Kurzdefinition
Die Investitionsberechnung für einen Behandlungsstuhl, fachlich meist Behandlungseinheit oder Dentaleinheit genannt, erfasst systematisch Anschaffungs-, Neben- und Folgekosten eines Behandlungsplatzes sowie dessen steuerliche Abschreibung. Sie liefert Zahnärzten die Zahlenbasis für Kauf-, Finanzierungs- und Ersatzentscheidungen und ordnet die Ausgabe in das gesamte Investitionsvolumen einer Existenzgründung oder Erweiterung ein.
Auf einen Blick
- Bei einer zahnärztlichen Einzelpraxisübernahme entfielen 2024 im Schnitt 79.000 Euro beziehungsweise 18 Prozent des Investitionsvolumens auf medizinisch-technische Geräte, wozu unter anderem Behandlungseinheiten zählen (IDZ/apoBank, InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024).
- Bei einer Einzelpraxisneugründung lag dieser Anteil 2024 bei 348.000 Euro beziehungsweise rund 41 Prozent eines durchschnittlichen Investitionsvolumens von 853.000 Euro (IDZ/apoBank, InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024).
- Eine Zahnarztpraxis verfügt im Bundesdurchschnitt über 3,4 Behandlungsstühle (KZBV Jahrbuch 2025, Datenjahr 2023).
- Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen, sofern der Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigt.
- Abschreibungen machten 2023 im Schnitt 5,1 Prozent der Betriebsausgaben je Praxis aus, nach 5,8 Prozent im Jahr 2022 (KZBV Jahrbuch 2025).
Einordnung
Berufsständische Finanzierungsanalysen, allen voran der jährliche InvestMonitor Zahnarztpraxis von IDZ und Deutscher Apotheker- und Ärztebank, gliedern eine zahnärztliche Existenzgründung in feste Investitionsblöcke: bei einer Übernahme den Kaufpreis, dazu Modernisierung beziehungsweise Umbau, medizinisch-technische Geräte, Praxiseinrichtung inklusive IT sowie sonstige Investitionen einschließlich Betriebsmittel. Der Behandlungsstuhl fällt in den Block der medizinisch-technischen Geräte, der 2024 bei Einzelpraxisneugründungen mit rund 41 Prozent den größten Einzelposten des gesamten Investitionsvolumens bildete, bei Übernahmen dagegen nur 18 Prozent ausmachte, weil ein Teil des Werts der vorhandenen Ausstattung bereits im Kaufpreis über den materiellen Wert der Praxis abgegolten ist. Berechnen bedeutet deshalb nicht den Vergleich einzelner Listenpreise, sondern die vollständige Einordnung der Anschaffung in Kaufpreis oder Neugründungskosten, laufende Kosten und steuerliche Abschreibung.
Relevanz für die Praxis
Die Berechnung wird in mehreren typischen Situationen konkret. Bei einer Praxisneugründung bildet die Ausstattung mit Behandlungseinheiten den größten Einzelblock der Investition, im Schnitt 348.000 Euro von 853.000 Euro Gesamtvolumen im Jahr 2024, weshalb hier die genaueste Kalkulation nötig ist. Bei einer Praxisübernahme ist zunächst zu klären, wie viel vom Kaufpreis auf die vorhandenen Dentaleinheiten und die Praxiseinrichtung entfällt, im Schnitt 73.000 Euro materieller Wert je Praxis im Jahr 2024, und ob diese Ausstattung noch für Jahre ausreicht oder kurzfristig ersetzt werden muss. Beim Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft fällt die Investition in eigene medizinisch-technische Geräte mit im Schnitt 16.000 Euro je Inhaber deutlich geringer aus, da vorhandene Kapazität mitgenutzt wird. Und bei jeder Ersatzinvestition wegen Verschleiß dient eine nachvollziehbare Rechnung als Grundlage für Bankgespräche und den Vergleich mehrerer Angebote.
Was bei der Umsetzung zählt
Eine belastbare Investitionsrechnung folgt sinnvollerweise derselben Gliederung wie die berufsständischen Finanzierungsanalysen. Bei einer Übernahme wird zunächst der auf Behandlungseinheiten und Einrichtung entfallende materielle Wert vom Gesamtkaufpreis abgegrenzt. Hinzu kommen bauliche Anpassungen des Behandlungsraums, etwa für Wasser-, Druckluft- und Elektroanschlüsse. Der Kern der Rechnung ist die Position medizinisch-technische Geräte, in die Anschaffungspreis, Transport, Montage und Ersteinweisung der neuen Behandlungseinheit einfließen. Auf der Finanzierungsseite zählen Zinsen eines Kredits oder Leasingraten, da sie die tatsächliche Kapitalbindung verändern. Laufende Kosten wie Wartungsvertrag, Verschleißteile und Versicherung wirken über die gesamte Nutzungsdauer und sollten nicht nur für das erste Jahr angesetzt werden. Steuerlich wird die Behandlungseinheit über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG); unter den Voraussetzungen des § 7g EStG lassen sich zusätzlich ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent vor der Anschaffung und eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent in den ersten Jahren nutzen. Die konkrete Nutzungsdauer richtet sich nach der aktuellen Einordnung der Finanzverwaltung und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Methodisch bieten sich ein statischer Kostenvergleich, der Anschaffungs- und Folgekosten auf die Nutzungsdauer verteilt, oder eine dynamische Rechnung mit Zinseffekten an, beide jedoch erst aussagekräftig in Verbindung mit der erwartbaren Auslastung des Behandlungsplatzes.
Zahlen und Kontext
Das Investitionsvolumen unterscheidet sich deutlich nach Existenzgründungsform. 2024 lag es bei einer Einzelpraxisübernahme im Schnitt bei 450.000 Euro, bei einer Einzelpraxisneugründung bei 853.000 Euro mit einem Median von 690.000 Euro, bei einer BAG-Übernahme je Inhaber bei 429.000 Euro, bei einem BAG-Einstieg je Inhaber bei 293.000 Euro und bei einer BAG-Neugründung je Inhaber bei 736.000 Euro (IDZ/apoBank, InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024). Bei der Einzelpraxisübernahme sank der Kaufpreisanteil am Investitionsvolumen 2024 auf 50 Prozent, nach 53 Prozent im Vorjahr, weil zusätzlich in Modernisierung und neue Geräte investiert wurde. Ergänzend zeigt das KZBV Jahrbuch 2025, dass Abschreibungen 2023 mit 28.000 Euro je Praxis 5,1 Prozent der Betriebsausgaben ausmachten, neben 8,1 Prozent Materialausgaben und 6,0 Prozent Raumkosten. Nach der methodisch anders angelegten Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamts erzielten Zahnarztpraxen 2024 im Schnitt 937.000 Euro Einnahmen und 632.000 Euro Aufwendungen (Destatis, Pressemitteilung Nr. 262 vom 23. Juli 2026); beide Erhebungen sind wegen unterschiedlicher Stichproben nicht direkt vergleichbar.
Typische Fehler
Häufig wird nur der Anschaffungspreis der Behandlungseinheit verglichen, während bauliche Nebenkosten oder Anschlussarbeiten unberücksichtigt bleiben. Bei Übernahmen wird zudem selten offengelegt, welcher Anteil des Kaufpreises tatsächlich auf die vorhandene Ausstattung entfällt, sodass unklar bleibt, wie bald eine Ersatzinvestition ansteht. Ein weiterer verbreiteter Fehler ist es, Finanzierungskosten wie Zinsen oder Leasingraten aus der Rechnung herauszulassen, obwohl sie die tatsächliche Belastung erheblich verändern. Auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach § 7g EStG werden oft zu spät bedacht, da der Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Anschaffung gebildet werden muss. Schließlich wird die geplante Investition selten mit der tatsächlich erreichbaren Auslastung des Behandlungsplatzes verknüpft.
Häufige Fragen
Was gehört in die Investitionsrechnung für einen Behandlungsstuhl? Anschaffungspreis, Nebenkosten für Anschluss und Montage, Finanzierungskosten, laufende Kosten für Wartung sowie die steuerliche Abschreibung nach § 7 EStG.
Wie viel investieren Praxen 2024 typischerweise in medizinisch-technische Geräte? Bei einer Einzelpraxisneugründung im Schnitt 348.000 Euro, bei einer Übernahme 79.000 Euro und bei einem BAG-Einstieg 16.000 Euro je Inhaber (IDZ/apoBank, InvestMonitor Zahnarztpraxis 2024).
Wie lange wird eine Behandlungseinheit steuerlich abgeschrieben? Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der jeweils aktuellen Einordnung der Finanzverwaltung; die konkrete Dauer sollte mit dem Steuerberater anhand der gültigen AfA-Tabelle geklärt werden.
Wo finde ich Vergleichswerte anderer Praxen? Das KZBV Jahrbuch veröffentlicht jährlich Durchschnittswerte zu Praxisausstattung und Kostenstruktur, der InvestMonitor Zahnarztpraxis von IDZ und apoBank ergänzt dies um detaillierte Investitionsvolumina nach Existenzgründungsform.
Verwandte Begriffe
- investition-behandlungsstuhl-kennzahl-verstehen
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Quellen
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ), Klingenberger, D. und Köhler, B.: Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 (InvestMonitor Zahnarztpraxis). Zahnmed Forsch Versorg 2025, 5: 03, veröffentlicht 24. Oktober 2025. Datenbasis: von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank protokollierte Finanzierungsfälle des Jahres 2024. https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/Weitere_Dokumente/Online-Journal_03_2025.pdf (abgerufen am 22. Juli 2026)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Tabellen 5.5 und 5.35 (Datenbasis Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi, Erhebung 2024 für die Betriebsjahre 2022 und 2023). https://www.kzbv.de/service/statistisches-jahrbuch/ (abgerufen am 22. Juli 2026)
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 262 vom 23. Juli 2026, “Arztpraxen 2024: Einnahmen stiegen erstmals seit zwei Jahren wieder stärker als Aufwendungen”. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_262_52911.html (abgerufen am 22. Juli 2026)
- § 7 Einkommensteuergesetz (EStG), Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html (abgerufen am 22. Juli 2026)
- § 7g Einkommensteuergesetz (EStG), Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html (abgerufen am 22. Juli 2026)
Unsicherheiten
Der InvestMonitor Zahnarztpraxis weist medizinisch-technische Geräte nur als Sammelposition aus, die neben Behandlungseinheiten auch Röntgengeräte und weitere Technik umfasst; ein isolierter Anschaffungspreis für Behandlungsstühle lässt sich daraus nicht ableiten. Die Datenbasis besteht aus den von der apoBank protokollierten Finanzierungsfällen und ist damit, wie die Autoren selbst betonen, keine Vollerhebung aller Praxen in Deutschland, sondern ein Ausschnitt mit vergleichsweise hohem, aber nicht repräsentativem Marktanteil. Für aktuelle Anschaffungspreise konkreter Behandlungseinheiten lag im Rahmen dieser Recherche keine belastbare, datierte Herstellerquelle vor. Ob und in welcher Höhe § 7g EStG im Einzelfall greift, hängt von der individuellen Gewinnsituation ab und sollte vor der Anschaffung mit dem Steuerberater geprüft werden.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

