Recht und Compliance in der Praxiswerbung Auch für KFO-Praxen

Einwilligung Video in der Praxiswerbung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Die Einwilligung für ein Video in der Praxiswerbung erlaubt die Veröffentlichung einer bewegten Aufnahme mit Ton. Sie baut auf denselben Grundlagen wie beim Foto auf, § 22 Kunsturhebergesetz und bei Behandlungsbezug Art. 9 DSGVO, muss aber zusätzlich die eigene Stimme als Persönlichkeitsrecht sowie zufällig mitgefilmte Dritte erfassen.

Auf einen Blick

  • Wie beim Foto gilt § 22 KunstUrhG für das Bildnis und, bei erkennbarer Behandlung, zusätzlich Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO für das Gesundheitsdatum
  • Die eigene Stimme fällt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und braucht in der Einwilligung eine eigene Erwähnung
  • Ein Video, das die tatsächliche Behandlung zeigt, macht den Gesundheitsbezug durch die Aufnahme selbst erkennbar, unabhängig von jeder Bildunterschrift
  • Die Beiwerk-Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG greift bei Bewegtbild enger als beim Einzelfoto, weil eine laufende Aufnahme mehr Personen über einen längeren Zeitraum erfasst
  • Wird das Video extern geschnitten, ist die produzierende Agentur in der Regel Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO, sobald erkennbare Patienten im Rohmaterial enthalten sind

Einordnung

Für ein einzelnes Video gelten zunächst dieselben zwei Ebenen wie für ein Foto: § 22 KunstUrhG für das Bildnis der abgebildeten Person und, sobald die Aufnahme erkennbar eine Behandlung zeigt, zusätzlich Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO für das damit verbundene Gesundheitsdatum. Ein Video, das eine tatsächliche Behandlungssituation zeigt, etwa das Einsetzen einer Zahnspange oder eine Kontrolle im Behandlungsstuhl, macht den Gesundheitsbezug allein durch die gezeigte Handlung erkennbar; anders als beim Foto stellt sich hier die Schwellenfrage nach dem Gesundheitsbezug kaum, weil die Behandlung selbst im Bild abläuft.

Was das Video vom Foto strukturell unterscheidet, ist die Erfassung über die Zeit. Eine Kamera, die über Sekunden oder Minuten läuft, nimmt Bewegungen, Gespräche und Personen auf, die bei der Bildkomposition eines Fotos gezielt ausgeschlossen werden könnten. Die Beiwerk-Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG, die Personen betrifft, die nur zufällig neben einer Örtlichkeit erscheinen, ist bei einer laufenden Aufnahme deshalb enger auszulegen als beim Schnappschuss: Wer während der Aufnahme durch den Flur läuft oder im Hintergrund eines Behandlungsvideos zu hören ist, gilt schnell als mehr als bloßes Beiwerk. Hinzu kommt die Tonspur als eigenständiges Element: Die eigene Stimme ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Tonband-Entscheidung für das gesprochene Wort festgestellt hat, und muss deshalb in der Einwilligung eigens benannt werden, unabhängig von der Einwilligung für das Bild selbst.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis bedeutet die Aufnahme über die Zeit ein höheres Risiko, ungeplant weitere Personen einzufangen. Ein Video im Wartezimmer oder Behandlungsflur erfasst mit größerer Wahrscheinlichkeit andere Patientinnen und Patienten oder Mitarbeitende im Hintergrund als ein sorgfältig ausgeschnittenes Foto. Jede erkennbar mitgefilmte Person braucht grundsätzlich eine eigene Einwilligung, unabhängig davon, ob sie im Mittelpunkt des Videos steht.

Für kieferorthopädisch tätige Praxen ist das Aufnahmevideo während der Behandlung ein beliebtes Content-Format, etwa die Eingliederung einer Aligner-Schiene oder das Einsetzen einer festsitzenden Apparatur. Weil hier die Behandlung selbst im Bild zu sehen ist, liegt ein Gesundheitsdatum praktisch immer vor, unabhängig davon, wie das Video später betitelt wird. Bei minderjährigen Patienten, die in der Kieferorthopädie häufiger vorkommen als in anderen zahnmedizinischen Bereichen, kommt die elterliche Einwilligung hinzu, und der Behandler sollte im Video selbst keine Angaben machen, die über das im Formular vereinbarte Maß hinausgehen, etwa eine mündlich genannte Diagnose, die im Einwilligungstext nicht vorgesehen war.

Ein weiterer Praxispunkt betrifft die Produktion selbst. Wird ein Video von einer externen Agentur oder einem freien Cutter geschnitten, verarbeitet diese Person das Rohmaterial mit erkennbaren Patienten im Auftrag der Praxis und ist damit in aller Regel Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Ohne einen entsprechenden Vertrag mit den dort vorgesehenen Pflichtinhalten trägt die Praxis das Risiko, dass sensible Rohaufnahmen ohne vertragliche Bindung bei einem Dritten liegen.

Was bei der Umsetzung zählt

Nehmen Sie in die Einwilligung ausdrücklich die Tonspur auf, nicht nur das Bild. Formulieren Sie zusätzlich, ob sich die Einwilligung auf das Rohmaterial oder auf das fertig geschnittene, veröffentlichte Video bezieht; ein Schnitt kann Aussagen in einen anderen Kontext setzen, als beim Dreh vereinbart war.

Prüfen Sie vor der Aufnahme, wer sich zufällig im Aufnahmebereich befinden könnte, etwa im Hintergrund eines Flurs oder Wartezimmers, und schirmen Sie den Drehort entsprechend ab. Wo das nicht möglich ist, sollten auch zufällig mitgefilmte Personen über die Aufnahme informiert werden und die Möglichkeit erhalten, dem zu widersprechen, bevor das Material veröffentlicht wird.

Schließen Sie mit externen Produktionspartnern eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO, sobald diese Rohmaterial mit erkennbaren Patienten erhalten. Regeln Sie darin insbesondere die Löschung des Rohmaterials nach Abschluss des Schnitts und die Weisungsgebundenheit bei der Nutzung von Ausschnitten für eigene Referenzzwecke der Agentur.

Legen Sie fest, wer in der Praxis das fertig geschnittene Video vor Veröffentlichung freigibt, und lassen Sie die abgebildete Person nach Möglichkeit den finalen Schnitt sehen, bevor er online geht, statt sich auf die beim Dreh erteilte Einwilligung allein zu verlassen.

Zahlen und Kontext

Auch für das Video sind die belastbaren Werte normativer Natur. Für Verstöße gegen die Einwilligungsvoraussetzungen bei Gesundheitsdaten reichen Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt für die Auftragsverarbeitung einen Vertrag, der unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der betroffenen Daten und die Löschung nach Abschluss der Verarbeitung festlegt. Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Größe der beauftragten Agentur oder des Cutters.

Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen dazu, wie häufig Praxisvideos ungeplant Dritte im Hintergrund zeigen oder wie oft deshalb nachträglich geschnitten werden muss, liegen der Redaktion nicht vor.

Typische Fehler

Die Tonspur in der Einwilligung nicht gesondert erwähnen. Die eigene Stimme ist ein eigenständiges Schutzgut, das von einer reinen Bildeinwilligung nicht automatisch erfasst wird.

Nur das Rohmaterial, nicht das fertig geschnittene Video freigeben lassen. Der Schnitt kann Aussagen in einen Kontext setzen, der bei der ursprünglichen Einwilligung nicht absehbar war.

Drehorte mit Publikumsverkehr nicht gegen Zufallsaufnahmen absichern. Bei laufender Aufnahme gilt die Beiwerk-Ausnahme des § 23 KunstUrhG enger als beim Einzelfoto.

Externe Cutter ohne Auftragsverarbeitungsvertrag mit Rohmaterial arbeiten lassen. Ohne Vertrag nach Art. 28 DSGVO fehlt die vertragliche Kontrolle über sensible Aufnahmen bei einem Dritten.

Häufige Fragen

Reicht eine Einwilligung, die nur das Bild, aber nicht den Ton erwähnt? Nicht vollständig. Die eigene Stimme ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eigenständig geschützt und sollte in der Einwilligung ausdrücklich benannt werden, insbesondere wenn Patientenäußerungen im Video zu hören sind.

Muss die Einwilligung vor oder nach dem Schnitt eingeholt werden? Beides ist sinnvoll. Eine Einwilligung vor dem Dreh regelt die Teilnahme, eine zusätzliche Freigabe des fertig geschnittenen Videos verhindert, dass ein späterer Schnitt Aussagen in einen anderen Zusammenhang stellt, als ursprünglich vereinbart.

Was gilt, wenn im Hintergrund eines Behandlungsvideos eine andere Patientin zu erkennen ist? Diese Person braucht grundsätzlich eine eigene Einwilligung. Die Beiwerk-Ausnahme des § 23 KunstUrhG greift bei laufenden Aufnahmen nur in engen Grenzen, insbesondere wenn die Person erkennbar und nicht nur flüchtig im Bild ist.

Braucht ein externer Videograf einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO? Ja, sobald er Rohmaterial mit erkennbaren Patienten im Auftrag der Praxis verarbeitet. Er gilt dann als Auftragsverarbeiter, der insbesondere zur Löschung des Materials nach Abschluss verpflichtet werden sollte.

Ist ein Behandlungsvideo automatisch ein Gesundheitsdatum? In aller Regel ja, sobald die gezeigte Handlung selbst erkennen lässt, dass eine Behandlung stattfindet. Anders als beim Foto stellt sich die Frage nach dem Gesundheitsbezug bei einem Behandlungsvideo kaum, weil die Aufnahme die Behandlung unmittelbar zeigt.

Verwandte Begriffe

  • Einwilligung Foto in der Praxiswerbung: legt die Grundlagen für das Einzelbild, von denen dieser Beitrag die bewegtbildspezifischen Unterschiede abgrenzt.
  • Einwilligung Fotos Social Media in der Praxiswerbung: überträgt die Kanal- und Weiterverbreitungsfragen auf Fotos in laufendem Social-Media-Betrieb.
  • Einwilligung Videos in der Praxiswerbung: beschreibt den organisatorischen Prozess, wenn mehrere Videos über die Zeit entstehen, statt der Einzelfallbetrachtung dieses Beitrags.
  • Praxisvideo und Bildsprache: behandelt die gestalterische Seite von Praxisvideos, unabhängig von der hier beschriebenen Einwilligungsfrage.
  • Einwilligungen für Bild- und Videomaterial: die allgemeine Grundlage, aus der dieser Beitrag die videospezifischen Punkte vertieft.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 22 Recht am eigenen Bild. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 23 Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
  3. Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. 2016. Abgerufen am 22.07.2026. https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
  4. Europäische Union: DSGVO, Art. 28 Auftragsverarbeiter. 2016. Abgerufen am 22.07.2026. https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/
  5. Europäische Union: DSGVO, Art. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen. 2016. Abgerufen am 22.07.2026. https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/
  6. Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz (GG), Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
  7. Bundesverfassungsgericht: Beschluss des Zweiten Senats vom 31.01.1973, Az. 2 BvR 454/71 (Tonband-Entscheidung), BVerfGE 34, 238. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034238.html

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Unsicherheiten

Ob die eigene Stimme in jedem Einzelfall bereits durch eine allgemeine Bildeinwilligung mitumfasst ist oder stets eine gesonderte Erwähnung braucht, ist nicht durch eine zahnmedizinspezifische Gerichtsentscheidung geklärt; die im Text empfohlene ausdrückliche Tonspur-Klausel ist eine vorsorgliche redaktionelle Einordnung. Wie eng die Beiwerk-Ausnahme des § 23 KunstUrhG bei Bewegtbild im Vergleich zum Einzelfoto tatsächlich auszulegen ist, wurde nicht anhand einer eigenen Gerichtsentscheidung zu Praxisvideos geprüft, sondern aus der allgemeinen Systematik der Norm abgeleitet. Belastbare Zahlen zu ungeplanten Zufallsaufnahmen Dritter in Praxisvideos liegen nicht vor.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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