Kurzdefinition
Ein Praxiskaufvertrag regelt die entgeltliche Übertragung einer Zahnarztpraxis von einer abgebenden auf eine übernehmende Person. Er umfasst neben dem Kaufpreis für Substanzwert und ideellen Wert insbesondere die Übergabe von Patientendaten, den Übergang des Praxispersonals, gegebenenfalls die Fortführung eines Vertragszahnarztsitzes sowie Gewährleistungs- und Wettbewerbsregelungen.
Auf einen Blick
- Der Kaufpreis einer zahnärztlichen Einzelpraxis setzte sich 2024 im Schnitt aus 73.000 Euro Substanzwert und 153.000 Euro Goodwill zusammen, rechnerisch rund 226.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025, Datenbasis IDZ und Deutsche Apotheker- und Ärztebank).
- Ein Vertragszahnarztsitz kann nur über das Nachbesetzungsverfahren beim Zulassungsausschuss übertragen werden, der bei mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 103 Abs. 4 SGB V).
- Ohne eindeutige Einwilligung der Patientinnen und Patienten ist die vertragliche Übergabe der Patientenkartei nichtig (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, Az. VIII ZR 4/91).
- Bestehende Arbeitsverhältnisse des Praxispersonals gehen mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf die übernehmende Person über (§ 613a Abs. 1 BGB).
- Bei einer Praxisneugründung lag das Investitionsvolumen 2024 mit rund 853.000 Euro deutlich über dem einer Übernahme mit rund 450.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025).
Einordnung
Der Praxiskaufvertrag ist zivilrechtlich in erster Linie ein Kaufvertrag über ein Unternehmen im Ganzen, auch wenn Rechtsprechung und Fachliteratur die Arztpraxis ausdrücklich vom gewerblichen Unternehmen abgrenzen, weil die personengebundene Vertrauensbeziehung zwischen Behandelnden und Patienten sie prägt (Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung 2008). Diese Besonderheit wirkt unmittelbar in den Vertrag hinein: Anders als beim Verkauf einer gewöhnlichen Kundendatei ist die Übergabe der Patientenkartei an eine gesonderte Einwilligung der einzelnen Patientinnen und Patienten geknüpft (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, Az. VIII ZR 4/91). Für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte kommt eine zweite Ebene hinzu, die ein gewöhnlicher Unternehmenskauf nicht kennt: Der Vertragszahnarztsitz ist nicht frei übertragbar, sondern nur über das sozialrechtliche Nachbesetzungsverfahren des § 103 SGB V. Ein Praxiskaufvertrag muss deshalb neben dem zivilrechtlichen Teil auch diesen verwaltungsrechtlichen Schritt und dessen Ausgang berücksichtigen, etwa durch eine aufschiebende Bedingung.
Relevanz für die Praxis
Für Sie als Übernehmende oder Abgebende entscheidet die Vertragsgestaltung darüber, ob ein rechnerisch ermittelter Praxiswert tatsächlich rechtssicher übertragen wird. Der reine Zahlenwert aus Substanzwert und Goodwill, 2024 im Durchschnitt rund 226.000 Euro bei einer Einzelpraxisübernahme, ist nur die Verhandlungsgrundlage; erst der Vertrag legt fest, wie Zahlung, Gewährleistung und Übergabe im Einzelnen ablaufen (KZBV Jahrbuch 2025).
Besonders für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Nachbesetzungsverfahren relevant. Da der Zulassungsausschuss die Bewerberauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Kriterien wie beruflicher Eignung oder Dauer der bisherigen Tätigkeit trifft (§ 103 Abs. 4 SGB V), sichert ein Kaufvertrag die Übernahme rechtlich erst ab, wenn er unter der Bedingung einer erfolgreichen Zulassung steht. Kommt es zu keiner Nachbesetzung, entsteht stattdessen ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch in Höhe des Verkehrswertes gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (§ 103 Abs. 3a SGB V).
Für beide Seiten bedeutsam ist zudem der Personalübergang: Da bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Konditionen übergehen (§ 613a BGB), lässt sich das eingespielte Praxisteam vertraglich nicht ausklammern, was Übernehmende bei der Kalkulation der künftigen Personalkosten von Anfang an einplanen sollten.
Was bei der Umsetzung zählt
Regeln Sie die Übergabe der Patientenunterlagen als eigenständigen Vertragspunkt mit einem klaren Einwilligungsverfahren, statt sie stillschweigend im Kaufgegenstand mitlaufen zu lassen. Nach der Rechtsprechung genügt eine pauschale Vertragsklausel nicht, gefordert ist eine eindeutige und unmissverständliche Einwilligung der einzelnen Patientinnen und Patienten (BGH, Az. VIII ZR 4/91); die konkrete Ausgestaltung sollte anwaltlich geprüft werden.
Stellen Sie bei einem Vertragszahnarztsitz den Vollzug des Kaufvertrags unter die aufschiebende Bedingung eines positiven Abschlusses des Nachbesetzungsverfahrens und stimmen Sie den Zeitplan mit dem zuständigen Zulassungsausschuss ab, da dieser über den Bewerber entscheidet, nicht die Vertragsparteien allein (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Klären Sie den Personalübergang aktiv, auch wenn er gesetzlich automatisch erfolgt: Informieren Sie die Beschäftigten fristgerecht über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs, da ihnen andernfalls ein verlängertes Widerspruchsrecht zusteht (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB). Eine Kündigung allein wegen des Praxisübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
Trennen Sie im Kaufpreis Substanzwert und Goodwill sauber, auch vertraglich, da beide Bestandteile unterschiedlichen Maßstäben unterliegen: Für die Sachqualität der übernommenen Geräte und Einrichtung gelten kaufrechtliche Mängelrechte, für den ideellen Wert dagegen in erster Linie die vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlage. Prüfen Sie außerdem, ob der bestehende Praxismietvertrag auf Sie übergehen kann, da ein nicht übertragbares Mietverhältnis den wirtschaftlichen Wert der Übernahme unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis mindert.
Zahlen und Kontext
Nach dem KZBV Jahrbuch 2025 (Datenbasis: IDZ und Deutsche Apotheker- und Ärztebank) lagen Substanzwert und Goodwill bei der Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis 2024 im Durchschnitt bei 73.000 beziehungsweise 153.000 Euro. Rechnete man Modernisierung und Umbau (36.000 Euro), medizintechnische Geräte und IT (106.000 Euro) sowie sonstige Investitionen (82.000 Euro) hinzu, ergab sich ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 450.000 Euro, gegenüber rund 853.000 Euro bei einer Neugründung.
Die Bewertungsmethode von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ermittelt den ideellen Wert aus dem durchschnittlichen übertragbaren Gewinn der letzten drei Kalenderjahre abzüglich eines alternativen Arztgehalts, multipliziert mit einem Prognosemultiplikator von in der Regel zwei Jahren bei Einzelpraxen und 2,5 Jahren bei Berufsausübungsgemeinschaften (Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung 2008); wertbeeinflussende Zusatzfaktoren wie Lage oder Praxisstruktur verändern das Ergebnis danach in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent.
Sozialrechtlich betraf das Nachbesetzungsverfahren 2024 einen schrumpfenden Bestand: Die Zahl der Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte sank bis Ende 2024 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 Prozent auf 43.166, während die Zahl der bei ihnen angestellten Zahnärzte auf 14.915 stieg (KZBV Jahrbuch 2025), was die Ausgangslage für Nachfolgesuchen strukturell verändert.
Typische Fehler
Patientenkartei ohne gesonderte Einwilligungslösung übertragen: Fehlt die eindeutige Zustimmung der einzelnen Patientinnen und Patienten, ist die entsprechende Vertragsklausel nichtig (BGH, Az. VIII ZR 4/91), unabhängig davon, wie der übrige Kaufvertrag ausgestaltet ist.
Kaufvertrag ohne Bezug zum Nachbesetzungsverfahren geschlossen: Wird der Vollzug nicht an den Ausgang des Verfahrens beim Zulassungsausschuss geknüpft, tragen Käuferin oder Käufer das volle Risiko einer abgelehnten Zulassung, obwohl darüber nicht die Vertragsparteien entscheiden (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Personalübergang als reine Formsache behandelt: Wird die Unterrichtungspflicht gegenüber den Beschäftigten versäumt, verlängert sich deren Widerspruchsrecht gegen den Übergang faktisch über die gesetzliche Monatsfrist hinaus (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB).
Mietvertragsübergang nicht mitverhandelt: Lässt sich das bestehende Mietverhältnis über die Praxisräume nicht übertragen, sinkt der wirtschaftliche Wert der Übernahme unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis für Substanzwert und Goodwill.
Häufige Fragen
Braucht die Übergabe der Patientenkartei die Zustimmung jedes einzelnen Patienten? Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vertragsklausel zur Übergabe der Patientenkartei ohne eindeutige und unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten nichtig (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, Az. VIII ZR 4/91).
Wer entscheidet, ob eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger den Vertragszahnarztsitz übernehmen darf? Der Zulassungsausschuss, nicht die Vertragsparteien. Er trifft die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen anhand gesetzlich genannter Kriterien wie beruflicher Eignung und Dauer der ärztlichen Tätigkeit (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Was passiert mit dem Praxispersonal bei einer Übernahme? Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf die übernehmende Person über, eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 1 und 4 BGB). Beschäftigte müssen vorab schriftlich informiert werden und können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB).
Wie hoch ist ein üblicher Kaufpreis für eine Zahnarztpraxis? Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. 2024 lagen Substanzwert und Goodwill bei der Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis im Durchschnitt bei zusammen rund 226.000 Euro (KZBV Jahrbuch 2025), der tatsächliche Preis hängt aber von Ertragslage, Lage und individueller Bewertung der einzelnen Praxis ab.
Verwandte Begriffe
Praxisgewinn steigern: der künftige Ertrag, der die Grundlage für den im Kaufvertrag vereinbarten ideellen Wert bildet.
Praxiskosten und Personalkostenquote: bestimmt mit, wie werthaltig der übernommene übertragbare Gewinn tatsächlich ist.
Praxismietvertrag: regelt, ob und wie die übernehmende Person in das bestehende Mietverhältnis eintreten kann.
Praxissteuerung: der Prozess, mit dem die übernommene Praxis nach Vertragsschluss wirtschaftlich weitergeführt wird.
Praxisübernahme bewerten: die rechnerische Ermittlung von Substanzwert und Goodwill, die dem Kaufvertrag vorausgeht.
Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Kapitel “Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen” und “Zahnärzte- und Bevölkerungszahlen”. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und Deutsche Apotheker- und Ärztebank: Investitionsvolumina zahnärztlicher Einzelpraxen bei Übernahme und Neugründung, zitiert nach KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 5.44 und 5.46.
- Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 51-52, 22. Dezember 2008. https://www.aekwl.de/fileadmin/rechtsabteilung/doc/a2778praxen.pdf
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 103 (Zulassungsbeschränkungen, Nachbesetzungsverfahren). Gesetze-im-Internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__103.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang). Gesetze-im-Internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Dezember 1991, Az. VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268 = NJW 1992, 737. 1991.
Unsicherheiten
Eine eigene, bundesweit abgestimmte Bewertungsrichtlinie speziell für Zahnarztpraxen von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung war im Rahmen dieser Recherche nicht auffindbar; die dargestellte Bewertungsmethode stammt aus den Hinweisen für Arztpraxen und wird in der Praxis analog herangezogen. Zur notariellen Beurkundungspflicht von Praxiskaufverträgen liegen keine einheitlichen Angaben vor; sie hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn Grundbesitz mitverkauft wird, und wurde deshalb nicht als allgemeine Aussage übernommen. Die konkrete rechtssichere Ausgestaltung der Einwilligungsklausel zur Patientenkartei benennt das zugrunde liegende Urteil nicht abschließend; sie sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. Zu durchschnittlichen Verhandlungsspannen zwischen errechnetem Praxiswert und tatsächlich gezahltem Kaufpreis enthalten die ausgewerteten Quellen keine Angaben.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

