxis jedoch wieder vorzeitig, 2024 waren es 36,7 Prozent aller Verträge (Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025). Recruiting endet damit fachlich nicht mit der Vertragsunterschrift.
Rechtlich trägt jede Praxis das volle Haftungsrisiko des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: Eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt (§ 15 Absatz 2 AGG), doch mehrere Verfahren pro Ausschreibung sind möglich, wenn mehrere abgelehnte Bewerbende eigenständig klagen.
Was bei der Umsetzung zählt
Formulieren Sie die Berufsbezeichnung in jeder Anzeige geschlechtsneutral, etwa als “Zahnmedizinische Fachangestellte (m/w/d)”, da eine einseitige Bezeichnung gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG verstößt. Sachlich begründete Anforderungen, etwa an Sprachkenntnisse, sind dagegen zulässig und stellen für sich keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16).
Nutzen Sie mehrere Kanäle parallel: die Ausbildungsstellenbörse und den Stellenmarkt der Bundesagentur für Arbeit, die eigene Praxis-Website, Empfehlungen aus dem bestehenden Team sowie Kontakte zu Berufsschulen. Reagieren Sie zügig auf eingehende Bewerbungen, da Fachkräfte in einem engen Arbeitsmarkt regelmäßig mehrere Angebote parallel prüfen; dieser Zusammenhang zeigt sich in der Praxis, auch ohne eigene dental-spezifische Studie.
Beschreiben Sie Tätigkeiten, Arbeitszeiten und Vergütung bereits in der Anzeige realistisch. Angesichts von 36,7 Prozent vorzeitig gelöster ZFA-Ausbildungsverhältnisse im Jahr 2024 (Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025) verringert das die Lücke zwischen Erwartung und Praxisalltag, auch wenn es Abbrüche nicht vollständig verhindert. Dokumentieren und bewahren Sie Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerbender mit Blick auf die zweimonatige Klagefrist nach § 15 Absatz 4 AGG auf.
Zahlen und Kontext
Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024 (Statistik der BA, Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt, Nürnberg, Mai 2025): Zahnmedizinische Fachangestellte (Berufsgattung 8111) erreichten 2024 einen Punktwert von 2,8, den höchsten Wert unter den zehn beschäftigungsstärksten Engpassberufen auf Fachkräfte-Ebene. Insgesamt galten 163 von 1.236 bewerteten Berufsgattungen (13 Prozent) als Engpassberufe, nach 183 im Jahr 2023 und 200 im Jahr 2022.
Bundeszahnärztekammer, Ausbildungszahlen ZFA 2025 (2025): Bundesweit wurden zum 30. September 2025 insgesamt 17.396 neue ZFA-Ausbildungsverträge geschlossen (15.385 in den alten, 2.011 in den neuen Bundesländern), ein Plus von durchschnittlich 7,53 Prozentpunkten gegenüber 2024 (16.178 Verträge).
Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025: 2024 wurden 5.634 ZFA-Ausbildungsverträge (36,7 Prozent) vorzeitig gelöst. Im selben Jahr waren 4.875 ZFA bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, ein Anstieg von 12 Prozent gegenüber 2023.
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung, 12.12.2024: Überbordende Bürokratie verschärfe den Fachkräftemangel zusätzlich, da sie dringend benötigtes Fachpersonal von einer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis abschrecke.
AGG § 15 Absatz 2 und 4: Die Entschädigung bei diskriminierender Nichteinstellung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre; die Geltendmachung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich erfolgen.
Typische Fehler
Ausschließlich auf eine Anzeige oder einen Kanal setzen. Angesichts eines Punktwerts von 2,8 (Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024) erreicht eine einzelne Anzeige selten ausreichend viele Bewerbende, die Stelle bleibt länger unbesetzt.
Geschlechtsspezifische oder nicht neutrale Berufsbezeichnungen verwenden. Verstößt gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG und kann eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern begründen (§ 15 Absatz 2 AGG).
Aufgaben und Rahmenbedingungen in der Anzeige beschönigen. Erhöht das Risiko, dass Erwartung und Praxisalltag auseinanderfallen, ein Faktor neben anderen bei der hohen Zahl vorzeitig gelöster Ausbildungsverhältnisse (36,7 Prozent im Jahr 2024, Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025).
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerbender vorschnell löschen. Erschwert die eigene Verteidigung, sollte innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 15 Absatz 4 AGG eine Entschädigungsklage eingehen.
Häufige Fragen
Warum sind ZFA-Stellen aktuell so schwer zu besetzen? Zahnmedizinische Fachangestellte erreichten 2024 mit einem Punktwert von 2,8 den höchsten Wert unter den zehn beschäftigungsstärksten Engpassberufen auf Fachkräfte-Ebene (Bundesagentur für Arbeit, Fachkräfteengpassanalyse 2024, Mai 2025). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führt dies auch auf zunehmende Bürokratie zurück, die Fachpersonal von der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis abschrecke (KZBV, 12.12.2024).
Muss eine Stellenanzeige zwingend “m/w/d” enthalten? Ja. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) und erstreckt dieses Verbot ausdrücklich auf die Ausschreibung (§ 11 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 AGG). Eine nicht neutrale Berufsbezeichnung kann eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern begründen (§ 15 Absatz 2 AGG).
Dürfen Stellenanzeigen Sprachkenntnisse voraussetzen? Ja, wenn die Anforderung sachlich mit den Aufgaben der Stelle begründet ist. Das Bundesarbeitsgericht wies eine Entschädigungsklage ab, weil verlangte sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in einer Stellenanzeige keine unzulässige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16).
Löst mehr Ausbildung das Recruiting-Problem? Teilweise. 2025 stieg die Zahl neuer ZFA-Ausbildungsverträge auf 17.396 (Bundeszahnärztekammer, 2025), gleichzeitig lösten sich 2024 aber 36,7 Prozent aller Ausbildungsverhältnisse vorzeitig (Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, zm-online, 16.11.2025). Ausbildung erweitert den Zugang zu Personal, ersetzt aber keine Bindungsarbeit während der Ausbildungszeit.
Gilt für kieferorthopädische Praxen etwas anderes? Rechtlich nicht: Dieselben AGG-Vorgaben und derselbe bundeseinheitliche Ausbildungsberuf gelten auch in kieferorthopädisch spezialisierten Praxen, eine gesonderte KFO-Ausbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte existiert nicht. Zusätzlich konkurrieren KFO-Praxen häufig um eine angestellte Kieferorthopädin oder einen angestellten Kieferorthopäden, einen engen, spezialisierten Teilarbeitsmarkt innerhalb der zahnärztlichen Profession.
Verwandte Begriffe
ZFA-Stellenanzeige in der Zahnarztpraxis: die konkrete Ausschreibung für examinierte Fachkräfte, Kernbaustein jeder Recruiting-Kampagne.
ZFA-Bewerbungen erhalten in der Zahnarztpraxis: der Prozess von der Veröffentlichung einer Anzeige bis zur eingehenden Bewerbung.
Auszubildende-Stellenanzeige in der Zahnarztpraxis: die Ausschreibung für Ausbildungsplätze als Antwort auf den Fachkräftemangel im eigenen Nachwuchs.
Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis: der strukturelle Hintergrund, vor dem sich Recruiting heute behaupten muss.
Employer Branding in der Zahnarztpraxis: die längerfristige Positionierung als Arbeitgeberin, die einzelne Recruiting-Erfolge absichert.
Quellen
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Fachkräfteengpassanalyse 2024. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Nürnberg, Mai 2025. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Fachkraeftebedarf/Engpassanalyse-Nav.html
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Ausbildungszahlen Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) 2025 in Deutschland. 2025. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/ZFA/ausbildungszahlen.pdf
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Es kommen wieder mehr junge Fachkräfte in die Zahnarztpraxen. zm-online, Zahnärztliche Mitteilungen 22/2025. 16.11.2025. https://www.zm-online.de/artikel/2025/zm-2025-22/es-kommen-wieder-mehr-junge-fachkraefte-in-die-zahnarztpraxen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Valide Daten für eine bessere Patientenversorgung. Pressemitteilung. 12.12.2024. https://www.kzv-sh.de/wp-content/uploads/2024/12/20241212_PM-KZBV_Jahrbuch-2024.pdf
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1, § 7, § 11, § 15. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__11.html
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-372-16/
Rechtsstand der genannten Normen: 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zur durchschnittlichen Vakanzzeit ausgeschriebener ZFA-Stellen berichten mehrere Kassenzahnärztliche Vereinigungen von über vier Monaten unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit; ein im Wortlaut der Fachkräfteengpassanalyse 2024 selbst bestätigter Wert lag in dieser Recherche nicht vor und wurde deshalb nicht übernommen.
Zu Kosten pro Einstellung oder durchschnittlicher Bewerbungsdauer speziell für Zahnarztpraxen wurden keine belastbaren, im Original geprüften Quellen gefunden.
Der Zusammenhang zwischen einzelnen Recruiting-Maßnahmen wie Reaktionsgeschwindigkeit und der tatsächlichen Erfolgsquote ist plausibel, aber nicht durch eine dental-spezifische Studie belegt.
Zu KFO-spezifischen Besonderheiten des Recruitings über die allgemeine Ausbildungslage hinaus liegt keine gesonderte Statistik vor.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

